Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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Elternunterhalt / 8.1 Selbstbehalt

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beläuft sich beim Elternunterhalt derzeit auf mindestens 2.000 EUR. Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist zudem lediglich zur Hälfte anzurechnen. Praxis-Beispiel Das unterhaltsrelevante Einkommen von S beträgt 2.250 EUR. Nach Abzug des Selbstbehaltes von 2.000 EUR verbleiben noch 250 EUR, von denen 50 % als weit...mehr

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Elternunterhalt / 11.2.2 Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind

Eine Verwirkung kann auch gegeben sein, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil in früheren Zeiten seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind vernachlässigt hat. Ob dies im Sinne einer Verwirkung bejaht werden kann, richtet sich nach Gewicht und Dauer des Verstoßes. Gelegentliches Nichtzahlen des Kindesunterhaltes reicht für die Annahme einer Verwirkung nicht ...mehr

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FF 04/2020, Eine Vorschrift... / a) Bedeutung von Informationen zur Leistungsfähigkeit

Sofern (beim Kindesunterhalt) kein Vorgehen im Wege des vereinfachten Verfahrens[60] oder (beim Ehegattenunterhalt) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG [61] in Betracht kommt, wird der Auskunftsgläubiger im Regelfall nicht ohne Kenntnis der Leistungsfähigkeit des Schuldners vorgehen wollen.[62] Denn zum einen trägt er anderenfalls das Risiko, dass seiner Forde...mehr

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FF 04/2020, Rechtsprechung ... / Kosten und Gebühren

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.8.2019 – 20 WF 105/19 Eine Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung in einer Familienstreitsache ist nicht anfechtbar, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (hier: Verfahren auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt). OLG Brandenburg Beschl. v. 15.8.2019 – 13 WF 134/19 § 243 Fam...mehr

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FF 04/2020, Rechtsprechung ... / Unterhalt

BGH, Beschl. v. 29.1.2020 – XII ZB 580/18 a) Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebn...mehr

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FF 04/2020, Eine Vorschrift... / 1. Kammergericht

In der Entscheidung des KG[1] war es das Ziel der Antragstellerin, den Antragsgegner (ihren Vater) in Abänderung einer notariellen Urkunde zu Kindesunterhalt von monatlich 2.083,45 EUR ab Januar 2017 sowie zur Zahlung von Unterhaltsrückständen zu verpflichten. Ende September 2016 hatte sie ihn erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert. Die Antragstellerin machte geltend,...mehr

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FF 04/2020, Eine Vorschrift... / 2. OLG Oldenburg

Der Entscheidung des OLG Oldenburg[2] lag ein Begehren der Antragstellerin zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zugrunde. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, ohne Erwerbseinkünfte zu sein; demgegenüber verfüge der Antragsgegner über mindestens 2.500,00 EUR monatlich, was aus einer von ihm zu erteilenden Auskunft nach §...mehr

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FF 04/2020, Arbeitshilfen 2020 / Einführung

Die nachfolgenden Tabellen sollen der Praxis eine schnelle Orientierung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit und des aus abhängiger Beschäftigung erzielbaren Monats- bzw. Jahreseinkommens ermöglichen. Alle Beträge bieten einen realistischen Anhaltspunkt, können aber die konkrete Berechnung im Einzelfall nicht ersetzen, da das Nettoeinkommen von zahlreichen individuellen E...mehr

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FF 03/2020, Rechtsprechung ... / Kindesunterhalt

OLG Brandenburg Beschl. v. 10.1.2020 – 13 UF 184/19 1. Umgangskosten hat der Unterhaltsschuldner so konkret darzustellen, dass zumindest eine Schätzung möglich ist; sie sind nur zu berücksichtigen, wenn der Umgangspflichtige sie nicht aus einem ihm verbleibenden Kindergeldanteil decken kann (vgl. Wendl/Klinkhammer, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 2 Rn 271). 2. Der umgangsberechtigte...mehr

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AGS 03/2020, MüKo – BGB – Familienrecht II: Kommentar zu den §§ 1589 – 1921 und zum SGB VIII

Band 10. Herausgegeben von Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, Dr. Roland Rixecker und Dr. Hartmut Oetker. 8. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. LVI, 2606 S., 299,00 EUR Die Neuauflage berücksichtigt die einschneidenden Gesetzesänderungen seit Erscheinung der Vorauflage im Jahr 2017. Mit dem am 1.10.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Eheschließung für alle, knüpft D...mehr

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FF 03/2020, Die Vergütung f... / 3. Höhe der Benutzungsvergütung

Die Höhe der monatlich zu entrichtenden Nutzungsvergütung und deren Fälligkeit setzt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls fest.[54] Maßgebend sind der objektive Mietwert, die Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung.[55] Hinweis Ausgangspunkt und Obergrenze für die Höhe ...mehr

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FF 03/2020, Der Karrierespr... / 1. Eheliche Lebensverhältnisse

Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse wurde bei der Eherechtsreform im Jahr 1977 aus dem früheren § 58 EheG übernommen. Er beinhaltet nach dem seinerzeitigen Leitbild der Hausfrauenehe eine Lebensstandardgarantie. Der leistungsstärkere Ehegatte wurde zur Gewährung eines unter Umständen lebenslangen angemessenen Unterhalts an den anderen Ehegatten verpflichtet. Seit de...mehr

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FF 03/2020, Die Vergütung f... / 1. Anderweitige Berücksichtigung des Wohnwerts

Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kommt nicht in Betracht, wenn der Wohnvorteil des verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, z.B. über den Unterhalt.[27] Hinweis Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen einer gerichtlichen oder einverständlichen Regelung des Ehegattenunterhalts der Wohnvorteil und die Lasten für die Ehewohnun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 416 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Unterhaltsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 1 EStG sind Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die zum Zwecke des Unterhalts gemacht werden. Dabei wird es in erster Linie auf den objektiven Befund der Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers ankommen. Daneben wird allerdings auch die subjektive Vorstellung des L...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Unterhaltsrenten aufgrund gesetzlicher Vorschrift (Nr. 2)

Rz. 10 Erfasst werden nach ihrem Zweck, aber auch nach ihrer geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 498) – entgegen des Wortlauts der Norm (Unterhalts-"Renten") – generell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (BGH, NJW 1997...mehr

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FF 02/2020, Schlagzeilen

Eva Becker bringt Familienrecht eigentlich nur dann hervor, wenn sich Dramen abspielen! Ein entführtes Kind oder aus dem Aufenthalt in einer Besenkammer resultierende Abstammungsfragen verkaufen sich besser als alltägliche Ungerechtigkeiten im Unterhalts- oder Sorgerecht. Auf Schlagzeilen sollte es dem Gesetzgeber jedoch nicht ankommen. Es waren zuletzt auch nicht die besten, a...mehr

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FF 02/2020, Bemessung des n... / 1 Anmerkung

In dem umfangreichen, 25 Seiten langen Beschluss, geht der BGH auf verschiedene Probleme beim Ehegattenunterhalt ein. Im Rahmen dieser Anmerkung sollen vier Punkte herausgegriffen werden: I. Quotenberechnung auch bei hohem Familieneinkommen der Eheleute Bis zum Beschluss des BGH vom 15.11.2017[1] war es Stand der Rechtsprechung, dass bei sehr hohen Einkünften der Eheleute kein...mehr

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FF 02/2020, Eheschleicherei, Kindschaftsverfahren und Fachgerichtsbarkeit – Aktuelle Themen im Familienrecht

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrechtvom 21.-23.11.2019 in Warnemünde Mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren der Einladung gefolgt, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. "EU-Güterechtsverordnung" und "Legal-Tech-Chancen im Familienrecht" Unter dem...mehr

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FF 02/2020, Das Angehörigen... / I. Vorgeschichte

Obwohl es immer wieder Kritik an den Ungereimtheiten gab, dass zwar die Leistungen zur sozialen Grundsicherung beim Unterhaltsregress begünstigt waren, nicht aber die wenigstens ebenso drängenden Belastungen im Fall der Heimpflege,[2] hatte die Politik einen Handlungsbedarf für lange Zeit verneint.[3] Wie der geneigte Leser dem Koalitionsvertrag entnehmen konnte, soll es dam...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 4 Geschütztes Vermögen der unterhaltsverpflichteten "Kinder"

Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.[1] Bei der Vermögensverwertungspflicht sind auch die sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflicht...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der Düs...mehr

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FF 01/2020, Düsseldorfer Ta... / A. Kindesunterhalt

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der ...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 derDüsseldorfer Tabel...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage Der Unterhaltsbedarf minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger unverheirateter Kinder ist der Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) zu entnehmen (siehe Anhang I). 11.1 In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 11.2 Eingruppierung 11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall z...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Kindesunterhalt ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1. In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Studiengebühren und Semestergebühren, sowie Kindergartenbeiträge und Pri...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / II. Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhalt im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle - Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Le...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen derDüsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11....mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage I). 11.1. In den Tabellenbeträgen sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten. 11.2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I, die mit denjenigen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB übereinstimmen. Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1. Januar 2016 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des Bedarfs volljähriger Kin...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. 11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen. 11.2 Eing...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Tabelle im Anhang (identisch mit der Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11....mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.2 Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Altersstufen entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs.1 BGB (vgl. BGBl. I 2015, 2188) in der Fassung der Zweiten...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S. von § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) ge...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a I BGB geltend gemacht werden. 11.1 Die T...mehr

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Rostock, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätze n der Unterhaltstabelle im Anhang I (Düsseldorfer Tabelle). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gemäß § 1612 a BGB als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gema...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2020

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. ...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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FF 01/2020, Düsseldorfer Ta... / E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßg...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.7 Anhang

1. Düsseldorfer Tabelle: Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2020) 2. Zahlbeträge Kindesunterhalt 3. Selbstbehaltsätze im Überblickmehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im A...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.6 Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle Siehe Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1.1.2020 II. Tabelle Zahlbeträge Siehe Tabelle Zahlbeträge III. Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gemäß § 36 Abs. 3 EGZPO Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der vor dem 31.12.2007 errichtete Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erfor...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.7 Anlagen

Anlage I Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt Stand : 1.1.2020 Kindergeldanrechnungstabelle Anlage II Umrechnung dynamischer Titel nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Pr...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit den steuerrechtlichen Einkünften. 1. Geldeinnahmen: 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoein...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.7 Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2020 Düsseldorfer Tabelle 2020 Anhang: Tabelle Zahlbeträge Die Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO erfolgt gemäß der Anmerkung E (Übergangsregelung) zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2019.mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr