Fachbeiträge & Kommentare zu Mitwirkung

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.4 Verlängerung der Probezeit

Die Formulierung in Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayPVG ist offen und bezieht sich auf alle Beschäftigten. Im Beamtenrecht (§ 22 BBG und § 7 Abs. 3 Satz 2 LBV) ist für die Beamten eine Verlängerung der Probezeit vorgesehen und möglich. § 2 Abs. 4 TVöD und § 2 Abs. 4 TV-L sehen eine tarifvertraglich längste Probezeit von 6 Monaten vor, die einzelvertraglich unterschritten werden...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.3 Übertragung wesentlicher Arbeiten und Aufgaben

Die auf Dauer angelegte Vergabe von wesentlichen Arbeiten und wesentlichen Aufgaben einer Dienststelle an Dritte, einschließlich der Privatisierung ist mit einer sprachlich anders gefassten Form, letztlich zur Klarstellung der Reichweite des Tatbestandes wie im Bund der Mitwirkung unterworfen. Die nur vorübergehende Maßnahme ist nicht geregelt. Das Land schafft damit zum ein...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Verfahren

Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 81 BPersVG geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Zum einfacheren Verständnis der nachstehenden Ausführungen sei das Verfahren hier nur in Stichworten dargestellt: beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel der Verständigung erörtern (§ 81 Abs. 1 BPersVG) 10 Arbeitstage F...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Begrif...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.10 Abmahnung

Von erheblicher praktischer Bedeutung und Auswirkung ist dieser Mitwirkungstatbestand. Im Widerstreit zwischen Schutz der Beschäftigten vor der Abmahnung und Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre des Beschäftigen, der eine Pflichtverletzung gegebenenfalls nicht einem größeren Kreis publik machen will, ist ein vom Antrag des Beschäftigen abhängiges Mitwirkungs...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.2 Vorzeitiger Ruhestand

Unter der Voraussetzung eines Antrags, wird durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ein Mitwirkungstatbestand für die Fälle der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geschaffen. Das muss bei sinnvoller Auslegung die Fälle der Ablehnung des Antrags umfassen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.3 Anhörung zum Haushaltsvorschlag

Die Anhörung bei den Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag nach § 81 Abs. 3 HPVG entspricht § 87 Abs. 1 PersVG. Auf diese Kommentierung wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.1 Personalauswahl

Die Verwaltungsvorschriften, die das Land bei der personellen Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen anwendet, unterliegen gemäß § 90 Nr. 1 PersVG BE der Mitwirkung. Gerade die Anwendung einer solchen Verwaltungsvorschrift im Falle einer ohnedies der Mitbestimmung unterliegenden Kündigung ist zu beachten. Würde die Kündigung auf eine solche V...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.5 Ausnahmekatalog

Im Hinblick auf bestimmte Personengruppen enthält § 79 HPVG einen umfangreichen Ausnahmekatalog zu §§ 77, 78 HPVG.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.3 Neue Arbeitsmethoden

Entsprechend § 78 Abs. 5 BPersVG unterliegt die grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen der Mitwirkung. § 90 Nr. 3 PersVG BE geht noch einen Schritt weiter und erwähnt auch die Einführung grundlegend neuer Methoden.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 73 LPVG NW Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 69 LPVG NW geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG verwiesen. Der Katalog der mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten ist in § 73 LPVG NW gefasst. Anhörungsgegenstände sind gesondert geregelt. 3.10.1 Verwaltungsanordnungen Der Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 1 LPVG NW entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPers...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.4 Grundsätze der Personalplanung

Grundsätze der Personalplanung unterliegen auf behördlicher wie betrieblicher Ebene der Mitwirkung des § 73 Nr. 4 LPVG NW.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.8 Änderungen der Arbeitsabläufe

Explizit auf Wirtschaftsbetriebe beschränkt unterliegen Änderungen der Arbeitsabläufe der Mitwirkung nach § 73 Nr. 8 LPVG NW. Außerhalb der Wirtschaftsbetriebe unterliegen diese Änderungen wie beim Bund in § 87 Abs. 3 BPersVG nur der Anhörung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen-Anhalt

Die Beteiligungsform ist im Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen. Die Angelegenheiten sind in den stärkeren Beteiligungsformen der Mitbestimmung oder Mitwirkung erfasst.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.5 Beamte auf Probe und auf Widerruf

Entsprechend der Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ist die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, ohne deren eigenen Antrag, der Mitwirkung nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 LPVG-BB unterworfen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. 1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Be...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12 Saarland

Die Beteiligungsform ist im Saarland nicht vorgesehen. Die Angelegenheiten sind in den stärkeren Beteiligungsformen der Mitbestimmung oder Mitwirkung erfasst.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.4 Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte

Die Vorschrift gilt nur für aktive Beamte, nicht für Ruhestandsbeamte.[1] Letzterem widerspricht Benecke.[2] Er stimmt zwar Lorenzen zu, dass diese nicht vom Personalrat repräsentiert werden. Das sei aber durch den nach jetzt in § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erforderlichen Antrag als Legitimation des Personalrates geheilt. Der Ansatz von Ilbertz/Widmaier verneint den Beschäftig...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen

§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht. Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.9 Personalanforderung

Die Personalanforderung im Zuge des Haushaltsvoranschlages unterliegt anders als im Bund (§ 87 Abs. 1 BPersVG) der Mitwirkung nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 LPVG-BB.mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.12.3 Weitere verpflichtende Berichte

Rz. 58j Neben den aufgeführten Berichten bestehen zudem noch weitere Berichte, die teils als Anlage zum Lagebericht veröffentlicht werden. Nachfolgend werden die 3 wesentlichen Berichte skizziert. Rz. 58k Entgeltbericht Durch das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ( Entgelttransparenzgesetz) v. 30.6.2017 wurde erstmalig die Pflicht eingeführt, einen Beri...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.3.2 Arbeitsleistung und Arbeitsabläufe

Auch diese Mitwirkung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 2 BayPVG ist letztlich mit dem Bundesrecht nach § 87 Abs. 3 BPersVG vergleichbar, auch wenn die Hebung der Leistung und die Erleichterung als Ziel und Zweck der Maßnahme vorausgesetzt werden.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.1 Probezeit

Verkürzung und Verlängerung der Probezeit unterliegen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-V der Mitwirkung. Hinsichtlich der Verlängerung ist sowohl ein Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich, als auch die sich § 2 Abs. 4 TV-L und § 2 Abs. 4 TVöD ergebende Höchstdauer von 6 Monaten zu beachten.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.2 Angelegenheiten der Dienstkräfte

Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegt der Erlass von Verwaltungsvorschriften betreffend die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten nach § 90 Nr. 2 PersVG BE der Mitwirkung. Auf die Kommentierung zur Bundesnorm wird verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 68 Abs. 2 PersVG M-V Das Verfahren zur Mitwirkung ist in § 62 Abs. 10 PersVG M-V geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. § 68 Abs. 2 PersVG M – V regelt den Katalog der mitwirkungspflichtigen Themen. 3.8.1 Probezeit Verkürzung und Verlängerung der Probezeit unterliegen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-V der Mitwirkung. Hinsichtlich der V...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.2 Änderungen des Arbeitsvertrages

Mit der Einschränkung, dass es sich um "wesentliche" Änderungen des Arbeitsvertrages handelt, unterliegen diese nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 PersVG M-V der Mitwirkung. Wesentlich sind sicher Eingruppierung, Aufgabenbeschreibung, Stundenumfang, Lage der Arbeitszeit und Entgelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.6 Ausschreibungen

Die Mitwirkung des § 90 Nr. 6 PersVG BE erstreckt sich im Rahmen von Ausschreibungen sowohl auf freie Stellen als auch auf die Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen. Diese Art der Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass die Ausschreibung freier Stellen sich auf konkret vorhandene, durch Fluktuation freigewordene/werdende Stelle bezieht, während es sich im zweiten Ha...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 84 BPersVG regelt in einem Katalog von Beispielsfällen, Sachverhalte in denen der Personalrat im Wege der Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Dienststelle beteiligt wird. Die bislang in § 78 Abs. 5 BPersVG a. F. enthaltenen Anhörungsrechte sind nun in § 87 BPersVG geregelt. Dabei wird das Verfahren je nach Mitbestimmungsgegenstand in § 84 Abs. 2 BPersVG geregelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.7 Beschäftigungsförderung

Maßnahmen der Beschäftigungsförderung unterliegen nach § 73 Nr. 7 LPVG NW der Mitwirkung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

Das Mitwirkungsverfahren ist für Brandenburg in § 67 LPVG-BB geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. In § 68 LPVG-BB werden die Fälle der Mitwirkung aufgelistet, wobei anders als bei Bund und vielen Ländern hier nur Mitwirkungstatbestände und keine Fälle einer Anhörung geregelt sind. 3.4.1 Abmahnung Wie beispielsweise in Baden-Württember...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.5 Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Vor der Erteilung von Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit von Dienststellen ist die Mitwirkung der Personalvertretung nach § 73 Nr. 5 LPVG NW erforderlich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.6 Disziplinarverfahren

Vor der Erhebung der Disziplinarklage ist wie im Bund die Mitwirkung vorgeschrieben. § 68 Abs. 1 Nr. 7 LPVG-BB ordnet die Beteiligungsform darüber hinaus im Disziplinarverfahren dann an, wenn dies die Kürzung der Bezüge zum Ziel hat.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.13 Sachsen

Die Beteiligungsform ist im Sachsen nicht vorgesehen. Die Angelegenheiten sind in den stärkeren Beteiligungsformen der Mitbestimmung oder Mitwirkung erfasst.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.12 Grundsätze der Stellenbewertung

Schließlich schafft § 68 Abs. 3 LPVG-BB ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei der Festlegung von Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Die Eingruppierung ist somit nicht nur im konkreten Einzelfall einer Einstellung oder Stellenbesetzung, sondern schon im Vorfeld der abstrakten Bewertung der Stellen einer Mitwirkung zugewiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.2 Auflösung von Dienststellen

§ 81 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.10 Diensträume

Die Planungen und Entscheidungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen sind anders als beim Bund (§ 87 Abs. 2 BPersVG) durch § 68 Abs. 2 Nr. 4 LPVG-BB der Mitwirkung unterstellt. Schließlich werden in § 68 Abs. 3 LPVG-BB weitere Mitwirkungsfälle in innerdienstlichen Angelegenheiten geschaffen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

Das HmbPersVG kennt den Begriff der Mitwirkung nicht. 3.6.1 Mitbestimmung und eingeschränkte Mitbestimmung Es gibt in § 87 HmbPersVG die Fälle der Mitbestimmung und in § 88 HmbPersVG die Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung. Das Verfahren der Mitbestimmung ist in §§ 80ff HmbPersVG geregelt, wobei sich der Unterschied zwischen den Fällen der vollen Mitbestimmung und der einge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.8 Grundsätze der Arbeitsplatz – und Dienstpostenbewertung

§ 81 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW geht über die Regelungen des Bundes hinaus und gewährt ein Mitwirkungsrecht bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Es geht hier um die allgemeinen Grundlagen der Stellenbewertung, wie sie dann bei weiteren Beteiligungsfällen wie Stellenausschreibung, Eingruppierung der Beschäftigten oder Beamten, Personalplanung und Personalanforderung ein...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.5 Disziplinarmaßnahme

Weiter als bei der Bundesnorm in § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist neben der Erhebung der Disziplinarklage auch der Erlass einer Disziplinarverfügung mitwirkungspflichtig nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V, wenn die Folge eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung sein soll. Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.9 Einstellungen

Die Einstellung von Arbeitnehmern § 87 Nr. 1 PersVG BE und von Beamten § 88 Nr. 1 PersVG BE unterliegt der Mitbestimmung. In § 90 Nrn. 9 und 10 PersVG BE werden die Einstellung bestimmter Beschäftigter der Mitwirkung unterstellt. Dabei handelt es sich um die Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach SGB III für die Dauer von bis zu 9 Monaten eingestellt we...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.3 Verkürzung und Verlängerung der Probezeit

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LPVG-BB unterliegen Verkürzung und Verlängerung der Probezeit der Mitwirkung. Die Verlängerung der Probezeit bei Beschäftigten, wobei durch Tarifvertrag und KSchG die Obergrenze 6 Monate ist, bedarf immer auch der Zustimmung des Arbeitnehmers, da diese Fälle ja nur denkbar sind, wenn zuvor eine kürzere als die tarifvertraglich regelmäßig 6-Monatsfrist ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Der Anhörungstatbestand gem. § 87 Abs. 2 BPersVG setzt eine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz voraus. Daher wird die Anhörung bei Fällen von reinen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen und (Schönheits-) Renovierungen verneint.[1] Da einige Autoren bei § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG a. F. (jetzt § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) im Zusammenhang mit der Verlegung der Dienststelle auch ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.7 Arbeitsorganisation

§ 81 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW entspricht in seinem Regelungsgehalt der Bestimmung des § 87 Abs. 3 BPersVG. Unter Gestaltungsmittel sind nur Anordnungen und Regelungen zur Umsetzung der Organisation gemeint. Die Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze unterliegt der Mitbestimmung des § 75 Abs. 4 Nr. 12 LPVG BW. Bauliche Maßnahmen und Raumgestaltung sind ebenso wie in § 87 Abs. 2 B...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Anhörung

Entsprechend der Regelung des Bundes in § 87 Abs. 1 BPersVG bestimmt auch Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BayPVG ein Anhörungsrecht vor Abgabe der Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag. Dieses Anhörungsrecht ist durch die weitergehende Mitwirkung bei der Aufstellung der Grundsätze zur Personalbedarfsberechnung in Art. 76 Abs. 2 Nr. 5 BayPVG ergänzt. Wie beim Bund in § 87 Abs. 2 ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.4 Entlassung von Beamten

Auch dieser Mitwirkungstatbestand des § 68 Abs. 2 Nr. 4 PersVG M-V ist wortgleich zum Bundesrecht. Auf die Kommentierung zu § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wird verwiesen. Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 PersVG M-V), Beamten auf Zeit, Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigke...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.7 Dienstliche Beurteilungen

Auch die Abgabe dienstlicher Beurteilungen ist in § 90 Nr. 7 PersVG BE der Mitwirkung unterworfen. Ausgenommen sind davon die Beurteilungen im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen und für den in § 89 Abs. 2 PersVG BE genannten Personenkreis. Das sind die Beamten ab A 16 und die Angestellten nach Vergütungsgruppe I BAT. Letzterer ist auch in Berlin durch den TV-L abgelöst, sod...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§§ 82, 83 LPersVG RP Das Mitwirkungsverfahren ist in § 82 LPersVG RP geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen. In § 83 LPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Rheinland-Pfalz hat die Mitwirkung auf den Bereich der Kündigung begrenzt. Die übrigen Mitwirkungsfälle des § 84 BPersVG sind der Mitbestimmung unterworfen. 3.11...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.5 Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf

Der Status der geschützten Beschäftigten ist klar definiert. Auch für diese gilt das Antragserfordernis. Die Entlassung kann nur die mit einer Frist verbundene, auf freier Entscheidung der Dienststelle beruhende Entlassung sein. Es scheiden sowohl vom Betroffenen selbst verlangte Entlassungen[1], als auch die fristlose Entlassung, der eine Beteiligung nach § 86 BPersVG zugewie...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.8 Outsourcing, Privatisierung

Die Fälle der dauerhaften Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an private Dritte unterliegt der Mitwirkung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LPVG-BB. Das erweitert die Rechte der Personalvertretung und schränkt die Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung ein. Allerdings gilt dies nur bei auf Dauer angelegten Vorhaben. So könnte durch befristete Maßnahmen sicherlich vertretb...mehr