Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 21. Dienstleistungsvertrag (Abs 1 lit b).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vollmachtskundgabe iSv § 171 I.

1. Rechtsnatur und Anfechtbarkeit. Rn 2 Die Vollmachtskundgabe ist nach hM eine rein deklaratorische, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr anzuwenden sind (Staud/Schilken Rz 2; aA Flume II § 51 9). Es muss ein adressatengerichteter Kundgabewille vorliegen (Bork Rz 1524) und der Kundgebende muss voll geschäfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Ermächtigung. Rn 2 Die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter ist als einseitige empfangsbedürftige, formfreie Willenserklärung ggü dem Minderjährigen abzugeben. Sie kann von dem gesetzlichen Vertreter jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden (II). Im Unterschied zu § 112 bedürfen die Ermächtigung, ihre Einschränkung sowie ihre Rücknahme nicht der Genehmigung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tod (Nr 1).

1. Natürliche Personen. Rn 2 Es kommt auf das tatsächliche Versterben oder einer Todeserklärung gem VerschG an. Die dauerhafte Abwesenheit oder der Irrtum über den Tod genügen nicht (allgM). Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und wann die GbR oder die Mitgesellschater vom Tod Kenntnis erlangt haben. Versterben alle Gesellschafter zugleich, ist das ein Auflösungsgrund; versterben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Mehrstaater (Abs 1).

Rn 19 Mehrstaatigkeit entsteht durch das Zusammentreffen von ius-soli- und ius-sanguinis-Prinzip, durch die Ableitung der Staatsangehörigkeit von Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit usw. Um hier eine eindeutige Anknüpfung zu ermöglichen, ist zu entscheiden, welche der mehreren Staatsangehörigkeiten die für das Kollisionsrecht maßgebliche ist. 1. Deutsch-Ausländer (Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausbildungsdauer.

Rn 9 Das Kind hat die Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH FamRZ 98, 671; Hamm FamRZ 00, 886; Köln FamRZ 00, 1162). Verzögerungen, die auf einem vorübergehend leichten Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen hingenommen werden (BGH FamRZ 90, 149).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

I. Lastenfreier Eigentumserwerb (Abs 1 S 1, Abs 2). Rn 7 Durch die Verarbeitung erwirbt der Hersteller (Rn 9) originäres Eigentum an der von ihm hergestellten Sache, wenn nicht I 1 Hs 2 vorliegt. Dass einer der verarbeiteten Stoffe abhandengekommen war oder ein (nur schuldrechtlich wirkendes) Verarbeitungsverbot bestand, ist unbeachtlich (Köln NJW 97, 2187 [OLG Köln 23.08.199...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vergütung.

1. Allgemeines. Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 650a Abs 1.

I. Bauwerk. Rn 3 Für die Auslegung des Begriffs ›Bauwerk‹ verweist die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich auf die zu § 634a I Nr 2 und § 638 aF ergangen Rspr (BTDrs 18/8486, S 53). Danach ist unter einem Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (vgl BGH NZBau 13, 161; NJW 16,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Gläubigergefährdung und -benachteiligung.

Rn 36 Zur Gläubigergefährdung und -benachteiligung gehören nicht nur die regelmäßig unter diesen Stichworten diskutierten Fallgruppen der Aushöhlung der Haftungsmasse, Insolvenzverschleppung und andere Handlungen im Vorfeld der Insolvenz, sondern auch bestimmte Verhaltensweisen im Bankverkehr sowie ggf die Nichtanpassung einer Betriebsrente bei konzerninterner Umstrukturieru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 3 Mit der Verjährung erlischt das Recht und das Grundbuch wird richtig, so dass auch Grundbuchberichtigungsansprüche nach §§ 894 ff nicht mehr bestehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast für die Erbfähigkeit des Gezeugten.

Rn 15 Die Beweislast dafür, dass die Zeugung im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erfolgt war, trifft das Kind (Köln v 4.7.16 – 2 Wx 114/16). Das Gericht hat die Zeugung aufgrund freier Beweiswürdigung, zB durch ein Abstammungsgutachten, festzustellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksame Leistungsannahme durch den Nichtberechtigten – II.

1. Grundgedanke und Regelungsgehalt. Rn 17 § 816 II regelt den interessengerechten Ausgleich zwischen den Beteiligten, wenn der Schuldner eine Leistung an den Nichtberechtigten erbringt, die der wahre Gläubiger aufgrund gesetzlicher Schuldnerschutzbestimmungen gegen sich gelten lassen muss. Dann entsteht die Situation, dass der Gläubiger bei gleichzeitiger Befreiung des Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen, Leitung der Verrichtung.

Rn 16 Die Pflichten des Geschäftsherrn – und damit auch seine Entlastungsmöglichkeiten – richten sich nach Art und Umfang der dem Verrichtungsgehilfen übertragenen Tätigkeit, insb nach den damit verbundenen Gefahren (s etwa BGH VersR 58, 29, 30; NJW 78, 1681 f [BGH 14.03.1978 - VI ZR 213/76]; 03, 288, 289f). a) Auswahl. Rn 17 Bei der Auswahl ist die Eignung des Verrichtungsgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abdingbarkeit.

Rn 6 §§ 31 bis 42 sind grds abdingbar. Etwas anderes gilt für: §§ 31 I 1, II, III, 32, 33 I 1, 2, 34, 36 II, III, 39 III Hs 1, 41 III.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 § 481 setzt Art 2 I lit a, II Timesharing-RL um. Er enthält in I 1 die Legaldefinition des Teilzeit-Wohnrechtevertrags.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Handlungsorganisation.

1. Überblick. Rn 12 Die Handlungsorganisation der GdW besteht aus dem Verw, den WEigtümern (arg. § 9b I 2) und zT dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder anderen Verwaltungsbeiräten (arg. §§ 9b II, 24 III, VI 1, 29 II 1, 2). Die Personen sind – soweit sie handeln dürfen – wie ein Geschäftsführer oder Vorstand – ›Organ‹ der GdW (BGH ZMR 15, 244 Rz 12; NJW 14, 1294 Rz 12)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abdingbarkeit.

Rn 14 Aus § 563b I 2 (›soweit nichts anderes bestimmt ist‹) wird gefolgert, dass die Bestimmung dispositiven Charakter hat (vgl Staud/Rolfs § 563b Rz 21).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Gemeinsame Zustandsfeststellung (Abs 1). Rn 2 Weil der Besteller die Abnahmefiktion gem § 640 II relativ leicht zerstören kann, indem er die Abnahme verweigert und mindestens einen Mangel bezeichnet, muss er dem Unternehmer gem I auf Verlangen Gelegenheit geben, den Grund für die Abnahmeverweigerung zu überprüfen. Dabei ist dem Gesetzgeber ein redaktionelles Missgeschick p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ermessensreduktion.

Rn 9 Ermessen kann ›reduziert‹ sein. Bei den in § 19 II genannten Maßnahmen, besteht zB für das ›ob‹ kein Ermessen. IÜ ist eine Ermessensreduktion anzunehmen, wenn nur ein bestimmter Beschl als ermessensfehlerfrei (Rn 8) angesehen werden kann (BGH NJW 16, 1310 Rz 13 = ZMR 16, 210; NJW 15, 3713 für einen Verzicht, NZM 15, 53 Rz 10 für die Erhaltung).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungen nach Art 45 II.

I. Gesetzliche Sicherungsrechte, S 1. Rn 7 Nach Art 45 II 1 ist für die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an den in Art 45 I genannten Fahrzeugen, aber auch für Inhalt und Ausübung dieser Rechte (MüKo/Wendehorst Rz 73) das Recht der gesicherten Forderung, also die lex causae, anwendbar. Durch diese Anknüpfung soll va für die Behandlung der besitzlosen Schiffsgläubigerr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwaltsvergleich.

1. Begriff, Bedeutung. Rn 30 Der Anwaltsvergleich iSv §§ 796a–c ZPO ist ein Vergleich, der außergerichtlich von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht ihrer Parteien abgeschlossen wird (BTDrs 13/5274 29; Zö/Geimer § 796a Rz 1; Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 796a Rz 1f). Rn 31 Sinn und Zweck des Anwaltsvergleichs ist es, die sofortige Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ohne e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schönheitsreparaturen.

Rn 19 Die im Anschluss an eine Erhaltungsmaßnahme erforderlichen Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, es sei denn, die Schönheitsreparaturen sind wirksam übertragen worden und wurden im Zeitpunkt der Erhaltungsmaßnahme bereits fällig; jedenfalls kann der Vermieter einen Abzug ›neu-für-alt‹ verlangen (LG Berlin NJW-RR 97, 265); die Mietvertragsparteien können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Aufbau.

Rn 1 § 1 I enthält die Anspruchsgrundlage für die Produkthaftung nach dem ProdHaftG (mit Einschränkungen in I 2), § 1 II und III normieren Ausschlussgründe für die Haftung und § 1 IV regelt die Beweislast.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 44 Bei Verstoß gegen EU-Recht, insb Beihilfenrecht, kann eine Bürgschaft nichtig sein (Art 108 III 3 AEUV, EuGH BeckRS 12, 80085, kommentiert in EuZW 12, 106 [EuGH 08.12.2011 - Rs. C-275/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pauschale oder Vorauszahlung (§ 556 II 1).

1. Überblick. Rn 12 Die Mietvertragsparteien müssen bestimmen, ob die Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Die Verwendung des Wortes ›pauschal‹ und das Fehlen von Regelungen über die Abrechnung sprechen für eine Pauschale (Ddorf IMR 08, 239). Ist eine Vorauszahlung gewollt, diese Vereinbarung aber nicht wirksam, ist die Vorauszahlung in eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einheitlichkeit und Auslegung des Kaufrechts.

I. Modernisierung des Schuldrechts. Rn 7 Zur Reform des Schuldrechts mWz 1.1.02 s 7. Aufl Rz 12–15. Rn 7a Zur VerbrGKRL mit Wirkung bis 31.12.21 s 16. Aufl Rn 7. Rn 7b Modernisierung des allg Kaufrechts und des Verbrauchsgüterkaufs mWz 1.1.22 durch Umsetzung der RL (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beteiligung des Betriebsrates.

Rn 7 Positive Maßnahmen können Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslösen, zB bei Personalplanung (§ 92 BetrVG), Gleichstellungsforderungen (§ 92 III BetrVG), Auswahlrichtlinien (§ 95 I BetrVG), Förderung von Berufsbildung (§ 96 BetrVG), Durchführung von Bildungsmaßnahmen (§ 98 BetrVG), Versetzung, Einstellung, Eingruppierung oder Umgruppierung (§ 99 BetrVG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz.

Rn 1 Die Norm schützt den Schuldner eines nießbrauchbelasteten Rechts. Er soll nicht schlechter stehen als bei einer Übertragung des Rechts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Dauerschuldverhältnisse. Rn 4 Der Begriff Dauerschuldverhältnis stammt aus der Rechtslehre und ist gesetzlich erstmals in den §§ 10 Nr 3, 11 Nr 1 und 12 AGBG aufgenommen worden. Charakteristisch für ein Dauerschuldverhältnis ist: Während seiner Laufzeit entstehen für die Parteien fortlaufend neue Leistungs- und Schutzpflichten; der Gesamtumfang der zu erbringenden Leistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstoß.

Rn 7 Ein Erhöhungsverlangen, das vor Ablauf der Sperrfrist zugeht, ist formal unwirksam (BGH NJW-RR 04, 945 unter II a; ZMR 93, 453), kann jedoch nach Ablauf gem § 558b III 1 analog geheilt werden. Nichtigkeit ist ferner anzunehmen, wenn der Wirkungszeitpunkt im Erhöhungsverlangen (§ 558 I 1) falsch angegeben ist, str.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 § 583a will die Schlechterstellung des Pächters, der Inventar zu Eigentum hat, abmildern. Ist der Verpächter nicht bereit, das Inventar des Pächters bei Vertragsende zum Schätzwert zu übernehmen, kann der Pächter hierüber verfügen, zB iRe Kreditsicherung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Aufwendungsersatz (Nr 3 Alt 2).

Rn 70 Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung auf § 284. S Kommentierung dort.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsbefugnis.

Rn 2 Anspruchsbefugt ist der für tot Erklärte oder der, dessen Todeszeit festgestellt worden ist, aber die Zeit, die als Zeitpunkt seines Todes gilt, überlebt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vermögensverwaltung.

1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen. Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweis.

Rn 16 Im Prozess muss derjenige, der eine Staffelmiete behauptet, die Voraussetzungen des § 557a darlegen und beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Miete (§ 535 II).

I. Überblick. 1. Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung. Rn 176 Miete iSv § 535 II ist, was der Mieter nach dem Willen der Mietvertragsparteien als Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung zu erbringen hat. Das wird idR ein regelmäßig, häufig monatlich zu entrichtendes Entgelt sein. Das muss aber nicht so sein. Vorstellbar ist auch die Entrichtung der Miete in einem einmalig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anfechtungsgründe.

Rn 23 Ein Beschl ist erfolgreich anfechtbar, wenn er an einem Mangel leidet (dazu Vor §§ 23–25 Rn 6 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mängelrecht.

a) Rechtsmängel. Rn 7 Entspr § 435 (dort Rn 2) gilt nicht Mängelrecht, sondern allg Leistungsstörungsrecht, wenn der Verkäufer seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann. Dazu gehören beim Rechtskauf die 3 Fälle der Veritätshaftung (HP/Faust Rz 12, 16), dass (1) das Recht nicht besteht (AG Berlin-Mitte BeckRS 13, 03303; Eidenmüller ZGS 02, 290, 292), (2) unübertragbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinterlegung.

Rn 16 Wurden bei der Siegelung Geld, Wertpapiere oder andere Kostbarkeiten gefunden, kommt eine Hinterlegung nach der HinterlegungsO iVm § 30 RPflG in Betracht. Der die Siegelung durchführende Beamte oder das zur Hinterlegung ermächtigte Nachlassgericht (Hamm FamRZ 15, 274) hat diese Gegenstände sofort zu verzeichnen und in die amtliche Verwahrung zu bringen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nicht übertragbare Rechte (Abs 2).

I. Gesetzliche Unübertragbarkeit. Rn 4 Gesetzliche Verbote ergeben sich aus §§ 399 Alt 1, 400, 613 2, 664 II, 1059 1, 1092 I 1. Unübertragbar sind auch die Grunddienstbarkeit und die subjektiv-dingliche Reallast, auch Erbbauzins, wegen der untrennbaren Verknüpfung mit dem Eigentum. Rn 5 Wegen § 400 ist die Altenteilsreallast nicht übertragbar, denn sie ist nicht pfändbar, § 85...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 7 Wer sich auf die Nichtigkeit einer unter Mentalreservation abgegebenen Willenserklärung beruft, muss den geheimen Vorbehalt und dessen Kenntnis beweisen (BGH NJW-RR 17, 58).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesicherte Forderung.

I. Geldforderung. Rn 4 Gesichert werden können durch ein Pfandrecht wegen seiner Akzessorietät nur erfüllbare (BGHZ 23, 293, 299) Geldforderungen oder solche, die in Geldforderungen übergehen können (§ 1228 II 2), gg den Verpfänder oder einen Dritten, auch verjährte, nicht aber unvollkommene etwa aus §§ 656, 762 (hM, Staud/Wiegand Rz 16). Eine Forderungsauswechselung ohne Neu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.mehr