Fachbeiträge & Kommentare zu Pension

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Midijobs, Teilzeitkräfte im... / 4 Berechnung der Sozialversicherung (bis 30.9.2022)

Der Sozialversicherungsbeitrag für die Gesamtsozialversicherung und zu jedem Zweig der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung) errechnet sich insgesamt nach einem reduzierten Arbeitsentgelt, das mit der o. a. Formel und dem Faktor berechnet wird. Der Betrag, den der Arbeitnehmer zahlen muss, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem insg...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 2.2 Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

Rz. 4 Mit der Neufassung des Abs. 2 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 2 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Die...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 2.1 Renten wegen Berufsunfähigkeit

Rz. 3 Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2.1 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Rz. 3 Abs. 1 setzt voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Ansprüche auf Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen bestanden, die als Invalidenrenten in die Rentenversicherung überführt worden sind (§§ 8 bis 14 der 1. Renten-VO der DDR bzw. §§ 2, 4 AAÜG). Es erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion eine Umbewertung bzw. Neuberechnung (§§ 30...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.1 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente

Rz. 3 Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden und am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Erziehungsrente hatten, erhalten ab Januar 1992 eine Regelaltersrente. Gleichzeitig wird damit festgelegt, dass der Bezug einer Rente aus eigener Versicherung ausschließlich auf eine Regelaltersrente beschränkt ist. Die Vor...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2.3 Wegfall der Invalidenrente

Rz. 6 Die Regelung in Abs. 3 dient der Verwaltungsvereinfachung. Früher wurden die als Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geleisteten Renten gezahlt, solange die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften vorlagen. Diese Regelung erforderte von den Rentenversicherungsträgern aufwendige Feststellungen hinsichtli...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 302b ist durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden und betraf Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 einen vollkommen neuen Inhalt erhalten. Die Vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 302a ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und durch das RÜG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.4.1999 ist Abs. 2 Satz 1 aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1....mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beinhaltet eine Bestandsschutzregelung und stellt eine erweiternde Regelung zu den §§ 43, 45, 240 sowie den §§ 43 und 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000 (Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit) dar. Sie regelt die Behandlung der Invalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet für die Zeit ab 1992. Diese gelten nun grundsätzlich als Renten wegen voller Erwerbsmi...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Rz. 3 Abs. 1 setzt voraus, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine Invalidenrente oder Ansprüche auf Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen bestanden, die als Invalidenrenten in die Rentenversicherung überführt worden sind (§§ 8 bis 14 der 1. Renten-VO der DDR bzw. §§ 2, 4 AAÜG). Es erfolgt kraft gesetzlicher Fiktion eine Umb...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 2 Rechtspraxis

2.1 Renten wegen Berufsunfähigkeit Rz. 3 Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigke...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen für bestehende Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Durch § 302b wird Besitzstandsschutz gewährt. Die Übergangsregelung für die sog. Umstellungsrenten aus der Zeit vor dem 1. 1.1957 im bisherigen Abs. 2 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich, weil die betroffenen Rentnerinnen und Rentner mittlerweile die Regelaltersgrenze ...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2.4 Bergmannsrente

Rz. 8 Die zum 31.12.1991 bestehenden Ansprüche auf eine Bergmanns- oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet (§§ 42, 43, 37 der 1. Renten-VO der DDR) werden ab 1.1.1992 in eine Rente für Bergleute gemäß § 45 übergeleitet. Der Anspruch aus § 302a Abs. 4 endet wie der Anspruch aus § 45 spätestens mit Erreichung der Regelaltersgrenze.mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 302b ist durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden und betraf Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 einen vollkommen neuen Inhalt erhalten. Die Vorschrift ist durch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 302a ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und durch das RÜG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.4.1999 ist Abs. 2 Satz 1 aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000 Abs. 2 um Sa...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 2.3 Zeitrenten

Rz. 5 Die Regelung zu den sog. Zeitrenten ist aus systematischen Gründen in Abs. 3 aufgenommen worden. Sie enthält die bisher in § 314b enthaltene Regelung. Sie enthält ebenfalls eine Besitzstandsregelung. Bei einer Rente in Abhängigkeit von der Arbeitsmarktlage, die am 31.12.2000 bestanden hat, ist die Befristung gemäß Abs. 3 zu wiederholen. § 102 ist nicht anzuwenden, soda...mehr

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2.2 Hinzuverdienstgrenze

Rz. 4 Vor dem Hintergrund der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung ist die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze im bisherigen Abs. 2 nicht mehr zielführend. Die Regelung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.2 Vorgezogene Altersrente im Beitrittsgebiet

Rz. 4 Abs. 2 erweitert die Übergangsregelung des § 302 auf Bezieher einer Rente wegen Alters nach dem Recht des Beitrittsgebiets. Voraussetzung ist, dass im Beitrittsgebiet bereits eine sog. vorgezogene Altersrente nach § 3 der 1. Renten-VO der DDR bezogen worden ist. Wenn dieser Personenkreis am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine derartige Rente hatte, so gilt diese Rente v...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.5 Hinzuverdienstgrenzen

Rz. 7 Die Aufhebung von Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 erfolgte, weil die Übergangsregelung für Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können (BT-Drs. 16/3794 S. 43). Rz. 8 Die eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.3 Neufeststellungen

Rz. 5 Eine Rente kann gemäß §§ 44, 45, 48 SGB X auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden. Eine Neufeststellung setzt immer voraus, dass die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, also das Hinzutreten oder die Herausnahme von rentenrechtlich relevanten Zeiten eine Rolle spielt. Dazu zählen die Änderung des Zugangsfaktors (§ 77) sowie der Nachweis, dass...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 302 ist eine Übergangsvorschrift, mit der insbesondere der Anspruch auf Altersrente auch nach dem Inkrafttreten von Rechtsänderungen aufrechterhalten wird. In Abs. 1 und 2 wird bestimmt, dass bestimmte Renten, auf die bis zum 31.12.1991 ein Anspruch bestand, als Regelaltersrenten weiterzugewähren sind, wenn der Versicherte vor dem 2.12.1926 geboren ist. Abs. 3 legt f...mehr

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Jansen, SGB VI § 301 Leistu... / 2.3 Übergangsregelung

Rz. 6 Abs. 3 enthält eine Übergangsregelung für sog. Bestandsrentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU-/BU-Rente) beziehen. Für diesen Personenkreis soll auch zukünftig sichergestellt sein, dass wegen des Rentenbezuges die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht verhindert wird. Diese Versicherten sollen auch weiterhin Teilhabeleistu...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält im Wesentlichen den Grundsatz, dass nach Inkrafttreten des SGB VI und bei künftigen Rechtsänderungen nur noch das neue Rentenrecht anzuwenden ist. Nach herrschender Meinung ist Abs. 1 jedoch nur bei der Erbringung von Leistungen anwendbar; eine Anwendbarkeit auf versicherungsrechtliche Tatbestände ist zu verneinen (zuletzt BSG, Urteil v. 21.10.20...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt. Sie gilt seither unverändert. Eine Vorgängernorm bestand nicht.mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingeführt. Bereits vor dem Inkrafttreten ist § 302 durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 geändert worden. Abs. 2 wurde neu gefasst und Abs. 3 ist eingefügt worden. Mit dem RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) ist mit Wirkung zum 1.1.2000...mehr

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Jansen, SGB VI § 301 Leistu... / 2.1 Zeitpunkt

Rz. 3 Altes Recht kann nur angewendet werden, wenn der entsprechende Teilhabeantrag vor Inkrafttreten des RRG gestellt worden ist, wobei es auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger oder aber bei den in § 16 SGB I genannten Stellen ankommt. Soweit die Antragstellung nicht erforderlich ist (etwa bei Rehabilitationsleistungen von Amts wegen mit Zustimmung des ...mehr

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Schell, SGB IX § 67 Berechn... / 2.1.1.2 Arbeitsentgelt

Rz. 15 Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff "Arbeitsentgelt" umfasst somit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.2 Anwendung alten Rechts

Rz. 4 Abs. 2 stellt eine Ausnahme von der Grundregel des Abs. 1 dar. Für die Anwendung alten Rechts ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Rentenantrag gestellt wurde und welcher Rentenbeginn sich daraus ergibt. Wurde der Antrag bis zum 31.3.1992 gestellt und ergab sich ein Rentenbeginn vor dem 1.1.1992, so ist für die Rentenbezugszeiten insgesamt das alte Recht anzuwend...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.4 Beitrittsgebiet

Rz. 7 Abs. 3b ist eine Sonderbestimmung zu § 44 SGB X . Er schließt Neufeststellungen von Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes festgestellt worden sind, bezüglich Leistungen vor dem 1.1.1992 aus. Soweit eine Neufeststellung eine Rentenerhöhung ergibt, kann diese in Abweichung von der Rückwirkungsregel des § 44 Abs. 4 SGB X (vier Jahre) frühestens am 1.1.199...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.1 Grundregel

Rz. 3 Das SGB VI ist vom Grundsatz her vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1.1.1992) auf alle Sachverhalte anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes regelt (Abs. 5). Damit vollzieht der Gesetzgeber einen Wechsel vom "Versicherungsfallprinzip" zum "Rentenbeginnsprinzip". Bei Anwendung der Norm ist von dem konkret entstandenen Einzelanspruch und nicht vom abstrakten Stammr...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) ist § 300 mit Wirkung zum 1.1.1992 um die Abs. 3a und 3b erweitert worden. Das RÜ-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) änderte rückwirkend zum 1.1.1992 Abs. 3a, der dann durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 303a Große... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Mit der Regelung in § 303a wird sichergestellt, dass große Witwen- und Witwerrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, so lange geleistet werden, wie die Voraussetzungen dafür nach dem bis dahin geltenden Recht vorliegen (§§ 43, 44 i. d. F. bis zum 31.12.2000). Entscheidend ist, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bestanden hat. Nach der Rechtsprechung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 300 Grundsatz / 2.5 Wechsel der Rentenart

Rz. 8 Wird jedoch bereits vor dem 1.1.1992 eine Versichertenrente (z. B. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) gewährt und erfüllt der Rentner nach dem 31.12.1991 die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere Versichertenrente (z. B. wegen Alters), so ist neues Recht anzuwenden, wenn diese Altersrente nach dem 31.12.1991 beginnt (Bay. LSG, Urteil v. 15.11.2017, L 19 R 153/13)....mehr

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Jansen, SGB VI § 301 Leistu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift, die durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt worden ist, gilt in den alten Bundesländern mit Wirkung seit 1.1.1992. In den neuen Bundesländern ist sie aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag seit 1.1.1991 anzuwenden. Mit Wirkung vom 1.1.2001 ist Abs. 1 um Satz 2 erweitert worden. Ferner ist Abs. 3 angefügt worden (Gesetz zur R...mehr

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Schell, SGB IX § 29 Persönl... / 2.5.2.1 Arbeitgebermodell

Rz. 19 Beim Arbeitgebermodell wird der Budgetnehmer selbst wie ein Arbeitgeber tätig, indem er selbst Arbeitnehmer einstellt, damit er seinen Teilhabebedarf i. S. d. §§ 4 und 5 befriedigen kann. Das bedeutet, dass er auch alle Rechte (Weisungsbefugnis) und Pflichten, die ein Arbeitgeber hat (Zahlung von Lohn/Gehalt, Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung usw.), besitz...mehr

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Schell, SGB IX § 67 Berechn... / 2.1 Berechnung des Regelentgelts (Abs. 1 Satz 1 bis 3)

Rz. 4 Als Regelentgelt bezeichnet man den auf den Kalendertag umgerechneten Teil des Bruttoarbeitsentgelts. § 67 ist nur für die Rehabilitanden von Bedeutung, die zulasten der Rentenversicherung eine Leistung zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Nachsorge oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe erhalten (vgl. §§ 14, 15, 31 SGB VI i. V. m. § 42 SGB IX) und am T...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.6 Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Rz. 9 Bei Abs. 7 handelt es sich um eine übergangsrechtliche Vorschrift, die aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich war, um Bestands- wie Neurentner, die ehrenamtlich tätig sind, nach geänderter Rechtsprechung des BSG zu schützen. Nach ihrer bisherigen Rechtsanwendung hatten die Rentenversicherungsträger Aufwandsentschädigungen für kommunale Ehrenbeamte sowie für eh...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989

Leitsatz Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert ...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.4 Gleichstellung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit

Rz. 8 Ansprüche auf Renten und auf Leistungen zur Rehabilitation setzen neben der Erfüllung von persönlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen ggf. als versicherungsrechtliche Voraussetzung auch den Nachweis einer Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 oder eine versicherte selbständige Tätigke...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.3 Fiktive Beitragszeiten aufgrund von Berücksichtigungszeiten

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 3 (mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt durch das AVmEG v. 21.3.2001, BGBl. I S. 403) gelten als Beitragszeiten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Die Voraussetzungen für ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.2 Fiktive Pflichtbeitragszeiten

Rz. 6 Gemäß Abs. 1 Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, für die eine tatsächliche Beitragszahlung weder stattgefunden hat noch behauptet wird. Fiktive Pflichtbeitragszeiten wirken sich – wie echte Pflichtbeitragszeiten – sowohl anspruchsbegründend als auch an...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.2.1 Anspruch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Rz. 10 Zum Zeitpunkt des Leistungsfalls notwendig aber auch ausreichend ist, dass der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 besteht; in § 240 erschöpft sich der sachliche Anwendungsbereich. Aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung ist eine analoge Anwendung ausgeschlossen. Die Anwendung von § 270b ist daher auch dort ausg...mehr

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Jansen, SGB VI § 268a Änder... / 2.2.2.5 Keine Rente der ausgleichsberechtigten Person – Voraussetzung des Rentnerprivilegs

Rz. 23 Weitere Voraussetzung des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 4 a. F. ist, dass der ausgleichsberechtigten Person noch keine Rente gezahlt wird. Maßgeblich ist der Zahlbetrag. Fehlt es hieran, etwa weil Hinzuverdienstgrenzen diesen ausschließen und besteht daher nur der Rentenanspruch dem Grunde – sog. Stammrecht – nach, steht dies dem Rentnerprivileg nicht entgeg...mehr

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Jansen, SGB VI § 255c Anwen... / 2.1.1.2 Anpassung der Renten

Rz. 12 Aus der Schaffung des einheitlichen Rentenwerts resultiert, dass die Renten, die bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, zum 1.7.2024 angepasst werden (müssen) (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25), auch dies regelt Satz 1.mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 i. d. F. des Rentenreformgesetzes (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202). Sie sollte ab 1.1.2001 durch das RRG 1999 v. 22.12.1997 (BGBl. I S. 2998) i. V. m. dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (...mehr

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Jansen, SGB VI § 267 Rente ... / 2.2 Voraussetzung und Rechtsfolge

Rz. 10 Voraussetzung der Regelung ist: das Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bei Gewährung einer unfallversicherungsrechtlichen Kinderzulage (§ 217 Abs. 3 SGB VII a. F.). Rz. 11 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung und auf eine Leistung der Unfallve...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 2.1 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 8 Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Ausland erstmalig geltend gemachte Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 letztlich nicht geprüft werden können, weil eine Verweisbarkeit auf andere berufliche Tätigkeiten nicht geprüft werden kann (zutreffend GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 1; vgl. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 268a wurde durch Art. 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 in das SGB VI eingefügt (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen, BT-Drs. 15/4228 S. 12, 29; BT-Drs. 15/4751 S. 19) und zum 1.9.2009 durch Art. 4 Nr. 15 des G...mehr

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Jansen, SGB VI § 270b Rente... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 51 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) in das Gesetz eingefügt worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.mehr

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Jansen, SGB VI § 254b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 65 des RÜG v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606). Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sollte die Vorschrift um einen Abs. 3 ergänzt werden, der den Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden R...mehr