Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerrecht.

Rn 11 Die erbvertragliche Zuwendung ist steuerpflichtig (§ 3 Nr I 1 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 I Nr 1 ErbStG). Der Begünstigte kann vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, insb Kosten, die ihm unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Besonderheiten.

Rn 19 Für Forderungen des Erben gegen den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Folgen.

Rn 2 Wegen der Rückwirkung (I) leben infolge des Erbfalls durch Konfusion erloschene Rechte und Pflichten wieder auf. Der Erbunwürdige haftet den an seiner Stelle berufenen Erben nach §§ 2018 ff, 819. Als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer schuldet er analog § 142 II Schadensersatz gem §§ 2023, 2024 und bei Besitzerlangung durch eine Straftat gem §§ 2025, 823 ff (MüKo/Helms Rz ...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / e) Kosten

Rz. 53 Die Kosten für die Erstellung eines privaten oder amtlichen Bestandsverzeichnisses sind vom Nachlass zu tragen und als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abzugsfähig. Dies gilt auch für Reise- und Anwaltskosten des Erben im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung.[148] Sie belasten den Pflichtteilsberechtigten somit entsprechend seiner Pflichtteilsquote im Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geschäftsführung ohne Auftrag.

Rn 3 Der vorläufige Erbe hat die Interessen des endgültigen Erben, des Testamentsvollstreckers oder des Nachlasspflegers zu wahren und dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der vorläufige dem endgültigen Erben, wobei dieser Anspruch zum Nachlass gehört (Celle MDR 70, 1012 [OLG Celle 09.06.1970 - 10 U 196/69])...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufschub.

Rn 2 Auch der unbeschränkt haftende Miterbe kann Aufschub der Auseinandersetzung verlangen, wenn sich der Gläubiger nicht rechtzeitig meldet, da er nach §§ 2060 Nr 1, 2061 nur anteilig für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Der Aufschub dauert bis zum Ablauf sämtlicher Rechtsmittelfristen bzw bis sämtliche Rechtsmittel dieses Verfahrens erschöpft sind. Bei bereits beantra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subjektive Voraussetzungen.

Rn 13 Der Erbe muss Kenntnis vom Insolvenzgrund haben oder zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erbe weiß, dass die nötigen Zahlungsmittel fehlen und er daher dauerhaft außerstande sein wird, die wesentlichen fälligen Forderungen zu erfüllen. Sie ergibt sich aus den Tatsachen, die ihm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewöhnliche Erhaltungskosten.

Rn 5 Diese trägt der Vorerbe gem § 2124 I. Es sind die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um ihn in seinen Beständen rechtlich und tatsächlich zu erhalten (BGH NJW 93, 3198 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]). Im Einzelnen handelt es sich um Aufwendungen für die Erhaltung der einzelnen Nachlassgegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Herausgabe.

Rn 2 Die Herausgabe des Nachlassrestes erfolgt auch ohne formelle Aufhebung der Nachlassverwaltung nach Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die Erbschaftssteuer gehört (MüKo/Küpper § 1986 Rz 2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was der Nachlassverwalter aus der Verwaltung des Nachlasses erlangt hat einschl der von ihm angelegten Akten (KG NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachlassgläubiger.

Rn 12 Der Anspruch aus § 2287 ist ein eigener des Vertragserben, der ihn originär erwirbt. Der Anspruch gehört nicht zum Nachlass (BGH NJW 89, 2389, 2391). Er kann nicht vom Testamentsvollstrecker kraft Amtes geltend gemacht werden (BGH NJW 80, 2461 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]). Vom beschränkt (§§ 1945 ff) haftenden Vertragserben können Nachlassgläubiger nicht die Befrie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung. (2) Zu den Verwendungen gehören auch di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1489 BGB – Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 In das Nachlassverzeichnis sind sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände, zu denen auch die Anteile an Personengesellschaften (vgl § 1922 Rn 25) gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie frei vererblich sind oder im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergehen (Soergel/Wies § 2001 Rz 2) sowie alle Nachlassverbindlichkeiten aufzunehmen. Nicht anz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Durchsetzung der Ansprüche.

Rn 9 Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Miterbengläubigers erfolgt entweder im Wege der Gesamthandsklage gegen alle übrigen Miterben oder durch Klage gegen diejenigen, die den Anspruch bestreiten. Rn 10 Nur der belastete Miterbe kann den Anspruch aus § 2046 II geltend machen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten vor der T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mietvertrag.

Rn 16 Von der Sondererbfolge, bei der der Rechtsnachfolger zum Erben und der vererbte Gegenstand zum Nachlass gehört, ist die Rechtsnachfolge in einzelne Rechte des Erblassers zu unterscheiden: Nach §§ 563 ff treten, unabhängig von der Erbfolge, der Ehegatte, der Familienangehörige oder der Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter in einer Wohnung le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 4 Eine Auseinandersetzungsklage wird durch die Einrede nach § 148 ZPO analog nur ausgesetzt (RGRK/Kregel § 2045 Rz 3), nicht aber unbegründet. Rn 5 Wegen der Kostentragungspflicht bei bereits erhobener Auseinandersetzungsklage ist von der Einrede abzuraten und, solange Nachlassverbindlichkeiten bestehen, auf eine schnelle Entscheidung zu drängen, da dann der Klage der Einw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift verhindert die Beeinträchtigung des gesetzlichen Erben, die sich daraus ergeben kann, dass sich sein Erbteil durch Wegfall einer Person erhöht, die mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Ausgleichspflicht beschwert war. Bei der gesetzlichen Erbfolge entspricht die Erbteilserhöhung der Anwachsung bei der gewillkürten Erbfolge nach § 2094 (NK-BGB/Kroiß § 1...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / I. Vererbliche und vermögenswerte Nachlassbestandteile

Rz. 17 In den Nachlassbestand sind alle (aber auch nur die) vererblichen Vermögenswerte einzubeziehen. Das sind alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die im Erbfall durch Gesamtsrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Einzubeziehen sind auch die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehenden Gegenstände, etwa die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung des Nachlasspflegers.

Rn 32 Der Nachlasspfleger ist dem Erben nach §§ 1915, 1833 verantwortlich (Hamm FamRZ 95, 696) und haftet ihm auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses für jede Verletzung seiner Pflichten, §§ 1915 I, 1833, 276. Rn 33 Der Nachlasspfleger haftet den Nachlassgläubigern nur bei Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2012 I 2 und nach dem Recht der unerlaubten Handlung, wobe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kontensperrung.

Rn 18 Zur Sicherung des Nachlasses kann das Nachlassgericht eine Kontensperrung veranlassen (KG Rpfleger 82, 184), um das Risiko des Missbrauchs von transmortalen Vollmachten zu begrenzen und einen unkontrollierten Geldabfluss zu vermeiden. Dabei hat es insb Rechte Dritter zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Erbfall Rechte am Nachlassvermögen erworben haben (KG RPfleger ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 564 übernimmt § 569a VI (Frey/Hinz ZMR 21, 705) und § 569 I, II aF. Gem § 564 1 geht das Eintrittsrecht nach § 563 und das Fortsetzungsrecht nach § 563a einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vor (BTDrs 14/4553, 62; LG Heidelberg WuM 14, 37 [LG Heidelberg 25.11.2013 - 5 S 33/13]). § 564 2 gewährt beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Höhe der Ausgleichung (Abs 3).

Rn 17 Das Ausgleichsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten: Bei der Betragsermittlung sind neben Dauer und Umfang der Leistungen des Abkömmlings zu berücksichtigen: der tägliche Aufwand für die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers, die Höhe des geleisteten Geldbetrages, die Dauer der Pflegetätigkeit, wobei als Maßstab die §§ 36 ff SGB XI herangez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Haftung der Erbengemeinschaft.

Rn 34 Der Nachlass ist den Miterben als Sondervermögen bis zur Auseinandersetzung zu erhalten. Alles, was dem Nachlass zufließt, wird Teil des Sondervermögens. In gleicher Weise gilt das Gesamthandsprinzip für Nachlassverbindlichkeiten: Die Miterben haften als Gesamtschuldner (§ 2058). Rn 35 Aus dem Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass alle Miterben entweder als notwendige St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Objektive Beeinträchtigung.

Rn 7 Die Schenkung muss zudem den Vertragserben objektiv beeinträchtigen, dh seinen potenziellen Anspruch aus dem Erbvertrag schmälern, indem sie den Nachlass vermindert. Nur insoweit die erbvertragliche Bindung reicht, will § 2287 den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen schützen (BGH NJW 82, 43 [BGH 23.09.1981 - IVa ZR 185/80]). Daran fehlt es, wenn die bindend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eigenständigkeit der Erbteile.

Rn 3 Da jeder Erbteil getrennt behandelt wird, kann jeder Anteil gesondert ausgeschlagen, § 1951 I, und Ausgleichspflichten auf den Anteil beschränkt werden, §§ 2051, 2056. Nach § 2007 haftet jeder Anteil gesondert für die Nachlassverbindlichkeiten; Vermächtnisse und Auflage beziehen sich nur auf den belasteten Anteil, §§ 2161, 2187, 2095 (Staud/Kunz § 1927 Rz 8); entspreche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsstellung des Nießbrauchers.

Rn 34 Nach §§ 1068 II, 1066 ist auch der Nießbraucher nur am Nachlassanteil als einem Rechtsnießbrauch berechtigt. Zum Schutz des Nießbrauchers sollte, als Verfügungsbeschränkung der Miterben, der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232). Der Nießbraucher hat das Recht zur Ausübung aller Verwaltungs- und Nutzungsrechte, die dem verpflichteten Miterben zustehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf.

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschlussfrist.

Rn 11 Nach § 2015 I muss der Aufgebotsantrag binnen Jahresfrist seit Annahme der Erbschaft gestellt werden; das Antragsrecht als solches ist nicht befristet (MüKo/Küpper § 1970 Rz 2). Der Verdacht unbekannter Nachlassverbindlichkeiten zwingt zur unverzüglichen Antragstellung nach §§ 1980 II, 1975 II 2, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Bei Versäumung der Frist kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 20 Der Pflichtteilsberechtigte kann den Erben ohne bezifferten Leistungsantrag durch eine Stufenklage in Verzug setzen (BGH NJW 81, 1729, 1731 [BGH 06.05.1981 - IVa ZR 170/80]; s.a. § 2317 Rn 3). Er trägt die Beweislast für den Nachlasswert, aus dem er seinen Anspruch bezieht (BGHZ 7, 364), zB dafür, dass ein Nachlassgegenstand wertvoller war als sein Verkaufserlös indizi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbenhaftung (§ 1881 S 2).

Rn 3 Auf diesem Wege wird der Rückgriff auch auf zunächst geschontes Vermögen des Betreuten eröffnet, wenn dieses zB durch den Tod des Betreuten kein Schonvermögen mehr ist (vgl dazu Jürgens/Luther § 1881 Rz 5). Für solche Nachlassverbindlichkeiten gelten die in § 1880 genannten Schonungen nicht (Soergel/Zimmermann § 1836e aF Rz 20). Nach § 1881 I 2 wird die Nachlasshaftung ...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / III. Ermittlung von Bestand und Wert des Nachlasses

Rz. 31 Weiter sind für die Bestimmung des Pflichtteilsanspruchs der Bestand und der Wert des Nachlasses zu ermitteln (siehe § 3 Rdn 42 f. sowie § 5). Hierzu enthalten die §§ 2311–2313 BGB entsprechende eigenständige Bewertungsvorschriften, die allerdings unvollkommen sind. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtagsprinz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1967–2017 regeln, anders als die §§ 2058 ff, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und den Nachlassgläubigern erfassen, allgemein die Haftung des Erben. Sie werden vollstreckungsrechtlich durch die §§ 780–785 ZPO ergänzt. Darüber hinaus enthalten die §§ 2058–2063 Besonderheiten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die sich aus dem gesamthänder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift beseitigt die infolge des Erbanfalls ermöglichte Aufrechnung, damit die Aufrechnungswirkung des § 389 nicht eintritt. Rn 2 Die Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine dem Erben persönlich gegen ihn zustehende Forderung führt grds zum Erlöschen beider Forderungen. Aufgrund der Stellung des Erben als persönlicher Schuldner aller Nachlassverbindlichke...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Allgemeines

Rz. 333 Der Erbe kann nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, wenn der Nachlass unzureichend ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Aktiva des Nachlasses so gering sind, dass hiermit die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht gedeckt werden können.[588]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zum Güterstand.

Rn 16 Der Güterstand hat maßgeblich Einfluss auf die quotenmäßige Beteiligung des Ehegatten am Nachlass. Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich der Zugewinn nach III erbrechtlich pauschal um ¼; bei der Gütertrennung wird durch IV gewährleistet, dass der überlebende Elternteil keinen geringeren Erbteil erhält als ein Kind des Erblassers. Die Gütergemeinschaft und der deutsch-...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Einrede gegen die Nachlassforderung

Rz. 336 Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede des unzureichenden Nachlasses nach § 1990 BGB grundsätzlich gegenüber allen Nachlassforderungen geltend machen. Sie steht dem Erben daher auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteil und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.[600] Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichke...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / a) Wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 225 Der BGH hat einen Abzug fiktiver (von ihm natürlich als latent bezeichneter) Steuerlasten als Nachlassverbindlichkeiten bereits im Jahre 1972 kategorisch ausgeschlossen.[655] Gleichzeitig stellte er aber fest, dass eine Berücksichtigung z.B. im Rahmen der Bewertung (im seinerzeitigen Fall konkret einer Unternehmensbewertung) angebracht sei bzw. wenigstens sein könne....mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Behandlung beim Abfindenden

Rz. 147 Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG [203] sind vom Erwerb eines Erbschaftsteuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu zählt nach überwiegender Meinung auch die Leistung einer Abfindung als Geg...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Rechtsanwendung aus deutscher Sicht

Rz. 122 Seit Inkrafttreten der EuErbVO kommt es aus deutscher Sicht bei der objektiven Anknüpfung auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht mehr an. Der deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird ausschließlich nach deutschem Erbrecht beerbt. Für seine im Vereinigten Königreich belegenen Immobilien gilt zwar aus Sicht der dortigen Gerichte das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Auseinandersetzungsanordnungen.

Rn 2 Mit einer Teilungsanordnung – die nur bei Vorhandensein mehrerer Erben denkbar ist (Naumbg ErbR 15, 153) – verschiebt der Erblasser nicht die von ihm gewünschte Erbfolge (BGH NJW 85, 51), sondern bestimmt neben der Zuweisung die Anrechnung des Wertes der zugewiesenen Gegenstände auf den Erbteil. Ist deren Wert höher als die Quote, ist der Begünstigte – anders als beim V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassansprüche.

Rn 3 Erfasst werden alle schuldrechtlichen, dinglichen (BGH NJW 54, 1523), erbrechtlichen (zB Auskunftsanspruch Ddorf FamRZ 15, 163) und öffentlich-rechtlichen Nachlassansprüche (zB Pflegegeld BSG SozR 4–1500 § 75 Nr 18), nicht aber die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Testamentsanfechtung, der Anspruch auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Anspruch gegen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Rn 1 Der oft sehr weiten ›Herrschaft‹ des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, insb gem § 2205, entspricht die Pflicht nach § 2216 I, die Verwaltung ordnungsgemäß zu führen. Hiervon kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien (§ 2220), und die Erben (BGHZ 25, 275, 280) sowie konsequenterweise die Vermächtnisnehmer, denen ggü die Verpflichtung besteht, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die §§ 2371 ff regeln den Verkauf einer Erbschaft, von Erbteilen (vgl § 1922 II), von jeweiligen Bruchteilen oder von Vor- oder Nacherbschaften. Der praxisrelevante § 2385 erweitert ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind. Sie eröffnen dem Erben einen ggü der Einzelverwertung einfacheren Weg, den Wert des Nachlass...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / F. Prozessuales zum Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung

Rz. 102 Die Ansprüche auf Auskunfts- und Wertermittlung des § 2314 BGB können sowohl einzeln im Wege der Leistungsklage als auch gem. § 254 ZPO als Stufenklage verfolgt werden. Der Antrag auf Auskunft ist dabei möglichst konkret zu fassen, damit er später auch vollstreckt werden kann. Der Klageantrag sollte sich demzufolge auf die folgenden Punkte, die ein Nachlassverzeichni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn sie angerufen werden, e...mehr