Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung der Betriebsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 241 [Autor/Stand] Nach § 99 Abs. 3 BewG ist es für die Bewertung des Grundbesitzes ohne Belang, ob er ein Betriebsgrundstück (i.S.v. § 99 Abs. 1 BewG) darstellt oder nicht. Dadurch wird vermieden, dass gleichartige Grundstücke nach verschiedenen Kriterien bewertet werden, je nachdem, ob sie Betriebsvermögen oder Privatvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermöge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / V. Abweichungen beim Verfahren

Rz. 63 [Autor/Stand] Nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. Für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren gelten nach § 2 Abs. 1 LGrStG BW die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprech...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptvera...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 5. Abrundung

Rz. 77 [Autor/Stand] § 24 Abs. 4 LGrStG BW entspricht § 230 BewG. Die Regelungen stimmen fast wortgleich überein. Ein Bezug zu § 30 BewG ist ebenfalls gegeben. Durch die Formulierung "nach unten abgerundet" untermauert der Gesetzgeber die Richtung des Bewertungsschritts.[2] Abrundungen wirken vereinfachend und fördern die Akzeptanz der Bewertung, die immer auch Unschärfen au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstücke im Alleineigentum eines Einzelgewerbetreibenden, eines Mitunternehmers oder dessen Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 170 [Autor/Stand] Diente ein Grundstück, das, losgelöst vom Gewerbebetrieb des Grundstückseigentümers, zum Grundvermögen gehört haben würde, nur teilweise dem Gewerbebetrieb, so gehörte das Grundstück – abweichend von der ertragsteuerlichen Beurteilung – entweder in vollem Umfang oder gar nicht zum Betriebsvermögen (§ 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG a.F.). Das Grundstück geh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Gegenstand der gesonderten Grundsteuerwertfeststellung

Rz. 55 [Autor/Stand] Gegenstand der Einheitsbewertung ist die wirtschaftliche Einheit. Diese wird im § 2 i.V.m. § 18 BewG definiert. Allerdings werden nicht alle wirtschaftlichen Einheiten erfasst. Nur die im § 218 BewG ausdrücklich aufgeführten Vermögensarten unterliegen der Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Dabei handelt es sich um inländische Betriebe der La...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Grundaussagen

Rz. 12 [Autor/Stand] Das Landesgrundsteuergesetz BW will den Vorgaben zur Neuordnung der Grundsteuer, die das BVerfG im Urteil vom 10.4.2018[2] festgelegt hat, in vollem Umfang entsprechen. Nach der Gesetzesbegründung werden darüber hinaus auch weitere Vorgaben beachtet, zu denen als zentraler Baustein die Möglichkeit einer bürokratiearmen Aktualisierung der Bewertung gehört...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Artfeststellung

Rz. 105 [Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert müssen nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart (vgl. § 218 BewG) bestimm...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 128 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes is...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 57 [Autor/Stand] Die aktuelle, ab 1.1.2009 geltende Fassung hat § 99 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[2] erhalten. Rz. 58 [Autor/Stand] Vorläufer des heutigen § 99 BewG fanden sich bereits in § 31 RBewG 1925, § 45 RBewG 1931 und § 57 RBewG 1934. Eine dem durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 [4] mit Wirkung ab 1.1.2009 (komplett) gestrichenen § 99 Abs. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Einheitswertakte keine geeignete Datenquelle

Rz. 104 [Autor/Stand] Zum Teil wird vermutet, dass die Finanzverwaltung die maßgebliche Wohnfläche bereits innerhalb der Einheitswertakte gespeichert hat. Bei der Hauptfeststellung nach den Wertverhältnissen des 1.1.1964 war es erforderlich, die Jahresrohmiete zu erfassen. Zwar hing die Höhe der Jahresrohmiete letztlich auch von der vorhandenen Wohnfläche ab. Dennoch ist die...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 118 [Autor/Stand] (1) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 0,55 Promille. (2) Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,30 Promille. (3) Die Steuermesszahl nach Absatz 2 wird um 30 Prozent ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Überwiegend dient ein Grundstück zu Wohnzwecken, wenn der Anteil der Wohnnutzung an de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 129 [Autor/Stand] Die Regelung entspricht dem bisherigen § 25 GrStG und regelt die Festsetzung der Hebesätze durch die hebeberechtigte Gemeinde, die ihr in Art. 106 Absatz 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiertes Hebesatzrecht ausüben und damit überhaupt über die Erhebung der Grundsteuer in ihrem Gemeindegebiet entscheiden (vgl. § 1 GrStG Rz. 1 ff., § 25 GrStG Rz. 2...mehr

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AGS 09/2022, Beratungshilfe... / 3. Einsatz der Energiepreispauschale?

Im Zusammenhang mit den Preisen für einen gestiegenen Energiebedarf stellt sich auch zweifelsfrei aktuell die Frage, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz 2022[1] etablierte "Energiepreispauschale" (EPP) Berücksichtigung in der Beratungshilfe findet. Die EPP soll nach dem Willen des Gesetzgebers allen einkommensteuerpflichtig Erwerbstätigen eine Entlastung bieten. In Form...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Feststellungszeitpunkt

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist der Beginn eines Kalenderjahrs. Entsprechend den verschiedenen Arten der Feststellung von Grundsteuerwerten, nämlich der Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung, werden die Feststellungszeitpunkte als Hauptfeststellungszeitpunkt[2], Fortschreibun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte

Rz. 65 [Autor/Stand] Für die Feststellung der Grundsteuerwerte sind die Finanzämter sachlich zuständig (§ 16 AO; § 17 FVG). Der Erlass eines Feststellungsbescheids durch eine sachlich unzuständige Behörde kann bei Offenkundigkeit der Unzuständigkeit zur Nichtigkeit des Bescheides (§ 125 AO) führen. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit kann im Regelfall nicht über § ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 219 BewG über die Feststellung von Grundsteuerwerten beinhaltet sowohl eine Regelung, welche wirtschaftlichen Einheiten für eine Bewertung infrage kommen als auch die Frage zum Umfang der Feststellung. Rz. 6 [Autor/Stand] § 219 BewG ist als Ergänzung zu § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO konzipiert. Dort wird allgemein ausgeführt, dass Grundsteuerw...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Energiepreispauschale

Rz. 1 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die Energiepreispauschale (EPP; > Rz 2) ist ein zunächst als einmalige Leistung konzipiertes Entlastungsinstrument, mit dem kurzfristig Härten durch die seit Ende 2021 sprunghaft gestiegenen Energiekosten abgefedert werden sollen. Sie wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl 2022 I, 74...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 303 Witwer... / 2.2 Voraussetzungen für eine Witwerrente nach "altem" Recht

Rz. 4 Soweit das "alte" Hinterbliebenenrecht Anwendung findet, müssen für die Gewährung der Witwerrente die weiteren Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Ehefrau überwiegend den Familienunterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode getragen hatte. Grundsätzlich bezieht sich der letzte wirtschaftliche Dauerzustan...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Werkwohnung

Rz. 3 Werkwohnung ist diejenige Wohnung, die mit Rücksicht auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vermietet wird, wobei das Dienst- oder Arbeitsverhältnis maßgebenden Einfluss auf den Abschluss des Wohnraummietvertrages gehabt haben muss (LG Aachen, Urteil v. 25.11.1983, 5 S 337/83, WuM 1985, 149; LG Aachen, Urteil v. 14.2.1991, 6 S 292/90, MDR 1991, 542; Schmidt-Futterer/Li...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 1 Inhalt

Rz. 1 Im Rahmen der §§ 4 bis 7 EStG, die die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zum Gegenstand haben, regelt § 6 Abs. 1 EStG die Bewertung von Wirtschaftsgütern, die beim Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 21.1 Sofortabschreibung

Rz. 446a Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter war durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] in § 6 Abs. 2, 2a EStG mit Wirkung zum 1.1.2008 neu geregelt worden. Die bis dahin geltende Regelung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR und dem Wahlrecht zum Sofortabzug galt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG nur ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit wird zwischen Grundstücken, d. h. wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unterschieden. Ein Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne liegt beispielsweise bei einem Einfamilienhaus mit Garten, bei einer Eigentumswohnung, bei einem Geschäftsgrundstück oder auch bei einem unbebauten Gru...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich b...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt. Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Sofern sich auf dem Grundstück nur Gebäude befinden, die...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundstück um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt (oder wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, ist dies entsprechend anzugeben). Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Nach dem hambu...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit ist anzugeben, ob es sich bei dem erklärten Grundbesitz um ein "unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)", ein "bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" oder um einen "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" handelt. Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benut...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 1 Die Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform

Die Neubewertung aller Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist notwendig geworden, da die Kommunen ab dem Kalenderjahr 2025 deutschlandweit ihre Grundsteuer auf Basis neuer Bemessungsgrundlagen festsetzen werden. Die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung wurden durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und werden ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.6 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Grundstücks zu steuerbefreiten Zwecken Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung ei...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.3 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils zu steuerbefreiten Zwecken Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecke genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der einschlägigen Steuerbefreiung einzu...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.8 Einheitliche und vollständige Grundsteuerermäßigung

Sollten alle auf dem Grundstück befindlichen steuerpflichtigen Gebäude/Gebäudeflächen die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Grundsteuermesszahl erfüllen, ist nur die Nummer der einschlägigen Ermäßigung anzugeben. Eine Ermäßigung kommt für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal befindet, die wohnraumgefördert werden, die im Eigentum von Wohnungsbaugesells...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.5 Lage des Grundstücks

Hier ist die Adresse inklusive der Straße, der Hausnummer, ggf. Zusatzangaben, Postleitzahl und Ort des Grundstücks einzutragen. Sind kein Straßenname und keine Hausnummer vorhanden, so ist für das Grundstück die Gemarkung, das Grundbuchblatt, die Flur und die Flurstückszähler und –nenner (sofern vorhanden) anzugeben. Sollte das Grundstück keine Adresse haben und aus mehrere...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4 Hamburg: Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Im Hamburgischen Grundsteuergesetz wurde das Wohnlagemodell rechtlich verankert. Die Basis für das Wohnlagemodell bildet das bayerische Flächenmodell, allerdings wird es um einen Abschlag für Grundstücke in "normaler Wohnlage" im Vergleich zu Grundstücken "in guter Wohnlage" ergänzt. Für jede wirtschaftliche Einheit (im Grundvermögen das Grundstück) ist eine separate Erklärun...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.5 Lage des Grundstücks

Unter der Lage des Grundstücks wird die Adresse mit Hausnummer, Postleitzahl und Ortsangabe abgefragt. Liegt für das Grundstück kein Straßenname vor, ist die Lagebezeichnung einzutragen. Bei einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ist mangels Adresse in das Feld "Ort" nur die Gemeinde einzutragen, in der sich das Flurstück befindet. Sollte sich das Grundstück...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.5 Lage des Grundstücks

Hier ist die Adresse inklusive der Straße, der Hausnummer, ggf. Zusatzangaben, Postleitzahl und Ort des Grundstücks einzutragen. Sind kein Straßenname und keine Hausnummer vorhanden, so ist für das Grundstück die Gemarkung, das Grundbuchblatt und die Flurstücksnummer anzugeben. Sollte das Grundstück keine Adresse haben und aus mehreren Flurstücken bestehen, so ist das Flurst...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.5 Lage des Grundstücks

Im Hauptvordruck ist die Lage des Grundstücks einzutragen. Die Lage ergibt sich auch aus dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung und umfasst die Straße, Hausnummer, ggf. einen Hausnummerzusatz, die Postleitzahl und den Ort. Hat das Grundstück keine Adresse, sind der Gemarkungsname, das Grundbuchblatt, die Flur sowie der Flurstückszähler und –nenner anzugeben. Besteht ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.5 Grundsteuerermäßigung

Angaben bei einheitlicher und vollständiger Grundsteuerermäßigung Wenn für alle steuerpflichtigen Gebäude/Gebäudeteile der wirtschaftlichen Einheit die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl vorliegen, ist lediglich die Nummer der Grundsteuerermäßigung aus dem Erklärungsformular ELSTER einzutragen. Die Grundsteuermesszahlermäßigung kommt für denkmalgeschü...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.3 Teilweise Steuerbefreiung

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil außerdem die Bezeichnung/Verwendungsweise des Gebäudes/Gebäudeteils, die steuerbefreite Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELS...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.5 Grundsteuerermäßigung

Werden die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gebäude/Gebäudeteile erfüllt, ist die Nummer der Ermäßigung anzugeben. Die Nummern sind dem Erklärungsformular in ELSTER zu entnehmen. Eine Ermäßigung kommt für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal nach Denkmalschutzgesetz befindet, die wo...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.3 Grund der Feststellung

Als Grund der Feststellung ist die Option "Hauptfeststellung" anzugeben. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Fortschreibung(en)" und "Aufhebung" kommen erst zu einem späteren Stichtag (nach dem 1.1.2022) in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.3 Grund der Feststellung

Bei Erklärungen, die im Rahmen der Hauptfeststellung abgegeben werden, ist die Option "Hauptfeststellung" auszuwählen. Die anderen Optionen "Nachfeststellung" oder "Fortschreibung(en)" oder "Aufhebung" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung zum 1.1.2022 abgegeben wird, ist auch die "Hauptfeststellung" als Grund der Feststellung auszuwählen. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Aufhebung" oder "Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- un...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.3 Grund der Feststellung

Bei einer Erklärung im Rahmen der Hauptfeststellung, ist die Option "Hauptveranlagung/Hauptfeststellung" auszuwählen. Die beiden anderen Optionen "Nachveranlagung/Nachfeststellung" oder "Neuveranlagung/Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtsc...mehr

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Hinzurechnungsbesteuerung –... / 2.2 Passive Einkünfte

Hinzugerechnet werden nur die passiven Einkünfte. Welche Einkünfte i. d. S. passiv sind, bestimmt sich nach dem Einkünftekatalog des § 8 Abs. 1 AStG. Danach sind zunächst alle Einkünfte passiv, es sei denn, sie sind in § 8 Abs. 1 AStG ausdrücklich aufgezählt und erfüllen die in dieser Regelung geforderten Aktivitätsvoraussetzungen. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Vora...mehr

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Inländische Einkünfte – ABC... / 2.2 Einzeltatbestände

Von den Tatbeständen des § 49 Abs. 1 EStG sind im Bereich der KSt unter Berücksichtigung der isolierenden Betrachtungsweise die folgenden relevant: Land- und Forstwirtschaft, wenn der Betrieb im Inland liegt[1]; gewerbliche Einkünfte, wenn im Inland eine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO oder ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO vorhanden ist.[2] Abzustellen ist auf die inl....mehr

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Gewinnrealisierung: Veräuße... / 1.4 Betriebsaufgabe/-verpachtung

Die Betriebsaufgabe steht der Betriebsveräußerung gleich.[1] Grundsätzlich werden die stillen Reserven aufgedeckt und gehen in den Aufgabegewinn ein. Mit der sachlichen Zuordnung der aufgedeckten stillen Reserven zum Aufgabegewinn ist noch nicht entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn aus der Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern realisiert wird. Der Zeitpunkt der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ge) Land- und Forstwirtschaft

Rn. 104 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Großzügig ist die Rspr bei der Totalgewinnperiode bei luf Betrieben: Bei einem sog Generationenbetrieb (zB Weingut) müsse man idR von einer Periode von mehr als einer Generation ausgehen (BFH BStBl II 2000, 674; 2003, 282; BFH IV R 38/13, BStBl II 2016, 765; BFH VI R 5/17, BStBl II 2019, 601) – Ausnahme vom Grundsatz der Individualbesteuerun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) ABC zur Einkunftserzielungsabsicht

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Prognose, Verfahrensrecht

Rn. 77 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Ob Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Prognose, ob die vorliegende Betätigung bei realistischer Würdigung aller Umstände voraussichtlich zu einem positiven wirtschaftlichen Gesamtergebnis führen wird. Dabei sind alle objektiv erkennbaren Umstände heranzuziehen (BFH IX R 2...mehr

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Schuldzinsenabzug bei Einze... / 2 Anwendungsbereich der Regelung

Die Abzugsbegrenzung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG gilt nur für die Gewinneinkunftsarten, d. h. für Einkünfte von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbstständiger Arbeit. Kapitalgesellschaften sind von § 4 Abs. 4a EStG – ausgenommen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter ei...mehr