Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abhilfeverfahren.

a) Allgemeines. Rn 45 Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen oder sie dem Richter vorlegen, § 11 II 5, 6 RPflG. Eine Vorlage an den Richter unter Offenlassen einer Abhilfe ist unzulässig (München Rpfleger 81, 412; Ddorf Rpfleger 86, 404, mit abl Anm Lappe/Meyer-Stolte). Der Rechtspfleger muss der Erinnerung abhelfen, wenn er sie für zulässig und begründet hält. Ihm st...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Auslegung.

1. Rechtsnormen. Rn 3 Die Auslegung von Rechtsnormen ist zweifelsfrei und in jedem Fall Rechtsfrage. Die Auslegung des Gesetzes gehört zum Kernbereich der revisionsrechtlichen Überprüfung, und zwar auch dann, wenn ungeschriebenes Recht in Rede steht (vgl BGH NJW 65, 1862, 1864 [BGH 13.05.1965 - Ia ZB 27/64]; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 4). Erfahrungssätze und Denkgesetze sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prozesskostenhilfe.

1. Ablehnende Entscheidung. Rn 6 Wird PKH abgelehnt, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung (dies gilt auch, wenn die Partei Gegenvorstellung einlegt, vgl BGH VersR 80, 86) eine Zeit von 3 bis 4 Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGH MDR 20, 1269 Rz 6; MDR 17, 482 [BGH 22.09.2016 - IX ZB 84/15]; 08, 99 [BGH 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Benachrichtigung und Belehrung (Abs. 4).

Rn 8 Die nach Abs 2 und 3 hinzugezogenen Personen sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können. Davon sind nur die dem Gericht bekannten Personen erfasst; das Gericht ist nicht gehalten, unbekannte Rechtsinhaber zu ermitteln.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Beweisanwalt.

Rn 20 Die Kosten eines zusätzlichen Beweisanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn durch seine Einschaltung Kosten des Prozessbevollmächtigten vermieden werden, insb Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu auswärtigen Beweisterminen. Die Rspr nimmt eine Erstattungsfähigkeit auch dann an, wenn die Kosten des Beweisanwaltes die ersparten Kosten des Prozessbevollmächtigten u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. 2Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Einleitung des Verfahrens (Abs 1 S 1). 1. Antrag eines Elternteils bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs. Rn 3 Die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens erfolgt ausschließlich auf Antrag (§ 23) eines (rechtlichen) Elternteils mit dem Vortrag, dass der andere Elternteil den Umgang vereitelt oder erschwert (BTDrs 13/489...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Nr 13: Kein Ausschluss der Festsetzung.

Rn 9 Es ist zu erklären, dass kein Verfahrenshindernis iSv § 249 II besteht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 9 Der Drittschuldner kann sofortige Beschwerde einlegen, wenn der Rechtspfleger die Entgegennahme der Anzeige verweigert (vgl Frankf Rpfleger 77, 184). Gleiches gilt dann für die Gläubiger (St/J/Würdinger § 853 Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Adressat der Beschwerde. 1. Beschwerde ohne VKH-Antrag. Rn 2 Abw v Zivilprozess (§ 519 I ZPO) ist die Beschwerde in Familiensachen – auch nach § 40 IntFamRVG (str, s § 63 Rn 4) – gem I 1 beim FamG (iudex a quo) einzulegen. Dieses leitet das Rechtsmittel ohne Abhilfeprüfung (§ 68 I 2) an das OLG bzw KG weiter (sog Devolutiveffekt). Eine Wahlmöglichkeit für die Rechtsmittelei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Der gerichtlich gebilligte Vergleich, § 156 Abs. 2.

1. Allgemeines. Rn 24 § 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im parität...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Selbstständiger Wohnsitz.

1. Begründung. Rn 5 Nach der Begriffsbestimmung (s Rn 3) ist die Begründung des selbstständigen Wohnsitzes von der tatsächlichen Niederlassung und einem Domizilwillen abhängig. Das Unterhalten und die Nutzung einer vollständig möblierten Wohnung reichen deshalb für sich genommen noch nicht, um einen Wohnsitz zu begründen (BGH NJW 06, 1808, 1809 [BGH 28.03.2006 - VIII ZB 100/0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung.

Rn 7 Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung richtet sich nach § 728 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 207 dient der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Sachaufklärung und dem Versuch, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen (Keidel/Giers [20. Aufl] § 207 Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des frühere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zuständigkeitsstreitwert.

Rn 7 Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bleibt trotz der Wirkungen des § 322 II ZPO für die Zuständigkeit außer Betracht, da sie nur Verteidigungsmittel ist (ganz hM, KG MDR 99, 439 [KG Berlin 13.08.1998 - 28 AR 63/98]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. 2Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Mehrere gesetzliche Vertreter/Leiter.

Rn 5 Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Leiter vorhanden, genügt die Zustellung an einen von ihnen (Abs 3). Dies gilt auch bei der Zustellung an eine Wohnungseigentümergemeinschaft in den Fällen von § 9 I 2 WEG (MüKoBGB/Burgmair § 9b WEG Rz 23),mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist (§ 36 I Nr 6).

1. Anwendbarkeit. Rn 13 § 36 I Nr 6 erfasst seinem Wortlaut nach hinsichtlich sämtlicher Verfahrensarten der ZPO negative Kompetenzkonflikte verschiedener Gerichte untereinander, soweit es um die örtliche und sachliche Zuständigkeit (zB AG gem § 23 GVG und LG gem § 71 GVG als Eingangsinstanz: BayObLG Beschl v 14.2.22 – 102 AR 190/21, Rz 14 – juris; BayObLG Beschl v 28.10.20 –...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Aufenthaltsermittlung.

Rn 16 Die Kosten der Aufenthaltsermittlung eines Verfahrensbeteiligten, insb Kosten einer Meldeamtsanfrage oder Gewerbeamtsanfrage sind erstattungsfähig, wenn die Anfragen erforderlich waren, um zustellungs- oder ladungsfähige Anschriften zu ermitteln.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Sonstiges.

Rn 38 Eine Drittwiderspruchsklage kann nicht auf die Verletzung des Grundsatzes der Vollstreckungsimmunität gestützt werden. Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, steht dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Prozessaufrechnung.

Rn 16 Fehlt dem angerufenen Gericht die Befugnis, über die zur Aufrechnung gestellte Forderung zu entscheiden (etwa wegen des nicht eröffneten Rechtswegs), wird das Gericht eine Aussetzung erwägen, um eine sachliche Prüfung der aufgerechneten Forderungzu ermöglichen (Einzelheiten: § 145 Rn 19–24).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 7 Die Tätigkeit gehört mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hauptsacheverfahren/einstweilige Anordnung.

Rn 2 § 215 ist seinem Wortlaut nach nicht auf Hauptsacheverfahren beschränkt, weil auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Endentscheidung ist. Allerdings enthält § 49 II 3 für einstweilige Anordnungen eine gleichlautende Regelung.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle.

I. Mediation oder Schlichtung. Rn 11 Es sind sowohl Mediationsverfahren möglich (§ 18 VSBG) wie auch Verfahren mit Schlichtungsvorschlägen (§ 19 VSBG) oder rein moderierende Verfahren. Dagegen sind Schiedsverfahren iS einer für beide Parteien verbindlichen Entscheidung nicht zulässig; auch nicht der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit (BTDrs 18/5089, 54). II. Qualifikat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Örtliche Zuständigkeit.

I. Feststehender Schiedsort in Deutschland. Rn 9 § 1062 regelt nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der OLG, wenn der Schiedsort feststeht und in Deutschland liegt. Zuständig ist dann das OLG, in dessen Bezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Das ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses über die Regelungen in § 1062 II, III, für den Schiedsort außerhalb Deutschlands. In ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang.

Rn 2 Das neue KapMuG gibt auch hier den früher für Verwirrung sorgenden Begriff der ›Streitpunkte‹ auf und erlaubt nunmehr ausdrücklich die Erweiterung des Verfahrensgegenstands um neue Feststellungsziele. Es gilt die Definition des § 2 I 1 KapMuG, dh es kommen sowohl neue tatsächliche Feststellungen wie auch die Klärung zusätzlicher Rechtsfragen in Betracht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ergänzung (Abs 1 Nr 3).

Rn 4 Eine Ergänzung des Schiedsspruchs kommt wie bei § 321 immer dann in Betracht, wenn das Schiedsgericht es versäumt hat, einen Anspruch zu entscheiden, der im schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wurde, der im Schiedsspruch aber nicht behandelt ist. Der Ergänzungsschiedsspruch realisiert insoweit die Bindung des Schiedsgerichts an die Anträge der Parteien, wie s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 11 Urteile iSd § 313a II führen zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr, in 1. Instanz von 3,0 auf 1,0 (KV 1211), insoweit aber bei Verzicht auf Entscheidungsgründe iFd § 313a I 2, in 2. Instanz Ermäßigung bei § 313a II von 4,0 auf 2,0 (KV 1222) und bei § 313a I 2 auf 3,0 (KV 1223). Wenn die Parteien einen Vergleich schließen und unter Verzicht auf Begründung und ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 46 [Autor/Stand] Zum zeitlichen Anwendungsbereich der unterschiedlichen Fassungen der Vorschrift vgl. Rz. 53 ff. Rz. 47– 52 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Pfändung des Herausgabe- oder Übereignungsanspruchs.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 Der Herausgabe- oder Übereignungsanspruch muss auf eine unbewegliche Sache gerichtet sein. Erfasst werden Grundstücke, Grundstücksanteile, Zubehör, Wohnungseigentum oder Erbbaurechte, vgl §§ 864 I, 865. Ein Arrestbefehl genügt als Vollstreckungstitel. Auch eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ist genügend (Musielak/Voit/Flockenhaus § 848 Rz 1). I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vertretbarkeit der Handlung.

1. Allgemeines. Rn 16 Eine vertretbare Handlung iSd § 887 liegt vor, wenn das geschuldete Verhalten von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden kann, ohne dass es dem Gläubiger darauf ankommt, dass die Beseitigung gerade vom Schuldner selbst vorgenommen wird (vgl etwa BGH 27.11.08 – I ZB 46/08, NJW-RR 09, 443; 9.10.13 – I ZB 51/11; Frankf 24.3.23 – 26 W 1/23,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verfahren.

a) Anhörung und Rückgabe der alten Ausfertigung. Rn 15 Grds wird bei der Titelumschreibung verfahren wie bei der Erteilung einer sog qualifizierten Klausel nach § 726 (s § 726 Rn 6 ff). Das gilt jedoch nur mit einigen Modifikationen (Lackmann FS Musielak, 287 ff): Nach § 730 ist die Anhörung des Schuldners in das pflichtgemäße Ermessen des Rechtspflegers gestellt (s § 730 Rn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung.

Rn 3 Sie kann bereits in der einstweiligen Verfügung selbst getroffen werden (München BayJBl 53, 39). Ansonsten kann sie nach mündlicher Verhandlung im Endurteil erfolgen, und zwar entweder im Widerspruchsverfahren (LG Aachen VersR 92, 338), im Berufungsverfahren (Frankf MDR 83, 585, 586) oder im Verfahren nach § 927 (Schuschke/Walker/Walker Rz 5).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren.

Rn 43 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 iHv 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Amtsgericht der belegenen Sache.

Rn 4 Das AG ist unabhängig vom Streitwert des Verfahrens zuständig. Auch wenn die Hauptsache bereits bei einem anderen Gericht anhängig ist, bleibt das Wahlrecht des Gläubigers bestehen. Die Anrufung des Amtsgerichts ist aber auch in diesem Fall ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht sachdienlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urkunden.

Rn 3 Die Urkunde ist in Abschrift vorzulegen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes erforderlich (Musielak/Voit/Voit § 593 Rz 4; Zö/Greger § 593 Rz 7; aA Ddorf MDR 88, 504). Das Erfordernis einer Beglaubigung für die Zustellung (§ 169 II) ist insoweit ohne Belang (aA Wieczorek/Schütze/Olzen § 593 Rz 8), da nur die Kopie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundlagen.

Rn 25 Die von § 1 GVG nicht umfasste persönliche Unabhängigkeit (›Unabsetzbarkeit‹) der Richter, die sie allg vor Eingriffen in ihre dienstliche Stellung als solche schützt, hat ebenfalls Verfassungsrang und gilt daher für die Richter aller Gerichtsbarkeiten gleichermaßen. Beide Aspekte der richterlichen Unabhängigkeit lassen sich nicht ›trennscharf‹ voneinander abgrenzen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gemäß Abs 2 sofortige Beschwerde (mit aufschiebender Wirkung, § 570 I), bei unterbliebener Kostenentscheidung auch für die Parteien (vgl § 380 Rn 15).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorabentscheidung über Wiedereinsetzung.

Rn 2 Ob das Gericht von der Möglichkeit der Vorabentscheidung Gebrauch macht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. 1. Bewilligung. Rn 3 Ist Wiedereinsetzung nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres zu bewilligen, wird es idR sinnvoll sein, dies vorab auszusprechen, jedenfalls, wenn die Hauptsache noch nicht entscheidungsreif ist. Dem Gegner muss zuvor – selbstverständlich – re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anordnung der Klageerhebung (Abs 1).

I. Antrag. Rn 3 Antragsbefugt sind der Ag und, solange der Ag nicht widerspricht (Karlsr NJW-RR 01, 214), sein Streithelfer (Hamm BauR 07, 2118; Frankf 16.6.15 – 13 W 32/15) u die Rechtsnachfolger. Auf Antrag eines nicht an einem zwischenzeitlichen Vergleichsabschluss des ASt mit anderen Ag beteiligten weiteren Ag ist eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, wenn die behauptet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Grundlagen der Klage.

aa) Klageart und -inhalt. Rn 6 Mit welcher Klageart das Rechtsschutzziel verfolgt wird, ist ohne Bedeutung. Neben der Klage auf Herausgabe oder Übereignung kommen die Klage auf Leistung an die Erben nach § 2039 BGB (LG Dresden JurBüro 00, 83), auf Herausgabe an den Ehegatten nach § 1368 BGB (KG JurBüro 70, 1088), auf Freigabe einer hinterlegten Sache (KG AnwBl 78, 107) sowie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zustellungsbescheinigung (Abs 2 S 3).

Rn 7 Die Zustellungsbescheinigung (auch: Gegenbescheinigung) ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung. Weil der zustellende RA das Datum der Zustellung bei der Absendung noch nicht kennt, kann die Bescheinigung erst nachträglich erteilt werden. Hierzu ist der zustellende RA auf Verlangen verpflichtet. Für den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung ist im Zweife...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Organvertreter.

Rn 197 Für Klagen aus dem Anstellungsverhältnis gilt ohne Rücksicht auf den Grad der Abhängigkeit § 42 I GKG (BGH NJW 81, 2466 [BGH 05.05.1980 - NotZ 9/79] zur aF; auch BGH NJW-RR 06, 213 [BGH 09.06.2005 - III ZR 21/04]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unzulässig.

Rn 30 Bei Unzulässigkeit der Klageänderung ist die neue Klage durch Prozessurteil mit der Kostenfolge nach § 91 abzuweisen (BGH LM § 268 aF Nr 1). Über den ursprünglichen Antrag ist wegen § 308 nicht mehr zu entscheiden, außer wenn er neben dem neuen Antrag (hilfsweise) aufrechterhalten wird (Frankf 21.12.79 5 U 67/79 juris).mehr