Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Änderung des Inhalts eines Grundstücksrechts.

I. Grundstücksrecht. Rn 2 Grundstücksrecht ist jedes beschränkte dingliche oder grundstücksgleiche (zB § 11 ErbbauRG) Recht an einem Grundstück. § 877 gilt auch für die Inhaltsänderung von beschränkten dinglichen Rechten an grundstückgleichen Rechten. Ferner gilt § 877 entspr für die Änderung von Miteigentum oder Wohnungs- und Teileigentum – zB bei der Änderung der Teilungser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 8 Die Einrede nach II hindert nur die gegenwärtige, nicht aber die spätere Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs bei veränderter Einkommens- oder Vermögenslage des Beschenkten. Sie führt dementspr nur zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet (BGH NJW 05, 3638 [BGH 06.09.2005 - X ZR 51/03]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausschlusstatbestand (I2).

1. Allgemeines. Rn 17 I 2 beinhaltet einen Ausschluss der Erlaubnis zur Vornahme der privilegierten baulichen Veränderungen, und zwar ähnlich wie in §§ 553 I 2, 555d II 1. Abzuwägen sind die (negativen) Folgen der baulichen Veränderung aufseiten des Vermieters gegen die (positiven) Folgen derselben Maßnahme für den Mieter. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erklärung.

I. Sinn und Zweck. Rn 2 Die Erläuterungspflicht soll unzumutbare Nachteile verhindern (BGH NJW-RR 23, 371 Rz 12; NZM 22, 795 Rz 17; NJW 15, 934 [BGH 17.12.2014 - VIII ZR 88/13] Rz 27). Der Mieter soll anhand der Erklärung den Grund der Mieterhöhung als ›plausibel‹ nachvollziehen und prüfen können (BGH WuM 23, 610 Rz 12; NZM 23, 33 [BGH 28.09.2022 - VIII ZR 336/21] Rz 20). Nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Annahme als Erfüllung.

I. Erfüllung. Rn 2 Der Anwendungsbereich der Vorschrift knüpft mit dem Merkmal der Erfüllung an § 362 an. Sie gilt für alle Forderungen, die iSd § 362 erfüllt werden können. Erfasst werden nicht nur einmalige Sach- oder Geldleistungen. Die Vorschrift ist auch auf die dauerhafte Gebrauchsüberlassung iRe Miet-, Pacht-, Leasing- oder Leihvertrags anwendbar. Ihr Anwendungsbereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 § 442 ist durch AGB nicht abdingbar (Schlesw NJOZ 10, 606, 608f), ansonsten dispositiv.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 30 Das Gemeinschaftsvermögen ist nach § 903 BGB Eigentum der GdW. Gibt der Verw Gemeinschaftsvermögen weg, zB Verwaltungsunterlagen, kommt zwischen der GdW und dem Dritten ein Leihvertrag zustande (BGH ZMR 11, 976). Vollstreckt ein Gläubiger in das Gemeinschaftsvermögen, ist § 811 ZPO analog anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berufungen in Verfahren nach § 43 I 1.

Rn 12 Für Berufungen in Verfahren nach § 43 I 1 ist – wenn der Zuständigkeitsstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren 5.000,00 EUR übersteigt – das OLG zuständig, § 119 I Nr 2 GVG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausschluss des Rücktrittsrechts.

Rn 27a Das Rücktrittsrecht ist bei (konkludentem) Verzicht auf den bereits erklärten Rücktritt ausgeschlossen (LG Köln BeckRS 21, 11628 Rz 30 ff: so bei späterer Kaufpreiszahlung, obw diese ›ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung‹ erfolgte).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 299 schränkt den Grundsatz, dass Annahmeverzug kein Verschulden des Gläubigers voraussetzt, dahingehend ein, dass es bei nur zeitweiliger Verhinderung des Gläubigers im Falle der unbestimmten Leistungszeit unbillig wäre, den Gläubiger in Annahmeverzug zu versetzen. Als Sonderregelung stellt § 299 somit eine Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242) da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergangsregelung.

Rn 17 Art 17 I über die Scheidungsfolgen in der am 29.1.13 geltenden Fassung war anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 28.1.13 eingeleitet wurde (Art 229 § 28; dazu MüKo/Winkler von Mohrenfels Art 229 Rz 1. Inzwischen ist freilich eine weitere Reform erfolgt, s Rn 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 4 Die Begründung des Wohnsitzes ist im Kern ein Realakt. Allerdings muss sie von einem Willen getragen werden, der nicht auf eine besondere Rechtsfolge ausgerichtet ist; daher wird die Wohnsitzbegründung nach hM zu Recht als rechtsgeschäftsähnliches Handeln bezeichnet (BGHZ 7, 104, 105).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Blankounterschrift.

Rn 18 Wird eine Blankounterschrift geleistet und das Blankett abredewidrig ausgefüllt, liegen die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung an sich vor (Erklärungsirrtum). Nach dem Gedanken aus § 172 II ist die Anfechtung ggü einem gutgläubigen Dritten ausgeschlossen (BGHZ 113, 53; NJW 96, 1469).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vollmachtgebers.

Rn 9 Grds kommt es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Erteilung der betreffenden Weisung an. Spätere Kenntniserlangung genügt jedoch, wenn der Vollmachtgeber zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit hat, durch eine neue Weisung auf das von dem Vertreter vorzunehmende Geschäft einzuwirken (BGHZ 50, 364, 368; Neuner AT § 49 Rz 86).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigentum.

Rn 4 Spätestens bei der Eintragung müssen die zu verbindenden Grundstücke demselben Eigentümer in derselben Eigentumsform und ggf zu gleichen Anteilen gehören (Zweibr NJW-RR 90, 783 [OLG Zweibrücken 08.02.1990 - 3 W 163/89]; Erman/Lorenz Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterhalt für die Zukunft.

Rn 2 Die Nichtigkeit eines Unterhaltsverzichtes betrifft nur den Unterhalt für die Zukunft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Bereicherungsanspruch gegen den Verfügenden. Rn 2 Die Durchgriffshaftung aus § 822 setzt einen bestehenden, allerdings wegen § 818 III faktisch nicht durchsetzbaren Bereicherungsanspruch des Berechtigten gegen den verfügenden Ersterwerber voraus. Als Anspruchsgrundlage kommen alle in §§ 812–817 niedergelegten Kondiktionstatbestände in Betracht (allg M AnwK/Linke § 822 Rz 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anpassung der Vorschüsse (Guthaben).

Rn 30 Übersteigen die auf einen WEigtümer umzulegenden Einnahmen die Ausgaben, sind die Vorschüsse anzupassen (Rn 41).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Halbwaisenrente.

Rn 8 Die Halbwaisenrente ist als eigenes Einkommen des Kindes auf den Bedarf anzurechnen. Dadurch kommt sie dem überlebenden Elternteil in voller Höhe zugute, wenn das Kind bei Dritten lebt (BGH FamRZ 06, 1597; FamRZ 80, 1109; Stuttgart FamRZ 01, 1241). Lebt das Kind bei dem verbliebenen Elternteil, ist die Halbwaisenrente nur zur Hälfte anzurechnen (BGH FuR 09, 411).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Prozessvergleich.

Rn 26 Prozessvergleiche und andere schuldrechtliche Vereinbarungen nach § 10 I 2 sind nicht einzutragen (sehr str); anderes gilt, wenn dadurch ein Beschl umgesetzt ist (vgl zB Jena ZMR 07, 65; AG Pinneberg/LG Itzehoe ZMR 06, 969): dann gilt § 24 VII 2 Nr 1.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. 2Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vergütungshöhe (Abs 2).

I. Grundlagen. Rn 8 Haben die Parteien zwar eine Vergütung dem Grunde nach, nicht aber deren Höhe vereinbart, oder aber überhaupt keine Vergütungsabrede getroffen und gilt eine Vergütung nach § 632 I als stillschweigend vereinbart, ist für die Höhe gem § 632 II zunächst auf die Taxe, in Ermangelung einer solchen auf die Üblichkeit abzustellen. Eine fehlende Bestimmung der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nutzungen.

Rn 9 Dem Nießbraucher gebührt der Reingewinn, der nach Abzug aller Aufwendungen verbleibt. Das ist der in der Jahresbilanz ermittelte Gewinn nach Abzug von Abschreibungen und Rückstellungen (Baur JZ 68, 79; MüKo/Pohlmann § 1085 Rz 29).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dissens.

Rn 14 Während sich beim Irrtum Wille und Erklärung nicht decken, stimmen beim versteckten Dissens zwei Willenserklärungen – auch nach ihrer Auslegung – nicht überein. Da eine Fehlvorstellung über die Erklärung des anderen Teils herrscht, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung der Verkehrspflicht.

aa) Sachlicher Schutzbereich. Rn 189 Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch red...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge der Verbleibensanordnung.

Rn 9 Die Verbleibensanordnung entzieht die elterliche Sorge nicht, schränkt sie jedoch ein, insb im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Den Bezugspersonen stehen die in § 1688 genannten Entscheidungsrechte zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materiell-rechtlich.

Rn 1 Durch Vereinigung und Bestandteilszuschreibung (Oberbegriff ›Verbindung‹) können mehrere Grundstücke im Rechtssinne zu einem Grundstück im Rechtssinne zusammengefasst werden. Im Grundbuch erfolgt dies durch Buchung mehrerer Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis. Die Rechtsfolgen von Vereinigung und Zuschreibung unterscheiden sich hinsichtlich de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umstandsmoment.

Rn 15 Erforderlich ist, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment allerdings nicht begründen (BGH FamRZ 18, 589; 18, 681). Es bedarf also besonderer Umstände zur Begründung des Umstandsmoments.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich. (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderrufl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schülerarbeit.

Rn 4 Bei Schülern sollten Einkünfte nicht angerechnet werden, wenn sie nur in geringem Umfange erzielt werden. Dies gilt insbes dann, wenn das Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (Köln FamRZ 96, 1101).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Tatbestandsmerkmale.

aa) Durch die Leistung eines anderen – Leistungsbegriff (Grundlagen). Rn 22 Am Tatbestandsmerkmal ›durch die Leistung eines anderen‹ scheiden sich Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen (grds zur Erforderlichkeit einer Differenzierung: Rn 8, 14 ff). Was geleistet ist, kann nicht zugleich ›in sonstiger Weise‹ erlangt sein. Leistungs- und Nichtleistungskondiktion schließen e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Nr 7.

Rn 17 Die Ausnahme für Behandlungsverträge geht auf Art 3 III lit b VRRL zurück; für sie gelten nach § 630a die speziellen Informations-, Aufklärungs- und Duldungspflichten der §§ 630c, 630e und 630 f. Die Informationspflichten der §§ 312a II, 312d I passen daneben nicht (BTDrs 17/12637, 47).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirtschaftliche Betrachtung.

Rn 12 Auch hier entscheiden wirtschaftliche Gesichtspunkte. Deshalb gehört hierher auch die Ersteigerung, wenn und soweit dazu Mittel aus der Vorerbschaft verwendet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Vertragsvereitelung.

Rn 16 Die Vertragsvereitelung ist nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, zB wenn sie zur wirtschaftlichen Vernichtung des Vertragspartners systematisch betrieben (BGHZ 12, 308, 318) oder wenn beim ›Ausspannen‹ von Vertragspartnern systematisch vorgegangen wird (zB RGZ 149, 114, 121; 151, 86, 89 ff; BGHZ 54, 188, 198; NJW 61, 1308, 1309).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anlagenerrichtung (Abs 2).

Rn 2 Die Regelung schränkt Abs 1 ein, um das auf Ausbeutung von Bodenbestandteilen gerichtete Recht zu sichern. Unzulässig ohne ausdrückliche Gestattung ist jede Anlage (§ 1020 Rn 2), die nicht unmittelbar dem Gewinnungszweck dient, also zB ein Bürogebäude.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Führt die Auslegung von Gesetz, gerichtlicher Verfügung oder Rechtsgeschäft zu keinem eindeutigen Ergebnis, ermöglichen die nur dann anwendbaren §§ 187 ff eine exakte Termins- oder Fristbestimmung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verzinsung.

Rn 14 Unterhaltsschulden sind jedenfalls ab Eintritt der Rechtshängigkeit (BGH FamRZ 97, 352) zu verzinsen. Zur Höhe vgl §§ 247, 288, 291.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Beweislast.

Rn 73 Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung (oder den Verdacht, Rn 72) trägt der ArbG (vgl BAG NZA 19, 893), ebenso für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Bei Vorgängen aus eigener Wahrnehmung muss der ArbN sich zu den Kündigungsgründen jedoch substantiiert einlassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umwandlungsmodalitäten (Abs 2).

Rn 5 Bei der Darlehensumstellung ist auf den Marktwechselkurs des Tages abzustellen, an dem der Darlehensnehmer die Umstellung verlangt hat (II 1). Maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Umstellungsantrags beim Darlehensgeber. Marktwechselkurs ist der Wechselkurs, der dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs für diesen Tag entspricht. Eine abweichende vertraglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.mehr