Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

I. Unwirksamkeit des Vertrags, IV. Rn 5 Missachtet der Anbieter die Pflichten nach III, so ordnet IV als Sanktion die Unwirksamkeit des Vertrags an. Kritikwürdig ist daran, dass eine im vorvertraglichen Bereich liegende Pflichtverletzung nicht lediglich Schadensersatzansprüche auslöst (die ggf auch auf Vertragsauflösung gehen, allg dazu § 311 Rn 66), sondern den Vertrag stets...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Abdingbarkeit.

Rn 1 Ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht auf Verlängerung eines Pachtvertrags erlischt mit Ablauf der regulären Vertragsdauer (Celle ZMR 14, 782). Die abdingbaren Sätze 2–4 des § 594 sollen beide Vertragsparteien bei längerfristigen Landpachtverträgen rechtzeitige Disposition ermöglichen; vor verfrühten Anträgen schützt § 594 4 durch einen festen Erklärungszeitraum. Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechnung der Minderung (Abs 3).

I. Methode (Abs 3 S 1). Rn 12 Zur Aufrechterhaltung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses ist die proportionale Wertminderung der mangelfreien Kaufsache infolge des Mangels auf die Reduzierung des Kaufpreises zu übertragen. Maßgeblich ist gewollter, nicht beurkundeter Kaufpreis (BGH NJW 11, 2953 [BGH 27.05.2011 - V ZR 122/10] Rz 9). Diese Methode führt bei Übereinstimmung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beendigung durch Kündigung.

I. Allgemeines. Rn 31 Die Kündigung ist eine bedingungsfeindliche (Rn 39) einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Rn 32 Das Dienstverhältnis kann unproblematisch mit den Fristen des § 622 gekündigt werden, das nach § 620 I befristete Dienstverhältnis vor Ablauf der Befristung nur, wenn die ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist (München BeckRS 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einzelne Benutzungsrechte und -beeinträchtigungen.

aa) Überblick. Rn 39 Ob durch einen Gebrauch ein Nachteil erwächst, ist eine Frage des Einzelfalls. Soweit hier Hinweise gegeben werden, ist zu beachten, dass sie zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen sind. Ferner ist für die Falllösung zunächst zu fragen, ob es den Gebrauch regelnde, wirksame Vereinbarungen oder Beschl gibt: bb) SonderE. Rn 40 Bodenbelag. Ein WEigtümer be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die Abschlussfreiheit.

a) Inhalt. Rn 6 Jeder kann frei bestimmen, ob er überhaupt einen Vertrag schließen will. Diese Freiheit wird zwar faktisch durch viele Bedürfnisse eingeschränkt, die legal (also außer durch Delikt) nur durch Vertrag befriedigt werden können. Trotzdem bringt die Abschlussfreiheit weithin den Vorteil vielfacher Wahlmöglichkeiten; sie trägt daher zur Entfaltung der Persönlichkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

Rn 6 Die Vorschrift ist durch Individualvereinbarung abdingbar. Umstr ist, ob eine Abbedingung auch in AGB möglich ist (vgl Schmid/Harz/Gahn § 580 Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / J. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 III 1 Hs 2).

I. Allgemeines. Rn 140 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht (§ 535 Rn 54; BGH NJW-RR 23, 373 Rz 41; NZM 22, 949 Rz 36; 15, 132 Rz 11), bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der nach einer Umlegungsvereinbarung vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nachprüfung durch staatliche Gerichte.

1. Grundsätzliches. Rn 21 Aus dem staatlichen Gewaltmonopol und dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass Vereinsstrafen durch staatliche Gerichte überprüfbar sind; es gibt auch insoweit keinen von staatlichem Recht freien Raum. Daher kann die Satzung die gerichtliche Nachprüfung nicht ausschließen (BGHZ 29, 352, 354; Frankf NJW-RR 00, 1117, 1118). 2. Vorrang vereinsinterner Rechtsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Urkunden.

Rn 23 Als Teil der Hauptleistungspflicht des Verkäufers sind für die Eigentumslegitimation wichtige Urkunden zu übereignen bzw zu übergeben (BGH NJW 53, 1347; 83, 2139 [BGH 15.06.1983 - VIII ZR 131/82]; Oldbg NJW-RR 00, 507 [OLG Oldenburg 16.12.1998 - 3 U 105/98] jew zu Kfz-Brief; KG NJW 65, 1605f [KG Berlin 27.04.1965 - 5 U 251/65]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Ein Verstoß gegen § 11 indiziert im Regelfall die Benachteiligung mit den Rechtsfolgen der §§ 6, 7, 16 (nicht § 823 II BGB, da § 11 kein Schutzgesetz, s § 7 Rn 2) und führt zur Beweislastumkehr gem § 22 (§ 22 Rn 5). Während des Auswahlverfahrens ist die Ausschreibung für den ArbG bindend (BAG NZA 09, 1087 [BAG 21.07.2009 - 9 AZR 431/08]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 12 Die GdW wird ggü dem Verw durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschl dazu ermächtigten WEigtümer vertreten. § 9b II lehnt sich insoweit an § 46 Nr 8 GmbHG an (BTDrs. 19/18791, 49).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bewertung (Abs 2).

I. Formel. Rn 5 Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte zu berücksichtigen, ist für jeden Anrechnungspflichtigen getrennt sein Pflichtteilsanspruch unter Berücksichtigung nur seines Vorausempfangs zu errechnen (Staud/Otte Rz 37). Bei Zugewinngemeinschaft ist nach der erb- oder güterrechtlichen Lösung (§ 2303 Rn 10 f) zu unterscheiden (Rn 7). Die Methode, den effektiven Pflichtte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. IPR.

Rn 30 Die Rechtsfähigkeit von Personen bestimmt sich gem Art 7 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Würde ein ausländisches Recht einer natürlichen Person die Rechtsfähigkeit allerdings absprechen, so wäre dies nach Art 6 EGBGB mit deutschem Recht unvereinbar (Art 7 EGBGB Rn 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Form.

Rn 8 Die Erklärung der Minderung unterliegt keiner besonderen Form. Sie ist als Ausübung eines Gestaltungsrechts bedingungsfeindlich, kann aber im Prozess hilfsweise erklärt werden (HP/Faust Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 154 entscheidet die Frage, ob ein Vertrag bei nur teilweiser Einigung oder bei zwar verabredeter aber noch fehlender Beurkundung bereits geschlossen ist, im Zweifel zu Ungunsten der Wirksamkeit des Vertrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat eine Person (›der Gläubiger‹) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person (›den Schuldner‹) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 13 Im Verbrauchsgüterkauf sind Nr 1 u 2 zugunsten des Verbrauchers zwingend (§ 476 I 1). Sonst besteht iRd allg. gesetzlichen Grenzen (insb §§ 138, 242) freie Dispositivität, durch AGB in den Grenzen der §§ 310 I, 309 Nrn 5, 8.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Pflichten des Verpächters sind ggü Vermieterpflichten (§ 535 I 2) reduziert wegen der Bewirtschaftungspflicht des Pächters (§ 586 I 3; BGH NJW 89, 1222 [BGH 22.12.1988 - BLw 6/88]). Zu Pflanzenschutzrechtliche Anwendungsbestimmungen vgl Koof AUR 19, 286.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlöschen der Haftung.

Rn 7 Die Haftung von Zubehörstücken endet durch Aufhebung der Zubehöreigenschaft (§ 1122 II) und durch Veräußerung iRd § 1121; beim Anwartschaftsrecht durch Übertragung. Zu der Frage, ob die Aufhebung des Anwartschaftsrechts der Zustimmung des Hypothekengläubigers bedarf oder ebenso wie eine Übertragung zu behandeln ist, s § 1276 Rn 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorsitz (§ 24 V).

I. Person. Rn 15 Vorsitzender ist – bestimmen die WEigtümer durch Beschl oder Vereinbarung keine andere Person – der Verw als Organ der GdW. Dieser kann sich Dritter bedienen (KG ZMR 01, 223; BayObLG ZMR 01, 826; s.a. § 26 Rn 14). Ist der Verw eine juristische Person, zB GmbH oder Limited, kann diese durch eine allgemein vertretungsberechtigte Person, jedenfalls aber durch ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedingung.

Rn 3 Nach der Auslegungsregel von I 2 ist die Billigung ›im Zweifel‹ aufschiebende Bedingung (§ 158 I). Die Missbilligung als auflösende Bedingung (§ 158 II) kommt bes bei vorheriger Zahlung des Kaufpreises in Betracht (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8; abw: kein Kauf auf Probe Erman/Grunewald Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Widerruf.

I. Widerrufserklärung. Rn 1 Der Widerruf iSv § 178 ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl dem Vertretenen als auch dem Vertreter ggü erklärt werden kann (2). Er kann auch konkludent etwa durch die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen aus § 812 erfolgen (BGH NJW 88, 1199, 1200 [BGH 16.11.1987 - II ZR 92/87]). Die Erklärung muss jedoch erkenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Verkehrspflichten in der Lieferkette und bei elektronischen Marktplätzen.

a) Verkehrspflichten in der Lieferkette. Rn 175 Vor allem in den Fällen von Menschenrechtsverletzungen im internationalen Kontext wird verstärkt die Frage von Verkehrspflichten in der Lieferkette thematisiert (s etwa G Wagner RabelsZ 16, 717, 762 ff; König AcP 2017, 611, 666 ff; Schall ZGR 18, 479, 503 ff; Habersack/Zickgraf ZHR 18, 252, 266 ff; dies RabelsZ 23, 532, 542 ff; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Entspr Anwendung bei Sorgerechtsentzug.

Rn 3 Durch III wird der Entzug der elterlichen Sorge ggü einem Elternteil, dem Tod dieses Elternteils gleichgestellt. Es besteht lediglich die Besonderheit, dass der Sorgerechtsentzug auch teilweise erfolgen kann, so dass die Regelungen dann nur für den entzogenen Teilbereich gelten. § 1696 findet auch dann keine Anwendung, wenn die Alleinsorge auf einer gerichtlichen Übertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Amtsvormerkung.

Rn 13 § 888 gilt nicht für die Amtsvormerkung nach § 18 II GBO. Das vorgemerkte Recht wird ohne Zustimmung des Dritterwerbers eingetragen und das amtsvormerkungswidrig eingetragene Recht wird ohne Zustimmung des Dritterwerbers vAw gelöscht (MüKo/Lettmaier Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Notwendigkeit eines Beschl.

Rn 12 Die WEigtümer, ggf Zwangs- oder Insolvenzverwalter, schulden Vorschüsse nur nach einem Beschl gem § 28 I 1 (§ 16 Rn 44), der den Vorschuss für jedes Wohnungseigentum nennen muss. Unschädlich ist, wenn statt des aktuellen WEigtümers der Vorgänger genannt wird (BGHZ 142, 290, 299 = ZMR 99, 834).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Gefahrtragung im Fall des § 643 (Abs 1 S 2).

Rn 12 § 645 I 2 ergänzt § 643 und stellt klar, dass die Gefahrtragungsregelung nach I 1 auch dann Anwendung findet, wenn der Vertrag aufgrund unterlassener Mitwirkung des Bestellers gem § 643 S 2 als aufgehoben gilt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Tragung der Nebenkosten.

aa) Betriebskosten. Rn 196 Nebenkosten sind – wie § 556 I zeigt – in der Miete vollständig enthalten (BGH ZMR 20, 638 Rz 13). Kosten muss der Mieter grds (anders ist es nur für die Heizkosten, s Rn 198) nur dann tragen, wenn er selbst Anschlussnehmer ist oder die Parteien eine Kostentragungspflicht vereinbart haben (§ 556 Rn 9 ff). Rn 197 Für Untermietverhältnisse (s § 540 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bezeichnung der Gegenstände (§ 23 II).

1. Allgemeines. Rn 11 Die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschl müssen so genau bezeichnet sein, dass die WEigtümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschl hat (BGH ZMR 13, 975 = NJW 13, 3098 Rz 22; ZMR 12, 380 = NZM 12, 275 Rz 9). Die Bezeichn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zweite Ausnahme.

Rn 8 Sie tritt ein, wenn Nacherbe ein Geschwister des Vor- oder des Nacherben sein soll. In Betracht kommen auch Halbgeschwister, ebenso Adoptivgeschwister, außer sie wären erst als Volljährige adoptiert worden (arg § 1770 I 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wertersatzanspruch.

Rn 5 In obigen Grenzen begründet § 2133 einen Wertersatzanspruch des Nacherben, der freilich erst vom Nacherbfall an geltend gemacht werden kann. Zu ersetzen ist der objektive Wert der Früchte. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch des Nacherben aus §§ 2130, 2131 bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einkommen aus Vermögen.

Rn 15 Alle während der Ehe zugeflossenen Erträge aus vorhandenem Vermögen sind für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend, unabhängig von der Herkunft des Vermögens (Erbschaft (BGH FamRZ 88, 1145; Hamm FamRZ 98, 620; Karlsr FamRZ 90, 51) oder Schmerzensgeld (BGH FamRZ 95, 869; 88, 1031; Saarbr FamRZ 03, 685; Karlsr FamRZ 02, 750).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abdingbarkeit.

Rn 11 § 568 I und II sind zwingend. Auch eine Verschärfung des Formerfordernisses, zB durch eine besondere Art der Übermittlung der Kündigungserklärung (Einschreiben), kann nicht vereinbart werden. Sie besitzt ggf Beweisfunktion, ist aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit (BGH NZM 04, 258).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Bisherige Rechtslage.

Rn 6 Schon vor Inkrafttreten des AGG gab es zahlreiche völkerrechtliche, grundgesetzliche und einfachgesetzliche Regelungen zur Vermeidung von Diskriminierungen, über §§ 611a (aF), b, 612 III BGB hinaus insb die Generalklauseln, §§ 138, 242 BGB (Übersicht bei BKG, Einl Rz 24 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rüge (§ 556g II 1, 2).

a) Allgemeines (§ 556g II 1). Rn 6 Der Mieter (§ 535 Rn 90 ff) hat ggü dem Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) einen von ihm angenommenen Verstoß gegen das nach §§ 556d ff zulässige Maß vor seinem Zurückverlangen gerügt (§ 556g II 1). Eine Rüge ist auch erforderlich, wenn der Mieter aufrechnen will (Hinz ZMR 14, 593, 599). Eine Rüge ist hingegen ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übergangsrecht.

Rn 4 Gem Art 229 § 49 II EGBGB ist § 556g Ia auf ein bis einschließlich 31.12.18 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden. § 556g II ist in der bis einschließlich 31.12.18 geltenden Fassung weiter auf Mietverhältnisse anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt im Anwendungsbereich der §§ 556d–556g abgeschlossen worden sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 856 bildet das Gegenstück zu § 854 I, betrifft also wiederum nur den unmittelbaren Besitz und regelt den Besitzverlust. Zusammen mit den im Tatbestand weithin übereinstimmenden Voraussetzungen ergeben die §§ 854, 856 eine geschlossene Regelung. Zum Anwendungsbereich der Norm s.o. § 854 Rn 4.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Belegeinsicht.

Rn 14 Der Mieter kann die Berechtigung der Erhöhung durch Einsicht in die Belege bzw durch Anforderung von Fotokopien überprüfen. Es gilt § 556 Rn 112 entspr. Zur Auskunft auch Rn 18.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigungskriterien.

Rn 5 Maßstab für die Beurteilung ist der Wille des Betreuten. Ist dieser nicht zu ermitteln, so müssen unter dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit, die mit der medizinischen Maßnahme verbundenen Risiken gegen die daraus erwachsenden Chancen auf eine Verbesserung seines Gesundheitszustands abgewogen werden (Hamm FGPrax 97, 64; LG Darmstadt FamRZ 09, 543). Behandlungen, die kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehewohnung und Hausrat (Abs 4).

Rn 10 Für die Überlassung der Ehewohnung und Aufteilung der Haushaltssachen verweist das Gesetz auf die sinngemäße Anwendung der §§ 1568a und 1568b. Auf die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 sind die Belange der dritten Person zu berücksichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs.

I. Sonstige Aufwendungen. Rn 2 Es ist kein ›Auffangtatbestand‹ gegeben, es ist streng zwischen notwendigen Aufwendungen iSd § 536a II und ›(sonstigen)‹ Aufwendungen iSd § 539 I zu unterscheiden (vgl Sternel II. Rz 612; Lammel § 539 Rz 9; Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer § 539 Rz 6 ff). Bei Luxusaufwendungen scheidet idR eine Ersatzpflicht gem den §§ 539 I, 677 ff, 812 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abweichung.

a) Begriff. Rn 3 Eine Abweichung (s.a. §§ 312k I 1, 512 S 1, 651y S 1, 655e I 1) liegt vor, wenn die Vertragsparteien diese vereinbart haben. Ferner liegt eine Abweichung vor, wenn der Verbraucher auf Rechte verzichtet hat. b) Nachteilig. Rn 4 Die Wirkung einer Abweichung bestimmt sich nach einem Günstigkeitsvergleich. Beurteilungsgrundlage ist die Einzelvorschrift, nicht das g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion. Rn 1 § 826 als dritte der ›kleinen‹ haftungsrechtlichen Generalklauseln (Vor §§ 823 ff Rn 6) gewährt Schutz bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Die Weite der Vorschrift hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter (keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter, daher werden zB auch das Vermögen oder ideelle Güter erfasst) und der haftungsbegründenden Verhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehen.

Rn 17 Rechtsgeschäftlich entsteht das Recht gem § 1032 (s Erl § 1032), kraft Gesetzes gem den §§ 1033, 1048 I 2, 1066 III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 475c findet bei Verbrauchsgüterkäufen über Waren mit digitalen Elementen Anwendung, soweit die Bereitstellungsverpflichtung für die digitalen Elemente über einen gewissen Zeitraum hinweg besteht. Umfasst sind nur Verträge, welche ab dem 1.1.22 geschlossen wurden, für den Zeitraum davor s Kommentierung zur 16. Aufl.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Bestimmung erfasst die erstmalige Begründung von SonderE durch Teilungsvertrag nach § 3, aber auch die nachträgliche Begründung (= Änderung; Rn 8) und die (ggf tw) Aufhebung von SonderE (Rn 6).mehr