Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wegfall der Bereicherung – § 818 III.

1. Grundlagen. Rn 18 Der Bereicherte ist von der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten iSd § 818 I oder zum Wertersatz gem § 818 II frei, soweit er nicht mehr bereichert ist – § 818 III. Dieser zentrale Grundgedanke des Bereicherungsrechts gilt für alle Bereicherungsansprüche, aber auch nur dort (BGH NJW 03, 2451, 2453 [BGH 17.06.2003 - XI ZR 195/02] – keine analoge Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Policendarlehen.

Rn 63 Beim Policendarlehen erhält der Darlehensnehmer durch ›Beleihung‹ einer (anzusparenden) Kapitallebensversicherung gg Zahlung von Zinsen ein mit Hilfe der Versicherungssumme zu tilgendes Gelddarlehen. Das Risiko einer unzureichenden Höhe der Versicherung trägt grds der Darlehensnehmer (BGH WM 08, 121; Celle ZIP 11, 465 LS; Nürnbg WM 07, 1787, 1788; Kobl WM 07, 407, 498;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zeitlich.

Rn 3 Eine Veräußerungsbeschränkung gilt – egal aus welcher Hand: § 46 – nach Entstehung der GdW (BGH NJW 91, 1613 [BGH 21.02.1991 - V ZB 13/90]), also bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a I 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wechsel der Gesellschafter.

Rn 27 Wechselt der Gesellschafter, zB der Komplementär, oder wechselt der Geschäftsführer, hat dies auf das Amt keine Auswirkungen (Ddorf NJW-RR 90, 1299 [OLG Düsseldorf 28.05.1990 - 3 Wx 159/90]; BayObLG NJW-RR 88, 1170).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nr 3.

Rn 18 Behandlungsverträge nach § 630a sind nach Nr 3 ebenfalls ausgenommen. Dabei handelt es sich wohl um eine überschießende Umsetzung (Rosenkranz ZUM 21, 195, 199), da die Bereichsausnahme des Art 3 V lit c DIRL nur Gesundheitsdienstleistungen erfasst, wovon auch die Abgabe von Arzneimitteln sowie der Vertrieb von Medizinprodukten erfasst werden; dies gilt nicht für die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Gerichtlicher Vergleich. Rn 2 Der Vergleich muss in einem gerichtlichen Verfahren vor einem deutschen Gericht geschlossen sein. Er kann in einem PKH-Verfahren, § 118 I 3 ZPO, im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren (RGZ 165, 162; München DNotZ 71, 545), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 14, 388), im Privatklage- und Adhäsionsverfahren (Stuttg NJW 64,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zusätzliche Angaben.

Rn 14 In der Ankündigung muss der Vermieter zusätzlich angeben, dass er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen will (§ 559c V Nr 1). Fehlt es hieran, ist § 559c I nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abweichende Parteivereinbarung.

Rn 5 § 184 ist dispositiv. Den Parteien des zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts ist es daher nach zutr Ansicht nicht verwehrt, die Rückwirkung durch Vereinbarung, die auch konkludent erfolgen kann, auszuschließen (BGHZ 108, 380, 384; aA Flume II § 56). Dagegen kann der Genehmigende die Rückwirkung nicht einseitig ausschließen (Staud/Klumpp Rz 86; aA BGHZ 108, 380, 384).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 2Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vermögensangelegenheiten.

Rn 3 Darüber hinaus ist die Pflegeperson gem S 2 befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie die genannten Leistungen geltend zu machen und zu verwalten. Unterhaltsansprüche kann die Pflegeperson aber nicht gegen die Eltern geltend machen, wenn diese sorgeberechtigt sind, weil sie nur ein vom Inhaber der elterlichen Sorge abgeleitetes Vertretungsrecht hat (vgl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Landwirtschaftliche Betriebszuweisung.

Rn 45 Das Zuweisungsverfahren nach §§ 13–17, 33 GrdstVG ist eine besondere Regelung zur Auseinandersetzung und lex speciales zu II, da es der Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient (näher hierzu Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Forderungsübergang beim Kindesunterhalt nach III.

Rn 8 Der Forderungsübergang gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil und nur unter den Voraussetzungen des II 1, also Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung. I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte. Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 4 Ist der Erbverzichtsvertrag nicht persönlich abgeschlossen worden, ist er nichtig (§ 125 1); Heilung kommt nicht in Betracht. Der Notar hat das zu beachten (§ 19 BNotO; vgl BGH NJW 96, 1062 [BGH 14.12.1995 - IX ZR 242/94]; zur Haftung Hamm 12.7.23 – I-11 U 148/22 Rz 59f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dritte.

Rn 19 Bei Verfügungen sind wegen der damit verbundenen Inhaltsänderung ggf Zustimmungserklärungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) erforderlich (Frankf Rpfleger 90, 292, 293 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1990 - 20 W 501/89]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anfechtung.

Rn 12 Eine unter Verletzung von § 1979 erfolgte Befriedigung einer Nachlassverbindlichkeit ist zwar wirksam, kann aber nur vom Nachlassverwalter bzw Insolvenzverwalter ggü dem Befriedigten nach §§ 130 ff, 322 InsO angefochten werden (MüKo/Küpper § 1979 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form (§ 484 I).

I. Schriftform. Rn 2 § 484 I verlangt grds die Schriftform (§ 126). Das bedeutet, dass der Vertrag von den Parteien unterschrieben oder bei der elektronischen Form gem § 126a mit seiner qualifizierten elektronischen Signaturen nach dem SigG versehen sein muss. Fehlt eine der Unterschriften, so ist der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen.

I. Kein Zwang zur Eingehung der Ehe. Rn 8 Die aus einem wirksam zustande gekommenen Verlöbnis resultierende Verpflichtung zur Eingehung der Ehe ist zwar materiell-rechtlich wirksam und mit den in §§ 1298 ff geregelten Rechtsfolgen verbunden, jedoch im Verfahren nicht durchsetzbar (I). Dies entspricht der durch Art 6 I GG gewährleisteten Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Alleinentscheidungsbefugnis von Pflegepersonen.

I. Anwendungsbereich. Rn 1 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, wenn ein Kind für längere Zeit in Familienpflege lebt. Damit ist die Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII sowie die auf Grund einer Pflegeerlaubnis gem § 44 I SGB VIII gewährte regelmäßige Betreuung und Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie gemeint. II. Umfang der Befugnis. 1. Alleinentscheidungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 897 gilt nicht für das Außenverhältnis ggü Gericht und Notar (GNotKG), sondern nur für das Innenverhältnis, soweit sich daraus (Vertrag, Delikt) nicht etwas anderes ergibt. § 897 gilt nicht für einen schuldrechtlichen Berichtigungsanspruch (Erman/Lorenz Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sicherungsinformation.

I. Begriff. Rn 4 II kodifiziert die sog therapeutische bzw Sicherungsaufklärung. Zur begrifflichen Unterscheidung von der sog Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e) spricht die Norm allerdings von der ›Information‹ des Patienten, ohne dass sich durch diese begriffliche Änderung der Inhalt der richterrechtlich geprägten Verpflichtung zur Sicherungsaufklärung ändern soll (BTDrs 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Herausgabeanspruch des neuen Pfandgläubigers (Abs 1).

Rn 1 Da der Erwerb des Pfandrechts nach § 1250 I keine Besitzübertragung erfordert, verpflichtet I den Zedenten zur Herausgabe der Pfandsache. Dieser hat dem Zessionar stets die Besitzposition zu verschaffen, die er selbst innehatte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 873 ist die Grundnorm für den rechtsgeschäftlichen Erwerb und alle Verfügungen über Grundstücksrechte. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück wird § 873 durch § 925 ergänzt. Die Rechtsänderung tritt ein, wenn Einigung und Eintragung im Grundbuch zusammen vorliegen, wobei deren Reihenfolge unerheblich ist (BGH NJW 00, 806 [BGH 26.11.1999 - V ZR 432/98])....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Während § 953 den Erwerb des Eigentümers und § 954 den Erwerb des dinglich Berechtigten an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen regelt, ergänzt § 956 den Regelungsbereich zugunsten desjenigen, dem die Aneignung durch den Eigentümer schuldrechtlich gestattet worden ist, wenn er in diesem Zeitpunkt Besitzer der Hauptsache ist, ansonsten mit der Besitzergreifung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchsetzbarkeit (§ 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. (2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarf.

Rn 5 Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und nicht der in Anspruch genommenen Großeltern (BGH FuR 06, 366). Maßgeblich ist der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kautionskonto des Mieters.

Rn 8 Hier wird vom Mieter unter eigenem Namen ein Sparkonto bei einem Kreditinstitut seiner Wahl mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters eröffnet. Der Mieter kann so künftig nur mit Zustimmung des Vermieters über das Guthaben verfügen, obwohl die Kaution weiter zum Vermögen des Mieters zählt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vorausgehende Mahnverfahren.

Rn 9 Ging einer WEG-Streitigkeit ein Mahnverfahren voraus, kommt es für die Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, darauf an, wann die Akte beim Streitgericht eingegangen ist (Hamm NZM 10, 169 [OLG Hamm 05.05.2009 - I-15 Wx 22/09]; LG München I NZM 10, 326).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verträge zwischen Unternehmern.

Rn 103 Nr 13 findet hier keine Anwendung. Hiergegen spricht das kaufmännische Bedürfnis nach Rechtsklarheit sowie effizienter und schneller Bearbeitung von Anzeigen und Erklärungen (hM; MüKo/Wurmnest § 309 Nr 13 Rz 11; HP/Becker § 309 Nr 13 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung der Verwaltungsbeiräte.

I. Allgemeines. Rn 1 Bestellung und Abberufung sowie deren Wirkungen entspr der Rechtslage beim Verw. Für § 23 II genügt: ›Der Beirat wird neu gewählt‹ (München ZMR 07, 996). Wahl und Abberufung unterfallen § 19 I. Eine Blockwahl ist zulässig (München ZMR 07, 996), wenn ›keine Bedenken‹ erhoben werden (Hambg ZMR 05, 396; KG ZMR 04, 776; aA LG Düsseldorf NZM 04, 468). Entspr §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nennung der Ware (Abs 1 S 2 Nr 4).

Rn 4c Erforderlich ist die ausdrückliche Konkretisierung der Ware, welche (ausschließlich) Bezugspunkt der Garantie sein soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erteilungsverfahren.

I. Zuständigkeit. Rn 11 Das Nachlassverfahren ist seit dem 1.9.09 in §§ 342 ff FamFG geregelt. Für die Erbscheinserteilung ist sachlich zuständig grds das Nachlassgericht als Abteilung des Amtsgerichts (§ 2353, § 23a I Nr 2,II Nr 2 GVG; BaWü: staatliches Notariat gem §§ 1, 37 f LFGG; Art 147 EGBGB), funktionell grds der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2c RPflG), es sei denn, der Richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsbeendigung.

Rn 2 Die Vertragsbeendigung ist ein neuartiges Gestaltungsrecht; § 327m I setzt damit Art 14 IV DIRL um. Auch bei unterbliebener Bereitstellung kann der Vertrag beendet werden (§ 327c I 1). Im Falle der Mangelhaftigkeit ist die Vertragsbeendigung nach den in I genannten Voraussetzungen möglich. I. Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs, I Nr 1. Rn 3 Ist der Nacherfüllungsanspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 10 II.

Rn 9 Ein Änderungsanspruch kann nicht auf § 10 II gestützt werden (BGH ZMR 13, 730 Rz 9; NJW-RR 12, 1036 Rz 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch das bereits durch die vorherigen Vorschriften festgelegte Ordnungsprinzip schließt ein Angehöriger einer niedrigeren Ordnung einen Angehörigen einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Dh ein einziger, auch halbbürtiger Verwandter einer früheren Ordnung, hindert das Erbrecht jedes Angehörigen einer späteren Ordnung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außer Stande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. 2Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm enthält eine reine Begriffsbestimmung des Eigenbesitzes und setzt damit den Begriff des Fremdbesitzes voraus, der im Gesetz nicht verwendet wird. Bedeutung hat die Norm nur für rechtliche Regelungen außerhalb des Besitzrechts, vor allem bei besonderen Erwerbstatbeständen (vgl etwa §§ 900, 927, 937, 955, 958; s Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Künftige Entschädigungs- und Mietforderungen.

1. Künftige Entschädigungsforderungen. Rn 31 Künftige – bezogen auf den Zeitpunkt (Hamm NJW-RR 94, 656 [LG Mannheim 24.11.1993 - 4 S 194/93]) der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts – Entschädigungsforderungen sind insb solche wegen Vorenthaltung der Mietsache nach § 546a – vgl Rostock (WuM 07, 509 [OLG Rostock 08.06.2007 - 3 W 23/07]) zum Entfallen bei Ausübung des Vermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Guter Glaube.

Rn 3 Hinsichtlich der subjektiven Erwerbsvoraussetzungen gilt, dass ein Eigentumserwerb ausscheidet, soweit der Eigen- oder Nutzungsbesitzer im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Hauptsache nicht gutgläubig iS von § 932 II ist, dh ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass kein Eigentum oder Nutzungsrecht besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einwendungen.

I. Begriff. Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ansprüche der Gesamthand gegen Gesellschafter.

Rn 27 Sozialansprüche sind die Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter. Die Geltendmachung obliegt nach den allg Grundsätzen der Geschäftsführung und damit den geschäftsführenden Gesellschaftern, ggf mit Ausnahme des anspruchsverpflichteten Gesellschafters. Dies gilt grds auch bei der Innengesellschaft; Einschränkungen sind dann zu machen, wenn kein Gesellsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schäden aus der Belastung mit einem unerwünschten Vertrag.

1. Ausgangspunkt. Rn 56 In der letzten Fallgruppe zu II entsteht der Schaden nicht aus der Unwirksamkeit eines Vertrages, sondern im Gegenteil gerade aus dessen Wirksamkeit: Die Belastung mit dem Vertrag bedeutet deshalb einen Schaden, weil dieser einer Partei unerwartete Nachteile bringt; die cic liegt hier darin, dass die andere Partei bei den Vertragsverhandlungen gegen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Pachtaufhebungsvertrag.

Rn 17 Er ist formlos möglich. Im Einzelfall kann er auch durch Akzeptieren einer Verpächterkündigung zustande kommen, wenn die Kündigungsgründe nicht zurückgewiesen werden (Köln MDR 02, 390).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Abweichend von § 873 ist für die Entstehung der Vormerkung keine Einigung (BGHZ 28, 182), sondern lediglich die Bewilligung des Betroffenen, die nach § 895 ZPO durch ein Urt ersetzt werden kann, oder eine eV erforderlich. Zur Entstehung der Vormerkung sind weiter das Entstehen eines sicherbaren Anspruchs sowie die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustimmung.

Rn 5 Der gleich- oder nachrangige Berechtigte eines Grundstücksrechts muss der Änderung zustimmen (vgl § 876 Rn 6 ff). Fehlt die erforderliche Zustimmung, ist die Eintragung nicht unwirksam (Frankf Rpfleger 78, 313), jedoch hat die nicht genehmigte Inhaltsänderung Rang nach den Rechten der Drittberechtigten (RGZ 132, 110) und das Grundbuch ist unrichtig.mehr