Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren und Durchsetzung des Anspruchs.

Rn 25 Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnenden Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Wird Wertermi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck, Inhalt.

Rn 1 § 596 II entspricht § 570; § 596 III entspricht § 546 II. § 596 I berücksichtigt § 586 I 3. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht für den Pächter die vertragliche Verpflichtung, dem Verpächter die Pachtsache zurückzugeben und ihm daran wieder den unmittelbaren Besitz zu verschaffen (Hamm ZMR 13, 31).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstige...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Vorsichtsprinzip/Realisationsprinzip/Imparitätsprinzip

Rn. 395 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Gemäß § 252 Abs 1 Nr 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind; Gewinne sind erst (und nur) zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Das Vorsichtsprinzip ist grundlegender, das Handelsbilanzrecht wesen...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / 1.1 Grundlagen

Die grundlegenden Vergütungsfragen wurden bereits abgehandelt. Im folgenden Abschnitt soll es vor allem um Leistungsstörungen gehen, also um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung entfällt oder trotz einer fehlenden Leistung durch den Auszubildenden erhalten bleibt. Vorab werden jedoch die steuer- und sozialversicherung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 15. Miet- u Pachtverhältnisse

Rn. 1425 Stand: EL 91 – ET: 05/2011 Miet- u Pachtverhältnisse sind nicht bilanzierbare schwebende Geschäfte (s Rn 471). Aktivierungen insb des Anspruchs auf die für die Gesamtmietdauer vereinbarte Miete u Pacht u Passivierungen kommen nicht in Betracht. Einmalige Mietzahlungen u Pachtzahlungen an den Eigentümer oder Hauptmieter sind als RAP, nicht jedoch als AK für ein Mietre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bilsdorfer, Bilanzierung von Nutzungsmöglichkeiten an im Miteigentum stehenden Gebäuden u Gebäudeteilen, BB 1980, 197; Kolbinger, Mietereinbauten/Mieterumbauten in der StB des Mieters, BB 1982, 82; Rudolph, Bilanzsteuerliche Behandlung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Einrichtungen und Mietereinbauten, 1985; Weyand/Reiter, INF 1995, 646; Neufang, INF 1998, 65; Sauren, DStR 1998, 706;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Üblicher Lohn.

Rn 4 Die Anwendung der Auslegungsregel des II setzt voraus, dass die Entgeltlichkeit des Maklervertrags feststeht und lediglich die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Eine Taxe gibt es für Maklerleistungen nicht, so dass in solchen Fällen der übliche Lohn als Vergütung vereinbart ist. Der übliche Lohn ist auf der Grundlage und am Maßstab der allg Verkehrsanschauung in de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldscheine, Abs 1 S 1.

Rn 3 Schuldschein iSv I 1 ist jede vom Schuldner über die Forderung ausgestellte Urkunde. Diese kann konstitutiv sein (§§ 780f), Beweiszwecken dienen, oder Legitimationsfunktion haben. Bei der Beurkundung der Verpflichtung verschiedener Parteien in einer Urkunde, insb bei Vertragsurkunden über gegenseitige Verträge, greift die Vorschrift nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rückgewähr bei Neuherstellung (Abs 4).

Rn 10 Sofern der Besteller Neuherstellung verlangt, ist er zur Rückgabe des bereits überlassenen Werkes nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 346–348 verpflichtet. Es entsteht also ein Rückgewährschuldverhältnis mit den sich hieraus uU ergebenden Verpflichtungen zum Wert- und Nutzungsersatz (iE dazu: § 634 Rn 12 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahren und Entscheidung.

Rn 18 Für das Verfahren über einen Teilhabeanspruch gelten die gleichen Grundsätze wie für das Verfahren über die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 (vgl § 20 Rn 24 ff). Beteiligte des Verfahrens sind der ausgleichsberechtigte Ehegatte als Antragsteller und der Träger der Hinterbliebenenversorgung als Antragsgegner (§ 219 Nr 1 und 2 FamFG), ferner – soweit vorhanden ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ob) Bedingter Forderungsverzicht

Rn. 461 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Aufschiebend bedingter Forderungsverzicht: Vermögensmehrungen, die nicht aus gegenseitigen Verträgen herrühren, sind erst dann realisiert, wenn sie rechtlich oder jedenfalls tatsächlich ausreichend gesichert erscheinen (BFH vom 19.02.1998, IV R 59/96, BStBl II 1999, 266; BFH vom 31.08.2011, IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21). Diese Voraussetzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltungsmöglichkeiten, II 2.

Rn 17 Anders als I 3 enthält II 2 keine gesetzliche Ausübungskontolle, sondern – strenger – eine zwingende Gestaltungsgrenze. Selbst einstimmig können die Gesellschafter die Pflichten aus II 1 nicht etwa auf bestimmte Informationsgegenstände beschränken (BTDrs 19/276351, 159). Das Nichtbeachten von II 2 führt zur Nichtigkeit. Zu eng geraten ist der Wortlaut von II 2, denn na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils.

Gesetzestext Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet. Rn 1 Gibt ein Verlobter dem anderen schuldhaft Anlass zu dessen Rücktritt aus wichtigem Grund, hat der Zurückgetretene seinerseits Anspruch auf Schadensersatz ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beweislast.

Rn 24 Der Geschädigte hat das Vorliegen einer unerlaubten rechtswidrigen (ggf auch schuldhaften, s.o. Rn 14 aE) Handlung des Verrichtungsgehilfen (der nicht konkret benannt werden, RGZ 159, 283, 290 f; BGH NJW 73, 1602, 1603, wohl aber als Verrichtungsgehilfe zu qualifizieren sein muss, NJW 14, 2797 [BGH 03.06.2014 - VI ZR 394/13] Rz 18) sowie dessen Handeln in Ausführung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folge der Statutenspaltung.

Rn 16 Ein weitaus größeres Problem ergibt sich zusätzlich aufgrund der oben erwähnten Statutenspaltung. Da Art 7 ROM I sich im Fall eines Risikos, welches nicht in einem Mitgliedstaat belegen ist, für unanwendbar erklärt, kommen in diesem Fall auch die Regeln des IV nicht zur Anwendung. Die Frage, ob der Vertrag der Versicherungspflicht entspricht, richtet sich dann nach dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschuldensfähigkeit.

Rn 16 Nach § 276 I 2 iVm §§ 827, 828 setzen die verschiedenen Verschuldensformen Verschuldensfähigkeit voraus. Danach sind verschuldensunfähig alle Personen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 828 I, sowie derjenige, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustimmung des Beeinträchtigten (›Kernbereich‹).

Rn 18 Es gibt Rechte und Pflichten, in die man jedenfalls nicht durch einen Beschl inhaltlich eingreifen kann (in der Praxis als ›Kernbereich‹ verstanden, vgl BGH V ZR 80/23 Rz 20; ZMR 20, 673 Rz 18; 18, 234 Rz 26; 18, 242 Rz 11); nach dem BGH soll dies sogar für Vereinbarungen gelten (BGH ZMR 18, 234 Rz 26; NJW 11, 679 Rz 8 = ZMR 11, 397), was nicht überzeugt, sowie ferner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Öffentlich-rechtliche GoA und Erstattungsanspruch.

Rn 9 Die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht schließt es nicht aus, gleichzeitig ein privatrechtliches Geschäft eines anderen zu führen. Wird hierbei einem Dritten grob fahrlässig ein Schaden zugefügt, sind GoA-Ansprüche denkbar (BGHZ 63, 167). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht dem privatrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 und folgt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1045 BGB – Versicherungspflicht des Nießbrauchers.

Gesetzestext (1) 1Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. 2Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. (2) Ist die Sache bereits versichert, so f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gröblich.

Rn 10 ›Gröblich‹ ist ein vorsätzliches Tun oder ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ersteher eines Wohnungseigentums verletzt seine Pflichten, wenn er Gebrauch und/oder Nutzung durch den früheren WEigtümer, dem das Wohnungseigentum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1241 BGB – Benachrichtigung des Eigentümers.

Gesetzestext Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist. Rn 1 Die Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I), formlosen Benachrichtigung des Eigentümers, nicht anderer Personen, gilt ohne Rücksicht auf die Art für alle Fälle eines erfolgten Verkaufs. IRd § 1248 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht nach Abs 2.

Rn 4 Hat ein Dritter, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen, bevor sie der Erbe in Besitz nehmen konnte, ist auch er auskunftspflichtig. Entspr gilt für denjenigen, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich genommen hat oder nur die Möglichkeit einer tatsächlichen Verfügung über den Nachlass erlangt hat, wie zB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 1 erfordert für den Verfall einer Vertragsstrafe, die für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung versprochen worden ist, den Verzug des Schuldners (s Husemann WRP 17, 270). Verzug setzt nach § 286 IV Vertretenmüssen (also idR ein Verschulden) voraus. Demgegenüber lässt 2 bei einer Pflicht zum Unterlassen schon die Zuwiderhandlung genügen. Das erweckt den Eindr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertragsverhandlungen und vorvertragliches gesetzliches Schuldverhältnis.

Rn 26 Solange es noch nicht zu einem Konsens der Parteien über die essentialia negotii (§ 145 Rn 4) des erstrebten Vertrags gekommen ist, sich die Parteien also noch in der Verhandlungsphase befinden, unterliegen sie keiner rechtlichen Bindung iSe Erfüllungsverpflichtung. Allerdings kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kraft Gesetzes ein vorvertragliches Schuldv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstiges ökonomisches Fehlverhalten.

Rn 11 Es besteht nicht die Pflicht der Ehegatten, ihr Vermögen in angemessener Weise mit dem Ziel der Mehrung des Zugewinns oder in einer allein am Wohl der Familie orientierten Weise zu verwalten, weshalb das Bestehen des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht von der Feststellung der Mitwirkung an der Vermögensmehrung abhängt (BGH FamRZ 92, 787; 80, 877). Deshalb scheitert der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Textform (§ 126b).

Rn 6 Die Informationen müssen wenigstens in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Textform ist erforderlich, weil die Pflicht zur Verwendung der Formblätter die Benutzung von Schriftzeichen verlangt. Benutzt der Unternehmer einen anderen Datenträger als Papier, so muss er darauf achten, dass dieser allg zugänglich ist. Stellt er zB eine CD-ROM mit Textda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ersatzformen.

Rn 15 Andere Formen der Einräumung besitzartiger Positionen, die Begründung mittelbaren Besitzes (§§ 868, 930) und die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegen den unmittelbaren Besitzer (§ 931), ersetzen die Übergabe nur bei entspr Vereinbarung. Sie ist anzunehmen bei Einigung über den Fortbestand der Vermietung an einen Dritten oder die Anmietung durch den Verkäufer (Staud...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Verwalters.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten bestimmt sich bei Überlassung der Vermögensverwaltung nach Auftragsrecht, wenn eine Vergütung nicht geschuldet wird (BGHZ 31, 204). Bei Vergütungspflicht ist die Vermögensverwaltung entgeltliche Geschäftsbesorgung iS § 675, auf die gleichfalls Auftragsrecht Anwendung findet. Deshalb trifft den verwaltenden Ehegatten die Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 27 Für den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens müssen nach § 280 II die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 gegeben sein. Anschaulicher lässt sich insoweit vom Schadensersatz statt der Rechtzeitigkeit der Leistung sprechen. Nach dem Tatbestandsaufbau kann für die nähere Bestimmung dieses Begriffs und damit die Schadensqualifikation nicht § 286 aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entspr Anwendung.

Rn 25 In zahlreichen Vorschriften wird für den Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen auf die Vorschriften der GoA verwiesen: zB §§ 539 I, 581 II, 994 II, 1216 1, 2125 I. Ein Wille zur Fremdgeschäftsführung ist nur bei §§ 539 I, 581 II erforderlich (vgl BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07], Rz 16 für § 539 als Rechtsgrundverweisung für die Regeln der GoA). Im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten au...mehr

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AGS 08/2024, Versagung der ... / I. Sachverhalt

Die Antragsgegnerin, eine lettische Bank, über deren Vermögen in Lettland das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat – vertreten durch den Insolvenzverwalter – den Antragsteller und weitere Beteiligte in Verfahren vor lettischen Gerichten wegen behaupteter Verletzung von organschaftlichen Pflichten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Antragsteller w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eintritt des Vermieters.

Rn 6 Nach § 565 I 1 tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten nach dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein (LG Berlin ZMR 15, 25), und zwar auch wenn die Untervermietung an den Geschäftsführer des Hauptmieters erfolgte (Hambg ZMR 23, 974). Str ist, ob es zu einer vollständigen Vertragsübernahme oder aber zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechenschaftslegung.

Rn 5 Nach Ausführung des Geschäfts hat der Beauftragte Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaft muss klar und verständlich sowie vollständig und einer Nachprüfung zugänglich sein (RGZ 53, 252; BGHZ 109, 260). Vollständigkeit liegt grds nur vor, wenn Rechnungen und Belege vorgelegt werden (BGHZ 39, 87: fehlende Belege). Vorlagepflichtig sind Belege, soweit diese üblich und vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weit auszulege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur (Abs 1 S 1).

Rn 1 Die Ausübung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die wegen ihres gestaltenden Charakters (§ 463 Rn 4) bedingungsfeindlich ist. Sie ist, auch bei Mitteilung des Vorkaufsfalls an den Berechtigten durch den Drittkäufer, immer dem Verpflichteten ggü abzugeben; Vertragsform ist möglich. Wegen II begründet die Erklärung auch Pflichten für den Berechtigten, wesh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsnatur und Funktion.

Rn 37 Die im BGB nicht geregelte Sicherungsabrede, eine Treuhandabrede, ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der als selbstständiges Rechtsgeschäft oder Teil eines Vertragswerks den Rechtsgrund (BGHZ 124, 371, 375) der Sicherungsübereignung bildet, die Rechte u Pflichten bezüglich der sicherungsübereigneten Sache regelt u das Sicherungseigentum mit der gesicherten Forderung zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abgrenzung.

Rn 4 Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 I, 1059a II) sind aufgrund der Reform durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v 10.8.21, BGBl I, 3436) die rechtsfähige GbR (§ 705 II), die OHG, KG, PartG (§§ 105 II, 161 II HGB, 1 IV PartGG mit § 705 BGB) sowie die EWIV (Art 1 II EWIV-VO). Da nach den genannten Vorschriften die Gesellschaften ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Nach Eintritt mangels (wirksamen) Widerspruchs hat nur der Eintretende Rechte (auch: Gewährleistungsrechte) aus dem Vertrag (str). Er selbst schuldet gesamtschuldnerisch einen noch nicht gezahlten Reisepreis einschließlich durch den Eintritt verursachter (erforderlicher) Mehrkosten (III 1 – vgl BGH 27.9.16 – X ZR 141/15 Rz 11), zB Kosten und Gebühren für Neu- oder Umbuc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufhebung dinglicher Rechte.

Rn 6 Der Erlassvertrag bewirkt die Aufhebung von Forderungen, also von Ansprüchen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Dingliche Rechte werden nach den hierfür geltenden Regeln aufgehoben; regelmäßig reicht eine einseitige Erklärung (§§ 875, 928, 959, 1064, 1255). Auch auf einen Eigentumsvorbehalt kann der Inhaber einseitig verzichten (BGH NJW 58, 1231 [BGH 20.05.1958 - VI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Interessenabwägung.

Rn 8 Das Sonderkündigungsrecht aus II besteht indessen nur dann, wenn es dem Unternehmer insb unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu dessen rechtlich vorgesehenem Ende fortzusetzen (BTDrs 19/27653, 76). Das soll der Fall sein, wenn die schuldrechtlichen Pflichten für den Unternehmer nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1785 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (3) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 966 BGB – Verwahrungspflicht.

Gesetzestext (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. (2) 1Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. 2Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. Rn 1 Der Finder ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abgrenzung zur Geschäfts-, Delikts- und Parteifähigkeit.

Rn 11 Von der Rechtsfähigkeit sind bestimmte andere Handlungsfähigkeiten im materiellen Recht und Beteiligtenfähigkeiten im Prozessrecht zu unterscheiden. So nennt das G die Fähigkeit, durch eigenes rechtlich relevantes Verhalten rechtsgeschäftliche Rechte und Pflichten zu begründen, die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff). IGgs dazu bedeutet die Deliktsfähigkeit, dass ein bestim...mehr