Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1752 Nach § 273 BGB hat der Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger die ihm obliegende und fällige Leistung erbracht hat, sog. Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht.[4300] Im Arbeitsverhältnis können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber dieses sog. Zurückbehaltungsrecht nutzen, um den anderen Vertragsteil zur Erfüllu...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 23 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[46] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[47] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Keine wesentliche Veränderung

Rz. 74 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsmäßige Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise g...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Erfordernis der Verwaltungsmaßnahme

Rz. 77 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. "Erforderlich" ist eine Maßnahme nur, wenn gerade diese...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Gegenstand der Surrogation

Rz. 184 Die möglichen Gegenstände der Surrogation werden durch § 2041 BGB bestimmt. Die Formulierung des § 2041 BGB ist offen ("Was … erworben wird"). Jedenfalls können durch ein Surrogat ersetzt werden. Rz. 185 Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dassmehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Rechtssurrogation

Rz. 186 Die erste Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruches i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst. Aber auch Rechte, die nicht gleichzeitig Ansprüche sind, f...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Entsprechende Anwendung von § 2041 BGB

Rz. 202 Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvol...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Beweislast

Rz. 207 Für den Fall der Surrogation beim Vorerben hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ersetzung beim Nacherben liegt. Der BGH räumt zwar ein, dass dies für den Nacherben mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, insbesondere dann, wenn er sein Recht auf Erstellung eines Verzeichnisses (§ 2121 BGB) nicht wahrgenommen hat. Im entschiedenen Fal...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Im Nachhinein

Rz. 122 "Mitwirken" bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Problemlage

Rz. 148 Häufig ist ein Miterbe oder sogar die gesamte Erbengemeinschaft über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Erben keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten. Vielfach stehen aber sogar Ehe- und Lebenspartner vor dem Problem, mit dem Erbfall feststellen zu müssen, dass sie kaum Informationen über das Vermögen des Verstor...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Begriff der Außerordentlichkeit

Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[158] Außerordentliche Verwaltungs...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Miterben haben nicht gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 68 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung.[171] Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / B. Entstehung der Erbengemeinschaft

Rz. 11 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Personen. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Auskunftspflicht des Hausgenossen gem. § 2028 BGB

Rz. 162 Eine ebenso wie § 2027 Abs. 2 BGB häufig übersehene – aber gleichermaßen häufig einschlägige – Auskunftspflicht folgt aus § 2028 BGB. Nach dieser Norm ist jeder, der sich mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, zur Auskunft darüber verpflichtet, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 165 Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen, § 2039 BGB. Ebenso können danach die Erben Forderungen des Nachlasses nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es sich bei der Geltendmachung der Forderung um einen Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (siehe oben Rdn 69), ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Einzelfallabwägung

Rz. 76 Die Beurteilung, ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[185]...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 181 Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Falle des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand u...mehr

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zfs 12/2024, Zu den Pflicht... / 1 Sachverhalt

I. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.8.2022 in … im Kreuzungsbereich … ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz 212 K/E350 CDI (amtl. Kz.: …) die … Straße aus Richtung Innenstadt kommend in Richtung … Die Erstbeklagte befuhr mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes Benz ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Ersatzsurrogation

Rz. 188 Die zweite Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Sc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Kettensurrogation

Rz. 199 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[443] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel Einer von zwei Erben wurde 1924 als Alleineigentümer eines Grundstüc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Mehrheitsbeschluss liegt vor

Rz. 116 Der Mehrheitsbeschluss wirkt nicht lediglich innerhalb der Erbengemeinschaft sondern gewährt den handelnden Erben Vollmacht, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109).[288] Der II. Senat hat im Jahre 1967 Bedenken gegen diese damals bereits in der Literatur vorherrschende Auffassung angemeldet.[28...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 4. Verhältnis zur dinglichen Surrogation nach § 2019 BGB und § 2111 BGB

Rz. 201 Beim Surrogationserwerb des Erbschaftsbesitzers gilt § 2019, beim Vorerben § 2111 BGB. Ist jedoch der Vorerbe Miterbe der Erbengemeinschaft, so gilt im Verhältnis zu den übrigen Miterben § 2041 BGB und im Verhältnis zum Nacherben § 2111 BGB (zu Einzelheiten siehe § 5 Rdn 29 ff.).[446]mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Allgemeines

Rz. 115 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, an Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ist eine Mehrheitsentscheidung der Erben ausreichend, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mitwirkungspflicht können nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber ausschließlich die Miterben gegeneinander geltend machen. E...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Maßnahme war kein Fall ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 119 War eine Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses ungeeignet, so ist sie weder für die Miterben verbindlich, noch nach außen wirksam.[296] Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Erbengemeinschaft eventuell nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet wird (siehe hierzu auch oben Rdn 118).[297] Es erscheinen aber kaum Maßnahmen denkbar, die zwar di...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / VI. Steuerrechtliche Behandlung der Surrogation

Rz. 204 Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[450] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Sow...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Im Vorfeld der Maßnahme

Rz. 120 Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben. Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließlich die weiter reichende Kla...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Feststellungsklage

Rz. 206 Ist zwischen den Miterben streitig, ob ein Gegenstand als Surrogat zum Sondervermögen der Erbengemeinschaft gehört, so kann diese Frage im Rahmen einer Feststellungsklage im Vorfeld der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geklärt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig, auch wenn eine Leistungsklage grundsätzlich möglich wäre.[452] Mehrere stre...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 138 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung (siehe hierzu oben Rdn 124). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich, so ist zunächst zu prüfen, ob (wenigstens) die Vor...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Überblick

Rz. 52 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 67 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[169] Ist ein Handeln für den Nachlass dagegen nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugeh...mehr

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§ 12 Anspruch auf Verringer... / III. Eintritt in das Verfahren

Rz. 101 Eine insgesamt formell wirksame Geltendmachung des Teilzeitverlangens führt dazu, dass der Arbeitgeber in die Verhandlungsphase nach § 8 Abs. 3 TzBfG einzutreten hat. Den Arbeitgeber trifft insoweit aber keine echte Verpflichtung. Er hat auch die Möglichkeit, sich nicht zum Verlangen des Arbeitnehmers zu äußern. In diesem Falle treten jedoch die Fiktionswirkungen des...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 150 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen.[351] Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erben...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Überblick zum Vorkaufsrecht

Rz. 32 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, gewährt § 2034 Abs. 1 BGB den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Hierdurch können die Miterben den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern ode...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gem. § 666 BGB

Rz. 155 Die Anzahl der Fälle, in denen Erben von vormals vom Erblasser bevollmächtigten Miterben Auskunft- und Rechenschaft verlangen, ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Dies hängt wohl einerseits damit zusammen, dass die Erteilung von Vorsorge- und sonstigen Vollmachten in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat; andererseits sind die Möglichkeiten, die §...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Rechtsfolgen

Rz. 172 Der einzelne Miterbe kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas anderes gilt, wenn die übrigen Miterben zustimm...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 5. Verteilung der Früchte

Rz. 87 § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB regelt über den Verweis auf § 743 Abs. 1 BGB den Anteil eines Miterben an den "Früchten" der Erbengemeinschaft. Der Anteil an den Früchten entspricht danach der Erbquote des Miterben am Nachlass. Rz. 88 Unter "Früchte" i.S.v. § 743 Abs. 1 BGB sind sowohl "Früchte" i.S.v. § 99 BGB als auch die "Nutzungen" i.S.v. § 100 BGB als Oberbegriff von Früch...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 7. Übertragung der Verwaltung auf einen (außenstehenden) Verwalter

Rz. 99 Gerade bei größeren Erbengemeinschaften bietet es sich an, dass die Verwaltung durch einen "Verwalter" vorgenommen wird. Dies mag ein Miterbe, kann aber auch ein außenstehender Dritter sein. Kein Problem bereitet eine Verwalterbestellung, wenn die Miterben dies einstimmig beschließen und dabei auch den Rahmen der Verwaltung festlegen. Rz. 100 In einer Entscheidung aus ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB und vergleichbar zu beurteilen.[303] Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würden.[304...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / VI. Tragung der Kosten und Lasten bei laufender Verwaltung, § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB

Rz. 140 Die Miterben haben die Lasten des Gesamthandvermögens, Kosten der Erhaltung und Verwaltung sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Dies bestimmt § 748 BGB auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist. Die Verpflichtung ist zunächst auf das im Nachlass vorhandene Vermögen beschränkt, wobei auch keine Vorsc...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Durchführung der Dienstaufgaben

Rz. 732 § 5 Abs. 1 regelt das Recht und die Pflicht des Chefarztes zur Delegation [1531] der ihm nach dem Chefarztvertrag obliegenden Aufgaben, insbesondere der ärztlichen Aufgaben auf nachgeordnete ärztliche Mitarbeiter. Bei der Aufgabenübertragung hat der Chefarzt zum einen Sorge zu tragen, dass die ihm zur ärztlichen Ausbildung zugewiesenen Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgeb...mehr

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zfs 12/2024, Zu den Pflicht... / 2 Aus den Gründen:

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. 1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) e...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, § 2

Rz. 575 Nach § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG besteht die gesetzliche Verpflichtung des Verleihers, sich über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu erklären. Im Vertrag wird der Verleiher auch verpflichtet, darüber einen Nachweis zu erbringen und eine Kopie der Erlaubnis als Anlage dem Vertrag beizufügen. Dies empfiehlt sich, um die Richtigkeit der Angaben des Verl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Rechtlicher Überblick

Rz. 6 Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist gesamthänderisch gebunden und ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich getrenntes Sondervermögen. Die Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[3] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusio...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / IV. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers und sonstiger Besitzer gem. § 2027 BGB

Rz. 159 Weitreichende Möglichkeiten bei einem ebenso weiten Anwendungsbereich bietet der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer, § 2027 BGB . Nach der Legaldefinition des § 2018 BGB ist Erbschaftsbesitzer jeder, "der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat". Nimmt ein Miterbe für sich eine Alleinerbenstellung ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Beziehungssurrogation (Mittelsurrogation)

Rz. 189 Die dritte Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Beziehungssurrogation. Anders als §§ 2019, 2111 BGB spricht die 3. Alternative nicht davon, dass der Gegenstand "mit Mitteln des Nachlasses" (Mittelsurrogation) erworben wurde; vielmehr muss sich das Rechtsgeschäft hier auf den Nachlass beziehen. Rz. 190 Vielfach diskutiert ist die Fr...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemein

Rz. 194 § 2041 S. 1 BGB bestimmt die unmittelbare Ersetzung der ausgegebenen Mittel durch den erworbenen Gegenstand. Es bedarf hierzu weder eines besonderen Übertragungsaktes noch ist ein möglicherweise entgegenstehender Wille der Miterben beachtlich: Der erworbene Gegenstand wird ohne Durchgangserwerb beim handelnden Miterben zum Bestandteil des gesamthänderischen Vermögens...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 8. Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen

Rz. 104 Die Auseinandersetzung kann gem. §§ 2042 Abs. 2, 2045 BGB für einen längeren Zeitraum als ein Jahr ausgeschlossen sein oder werden. Für diesen Fall gewährt § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB jedem Miterben das Recht, "am Schluss jedes Jahres die Teilung der Reinerträge zu verlangen". Nach dem Rechtsgedanken aus § 188 Abs. 2 BGB ist die Jahresfrist seit dem Erbfall zu berechnen. ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 133 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[329] Zur Vermeidung einer persönlichen Haftung muss der Erbe entweder im Namen de...mehr