Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sonderfragen.

I. Verzinsung. Rn 14 Unterhaltsschulden sind jedenfalls ab Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH FamRZ 97, 352) zu verzinsen. Zur Höhe vgl §§ 247, 288, 291. II. Verwirkung, Verjährung. Rn 15 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Einwendungen u aufschiebende Einreden kann der Verpfänder der Klage aus § 1231 1 entgegenhalten oder zur Grundlage einer Klage auf Unterlassung der Pfandverwertung machen. Bei dauernden Einreden können der Verpfänder u auch der Eigentümer die Pfandsache herausverlangen (§ 1254).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart.

Rn 23 Die Mietvertragsparteien müssen Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart haben (dazu § 556 Rn 12 und Rn 20 ff). Dies gilt auch für Betriebskosten, die auf einer Öffnungsklausel (§ 556 Rn 31) oder einer Mehrbelastungsklausel (§ 556 Rn 31) beruhen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ungenehmigte Kontoüberziehung.

Rn 6 Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine jederzeitige Rückforderung ohne Kündigung möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnisse nicht berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss. (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält mehrere für das Erbrecht bedeutsame Begriffsbestimmungen. Beim Erbfall erfolgt der Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben ohne zeitlichen Zwischenerwerb ›als Ganzes‹ unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls. Der oder die Erben sind damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten in dessen Rechtsposition ein. Dadurch soll der Nachlass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mehrheit von Gläubigern.

I. Teilgläubigerschaft. Rn 6 Mehreren Gläubigern steht bei teilbaren Leistungen nur ein Anspruch auf den auf ihn entfallenden Anteil zu (§ 420 Alt 2). Die Forderung des einzelnen Gläubigers ist rechtlich selbstständig. Die Teilgläubigerschaft ist das Gegenstück zur Teilschuldnerschaft u wie diese praktisch selten. II. Gesamtgläubigerschaft. Rn 7 Der Fall, dass jeder Gläubiger d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erklärender.

Rn 10 In der Urkunde muss der Erklärende genannt werden. Wegen der von § 126a abw Gesetzesfassung ist keine Namensnennung erforderlich. Entscheidend ist die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Erklärenden, die auch durch einen unverwechselbaren Namens- oder Firmenteil gewährleistet sein kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Interlokales Kollisionsrecht des Mehrrechtsstaats.

Rn 1 Das Erbrecht vieler Staaten ist nicht einheitlich, so dass bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zum Zuge kommt. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob interlokales Recht des Mehrrechtsstaats eingreift.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufwendungsersatz, Vorschuss und Verlustausgleich.

I. Aufwendungen. Rn 2 Aufwendungen nach I Fall 1 sind freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters, die er den Umständen nach bei sorgfältiger Prüfung für erforderlich halten durfte, wenn er Geschäfte für die GbR besorgt. Der Gesellschafter muss objektiv und subjektiv (zielgerichtet) im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden sein (BTDrs 19/27635, 156). Eigennützige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 2Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. § 312e ergänzende Vorschriften.

I. § 312a. Rn 4 Aus § 312a III ergibt sich, dass Vereinbarungen, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, nur ausdrücklich getroffen werden können. In den Anwendungsbereich dieser Norm fallen auch die von § 312e gleichermaßen erfassten Fracht-, Liefer- oder Versandkosten. Dennoch verbleibt § 312e ne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Gutachtenergebnis.

Rn 30 Das Gutachten muss keinen exakten Betrag ermitteln: ausreichend ist eine Bandbreite (Spanne); bis zu deren Obergrenze darf erhöht werden (BGH NJW 10, 149 [BGH 21.10.2009 - VIII ZR 30/09] Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Mit Wirkung zum 1.9.93 wurde auch für den freifinanzierten Wohnungsbau durch das 4. MietRÄndG vom 21.7.93 (BGBl I 93, 1257) das Vorkaufsrecht eingeführt. Vorbild war die für öffentlich geförderten Wohnraum damals (bis 31.12.01) geltende Bestimmung des § 2b WoBindG. (BTDrs 12/3254, 40, Bundschuh ZMR 01, 324 ff). Neu ist das Formerfordernis in § 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

I. Bestätigung gem § 144. Rn 2 Die Bestätigung nach § 144 betrifft ein wirksames, noch nicht angefochtenes Rechtsgeschäft und führt nur zum Verlust des Anfechtungsrechts. Sie stellt geringere Anforderungen und setzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung voraus (RGZ 68, 398). Nach Ausübung des Anfechtungsrechts ist eine Bestätigung gem § 141 möglich (BGH NJW 71, 1800). II. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unklarheitenregel (Abs 2).

Rn 10 Die Vorschrift ergänzt die für die Auslegung von AGB maßgeblichen Grundsätze. Die Auslegung muss der Inhaltskontrolle immer vorausgehen (BGH NJW 99, 1633 [BGH 10.02.1999 - IV ZR 324/97]). Die Norm gilt auch für Klauseln, die nach § 307 III 1 der Inhaltskontrolle entzogen sind. I. Grundsatz der objektiven Auslegung. Rn 11 Der vom Verwender mit AGB verfolgte Zweck erforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Keine Ersatzansprüche gegen den Verbraucher, III.

Rn 10 Der Unternehmer hat wegen Erklärungen nach I keine Ersatzansprüche gegen den Verbraucher. Der Begriff ›Ersatzansprüche‹ orientiert sich an § 548 I 1 und erfasst vertraglich vereinbarte Vergütungspflichten, sonstige vertragliche Nutzungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen (BTDrs 19/27653, 76).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Weiteres.

Rn 38 Zum Verw als öffentlich-rechtlicher ›Störer‹ s § 26 Rn 63. Im Einzelfall kann ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen erhebliche Gesundheitsgefahren oder unmittelbare Gefahren für andere besonders wichtige Rechtsgüter, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen SonderE ausgehen, bestehen (s.a. BVerwG NVwZ 89, 250).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Belege.

Rn 29 Der Vermieter schuldet ›Auskunft‹, keine ›Rechenschaft‹ oder ›Rechnungslegung‹ und muss daher keine Dokumente vorlegen (aA LG Berlin ZMR 19, 762). Verlangt der Mieter einen Nachweis über die Höhe, ist der Vermieter also befugt, aber nicht verpflichtet, ein bis auf die erforderlichen Angaben geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen (BTDrs 18/3121, 34; s.a. BTDrs 19/4672...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Unsicherheitseinrede. Rn 9 Nach I 1 kann der Vorleistungspflichtige seine Pflicht durch die Erhebung der Einrede nach I 1 suspendieren, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird (I 2, vgl Rn 6). Zuvor ist also der Vorleistungspflichtige auf die Einrede hin nur zur Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung (§ 322 I) zu verurteilen. Für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gefahrtragung, Zins und Nutzungsersatz.

I. Gefahrtragung des Gläubigers. Rn 3 Die Gefahrtragung meint die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr); denn die Leistungsgefahr trägt der Gläubiger ohnehin nach § 275 (ggf mit 243 II) und im Falle des Annahmeverzugs nach § 300 II. Im letztgenannten Fall trägt der Gläubiger zugleich nach § 326 II stets die Gegenleistungsgefahr. II. Verzug, Verzinsung und Nutzungen. Rn 4 Die nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mehrheit von Schuldnern.

I. Teilschuld. Rn 2 Ein Gläubiger hat mehrere Schuldner, die das einheitliche, aber teilbare Leistungsinteresse befriedigen sollen (§ 420 Alt 1). Er hat gg jeden Schuldner Anspruch nur auf einen Teil der Leistung; praktisch ist das eher selten. II. Gesamtschuld. Rn 3 Jeder der Schuldner ist zur ganzen Leistung verpflichtet, der Gläubiger kann sie nur einmal fordern (§§ 421–427,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedeutung.

Rn 2 Die praktische Bedeutung ist erheblich: Übergaben vor Eigentumserwerb sind verbreitet, zB Kauf unter EV (MüKo/Westermann Rz 1) und Grundstückskauf. Zudem legt § 446 die Zäsur für die Freiheit von Sachmängeln (§ 434 Rn 7) und die Geltung des Mängelrechts (§ 437 Rn 3) fest.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen der Anpassung (Abs. 1).

I. Antragstellung. Rn 3 Gem I erfolgt eine Anpassung der auf dem VA beruhenden Versorgungskürzung nur auf Antrag. Dieser ist zur Verfahrenseinleitung erforderlich und an den Versorgungsträger zu richten, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte das aufgrund des VA gekürzte Anrecht erworben hat. Ein Sachantrag braucht nicht gestellt zu werden (vgl § 33 Rn 3). Zur Antragsberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Subsidiärer Umlageschlüssel (§ 556a I 1).

1. Sinn und Zweck. Rn 20 § 556a I 1 soll Streitigkeiten in den Fällen verhindern, in denen die Parteien keine Umlageschlüssel vereinbart haben (BGH NJW 15, 952 [BGH 05.11.2014 - VIII ZR 257/13] Rz 23), und soll die Umlage von Betriebskosten leichter handhabbar machen (BGH NJW 06, 3557 [BGH 20.09.2006 - VIII ZR 103/06] Rz 19). Neben § 556a I 1 gibt es keinen gesetzlichen Ersat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge der Erlaubnisverweigerung.

Rn 3 Anders als in § 540 bei der Miete ist dem Landpächter auch bei Verweigerung der Erlaubnis kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Namenserteilung.

Rn 5 Das deutsche Sachrecht kennt die Namenserteilung durch einen Elternteil (§ 1617a II) sowie durch den Ehegatten eines Elternteils (§ 1618). Sie bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils (§§ 1617a II 2 Hs 1, 1618 3 Hs 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zustimmung des Kindes (§§ 1617a II 2 Hs 2, 1618 3 Hs 2). Das Namensstatut bestimmt sich über Art 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

I. Wertersatzpflicht. Rn 2 Nach § 355 III sind die empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs unverzüglich (§ 121 I 1) zurückzugewähren; es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis eigener Art (§ 355 Rn 13). Eine Höchstfrist ist anders als in § 357 I nicht vorgesehen. Da sich die Rückerstattung der Bauleistungen beim Verbraucherbauvertrag oft schwierig gestaltet, weil der v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verfügungsbefugter.

Rn 7 Berechtigter iSd § 878 ist auch ein kraft Gesetzes Verfügungsbefugter (zB Insolvenzverwalter; Soergel/Stürner Rz 7; MüKo/Lettmaier Rz 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Inhaltlicher Widerspruch. Rn 3 Ein Widerspruch (I) besteht grds dann, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich miteinander unvereinbar sind (BGH NJW 85, 969 [BGH 07.11.1984 - IVa ZR 77/83]; vgl aber Rn 4). Dies ist im Wege des inhaltlichen Vergleichs beider Testamente zu ermitteln, der dafür zunächst durch Testamentsauslegung (§§ 133, 2084) festzustellen ist. Ein Wid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ansprüche.

aa) Vermieter. Rn 7 Soweit sich der Mieter im vertraglich Erlaubten bewegt, hat der vermietende WEigtümer gegen ihn keine Ansprüche. Verstößt der Mieter gegen den vertraglich zulässigen Gebrauch nach Abmahnung, gelten §§ 541, 543 BGB. bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer. Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unvereinbarkeit mit gesetzlichem Leitbild (Nr 1).

1. Gang der Prüfung. Rn 20 Die Prüfung hat in drei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist das durch wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bestimmte gesetzliche Leitbild zu ermitteln (vgl zum Leitbild des Kaufvertrages BGH NJW 81, 117; des Internet-System-Vertrages BGH NJW 10, 1449; des Kfz-Versicherungsvertrages BGH ZIP 2011, 2261; des Maklervertrages BGH WM 70, 39...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 10 § 559e IV ordnet an, dass im Anwendungsbereich (Rn 2) § 559 III–V sowie die §§ 559b–559d entspr gelten. Es handelt sich um Rechtsgrundverweisungen (aA Börstinghaus AnwZert MietR 21/23 Anm 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kraftfahrzeuge/Motorräder.

1. Neufahrzeuge. Rn 95 Autos: Neuwagen muss fabrikneu sein, dh sich bei Übergabe ›in dem unbenutzten und unbeschädigten Zustand befinden, wie es vom Hersteller ausgeliefert worden ist‹ (BGH NJW 13, 1365 [BGH 06.02.2013 - VIII ZR 374/11] mwN). Mangel ja: illegale Abschalteinrichtung, die zu einer Betriebsuntersagung oder zumindest zu der Gefahr einer Betriebsuntersagung führt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolge.

Rn 22 Unter den Voraussetzungen des § 140 gilt ex tunc das Ersatzgeschäft. Die Umdeutung tritt kraft Gesetzes ein (BaRoth/Wendtland Rz 14) und ist, ohne dass es auf eine Geltendmachung seitens der Parteien ankommt, vAw zu berücksichtigen (BGH NJW 63, 340 [BGH 28.11.1962 - V ZR 127/61]; BAG NJW01, 2973).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschl-Fähigkeit.

I. Allgemeines. Rn 21 Die Versammlung ist vGw immer beschlussfähig. Die WEigtümer können etwas anderes vereinbaren (zu Alt-Vereinbarungen § 47). II. Vereinbarung. Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zeitspanne.

Rn 7 Ausgeschlossen sind Mieteforderungen für einen Zeitraum, der mehr als 365 Tage vor der Pfändung liegt. Keine Rolle spielt, ob die Rückstände schon fällig sind (vgl § 805 I 2 ZPO). Für die Berechnung der Miete kommt es auf die vereinbarten Zeitabschnitte (zB Mietmonate) an. Diese müssen innerhalb des 365-Tage-Zeitraums liegen (Lammel § 562d Rz 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Der Selbstbehalt als Grenze der Leistungsfähigkeit.

1. Anwendungsbereich. Rn 22 Der Selbstbehalt bildet die unterste Opfergrenze für den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltsverpflichteten. Dies bedeutet, dass er erst dann zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, wenn ihm mindestens dieser notwendige Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 90, 260). Ist diese Opfergrenze erreicht, muss der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 26. Gemischte Verträge (Abs 2, ggf Art 3).

Rn 25 Bei gemischten Verträgen wird regelmäßig II einschlägig sein, soweit es möglich ist, eine Leistung als charakteristisch zu bestimmen. Fällt der Vertrag dagegen nur zT in eine bekannte Kategorie, zum anderen aber nicht, ohne dass eine charakteristische Leistung festgestellt werden kann, kommt als Ausnahme eine dépeçage nach III in Betracht (vgl Mankowski IHR 10, 89, 90).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Zugangsstörungen.

I. Grundsatz. Rn 26 Treten beim Adressaten Zugangsstörungen auf, bleibt es grds bei den allg Regeln (BGH NJW 98, 977 [BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97]; Staud/Singer/Benedict § 130 Rz 79f). Hat der Empfänger das Hindernis zu verantworten, darf er sich nicht auf die Verspätung berufen, Rechtzeitigkeitsfiktion (Bork AT Rz 637; Rn 28). Bei einer arglistigen Zugangsvereitelung komm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsparteien.

I. Allgemeines. Rn 78 Ein Mietvertrag kommt zwischen denjenigen Personen zustande, die miteinander vertragliche Beziehungen eingehen wollen. Die Parteien eines Mietvertrags werden durch den Mietvertrag bestimmt. Für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist es belanglos, dass der Vermieter nicht Eigentümer der Mietsache ist (BVerfG NJW 13, 3774 [BVerfG 12.09.2013 - 1 BvR 744/13] Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verwertung des indossierten, verpfändeten Orderpapiers.

Rn 7 Für die Verwertung gelten neben §§ 1294–1296 die §§ 1279 ff u ergänzend die §§ 1273 ff, dh, die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt grds durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Papier (§ 1277) u dessen anschließende Pfändung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. (2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Der Verkäufer ist für den Verkauf als Pfand in einer öffentlichen Versteigerung, der Käufer für die Voraussetzungen der Ausnahmen gem Hs 2 beweispflichtig (s § 444 Rn 27).mehr