Fachbeiträge & Kommentare zu Kinderbetreuung

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Elternunterhalt

a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren. b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunt...mehr

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FF 5/2017, Familienarbeit –... / 1. Familienarbeit – Mehr als Hausarbeit

Familienarbeit (neuerdings auch: care work) ist kein juristischer Begriff und wird im deutschen familienrechtlichen Diskurs bisher so gut wie nicht verwendet. Der § 1356 BGB spricht als Gegenbegriff zur Erwerbstätigkeit von Haushaltsführung und adressiert die Haushaltsführung in Absatz 1 sogar vor der Erwerbstätigkeit in Absatz 2. Was ist aber nun Haushaltsführung? Ist Haush...mehr

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FF 4/2017, Bedeutsame Entsc... / VII. Unterhaltsverhältnis von Eltern gegenüber ihren Kindern

Im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern gewinnt die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Kindes für den Unterhalt seiner Eltern vielfach entscheidende Bedeutung. Dabei sind die unterschiedlichen Lebensformen des Kindes zu berücksichtigen, ob es verheiratet ist oder unverheiratet in familiären Strukturen lebt. Stets gewinnen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes Bedeutung, ...mehr

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FF 4/2017, Anordnung des pa... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes K. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Januar 2013 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbart...mehr

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FF 4/2017, Anordnung des pa... / 2 Anmerkung

Ist die Entscheidung des BGH der erste Schritt auf dem Weg zum Wechselmodell als Regelfall? Liest man die Überschriften diverser Presseerzeugnisse, könnte man diesen Eindruck gewinnen: "Getrennte Eltern haben gleichen Anspruch auf Zeit mit dem Kind",[1] "BGH stärkt vor allem die Rechte von Vätern",[2] "BGH stärkt Rechte von Eltern",[3] so und ähnlich lauteten die Titel der v...mehr

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Klose, SGB I § 56 Sonderrec... / 2.2.1 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Rz. 19 Als Sonderrechtsnachfolger kommen nur Familienangehörige in Betracht, die entweder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen oder vom Berechtigten wesentlich unterhalten wurden. Rz. 20 Ein gemeinsamer Haushalt ist gegeben, wenn eine familienhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Dazu ist nicht unbedingt die ununterbroche...mehr

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§ 7 Tabelle 4: Kinderzuschl... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 In den nachfolgenden Tabellen sind die Zeitzuschläge für die Betreuung eines Kindes enthalten. Für zwei und mehr Kinder sind diese Zeiten entsprechend zu vervielfältigen, wobei jedoch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, die sich aus der gleichzeitigen Betreuung und Versorgung von zwei oder mehr Kindern ergeben. Eine Multiplikation der ausgewiesenen Werte mit der A...mehr

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§ 1 Einführung in das Tabel... / IV. Tabelle 4: Kinderzuschlagstabelle

Rz. 16 Gerade wenn man sich die Zeitwerte aus den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI für Kinder anschaut, kann man leicht den Eindruck gewinnen, dass Kinderbetreuung im Laufe des Tages nur punktuell erforderlich ist. So beträgt der Pflege- und Betreuungsaufwand eines gesunden Säuglings nach dieser sozialversi...mehr

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§ 8 Tabelle 5: Individuelle Ermittlung der MdH anhand der 9 Bereiche der Haushaltstätigkeit

Rz. 1 Die MdH in % ist die Maßeinheit für die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung in Folge physischer und/oder psychischer Verletzungen nach Unfallereignissen, fehlerhafter medizinischer Behandlung oder nach sonstigen Schadensereignissen, für die ein Dritter einzustehen hat. Sie ist abzugrenzen von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die MdE ist ein Rechtsbegr...mehr

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§ 13 Musterfälle bei Tötung / I. Sachverhalt

Rz. 6 Der Ehemann verunfallt durch das alleinige Verschulden seines Unfallgegners als Motorradfahrer tödlich. Er hinterlässt seine Ehefrau, 1 Kind im Alter von 3,5 Jahren und 1 Kind im Alter von 14 Jahren. Die Ehefrau war gerade wieder in eine Teilzeittätigkeit eingestiegen als das jüngste Kind vor kurzem einen Platz bei einer Tagesmutter für 5 Std./Tag bekommen hat. Das ält...mehr

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§ 2 Der Haushaltsführungssc... / IV. Wahl der Berechnungsmethode: Delta zwischen "vorher" und "nachher" oder quotale Ermittlung

Rz. 9 In diesem Schritt muss entschieden werden, ob der Schadensersatzanspruch aus der Differenz des vor dem Schadensereignis erbrachten Zeitaufwandes in der Haushaltsführung zu dem verletzungsbedingt reduzierten Zeitaufwand in der Haushaltsführung gebildet werden soll (Delta zwischen "vorher" und "nachher") oder ob der Haushaltsführungsschaden quotal ermittelt werden soll. ...mehr

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§ 11 Fragebogen zur Erhebung der Haushaltsdaten für die individuelle Berechnung des Haushaltsführungsschadens

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§ 2 Der Haushaltsführungssc... / II. Normative Abrechnung

Rz. 20 Die unentgeltliche Familienunterstützung bzw. Hilfe von Freunden/Verwandten (und anderen Dritten) wird oft normativ abgerechnet und vergütet. Teilweise findet sich der Begriff der "fiktiven Abrechnung". Der gedankliche Schritt zum "fiktiven Haushaltsführungsschaden" ist nur noch ein kleiner. Meines Erachtens wird nichts fiktiv abgerechnet in der Schadensregulierung be...mehr

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§ 2 Der Haushaltsführungssc... / III. Mischform aus konkreter und normativer Abrechnung

Rz. 21 Nicht selten werden beide zuvor genannten Modelle miteinander kombiniert. Für einen Teilbereich der vom Geschädigten nicht mehr verrichtbaren Haushaltsführung wird eine Ersatzkraft eingestellt. Zumeist handelt es sich um Tätigkeitsbereiche wie die Reinigung von Wohnung und Wäsche, das Einkaufen und die Gartenarbeit. Insbesondere das Kochen und die Kinderbetreuung über...mehr

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§ 12 Musterfälle bei Verlet... / II. Lösung

Rz. 3 1. Zeitfenster: 1.6.2014 – 14.7.2014: 6 Wochen stationärmehr

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§ 13 Musterfälle bei Tötung / II. Lösung

Rz. 7 1. Ermittlung des monatlichen Zeitaufwandes für die Ehefrau sowie den Ehemann vor dem Schadensfall a) Tabelle 1 (siehe § 4 Rdn 7): Zeitaufwand im 4-Personenhaushalt vor dem Unfall Frau: 186,35 Std./Monat Mann: 97,28 Std./Monat b) Tabelle 4 (siehe § 7 Rdn 8): Zeitzuschläge wegen zwei Kindernmehr

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FF 3/2017, Kindesunterhalt ... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller. Diese machen rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2012 geltend. [2] Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten anlässlich ihrer Trennung für die Zeit ab August 2012 die ...mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 1. Säuglinge

Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich auch bei Säuglingen.[23] Da sie ein anderes Zeitgefühl als Erwachsene haben,[24] ist bei ihnen ein häufigerer Kontakt notwendig, "insbesondere dann, wenn im Hinblick auf ihr Alter eine Übernachtung noch nicht in Betracht kommt."[25] Empfohlen werden kurze Abstände zwischen den einzelnen Besuchstagen und häufige Kontakte.[26] Fthenakis [2...mehr

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FF 3/2017, Kindesunterhalt ... / 2 Anmerkung

Der BGH konkretisiert die Rechtsprechung zum Wechselmodell hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Fragen und bringt für die Praxis Klarheit. Zunächst wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch beim paritätischen Wechselmodell grundsätzlich beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben,[1] soweit sie sich nicht gegenseitig von de...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Familienangehörige

Stand: EL 111 – ET: 01/2017 > Altenheim, > Angehörige, > Arbeitnehmer Rz 75 ff, > Familienstand, > Kinderadditive, > Kinderbetreuung, > Kinderfreibeträge, > Kindergeld, > Unterhaltsleistungen.mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2017

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Ein...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend. 15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare ...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 (1) Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, und Umstände, die bereits in and...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen. Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen ...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. 1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B....mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. 1. Geldeinnahm...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig prägend anzusehen sind. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden dabei grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der ...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1 Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinko...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf wird bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Unterhalts (Zahlbetrag) für minderjährige oder volljährige Kinder - verfügbare Einkommen geprägt. Während der Ehe zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens ble...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabe...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterha...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

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FF 12/2016, Unterhaltsrechtsreform: Praxistest bestanden – Blick nach vorn!

Dr. Birgit Grundmann Dr. Martin Menne FF/Schnitzler: Liebe Frau Dr. Grundmann, lieber Herr Dr. Menne, herzlichen Dank dafür, dass Sie sich zu einem Interview bereitfinden. In den Jahren von 2004 bis 2008 haben Sie beide die Unterhaltsrechtsreform 2008 im Bundesministerium der Justiz ganz maßgeblich mitgestaltet. Wer hatte seinerzeit überhaupt die Idee, das Unterhaltsrecht in w...mehr

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Betriebsausgaben: Pauschale in der Kindertagespflege

Kommentar Wer selbstständig in der Kindertagespflege tätig ist, kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro betreutem Kind und Monat von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Das BMF hat nun ergänzend dargelegt, welcher Pauschalabzug bei sog. Freihalteplätzen möglich ist. Ein Fallbeispiel veranschaulicht die Berechnungsgrundsätze. Die Kindertagespflege gewinnt ...mehr

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FF 11/2016, Der Betreuungsu... / 3. Insbesondere der Betreuungsunterhalt

Bei diesen Grundsätzen blieb es auch dann, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit der Pflege und Erziehung der Kinder resultierte: Obwohl die Geburt eines Kindes als ein für das nacheheliche Unterhaltsrecht besonders bedeutsamer Umstand im Gesetz eigens benannt wurde – § 30 Abs. 1 FGB –, bestand für die geschiedenen Ehegatten[81] keine Wahlmöglichkeit, ob sie...mehr

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FF 11/2016, Der Betreuungsu... / 3. Bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten

Voraussetzung dafür, dass ein betreuender Elternteil neben der Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist freilich die Existenz von verlässlichen Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Die Wechselwirkung zwischen Unterhaltsrecht und bestehenden Betreuungsmöglichkeiten wurde in der ostdeutschen Familienrechtspraxis schon früh erkannt.[13] Das wird in b...mehr

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FF 11/2016, Der Betreuungsu... / c) Unterhaltsrechtliche Generalklausel

Von der Gesetzestechnik her hat man sich im FGB, ähnlich wie etwa in der Schweiz mit Art. 125 ZGB,[36] für eine unterhaltsrechtliche Generalklausel entschieden: Anders als das heute in den §§ 1570 ff. BGB der Fall ist, werden im FGB daher nicht einzelne Unterhaltstatbestände normiert, bei deren Vorliegen dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zugesprochen werden kann, sondern ...mehr

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FF 10/2016, Unterhalt wegen... / 2. Situation ab dem dritten Geburtstag des K

Über die Vollendung des dritten Lebensjahres des K hinaus kann F von M nur noch Betreuungsunterhalt verlangen, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB (sog. "Billigkeitsbetreuungsunterhalt"). Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB. Jegl...mehr

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FF 10/2016, Kindesunterhalt... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder J., geboren am 11.4.2001, und L., geboren am 3.2.2007. Im Verfahren 2 F 464/12 haben sich die Eltern der Kinder am 16.8.2012 dahingehend verständigt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel beginnend ab 19.8.2012 jeweils von einem Elternteil betreut werden. In der mündlichen Verhandlung am 24.9.2015 erklärte der Antra...mehr

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FF 10/2016, Unterhalt wegen... / 1. Situation bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des K

Dem Grunde nach kann F von M bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des K Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3 BGB verlangen (sog. "Basisunterhalt"). Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Teilzeit / 6.2 Vertretungspflicht nur bei dringendem betrieblichem Erfordernis

Vorab kann im Arbeitsvertrag eine gegenseitige Vertretung grundsätzlich nur vereinbart werden, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis besteht. Zudem muss im konkreten Fall die Vertretung noch im "Einzelfall zumutbar" sein (§ 13 Abs. 1 TzBfG). Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt vor, wenn der Arbeitsplatz zu besetzen ist, andere Arbeitnehmer nicht zur Verfügung s...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Teilzeit / 5.1.4 Einzelne befristete Verträge statt Arbeit auf Abruf?

Ein wechselnder, aber vorhersehbar immer wieder auftretender Arbeitsbedarf kann grundsätzlich auch durch nicht zusammenhängende kurze befristete Arbeitsverhältnisse mit Aushilfen erfüllt werden. Wird der Beschäftigte wiederholt in befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt, so entstehen unter Umständen sog. Kettenarbeitsverhältnisse, damit unbefristete Arbeitsverhältnisse. Letzt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Teilzeit / 2.2.1.4 Der Anspruch auf Befristung der Teilzeitarbeit

Auf Antrag des Beschäftigten ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Nur wenn die/der Beschäftigte keinen Antrag auf Befristung stellt, wird die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich unbefristet vereinbart. Die Befristung einzelner Bedingungen des Arbeitsvertrags ist grundsätzlich zulässig. Die Befristungsregelungen des TzBfG finden auf die befriste...mehr