Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Bestehender Entlastungsanspruch

"... hat [...] Anspruch auf Entlastung ..." a) Anspruch auf Entlastung Rz. 135 [Autor/Stand] Überblick. § 50d Abs. 3 EStG ist nur anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich, vgl. Rz. 75) auf Ansprüche, die (i) sich aus ganz bestimmten Rechtsgrundlagen ergeben (s. Rz. 137) und (ii) zu einer Entlastung von der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer nach § 50a EStG führen (s. Rz. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Beteiligungen von einigem Gewicht

Rz. 439 [Autor/Stand] Mindestens zwei Beteiligungen. Die Körperschaft muss Beteiligungen an mindestens zwei Tochtergesellschaften halten. Zwar ist dem BMF-Schreiben v. 24.1.2012 nicht ausdrücklich eine Mindestanzahl an Beteiligungen zu entnehmen. Nicht ausreichend soll aber das Halten einer Beteiligung an nur einer Tochtergesellschaft sein, auch wenn gegenüber dieser Tochter...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Systematik und Teleologie

Rz. 9 [Autor/Stand] Überblick. Besonderes Gewicht für das Verständnis und die Auslegung des § 50d Abs. 3 EStG kommt der Systematik und Teleologie zu, in welche die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG eingebettet ist. Dies betrifft zunächst die Stellung innerhalb der Gesetzesordnung des EStG (vgl. Rz. 10) sowie die systematische Einordnung in das weitere Normumfeld (vgl. Rz. 11). ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Rechtsfolge

Rz. 461 [Autor/Stand] Sachliche Entlastungsberechtigung. Erfüllt die Tätigkeit der Körperschaft die Kriterien einer geschäftsleitenden Holding, so ist die Körperschaft in aller Regel sachlich entlastungsberechtigt, sodass ihr Entlastungsanspruch – unabhängig von der persönlichen Entlastungsberechtigung – nicht nach § 50d Abs. 3 EStG versagt wird. Um zu diesem Ergebnis zu gel...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Systematik

Rz. 392 [Autor/Stand] Überblick. Das Erfordernis eines wesentlichen Zusammenhangs führt dazu, dass eine missbräuchliche Zwischenschaltung spezifisch mit Blick auf die konkrete Einkunftsquelle ("einkunftsquellenbezogen") erfolgt (zum Telos vgl. Rz. 394). Der Zusammenhang fordert eine wirtschaftlich-funktionale Veranlassungsprüfung (vgl. Rz. 405 f.). Im Rahmen einer historisch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Tätigkeit

Rz. 249 [Autor/Stand] Tätigkeit. Die Körperschaft muss zunächst eine "Tätigkeit" ausüben, damit diese als Wirtschaftstätigkeit qualifizieren kann. Mit Tätigkeit ist eine Aktivität in Form eines aktiven Tuns gemeint. Ausgeübt werden kann eine Tätigkeit stets nur durch natürliche Personen. Da die Körperschaft selbst nicht handeln kann, wird ihr das Handeln ihrer Organe (Geschä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Tätigkeit

Rz. 305 [Autor/Stand] Tätigkeit. Vgl. Rz. 249 f. Rz. 306 [Autor/Stand] Gegenstand des Substanztests. Nach dem Wortlaut gilt eine "Tätigkeit" nicht als "Wirtschaftstätigkeit", wenn sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen ausgestatteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird. Gegenstand des Substanztests ist also eine tatsächliche Tätigkeit in Form eines aktiven Tuns (auc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Allgemeines

„2. ... dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ... Rz. 354 [Autor/Stand] Überblick. Der Wortlaut des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt einen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit "dieser" Körperschaft. Daraus lassen sich im Wesentlichen drei Erkenntnisse gewinnen: Es kommt nur auf die Wirtschaftstätigkeit der den Entlastungsanspruch geltend ma...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Verhältnis zu innerstaatlichen Vorschriften

Rz. 20 [Autor/Stand] § 41 Abs. 2 AO (Scheingeschäfte). § 50d Abs. 3 EStG und § 41 Abs. 2 AO schließen sich (ebenso wie im Verhältnis zu § 42 AO [2]) grundsätzlich aus. Beim von § 50d Abs. 3 EStG erfassten Treaty- bzw. Directive-Shopping ist das Umgehungsgeschäft (anders als das Scheingeschäft) nämlich gerade zur Erzielung des Steuervorteils gewollt.[3] Im Übrigen dürfte § 41 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Regelungsstruktur und -inhalt

Rz. 7 [Autor/Stand] Versagung einer grundsätzlich bestehenden Entlastung von deutscher Abzugsteuer (Tatbestandsvoraussetzungen). § 50d Abs. 3 EStG ist eine spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift (zum Verhältnis zu § 42 AO s. Rz. 594 ff.). Sie richtet sich gegen rein steuerlich motivierte Gestaltungen zum Zwecke des sog. "Treaty-Shopping" oder "Directive-Shopping...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Folgeproblem: Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung, Geschäftsleitungsbetriebsstätte

Rz. 464 [Autor/Stand] Begründung eines Ortes der Geschäftsleitung bzw. einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Die Etablierung einer geschäftsleitenden Holding ist mit dem Risiko verbunden, dass die Tätigkeit der Körperschaft für die inländische Tochtergesellschaft einen ausländischen Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO, Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017) bzw. eine ausländische Geschä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (5) Ausgeübt

Rz. 339 [Autor/Stand] Geschäftsbetrieb muss tatsächlich betrieben werden. Damit ein Gestaltungsmissbrauch nach § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG nicht gesetzlich vermutet wird, ist eine Tätigkeit erforderlich, die mit einem für den Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb „ausgeübt” wird. Das Gesetzt geht damit implizit davon aus, dass das reine Vorhandensein eines a...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Wesentlicher Zusammenhang

Rz. 405 [Autor/Stand] Zusammenhang. Zwischen der Einkunftsquelle und der Wirtschaftstätigkeit muss ein Zusammenhang bestehen. Der Zusammenhang ist dabei für jede Einkunftsquelle separat zu prüfen (sog. einkunftsquellenbezogene Prüfung).[2] Der Begriff des Zusammenhangs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in besonderer Weise auslegungsbedürftig ist. Methodische Grundlage ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Gewinnerzielungsabsicht

Rz. 353 [Autor/Stand] Gewinnerzielungsabsicht. Eine Wirtschaftstätigkeit setzt an sich nicht voraus, dass die Körperschaft mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist.[2] Dies zu fordern könnte man allerdings versucht sein, wenn man den Begriff der Wirtschaftstätigkeit (unionsrechtswidrig, vgl. Rz. 252, 268, 345 ff.) mit demjenigen der Gewerblichkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) gleichstell...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Allgemeines

Rz. 434 [Autor/Stand] Praktische Bedeutung. Die praktische Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG ist in Fällen von Beteiligungs-Holdinggesellschaften im Wesentlichen von der Abgrenzung einer sog. "aktiven Beteiligungsverwaltung" von einer sog. "passiven Beteiligungsverwaltung" geprägt (vgl. zur Vermögensverwaltung als Wirtschaftstätigkeit bereits Rz. 345 ff.). Dabei übt nach Ansic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Rz. 351 [Autor/Stand] Bisherige Ansicht der FinVerw zu § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG. Das Gesetz verlangte bislang in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG (Substanztest), dass die Körperschaft mit einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb "am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt". Darüber hinaus vertrat die FinVerw aber die Ansicht, dass ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Einzelheiten (Checkliste)

Rz. 456 [Autor/Stand] Konkretisierung geschäftsleitender Funktionen. Was unter geschäftsleitenden Funktionen bzw. strategischen Führungsentscheidungen zu verstehen ist, hat die FinVerw bislang noch nicht näher konkretisiert (s. aber Rz. 454 für die Ausübung nur "einzelner Geschäftsfunktionen"). Auch in der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der "geschäftsleitenden Holdin...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Einkunftsquelle

Rz. 401 [Autor/Stand] Begrifflichkeit. Der Begriff der Einkunftsquelle ist kein feststehender Begriff des EStG und wird im Allgemeinen unterschiedlich weit und eng verstanden.[2] Im Kontext des § 50d Abs. 3 EStG erfasst der Begriff der Einkunftsquelle die konkrete sachliche Erwerbsgrundlage (i.d.R. das materielle oder immaterielle Wirtschaftsgut), aus deren Nutzung die abzug...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Systematik

"2. [...]; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit." Rz. 254 [Autor/Stand] Gesetzliche Negativabgrenzung. Das Gesetz definiert nicht positiv, was unter einer Wirt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Wirtschaftlich

Rz. 251 [Autor/Stand] Wirtschaftlich. Wirtschaftstätigkeit bedeutet (eigen-)wirtschaftliche Tätigkeit. Nach der gesetzlichen Wertung entscheidet die Eigenschaft einer Tätigkeit als wirtschaftlich oder "nicht wirtschaftlich" darüber, ob die Körperschaft missbräuchlich zwischengeschaltet wurde. Die "Nichtwirtschaftlichkeit" einer Tätigkeit soll einen Missbrauch tragfähig indiz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Keine Vermögensverwaltung

Rz. 345 [Autor/Stand] Überblick. Bislang vertrat die FinVerw auf der Grundlage des früheren Gesetzeswortlauts (§ 50d Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG) die Auffassung, dass eine vermögensverwaltende Tätigkeit nicht unter den Begriff der Wirtschaftstätigkeit fällt (vgl. Rz. 346). Der EuGH hat indes die Versagung des Entlastungsanspruchs wegen vermögensverwaltender Tätigke...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Rechtsfolgenbestimmung dem Grunde nach ("hat keinen Anspruch")

Rz. 475 [Autor/Stand] Überblick. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt, so hat die Körperschaft keinen Anspruch auf Entlastung nach derjenigen Rechtsgrundlage, die von § 50d Abs. 3 EStG erfasst wird (vgl. Rz. 477, zu den erfassten Rechtsgrundlagen s. Rz. 137). Damit hindert § 50d Abs. 3 EStG das materiell-rechtliche Entstehen dieses Entlast...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / j) Sonderfall: Dienstleistungsholding

Rz. 465 [Autor/Stand] Begriff. Unter einer "Dienstleistungsholding" soll hier eine solche Körperschaft verstanden werden, die Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften hält und gegenüber mindestens einer dieser Gesellschaften Dienstleistungen erbringt, ohne zugleich über die Wahrnehmung geschäftsleitender Funktionen als geschäftsleitende Holding zu qualifizieren (vgl. Rz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Art. 3 GG

Rz. 55 [Autor/Stand] Art. 3 Abs. 1 GG. Wird einem Steuerpflichtigen ein Entlastungsanspruch bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG versagt, während einem anderen Steuerpflichtigen, der unter sonst vergleichbaren Umständen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG nicht erfüllt, der Entlastungsanspruch gewährt wird, gerät dies in Konflikt mit dem in Art. 3 Abs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / k) Sonderfall: Vermögensverwaltende Holding, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfonds

Rz. 468 [Autor/Stand] Begriff. Unter einer vermögensverwaltenden Holding soll hier eine solche Körperschaft verstanden werden, die Wirtschaftsgüter erwirbt und sich auf die Verwaltung dieser Wirtschaftsgüter beschränkt. Im Rahmen dieser Vermögensverwaltung werden nun abzugsteuerpflichtige Einkünfte (z.B. Dividenden, Lizenzgebühren) erzielt. Sie qualifiziert hingegen weder al...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Systematik, Begriffsbildung

„2. ... Wirtschaftstätigkeit ... Rz. 245 [Autor/Stand] Wirtschaftstätigkeit ist Grundvoraussetzung für sachliche Entlastungsberechtigung. Nach der Regelungssystematik (vgl. Rz. 238) ist die Grundvoraussetzung für eine sachliche Entlastungsberechtigung, dass die Körperschaft überhaupt dem Grunde nach eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Erst anschließend stellt sich zusätzlich di...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Regelungsstruktur und Rechtsfolge

„ [2] Satz 1 findet keine Anwendung, ...” Rz. 501 [Autor/Stand] Regelungsstruktur. Satz 2 ist als Ausnahmeregelung zu Satz 1 konzipiert und schließt bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendung des Satzes 1 aus. Das bedeutet, dass die Anwendung von Satz 1 unter dem Vorbehalt steht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sind. Dabei ent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Behaltensregelung für Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 6 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 202 [Autor/Stand] Einen Nachversteuerungstatbestand löst aus, wer Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b ErbStG ganz oder teilweise veräußert, § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 ErbStG. Diese Regelung ist die Parallelvorschrift zu § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ErbStG, die die Nachversteuerung eintreten lässt, wenn Betriebsvermögen vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist veräußert wir...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Zeitliche (Prüfungs-)Vorgaben

Rz. 607 [Autor/Stand] Abgrenzungen. Hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben sind mehrere Fragen getrennt zu betrachten: Der zeitliche Anwendungsbereich, s. hierzu ausf. Rz. 76 ff.; Die praktische Bedeutsamkeit des § 50d Abs. 3 EStG im Verfahren (vgl. Rz. 582); Der Zeitpunkt, für den die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Voraussetz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3 Rechtsfolge

4.5.3.1 Allgemeines Tz. 195 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Rechtsfolgen des § 4h Abs 2 S 2 EStG iVm § 8a Abs 2 und 3 KStG (ggf Anwendung der Zinsschranken-Grundregel) treten uE bei der übergeordneten Kö ein. Denn ansonsten gäbe es für die entspr Anwendung des § 8a Abs 3 KStG kaum einen Anwendungsbereich (s Tz 196). Für die Prüfung der 10 %-Relation ist auf die Zinsaufwendungen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.5 Gewährung einer Steuerbefreiung

Tz. 339 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Gewährung einer StBefreiung iSd § 5 KStG führt weder zum Ausschluss noch zur Beschränkung des dt Besteuerungsrechts iSd § 12 Abs 1 KStG (s Tz 61 und s Tz 310).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.4 Ausscheiden aus der betrieblichen Sphäre

Tz. 338 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Eine unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG kann wegen § 8 Abs 2 KStG keine außerbetriebliche Sphäre besitzen (grds s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190). Daher können bei diesen Kö auch keine WG aus der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre ausscheiden. Sofern andere Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1 Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts

Tz. 332 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Ein Ausschluss des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG setzt voraus, dass ein (ggf auch eingeschr) dt Besteuerungsrecht an dem betrieblichen WG bestanden hat und dieses in vollem Umfang entfällt (Wegfall des Besteuerungsrechts). In den übrigen Fällen kann es sich, sofern ein der Höhe oder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.2 Abschluss eines DBA

Tz. 335 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Von § 12 Abs 1 KStG ist uE auch die sog passive Entstrickung erfasst (s Tz 304). Der Abschluss eines DBA (bzw dessen erstmalige Anwendung) führt zum Ausschluss des dt Besteuerungsrechts, soweit als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Freistellung der Eink vereinbart ist. Zur bisherigen Rspr des BFH insoweit s Tz 205. Tz. 336 Sta...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.3 Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Tz. 350 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Für den Wechsel von der unbeschr zur beschr StPflicht gelten die Ausführungen zu s Tz 349 entspr. Dh der Wechsel führt zu einem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts, soweit die WG der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse einer BetrSt im Ausl zuzurechnen sind. Hinsichtlich der im Inl belegenen BetrSt tritt keine Beschränkung des dt Beste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.3 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 3 KStG

Tz. 200 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 8a Abs 3 KStG nennt für konzernzugehörige Kö (dazu s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Anwendung der Escapeklausel, dass die von irgendeiner konzernzugehörigen Gesellschaft an nicht konzernzugehörige wes beteiligte AE (oder an diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an Dritte, die auf die genannten AE bzw auf die nahe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1.3 Wechsel von der Anrechnungs- zur Freistellungsmethode aufgrund DBA-Aktivitätsklausel oder § 20 Abs 2 AStG

Tz. 337 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Der Wechsel von der Anrechnungs- zur Freistellungsmethode aufgrund einer DBA-Aktivitätsklausel sowie der Wechsel von einer passiven zur aktiven Tätigkeit nach § 20 Abs 2 AStG führen ebenfalls zum Ausschluss des dt Besteuerungsrechts (s Frotscher in F/D, § 12 KStG Rn 34). Anders als in den Fällen der Überführung von WG in eine ausl DBA-Freis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.1 Allgemeines

Tz. 191 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 4h Abs 2 S 2 EStG gilt für eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als MU anzusehen sind und die unmittelbar oder mittelbar einer Kö nachgeordnet ist, § 8a Abs 2 und 3 KStG entspr. Ohne diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 8a Abs 2 und 3 KStG könnte über FK-Vergütungen, die die nachgeordnete Pers-Ges an AE der Kö zahlt,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.2 Entsprechende Geltung des § 8a Abs 2 KStG

Tz. 198 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 § 8a Abs 2 KStG nennt für nicht konzernzugehörige Kö (s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Nichtanwendung der Zinsschranken-Grundregel, dass die an wes beteiligte Gesellschafter der Kö (oder diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an rückgriffsgesicherte Dritte) gezahlten FK-Vergütungen nicht mehr als 10 % des Nettozinsa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.4 Überführung von Wirtschaftgütern ins ausländische Stammhaus

Tz. 351 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die Überführung eines WG aus der inl BetrSt in das ausl Stammhaus führt infolge der Rspr des BFH zur Aufgabe der finalen Entnahmetheorie (s Tz 226ff) uE zur Beschränkung des dt Besteuerungsrechts, da die bis zur Überführung entstandenen stillen Reserven weiterhin der beschr StPflicht unterliegen.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] StMBG vom 21.12.1993. [2] § 50 d Abs. 3 EStG war ursprünglich § 50 d Abs. 1 a EStG. Der Buchstabe "a" verdeutlich dabei, dass die Regelung erst nachträglich in § 50 d EStG aufgenommen worden ist. Historisch erklärt sie sich allein aus dem Umstand, dass nach der sog. "Monaco"-Entscheidung des BFH [3] die allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2 Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Tz. 340 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Neben dem Ausschluss des dt Besteuerungsrechts sieht § 12 Abs 1 KStG auch bei Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines WG einen Entstrickungstatbestand vor. Auffallend an diesem Tatbestand des § 12 Abs 1 KStG ist, dass es anders als in § 6 Abs 3 S 1 u Abs 5 S 1 EStG sowie der Rsp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.2 Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht

Tz. 349 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Infolge der Subjektbezogenheit des § 12 Abs 1 KStG (Besteuerungsrecht bei der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse; hierzu s auch Tz 317) kommt es stlich immer dann zu einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts, wenn die unbeschr oder beschr KStPflicht endet. Zu einer Beendigung der unbeschr StPflicht kommt es bei Verlegung des Sitzes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Überwiegen der steuerbegünstigten Nutzung

Rz. 61 [Autor/Stand] Dient ein Steuergegenstand sowohl steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand gem. § 8 Abs. 2 GrStG nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Ein Überwiegen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrStG bedeutet einen Anteil von größer als 50 %....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5.3.1 Allgemeines

Tz. 195 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Die Rechtsfolgen des § 4h Abs 2 S 2 EStG iVm § 8a Abs 2 und 3 KStG (ggf Anwendung der Zinsschranken-Grundregel) treten uE bei der übergeordneten Kö ein. Denn ansonsten gäbe es für die entspr Anwendung des § 8a Abs 3 KStG kaum einen Anwendungsbereich (s Tz 196). Für die Prüfung der 10 %-Relation ist auf die Zinsaufwendungen und damit die Verh...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Beweislast

Rz. 627 [Autor/Stand] Subjektive Beweislast (Beweisführungslast). Sie betrifft die Obliegenheit eines Beteiligten, zur Meidung eines Prozessverlustes durch eigene Tätigkeit den Beweis einer streitigen Tatsache zu führen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gibt es im Finanzverwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich keine subjektive Beweislast (Beweisführungslas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Rz. 21 [Autor/Stand] Eine Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG kommt nur in Betracht, wenn der betreffende Grundbesitz unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke bzw. durch eine steuerbegünstigte Person genutzt wird. Anders als § 7 Satz 2 GrStG, der den frühestmöglichen Beginn einer Steuerbefreiung regelt, setzt § 7 Satz 1 GrStG voraus, dass der Grundbesitz dem erforderlichen Be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.6 Einfluss von Rückfallklauseln

Tz. 355 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Es ist uE derzeit nicht klar, welchen Einfluss bilaterale (s zB Art 12 Abs 1 DBA-Südafrika oder Änderungsprotokoll v 01.06.2006 zum DBA-USA 1989 zu Art 23 Abs 4 Buchst b) oder unilaterale Rückfallklauseln (s § 50 d Abs 8 und 9 EStG) auf die Prüfung einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts haben. Tz. 356 Stand: EL 90 – ET: 06/2017 Die Anwen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / l) Sonderfall: (Konzern-)Finanzierungsgesellschaften

Rz. 472 [Autor/Stand] Begriff. Als Finanzierungsgesellschaften sollen hier solche verstanden werden, die innerhalb eines Konzerns zur kosteneffizienten Finanzierung des Konzernverbunds gebündelt und zentral die Finanzierungsfunktion für die (operativen) Einheiten des Konzerns übernehmen. Dazu können z.B. die zentralisierte (externe) Fremdkapitalaufnahme und Fremdkapital-Weit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Überlassung des Grundstücks aufgrund Unentbehrlichkeit als Hilfsmittel

a) Hilfsmittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks Rz. 91 [Autor/Stand] Für die Annahme der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG genügt es auch, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern dieses hierfür unentbehrlich ist.[2] Rz. 92– 110 [Autor/Stand] Einstweilen frei. b) Kantinen- bzw. Kasinor...mehr