Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10.1 Fällige Lebensversicherung

War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen. Die Fälligkeit ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser und Versicherungsnehmer gleichzeitig auch die versicherte Person gewesen ist. U...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.4 Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht

Zur Berechnung des Pflichtteils muss der Nachlasswert errechnet werden. Dabei sind die Aktiva und Passiva zu ermitteln und Letztere von Ersteren abzuziehen. Zu den Aktiva zählt auch der Auszahlungsanspruch aus einem vom Erblasser abgeschlosenen Lebensversicherungsvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn er wegen der vereinbarten Bezugsberechtigung eines Dritten diesem zusteht und...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.7 Schenkung einer Lebensversicherung

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt und wird die Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt, unterliegt diese unter der Voraussetzung, dass der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, dem Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hinweis Bewertung der Lebensversicherung Hierbei erfolgt die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10 Bewertung von Lebensversicherungen

Die Bewertung von Lebensversicherungen erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. mit § 12 BewG. Zu differenzieren ist, ob der Anspruch auf die Lebensversicherung zum Stichtag fällig gewesen ist oder nicht. 2.10.1 Fällige Lebensversicherung War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.5 Lebensversicherung und Vor- und Nacherbfolge

Wurde im Lebensversicherungsvertrag als Bezugsberechtigter der Erbe vorgesehen und hat der Erblasser in seinem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist es fraglich, ob das Erbrecht oder das Versicherungsrecht Vorrang hat. Nach Ansicht des OLG in Schleswig-Holstein[1] soll im Zweifel der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht von Erbrechts wegen erworben werden, so...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensversicherung

Zusammenfassung Überblick Lebensversicherungen werden regelmäßig abgeschlossen, um bestimmte Risiken abzudecken. Zugleich bietet die Lebensversicherung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu sparen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Bestimmungen zur Lebensversicherung finden sich insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Am ...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / Zusammenfassung

Überblick Lebensversicherungen werden regelmäßig abgeschlossen, um bestimmte Risiken abzudecken. Zugleich bietet die Lebensversicherung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu sparen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Bestimmungen zur Lebensversicherung finden sich insbesondere in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Am 22.3.2024 wurde...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.9 Zeitpunkt der Steuerentstehung

Hat der potenzielle Erblasser (Versicherungsnehmer) eine Lebensversicherung abgeschlossen und eine dritte Person als Bezugsberechtigten eingesetzt, erwirbt diese nur einen bedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung. Aus diesem Grund kommt es erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme zur Steuerpflicht.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.1 Allgemeines

Wird ein Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen, verpflichtet sich der Versicherer (Versicherungsgesellschaft) im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer eine Geldsumme zu leisten. Daneben ist es auch möglich, dass die Auszahlung der Versicherungssumme nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an einen Dritten, d. h. einen Bezugsberechtigten, vorgenommen wird.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.4 Versprechender

Versprechender ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung abgeschlossen hat. Aber auch die Bausparkasse oder die Bank können Versprechender sein.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.1 Allgemeines

Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass des Erben.[1] Besteuerungstatbestand ist damit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h., der jeweilige gesetzliche oder testamentarische Erbe hat den Anspruch auf die Lebensversicherung als Erwerb von Todes wegen zu versteuern (Erbanfall). Das Gleiche gilt auch, wenn die bezugsb...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.3 Gestaltungsmöglichkeiten bei Ehegatten

Unter Ehegatten sind folgende Möglichkeiten gegeben. Ein Ehegatte schließt eine Lebensversicherung ab. Er ist Versicherungsnehmer, versicherte Person und auch bezugsberechtigte Person. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Ehemann EM ist mit Ehefrau EF verheiratet. Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung. EM schließt eine Lebensversicherung ab. Versicherte Person ist der Ehema...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.11 Beispiel

Das folgende Beispiel soll die vorgenannten Begriffe verdeutlichen. Vater V ist geschieden. V hat eine volljährige Tochter T, die sich noch im Studium befindet und daher finanziell von V abhängig ist. V schließt mit dem Versicherungsunternehmen U eine Lebensversicherung ab. Diese soll mit seinem Tod zur Auszahlung kommen. Die Versicherungssumme soll dabei die Tochter T erhalt...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1 Zivilrecht

1.1 Allgemeines Wird ein Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen, verpflichtet sich der Versicherer (Versicherungsgesellschaft) im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer eine Geldsumme zu leisten. Daneben ist es auch möglich, dass die Auszahlung der Versicherungssumme nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an einen Dritten, d. h. einen Bezugsberechtigten, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3 Begriffsbestimmung

Nachfolgend werden verschiedene Begriffe erläutert, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen stehen. 1.3.1 Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist derjenige, der mit der Versicherungsgesellschaft den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer mit dem Versicherten identisch, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Versicherungs...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.6 Termfixversicherung

Mit einer Termfixversicherung – vereinbart mit einer sog. "Term Fix Klausel" – sollen regelmäßig Kinder abgesichert werden. Die Termfixversicherung kommt erst zum Abschluss der Vertragslaufzeit zur Auszahlung. Einsatzbereiche einer solchen Versicherung sind z. B. die Ausbildungsversicherung oder die Aussteuerversicherung zur Gründung eines eigenen Hausstandes.[1] Praxis-Beis...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.14 Anzeigepflichten von Versicherungsunternehmen

In § 33 Abs. 3 ErbStG ist eine Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen normiert. Diese haben, wenn sie einem anderen als dem Versicherungsnehmer die Versicherungssumme auszahlen, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige muss dabei vor der Auszahlung erfolgen. Durch die Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen soll der Steueranspruch gesichert werden. Auch wenn der Ver...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.13 Anwendung der Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG bleiben Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen steuerfrei. Haben nun Eltern die Prämien bezahlt und erben die Eltern beim Tod der Kinder die Auszahlungssumme der Lebensversicherung, unterfällt dieser Erwerb gg...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.8 Wechsel des Versicherungsnehmers

Beim Wechsel des Versicherungsnehmers überträgt der bisherige Versicherungsnehmer seine vertragliche Stellung auf die bezugsberechtigte Person. Dies hat zur Folge, dass der Bezugsberechtigte die Übertragung als Schenkung zu versteuern hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Schenkungsteuerpflicht unterliegt der Rückkaufswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG). Kommt es...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.6 Unechte Erbschaftsteuerversicherung

Die unechte Erbschaftsteuerversicherung wird i. d. R. im Rahmen einer Unternehmensnachfolge genutzt. Hier schließt der Unternehmensnachfolger eine Lebensversicherung ab. Der Unternehmensnachfolger ist dabei Versicherungsnehmer wie auch bezugsberechtigte Person. Als versicherte Person wird dagegen der Unternehmer eingesetzt. Kommt es mit dem Tod der versicherten Person zur Aus...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.8 Deckungsverhältnis

Das Deckungsverhältnis entsteht zwischen dem Versprechenden (Versicherungsunternehmen) und dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer).mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.10 Drittverhältnis

Hierunter ist die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen als Versprechender und dem Dritten, der die Versicherungsleistung erhält, zu verstehen.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.3 Versprechensempfänger

Versprechensempfänger ist der Versicherungsnehmer, also die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat. Regelmäßig wird dies der künftige Erblasser sein.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.1 Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist derjenige, der mit der Versicherungsgesellschaft den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer mit dem Versicherten identisch, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Versicherungsnehmer kann sowohl eine natürlich als auch eine juristische Person sein.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.7 Prämienzahler

Der Prämienzahler ist die Person, welche die Prämien an die Versicherungsgesellschaft leistet.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.9 Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis entsteht dagegen zwischen dem Begünstigten (Bezugsberechtigten) und dem Versprechensempfänger (Erblasser).mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2 Steuerrecht

2.1 Allgemeines Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass des Erben.[1] Besteuerungstatbestand ist damit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h., der jeweilige gesetzliche oder testamentarische Erbe hat den Anspruch auf die Lebensversicherung als Erwerb von Todes wegen zu versteuern (Erbanfall). Das Gleiche gilt auch, w...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.11 Termfixversicherung in der Erbschaftsteuer

2.11.1 Besteuerung Wird ein Anspruch zu einem bestimmten Stichtag fällig – wie dies bei der Terminfixversicherung der Fall ist –, ist die Fälligkeit fest bestimmbar und führt bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Erwerbers. Damit entsteht die Steuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, da ein Bereicherungszustand e...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.2 Versicherter

Unter dem Versicherten versteht man die Person, deren Tod den Versicherungsfall auslöst.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.6 Versicherer

Der Versicherer ist das jeweilige Versicherungsunternehmen, mit dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird.mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.12 Besteuerung der Auszahlung einer Todesfallleistung

In der Praxis sind Rentenversicherungsverträge mit Todesfallabsicherung von nahen Angehörigen häufig anzutreffen. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht gilt hierfür nach dem FG Münster[1] Folgendes: Der Erwerb einer Todesfallleistung ist nicht als Erwerb i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen. Vielmehr erfolgt der Erwerb der Todesfallleistung durch Schenkung unter Lebenden (§ 7...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.11.1 Besteuerung

Wird ein Anspruch zu einem bestimmten Stichtag fällig – wie dies bei der Terminfixversicherung der Fall ist –, ist die Fälligkeit fest bestimmbar und führt bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Erwerbers. Damit entsteht die Steuer bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, da ein Bereicherungszustand eintritt, dessen We...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.11.2 Bewertung

In der Praxis sind Rentenversicherungsverträge mit Todesfallabsicherung von nahen Angehörigen häufig anzutreffen. Die Ungewissheit über die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden tatsächlichen Zuflusses betrifft die Höhe der Bereicherung und hat daher in die nach § 12 BewG vorzunehmende Bewertung der Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einzufl...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 1.3.5 Bezugsberechtigter

Bezugsberechtigter ist die dritte Person, welche die Versicherungsleistung erhalten soll. Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder auch unwiderruflich erfolgen. Im Zweifel ist die Bezugsberechtigung als widerruflich erteilt worden. Damit hat der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit, einen anderen als Bezugsberechtigten einzusetzen. Wurde das Bezugsrecht dagegen u...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.15 Haftung von Versicherungsunternehmen

Nach § 20 Abs. 6 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgeantworteten Betrags für die Steuer. Hinweis Keine Begrenzung des Betrags Diese Haftung ist grundsätzlich ohne Rücksic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Lebensversicherungen.

Rn 43 Bei Lebensversicherungen wird unterschieden, ob es sich um Kapitallebensversicherungen oder um Rentenversicherungen handelt. Soweit die Versicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge dient und iSd Einkommensteuergesetzes staatlich gefördert wird, handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen (s Rn 36). Das sind nur die Versicherungen, bei denen es sich um eine so gena...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen sowie Lebensversicherungen (Nr 4).

Rn 19 Die Regelung schützt Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden. Erfasst werden auch Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die private Krankenversicherung (BGH NJW-RR 07, 1510 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 68/06] Rz 12; NZI 14, 369 [BGH 19.02.2014 - IV ZR 163/13] Rz 16; LG ...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / II. Direktversicherung

Rz. 29 Beim mittelbaren Durchführungsweg der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lebensversicherungsunternehmen stehen rechtlich in einem Dreiecksverhältnis, das durch entsprechende Rechtsbindungen bestimmt ist. Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer und den übrigen Bezugsberech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Darlehensaufnahme.

Rn 64 Privatpersonen, die kein Vermögen haben, können zur Bestreitung der Prozesskosten nicht auf die Aufnahme eines Kredites verwiesen werden (Karlsr FamRZ 04, 1499). Die Darlehensaufnahme kommen nur für vermögende Personen in Betracht, wie bei der Beleihung von Grundbesitz oder einer Lebensversicherung, oder am bei Unternehmern, wo die Darlehensaufnahme iRe ordnungsgemäßen...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / IV. Pensionsfonds

Rz. 31 Dieser jüngste Durchführungsweg wurde aufgrund von angloamerikanischen Vorbildern ins Gesetz aufgenommen, hat aber in der Praxis nur zu der Lebensversicherung ähnlichen Vorgehensweisen geführt. Auch die Rechtsverhältnisse sind ähnlich gestaltet. Unterschiede bestehen nur in der Kapitalanlage.mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / III. Pensionskasse

Rz. 30 Die Pensionskasse stellt eine besondere Form der Lebensversicherung dar, die für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe Leistungen anbietet. Die Rechtsverhältnisse entsprechen weitgehend denen der Direktversicherung. Bei der Pensionskasse muss der Arbeitgeber durch Zuwendungen sicherstellen, dass die Versorgungsleistungen erbracht werden können. Ergänzende Beitragszahlunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Abschluss eines Vertrags.

Rn 34 Interesse am Vertragsschluss (BGH NZM 21, 434), nicht an der zu erbringenden Leistung (Braunschw JurBüro 75, 1099: Lebensversicherung). Für den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags ist im Grundsatz die in der Vertragszeit zu entrichtende Miete bzw Pacht maßgebend; nach der Wertung des § 9 allerdings begrenzt auf die dreieinhalbfache Jahresmiete bzw -pacht (BGH NZM ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Arbeits- und Dienstlöhne.

Rn 18 Erfasst werden Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse bei bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit. Dies trifft zu auf Vertragsverhältnisse der Berufssportler (BGH NJW 80, 470 [BAG 17.01.1979 - 5 AZR 498/77], zur Arbeitnehmerstellung des Fußballprofis), Künstler, freien Mitarbeiter der Medien, Volontäre, Auszubildenden, Entwicklungshelfer, abe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Insolvenzverfahren.

Rn 47 § 36 I 2 InsO verweist auch auf § 851c. Deswegen gelten die dargestellten Regeln sowohl über den Schutz der laufenden Rentenzahlungen als auch den des Vorsorgekapitals im Insolvenz- und über § 292 I 3 InsO auch im Restschuldbefreiungsverfahren. Der Insolvenzverwalter kann daher nur den überschießenden Teil des Kapitals, Abs 2, und die pfändbaren Ansprüche auf Rentenfor...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2.3 Schadens- und Summenversicherung

Rz. 23 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Weiterhin zu differenzieren ist zwischen einer Schadens- und Summenversicherung. Ein konkreter Schaden ist nur bei der Schadensversicherung notwendig: Bei der Schadensversicherung ist die Versicherungsleistung bedingt und (neben der Versicherungssumme) begrenzt durch den versicherten Vermögensschaden, dessen Höhe sich auch nach einem im Voraus...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / III. Notwendige Abgrenzung aufgrund selbstfinanzierter Altersvorsorge

Rz. 10 Die Definition in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG versteht sich als Legaldefinition und ist abschließend. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung als bAV, wie sie beispielsweise im Steuerrecht vorherrschen, sind für die Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes nicht erforderlich. Rz. 11 Eine Abgrenzung ist allerdings erforderlich, weil seit der ab dem Jahr 2002 eingeführte...mehr

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§ 3 Allgemeiner Kündigungss... / 6. Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei Interessenausgleich mit Namensliste

Rz. 116 Betriebsbedingte Kündigungen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG unterliegen erleichterten Voraussetzungen. Es wird nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wenn die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind. Damit soll die Rechts- und Planun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fälle von Identität.

Rn 5 Abänderungsklage des Schuldners und Klage auf Rückzahlung des dennoch geleisteten Unterhalts (Hambg FamRZ 98, 311; Köln FamFR 10, 351 = FamRZ 10, 1933), Klage auf Abnahme oder auf Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Klage, bei der die Erbringung der Leistung Zug um Zug angeboten wird (BGH NJW-RR 10, 1295 [BGH 06.07.2010 - XI ZB 40/09]; NJW-RR 20, 1517 [BGH 13.10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung (Nr 1).

Rn 4 Die Renten können aus einer gesetzlichen Grundlage resultieren, etwa den §§ 618 III, 843 BGB sowie §§ 30 AtG, 8 HaftpflG, 62 III HGB (RGZ 87, 82, 85) und 13 StVG. Zu den Renten nach § 844 BGB vgl Rn 13. Auf vertraglicher Grundlage geleistete Unfall- und Invaliditätsrenten unterliegen ebenfalls dem Pfändungsschutz (BGHZ 70, 206, 208). Ansprüche auf Leistungen aus einer p...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Berufsunfähigkeit.

Rn 17 Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden. Offen ist, welche Bedeutung die Erwähnung der Berufsunfähigkeitsversicherung in Nr 1 hat (vgl auch § 850b Rn 4), da nicht alle f...mehr