Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Notwendige Verwaltung (Notverwaltung), § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB

1. Allgemeines Rz. 124 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB und vergleichbar zu beurteilen.[303] Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehm...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Rechtsfolgen

a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor Rz. 133 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[329] Zur Vermeidung einer persönlic...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / E. Auskunft und Rechenschaftslegung

I. Problemlage Rz. 148 Häufig ist ein Miterbe oder sogar die gesamte Erbengemeinschaft über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Erben keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten. Vielfach stehen aber sogar Ehe- und Lebenspartner vor dem Problem, mit dem Erbfall feststellen zu müssen, dass sie kaum Informationen über das Vermög...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Außerordentliche Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Begriff der Außerordentlichkeit Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / d) Pflichten und Verantwortlichkeit

aa) Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft Rz. 793 Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns [1702] anzuwenden. § 43 Abs. 2 GmbHG statuiert zusätzlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei der Verletzung der hieraus folgenden Verpflichtungen.[170...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / A. Einführung

I. Erbengemeinschaft als "Konfliktgemeinschaft" Rz. 1 Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausgetragen – und es sind häufig wied...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung

Rz. 794 Auszugehen ist von der grundsätzlichen Freiheit des Arbeitnehmers, bei der Arbeit die Kleidung der persönlichen Wahl zu tragen.[1863] Dieser grundsätzlichen Freiheit des Arbeitnehmers kann aber aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung unter Berücksichtigung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht kraft § 241 Abs. 2 BGB eine Schranke gesetzt werden. Voraussetzun...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Begriff des gemeinschaftlichen Handelns

Rz. 66 Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[165] Nicht erforderl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / IV. Ordnungsmäßige Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB

Rz. 69 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Miterben einander verpflichtet bei solchen "Maßregeln" mitzuwirken, die für eine "ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich" sind. Während also i.R.d. außerordentlichen Verwaltung des Satzes 1 noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist und jeder Miterbe dort frei entscheiden kann, regelt der Satz 2 für die ordentliche Verw...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 22 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[40] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten[41] und kann noch gem. § 2344 BG...mehr

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zfs 12/2024, Unerlaubtes Ve... / 2 Aus den Gründen:

Das LG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Bekl. ist – ohne Rücksicht auf andere Einwände – wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kl. von ihrer Pflicht zur Leistung von Vollkaskoentschädigung wegen des Unfallereignisses vom 11.3.2020 … frei geworden (E.1.2, E.7.1 ff. AKB; § 28 Abs. 2 ff. VVG). Die Behauptung des Kl., er habe beim Verlass...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Verfügung über Anteil an dem gesamten Nachlass, § 2033 Abs. 1 BGB

Rz. 13 Miterben können über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nur gemeinsam verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB (siehe hierzu auch Rdn 78). Das Verfügungsrecht der Miterben über seinen gesamten Erbteil regelt demgegenüber § 2033 Abs. 1 BGB. Danach kann jeder Miterbe über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Ve...mehr

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§ 12 Anspruch auf Verringer... / I. Erörterung

Rz. 103 Gem. § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Daneben hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Umstand, dass die Erörterungspflicht an die Verringerung der Arbeitszeit anknüpft und danach auch einv...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Gegenstand und Form der Verfügung

Rz. 17 Der Anteil am Nachlass wird durch die Erbquote bestimmt, mit der ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Über diesen Anteil kann der Miterbe verfügen, so lange auch nur noch ein einziger Nachlassgegenstand vorhanden und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.[25] Als Minus zur Verfügung über den gesamten Anteil kann der Erbe auch über einen Bruchteil s...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Bei Unwirksamkeit der Verfügung über Nachlassgegenstände

Rz. 27 Liegt ein gem. § 2033 Abs. 2 BGB unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich nur noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbs...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Ertragsteuer

Rz. 28 Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[59] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[60] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB. Vgl. im Übrigen ausführlich hierzu § 23 Rdn 22 ff.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / cc) Grunderwerbsteuer

Rz. 30 Wenn im Nachlass Grundstücke enthalten sind, ist die entgeltliche Übertragung eines Miterbenanteils gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig;[61] gem. § 3 Nr. 3 GrEStG ist die Übertragung an Miterben jedoch von dieser Steuer befreit, sofern und soweit sie zur Aufteilung des Nachlasses dient.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 39 § 2033 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Erbe nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen darf: Dies dürfen nur alle Erben gemeinschaftlich, § 2040 Abs. 1 BGB (zur Umdeutung einer unwirksamen Verfügung siehe oben Rdn 27; zur Situation, wenn der verfügende Miterbe allein über die Mehrheit der Erbquoten innerhalb der Erbengemeinschaft verfügt bzw. die Mehrhe...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Verfügung ohne Zustimmung aller Erben

Rz. 46 Fraglich bleibt die Rechtsfolge, bei Verfügung eines oder mehrerer Miterben, jedoch ohne Zustimmung aller Miterben. Würde man § 2040 BGB als lex specialis zu § 2038 BGB verstehen, so wäre die Verfügung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[106] Würde die Genehmigung versagt oder war bereits im Vorfeld die Einwilligung verweigert worden, so ist die Verfügung endgült...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten der Miterben untereinander und gegenüber Dritten

A. Einführung I. Erbengemeinschaft als "Konfliktgemeinschaft" Rz. 1 Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausgetragen – und es sin...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Verfügungsberechtigte

Rz. 15 Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe über seinen Nachlassanteil verfügen. "Miterbe" ist auch der lediglich bedingt oder befristet als Miterbe Berufene, egal ob aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass ist unerheblich, so dass auch die Beteiligung mit einem geringen Bruchteil gleiche Rechte gewährt. Der Nachlasspfleger f...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Vorkaufsrecht bei Verkauf eines Miterbenanteils, § 2034 BGB

Rz. 31 Ein Miterbe darf alleine über seinen Anteil (oder einen Bruchteil davon) am gesamten Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht hingegen über einzelne Nachlassgegenstände (§ 2040 Abs. 1 BGB), siehe Rdn 13 ff. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist in §§ 2371 ff. BGB geregelt. Für den Fall des Verkaufes gewährt § 2034 BGB den Miterben ein Vorkaufsrecht....mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft

Rz. 44 § 2040 Abs. 1 BGB gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich diese vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst sind. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1: Würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes durch Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt dem Gläubiger das rechtskräftige Ur...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Kein Mehrheitsbeschluss

Rz. 118 Liegt kein Mehrheitsbeschluss vor, so handeln Miterben – auch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung – als Vertreter ohne Vertretungsmacht (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109). Die Rechtsfolgen ihres Handelns bestimmen sich nach §§ 177 ff. BGB.[293] Ersatz etwaiger Aufwendungen kann der handelnde Erbe dann über eine Genehmigung seiner Maßnahme bzw. unmittelbare Gel...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / VI. Auskunftspflicht der nach §§ 2050 ff. BGB Ausgleichungsverpflichteten gem. § 2057 BGB

Rz. 163 Zur Auskunftsverpflichtung der nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Miterben und auch sonst zur Auskunftspflicht nach § 2057 BGB siehe ausführlich § 7 Rdn 75 ff.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 6. Recht auf Gebrauch von Nachlassgegenständen und Anspruch auf Benutzungsregelung

a) Recht auf Gebrauch Rz. 91 §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB gewähren jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit der Mitgebrauch der übrigen Miterben hierdurch nicht beeinträchtigt wird. So wie § 743 Abs. 1 BGB sich auf die Regelung des Anteils beschränkt, regelt § 743 Abs. 2 BGB lediglich das Maß des Gebrauches, nicht jedoch die Art ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 200 Auch beim Erwerb durch Surrogation gelten die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.[445] Ist mithin der handelnde Miterbe bösgläubig, so ist ein gutgläubiger Erwerb durch die Erbengemeinschaft ausgeschlossen.mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit

Rz. 872 Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit hat im Interesse der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.[2041] Inhalt der Anzeige ist die Information über die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer.[2042] Zur Benennung von Art und Ursache der Erkrankung ist der Arbeitn...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / C. Rechte und Pflichten der Miterben

Rz. 8 Die Mitvorerbengemeinschaft ist eine gewöhnliche Erbengemeinschaft. Das Verhältnis der Mitvorerben untereinander richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Mehrheit von Erben in Buch 5 Abschnitt 2 Titel 4, §§ 2032–2063 des BGB (vgl. dazu ausführlich § 4). Gleiches gilt für die Mitnacherbengemeinschaft nach Eintritt des Nacherbfalls. Rz. 9 Bei der Vor- und Nache...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Maßnahme der "Verwaltung"

Rz. 71 Die Mitwirkungspflicht der Miterben setzt zunächst voraus, dass eine Maßnahme der "Verwaltung" vorgenommen werden soll. Zu dem Begriff der Verwaltung i.S.v. § 2038 BGB siehe oben Rdn 53.mehr

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§ 3 Prozessrecht / cc) Verpflichtung zur Eingruppierung

Rz. 392 Bei Einstellungen und Versetzungen muss der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine Eingruppierung vornehmen, sofern eine einschlägige Vergütungsordnung besteht, und sie dem Betriebsrat mitteilen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einzuholen und im Weigerungsfall gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ein gerichtliches Z...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Nach Ausübung des Vorkaufrechts

Rz. 37 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[87] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 34 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigen individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[73] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den Miterben von dem Vertr...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 1752 Nach § 273 BGB hat der Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger die ihm obliegende und fällige Leistung erbracht hat, sog. Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht.[4300] Im Arbeitsverhältnis können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber dieses sog. Zurückbehaltungsrecht nutzen, um den anderen Vertragsteil zur Erfüllu...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 23 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[46] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[47] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Keine wesentliche Veränderung

Rz. 74 Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes ist keine ordnungsmäßige Verwaltung mehr und kann daher weder mehrheitlich beschlossen noch verlangt werden, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB. "Wesentlich" ist eine Veränderung, wenn durch die beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise g...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Erfordernis der Verwaltungsmaßnahme

Rz. 77 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. "Erforderlich" ist eine Maßnahme nur, wenn gerade diese...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Gegenstand der Surrogation

Rz. 184 Die möglichen Gegenstände der Surrogation werden durch § 2041 BGB bestimmt. Die Formulierung des § 2041 BGB ist offen ("Was … erworben wird"). Jedenfalls können durch ein Surrogat ersetzt werden. Rz. 185 Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dassmehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Rechtssurrogation

Rz. 186 Die erste Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruches i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst. Aber auch Rechte, die nicht gleichzeitig Ansprüche sind, f...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Entsprechende Anwendung von § 2041 BGB

Rz. 202 Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvol...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Beweislast

Rz. 207 Für den Fall der Surrogation beim Vorerben hat der BGH entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ersetzung beim Nacherben liegt. Der BGH räumt zwar ein, dass dies für den Nacherben mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, insbesondere dann, wenn er sein Recht auf Erstellung eines Verzeichnisses (§ 2121 BGB) nicht wahrgenommen hat. Im entschiedenen Fal...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Im Nachhinein

Rz. 122 "Mitwirken" bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Problemlage

Rz. 148 Häufig ist ein Miterbe oder sogar die gesamte Erbengemeinschaft über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Erben keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten. Vielfach stehen aber sogar Ehe- und Lebenspartner vor dem Problem, mit dem Erbfall feststellen zu müssen, dass sie kaum Informationen über das Vermögen des Verstor...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Begriff der Außerordentlichkeit

Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[158] Außerordentliche Verwaltungs...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Miterben haben nicht gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 68 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung.[171] Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / B. Entstehung der Erbengemeinschaft

Rz. 11 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Personen. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Auskunftspflicht des Hausgenossen gem. § 2028 BGB

Rz. 162 Eine ebenso wie § 2027 Abs. 2 BGB häufig übersehene – aber gleichermaßen häufig einschlägige – Auskunftspflicht folgt aus § 2028 BGB. Nach dieser Norm ist jeder, der sich mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, zur Auskunft darüber verpflichtet, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 165 Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen, § 2039 BGB. Ebenso können danach die Erben Forderungen des Nachlasses nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es sich bei der Geltendmachung der Forderung um einen Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (siehe oben Rdn 69), ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Einzelfallabwägung

Rz. 76 Die Beurteilung, ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[185]...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Allgemeines

Rz. 181 Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Falle des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand u...mehr