Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahrensvergleich.

Rn 4 § 283 AO und § 56 S 3 ZVG enthalten § 806 entsprechende Regelungen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschluss über die Unzulässigkeit.

1. Teilzulässigkeit. Rn 6 Ein zu weiter Musterverfahrensantrag ist ggf als teilweise unzulässig abzuweisen (München NZG 07, 911, 912 [OLG München 01.10.2007 - W (KAPMU) 10/07]; BTDrs 17/8799, 17) und im Übrigen gem Abs 2 bekannt zu machen. 2. Unanfechtbarkeit. Rn 7 Der Verwerfungsbeschluss gem Abs 1 ist nunmehr vom Gesetzgeber im Interesse der ›Rechtsklarheit und der Verfahrens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelerläuterungen.

I. Vergütungsvoraussetzungen. Rn 2 Primäre Voraussetzung ist eine Beauftragung als Sachverständiger durch das Gericht, § 1 I 3 JVEG. Entscheidend ist der Inhalt des erteilten Auftrags, eine unrichtige Bezeichnung als sachverständiger Zeuge ist unschädlich (Kobl MDR 14, 1296 [OLG Koblenz 14.07.2014 - 13 UF 175/14]; OLGR 05, 228; s.a. § 414 Rn 2, 5, zur Personalunion § 414 Rn 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 15 Vorschläge zur Person des SV können gerade bei besserer Sachkunde der Parteien sinnvoll sein. Bei einseitigen Vorschlägen besteht aber das Risiko, dass die Gegenseite den Verdacht fehlender Neutralität hegt. Um dies zu vermeiden, können ggf mehrere SV vorgeschlagen werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Haftungsvoraussetzung bei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung (Alt 1).

I. Beurteilungsmaßstäbe. Rn 3 Von Anfang an ungerechtfertigt ist die Anordnung einer einstweiligen Rechtschutzmaßnahme, wenn sie bei richtiger Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht hätte erlassen werden dürfen, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass im Zeitpunkt der Anordnung objektiv nicht vorlagen (BGH NJW 88, 3268, 3269). Im Hinblick auf den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die einzelnen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung.

I. Antrag. Rn 4 § 233 setzt ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung voraus (Ausn: § 236 II 2). Der Wiedereinsetzungsantrag steht nur der Partei zu, die die Frist versäumt hat. Zur Form und den Voraussetzungen des Antrags vgl § 236. II. Die relevanten Fristen. 1. Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen. Rn 5 Hauptsächlicher Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). 2Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Formalien.

Rn 7 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht durch den Rechtspfleger (§ 764; § 20 I Nr 17 RPflG) mit Beschl nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Der Schuldner ist zuvor anzuhören. Der Beschl ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen; bei ablehnender Entscheidung unterbleibt die Zustellung an den Schuldner, wenn dieser nicht angehört wurde (Zö/Seibel Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anordnung.

1. Inhalt. Rn 11 Die – gem § 355 II nicht anfechtbare (Jena 17.6.11 – 4 W 291/11, Rz 3) – Anordnung trifft das Prozessgericht, nicht der beauftragte oder ersuchte Richter (Zö/Greger § 377 Rz 5). In der Anordnung, die, wenn sie vorab ergeht, gem § 358a Nr 3 einen förmlichen Beweisbeschluss erfordert, ist der Gegenstand der Vernehmung (§ 377 II Nr 2) so genau zu bezeichnen, das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

I. Zweck und Beweiskraft der Zustellungsurkunde. Rn 1 Die Zustellungsurkunde ist, auch wenn sie von einem Postmitarbeiter ausgestellt ist, öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft gem § 418 (Abs 1 S 2; s.a. § 418 Rn 9 f). Diese Beweiskraft betrifft aber nur die Angaben, die die beurkundende Person selbst festgestellt oder ausgeführt hat (BGH NJW 04, 2386 mit Anm Hau IPrax 06, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsmittel.

Rn 7 Gegen die Ablehnung der Zustellung ist die sofortige Beschwerde nach § 567 statthaft (Frankf OLGR 07, 512).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Verkündungstermin (Abs 4).

Rn 7 Hat das Gericht einen Verkündungstermin angesetzt (§ 310 I Var 2), dann kann das Urt ohne die Anwesenheit der Beisitzer allein durch den Vorsitzenden verkündet werden; auch insoweit ist die Bezugnahme auf die Urteilsformel unter den Voraussetzungen oben Rn 4 möglich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nr 2 Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters.

Rn 8 § 547 Nr 2 setzt die Mitwirkung eines nach § 41 ausgeschlossenen Richters bei der Entscheidung des Berufungsgerichts voraus. Nicht unter Nr. 2 fällt die Teilnahme eines solchen Richters bei der Verkündung des Urteils oder bei der Beweisaufnahme (Musielak/Voit/Ball § 547 Rz 7; St/J/Jacobs § 547 Rz 13).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Parkplatz.

Rn 54 Betr ungestörte Benutzung der 12fache Wert einer fiktiven Jahresmiete (AG Wiesbaden BeckRS 16, 17601).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 27 Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, fällt eine Gebühr von 66 EUR gem 1811 KV-GKG an. Das Gericht kann die Gebühr bei einem Teilerfolg ermäßigen oder von der Erhebung absehen. Für die Rechtsbeschwerde beträgt die Gebühr 198 EUR nach Nr 1823 KV-GKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Internationale Zuständigkeit.

I. EuGVO. Rn 2 Für Fragen der internationalen Zuständigkeit gilt vorrangig die Brüssel Ia-VO. Ist sie anwendbar – insb aufgrund des Sitzes des Beklagten innerhalb der EU (vgl Art. 4 EuGVO Rn 2) – so kann die Verbandsklage nicht nur am Sitz des Bekl, sondern auch in dem Staat anhängig gemacht werden, in dem die inkriminierte Handlung stattfand oder stattzufinden droht. Dies er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Klageerhebung.

Rn 36 Gleichzeitig mit Hauptantrag oder nachträglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auch noch in der Berufungsinstanz (BGHZ 53, 94; Brandbg 21.2.13 5 U 46/12 juris), aber nicht Revisionsinstanz (BGH NJW 61, 777), sogar hilfsweise für den Fall der Abweisung der Hauptantrags (BGH NJW 92, 1897 [BGH 21.02.1992 - V ZR 273/90]) oder vom Bekl als Widerklage kann die Kl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Materieller.

1. Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Tatsache. Rn 3 Die Vollstreckung aus dem Titel (oder auch der Titel selbst) ist, was ihren ggf durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt anbelangt (BGH MDR 10, 1212 = WM 10, 1788, 1789), bedingt oder nicht kalendermäßig befristet. Die Regelung differenziert also nicht danach, ob die Wirksamkeit des Titels (Stuttg NJW 05, 909 [OLG Stutt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 13 Urteilsgebühren entstehen in keiner Instanz, dh es werden nur die üblichen Gerichtskosten nach GKG (KV 1210 ff) fällig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Internationale Zuständigkeit.

Rn 3 Auch iRd § 15 sind zunächst die vorrangigen internationalen Regelungen und nationalen Sondernormen zu berücksichtigen, die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (vgl § 12 Rn 19). Für den Geltungsbereich der Brüssel Ia-VO s Art. 62 Brüssel Ia-VO. Daneben kann § 15 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund seiner Doppelfunkti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nutzungszwecke

Rz. 45 [Autor/Stand] Für die Ermittlung des Verhältnisses der Wohn- oder Nutzflächen ist entscheidend, welchen Zwecken die jeweiligen Flächen dienen. Dabei wird unterschieden zwischen der Nutzung zu Wohnzwecken, eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken, öffentlichen Zwecken sowie sonstigen Zwecken.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prüfungspflicht des Gerichts.

Rn 23 Das Gericht muss bei einem Festsetzungsantrag des Anwalts prüfen, ob nach der Festsetzung für die Partei eine wirksame Erfüllungshandlung des Gegners erfolgt ist. Daher sind die Partei und der Gegner im Festsetzungsverfahren zu hören.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. RA.

Rn 6 Der Antrag auf Eintragung der Schiffshypothek ist eine besondere Angelegenheit (§ 18 RVG, VV 3309 0,3 Gebühr).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Geschäftsgebühr.

Rn 33 Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist nicht festsetzbar, da es sich um außergerichtliche Kosten handelt (BGH AGS 06, 357 = FamRZ 06, 1114 = NJW 06, 2560 = JurBüro 06, 586; AGS 08, 158 = NJW 08, 1323 = FamRZ 08, 878 = AnwBl 08, 378 = JurBüro 08, 302). Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in einem v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Das Abänderungs- und Überprüfungsverfahren.

1. Abänderungsverfahren nach Abs 1. Rn 2 Das Abänderungsverfahren nach Abs 1 ist ein selbstständiges Verfahren, sodass die örtliche Zuständigkeit nach § 152 unabhängig vom Ausgangsverfahren neu zu bestimmen ist und hiervon abweichen kann (BGH FamRZ 93, 49; 90, 1224). Zuständig zur Abänderung auch einer in höherer Instanz ergangenen Entscheidung ist das AG (BeckOKBGB/Veit § 16...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten.

Rn 23 Für den RA ist das VKH-Überprüfungsverfahren keine neue Angelegenheit iSd § 15 RVG (Frankf Beschl v 11.10.16 – 2 WF 237/16).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. S 2 Nr 2: Kindeseinkommen.

Rn 8 Durch den Hinweis wird klargestellt, dass das Gericht den Antrag nicht daraufhin überprüft hat, ob das angegebene Kindeseinkommen bei dem verlangten Unterhalt berücksichtigt ist. Dadurch soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Angabe der vom Rechtspfleger überprüften Regelbeträge stelle den abschließend geprüften Unterhaltsanspruch dar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zwei-Wochen-Frist (Abs 1).

I. Voraussetzungen der Frist. Rn 2 Der Lauf der Einspruchsfrist setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils nach § 317, § 313b I, II voraus, wodurch sichergestellt wird, dass die beschwerte Partei von der Entscheidung Kenntnis nehmen kann (BGHZ 164, 347, 353). Nicht ausreichend ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Versäumnisurteils (allg BGHZ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Erörterung der Kindeswohlgefährdung nach Abs 1 und Abs 2.

1. Verfahrensrechtliche Einordnung. Rn 2 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bildet die Erörterung der Kindeswohlgefährdung einen eigenen Verfahrensabschnitt, der neben die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 I 2 und den frühen Erörterungstermin nach § 155 II tritt. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Erörterung nach § 155 II mit dem Gespräch zur Erörte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Arten des Beweises.

Rn 12 Die verschiedenen Arten des Beweises lassen sich einteilen nach dem Zweck des Beweises (Haupt- und Gegenbeweis), nach seinem Ziel (Vollbeweis und Glaubhaftmachung), nach der Art der Beweisführung (unmittelbarer und mittelbarer Beweis) und nach dem Verfahren (Streng- und Freibeweis). I. Haupt- und Gegenbeweis. 1. Hauptbeweis. Rn 13 Der Hauptbeweis ist der Beweis der objekt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Gerichtliche elektronische Dokumente (Abs 3).

Rn 7 Abs 3 verweist für die Erstellung gerichtlicher elektronischer Dokumente auf die §§ 130b und 298 ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Zustellung (Abs 2 und 3).

a) Gläubiger. Rn 52 Der Zustellungsantrag ist unter den Voraussetzungen von § 130d elektronisch zu übermitteln (AG Donaueschingen JurBüro 23, 50). Gibt der Pfändungsbeschluss dem Gesuch statt, ist er dem antragstellenden Gläubiger gem § 329 II 1 formlos mitzuteilen. Wird das Pfändungsgesuch ganz oder tw abgelehnt, ist der Beschl dem Gläubiger nach § 829 III zuzustellen. b) Dri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 § 6 ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen anwendbar, sofern keine Sonderregelungen vorgehen (zB §§ 11, 81 Abs 2 GBO, § 89 Abs 2 SchRegO, Holzer ZNotP 18, 94, 95). In Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift nach § 113 Abs 1 S 1 nicht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für die Versteigerung nach § 814. Sie bestimmt den Ablauf der Versteigerung (Abs 1), regelt die Ablieferung der Pfandsache (Abs 2) sowie einzelne Versteigerungsbedingungen (Abs 3) und fingiert die Zahlung des Schuldners bei Ersteigerung durch den Gläubiger (Abs 4).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die mehrfache Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken. Ihre Ziele stimmen mit den §§ 853–855 überein. Geschützt werden soll der Drittschuldner vor den Risiken einer Mehrfachpfändung. Die Gläubiger sollen vor einer verzögerlichen Handhabung bewahrt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten Erledigung ermöglicht es die Vorschrift dem beauftragten oder ersuchten Richter, die ihm übertragene Beweisaufnahme bei veränderter Sachlage an ein anderes, besser geeignetes Gericht abzugeben, ohne dass nochmals das Prozessgericht entscheiden müsste.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Absolut unpfändbare Bezüge.

I. Hälftige Mehrarbeitsvergütung (Nr 1). Rn 2 Mehrarbeit iSd vollstreckungsrechtlichen Bestimmung ist die über die gewöhnliche betriebliche oder tarifliche bzw im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BGH NZI 14, 773 [BGH 26.06.2014 - IX ZB 87/13] Rz 8; St/J/Würdinger § 850a Rz 6). Von dieser Terminologie weicht die arbeitsrechtliche Begrifflic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 14 Für die Bestimmung des Gerichtsvollziehers und für das Erinnerungsverfahren nach Abs 2 iVm § 766 werden keine Gerichtsgebühren fällig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu den Verfahrensvorschriften der §§ 478–484 einzelne Aspekte des äußeren Ablaufs der Eidesleistungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke sind nach § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung. Aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten werden sie iRd Arrestvollziehung als bewegliche Sachen behandelt. Die Bestimmung enthält die hierfür notwendigen abweichenden Regelungen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Fristverlängerung.

Rn 4 Anträge, die Zweiwochenfrist des § 697 I 1 zu verlängern, müssen an § 224 II scheitern. Gesetzliche Fristen können nur in besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Es ist kein Fall besonders vorgesehen. Zu den iÜ unerheblichen Folgen nicht eingehaltener Frist s Rn 3 aE.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zeugen.

Rn 2 Die Vorschrift regelt lediglich die Pflicht des Zeugen, vor Gericht zu erscheinen; zur Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien s § 273 II Nr 3, zu den Folgen des Ausbleibens eines SV s § 409.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren.

Rn 6 Die mündliche Verhandlung ist zwingend; § 128 ZPO kommt nicht zur Anwendung (aA KK-KapMuG/Vollkommer Rz 7: Mit Zustimmung aller Beteiligten für Teile des Vorlagebeschlusses möglich). Ein Säumnisbeschluss analog § 330 ZPO ist ausgeschlossen (str, vgl § 11 KapMuG Rn 13).mehr