Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 18.1 Der Einlagetatbestand

Rz. 409 Einlagen sind nach § 4 Abs. 1 S. 8 EStG alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Stpfl. seinem Betriebsvermögen im Laufe des Wirtschaftsjahrs aus seinem Privatvermögen willentlich zugeführt hat (s. § 4 EStG Rz. 201ff.). Die Vorschriften über die Einlage gelten sowohl im Rahmen der Bilanzierung als auch bei der Gewinnermittlung du...mehr

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Unternehmensgründung / 3.2 Vorgesellschaft und Kapitalgesellschaft

Die Vorgesellschaft oder Gründungsgesellschaft (ab notariellem Gesellschaftsvertrag/Satzung bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister) ist grds. mit der eingetragenen Kapitalgesellschaft identisch. Damit sind alle entstehenden Umsatzsteuerbeträge und alle Vorsteuerbeträge im Rahmen der Veranlagung der Kapitalgesellschaft anzusetzen. Voraussetzung ist aber auch h...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Einbringung in Gesamthand

Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem BMF-Schreiben v. 11.7.2011 [63] zu der Frage Stellung, wann die Einbringung einzelner zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als tauschähnlicher Vorgang qualifiziert wird. Ein unentgeltlicher Vorgang – und damit kein tauschähnliches Geschäft – soll danach nur dann anz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.3.3.3 Fertigungskosten

Rz. 212 Fertigungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 2 HGB sind die Fertigungslöhne. Hierzu zählen die Personalkosten für die Arbeitnehmer in der Fertigung (Produktion, Werkstatt und Verarbeitung), Überstunden-, Feiertags- und Sonderzuschläge, Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung und vom Arbeitgeber übernommene LSt. Hingegen fallen Aufwendungen für freiwillige soziale ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 23.3.3 Übertragung auf einen Erwerber unter Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Organismus

Rz. 475 Nur eine Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber lässt den übertragenen Betrieb als selbstständigen wirtschaftlichen Organismus fortbestehen. Kein Fall des § 6 Abs. 3 EStG, sondern eine Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3 EStG liegt hingegen vor, wenn ein Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen oder mehrere Erwerber unentgeltl...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / a) Entscheidungssachverhalt

Die BFH-Entscheidung vom 15.7.2021[7] betraf eine dreistöckige Personengesellschaft. Die Klägerin war eine GmbH, die im Jahre 2012 aus der formwechselnden Umwandlung der T-GmbH & Co. KG (T-KG) hervorgegangen ist. An der T-KG war als alleinige Kommanditistin die Mutterpersonengesellschaft (M-KG) sowie die nicht am Vermögen beteiligte T-GmbH beteiligt. An der M-KG waren wieder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 23.3.4 Unentgeltlichkeit der Übertragung

Rz. 476 Eine unentgeltliche Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, dass der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil aufgrund einer Schenkung übergehen soll. Der Übergang von Verbindlichkeiten im Rahmen einer Betriebsübertragung begründet keine Gegenleistung, also kein Entgelt und steht somit der Unentgeltlichkeit nicht ...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / III. Fazit

Der BFH hat mit den Entscheidungen zu den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 S. 4 ff. EStG einen weiteren Beitrag zur rechtssicheren Anwendung der Buchwertübertragungen einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG geleistet. Zusammenfassend lässt somit Folgendes festhalten: Die Übertragung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils führt nicht zu einer dreijährigen Sperrfrist nach §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 27.4 Die Sperrfrist für Veräußerungen und Entnahmen

Rz. 521 Der Teilwert ist nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG rückwirkend anzusetzen, wenn das nach S. 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb der dreijährigen Sperrfrist veräußert oder entnommen wird. Zweck der Sperrfrist ist es, Steuervorteile zu verhindern, die nicht der Umstrukturierung von Personengesellschaften dienen, sondern in Anspruch genommen werden, um stille Reserven zunäch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.5 Vorweggenommene Erbfolge und Erbauseinandersetzung

Rz. 184 Beide Vorgänge bilden die wichtigsten Beispiele für den zuvor behandelten un- oder teilentgeltlichen Übergang von Vermögen.[1] In dem sog. Frankfurter Testament werden die Miterben im Verhältnis der durch Teilungsanordnung zugeteilten Wirtschaftsgüter eingesetzt. Rz. 185 Bei der Übertragung betrieblicher Einheiten in vorweggenommener Erbfolge erwirbt der Übernehmende ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.2.12.6 Anschaffungskosten und verdeckte Einlage oder verdeckte Gewinnausschüttung

Rz. 188 Bei der Beurteilung von Lieferbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ist stets zunächst zu prüfen, ob die Preisgestaltung durch das Liefergeschäft oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Preisgestaltung ist durch das Liefergeschäft bestimmt, wenn auch ein ordentlicher Kaufmann diese gewählt hätte. Hätte dieser es hi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 13.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 324 Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden zwischen zum Betriebs- und zum Privatvermögen gehörenden Anteilen. Im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen gehören zu den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu bewertenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Sie sind daher mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert anzusetzen. Weiterhin ist bei Ante...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 14.6 Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Rz. 352 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die als Finanzanlagen zum Anlagevermögen gehören, werden als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bewertet. Für sie gilt die Vermutung, dass ihr Teilwert den Anschaffungskosten entspricht, auch wenn bereits viele Jahre seit dem Erwerb vergangen sind.[1] Eine Teilwertabschreibung verlangt daher vom Stpfl. den Nachweis, dass der Erw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 14.4 Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen

Rz. 349 Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehensforderungen waren zwar grundsätzlich mit ihrem Barwert als Teilwert anzusetzen.[1] Jedoch war dann eine Bewertung mit dem Nennwert geboten, wenn der Darlehensnehmer anstelle von Zinsen eine andere dem Darlehensgeber vorteilhafte Gegenleistung erbrachte.[2] Die anstelle von Zinsen empfangenen Vorteile musstennicht konk...mehr

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Unternehmensgründung / 3.1 Vorgründungsgesellschaft bei Gründung einer Kapitalgesellschaft

Die Vorgründungsgesellschaft (von der ersten Idee zur Gründung einer Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags oder der Satzung) stellt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) dar, soweit es sich um eine aus mehreren Gesellschaftern zu gründende Kapitalgesellschaft handelt, oder ein Einzelunternehmen, wenn es sich später um eine Kapi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 23.2 Systematischer Zusammenhang

Rz. 464 Die unentgeltliche Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG ist keine Entnahme – im Gegensatz zur unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter als Entnahme beim Schenkenden und Einlage beim Schenkungsempfänger außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 5 EStG.[1] Trotz Rechtssubjektwechsels geht die Sachgesamt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 27.1 Zweck der Regelung

Rz. 515 Bei der unentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt, zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen sowie zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft war nach § 6 Abs. 5 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 18.2.2 Aufwandseinlage

Rz. 423 An die Stelle des Teilwerts tritt der tatsächliche Aufwand – auch Aufwandseinlage genannt – bei der betrieblichen Nutzung von betriebsfremdem Vermögen des Stpfl. Dieser Aufwand ist als Betriebsausgabe abziehbar. Innerhalb des Betriebsvermögensvergleichs lassen sich diese Aufwendungen als Betriebsausgaben nur berücksichtigen, indem hierfür eine Einlage gebucht und vom...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 21.2.3 250-EUR- bzw. 800-EUR-Grenze

Rz. 457 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen – ausschließlich der USt – 250 EUR bzw. 800 EUR nicht übersteigen, damit der Aufwand für das Wirtschaftsgut sofort abziehbar ist. Obwohl die USt nach § 9b Abs. 1 UStG eigentlich nur dann nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, wenn der Erwerber nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird sie a...mehr

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Sperrfristverstöße nach § 6... / b) Entscheidung des BFH

Teleologische Reduktion, wenn Beteiligungserwerb vollentgeltlich erfolgt: Der XI. Senat des BFH bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des FG Münster[16] und hat im Wege der teleologischen Reduktion entschieden, dass ein rückwirkender Teilwertansatz wegen eines Sperrfristverstoßes nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG bei einer vollentgeltlichen Anteilsübertragung unter vollständiger ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 11.4 Immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Rz. 303 Bei den immateriellen Wirtschaftsgütern sind zu unterscheiden: der Geschäfts- oder Firmenwert [1], geschäfts- oder firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter sowie immaterielle Einzelwirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Know-how, Computerprogramme mit Befehlsstruktur und Belieferungsrechte.[2] Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermöge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 23.3 Übertragung eines (Teil-)Betriebs

Rz. 467 Gegenstand der erfolgsneutralen Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit nach § 6 Abs. 3 EStG kann sein ein ganzer Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb, ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft, ein Bruchteil eines Mitunternehmeranteils, ein Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA, die unentgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung eines Betriebs du...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 15 Bewertung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Rz. 364 Unter einer Verbindlichkeit ist die Verpflichtung des Unternehmers zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten zu verstehen, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.[1] Für die Passivierung stellt der I. Senat bereits auf die Entstehung der Verbindlichkeit (u. U. schon vor der wirtschaftlichen Verursachung) ab.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.1.2 Fehlende Ansässigkeit

Rz. 100 Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen führen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a aa) dann zu einem Kennzeichen, wenn der Empfänger der Zahlung in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Zum Begriff des Steuerhoheitsgebietes Rz. 43. Fälle, in denen der Empfänger der Zahlung in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, dürften praktisch selten sein. Möglich ist dies jedoc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Definition des "verbunden Unternehmens", Abs. 3

Rz. 170 In § 138e Abs. 3 AO wird der Begriff des verbundenen Unternehmens definiert, der in Abs. 1 und 2 verwendet wird. In der Definition wird, ebenso wie in § 1 Abs. 2 AStG, auf eine Beteiligung von mehr als 25 % oder auf einen erheblichen Einfluss abgestellt. Die Vorschrift entspricht der Ergänzung des Art. 3 der Richtlinie v. 15.2.2011[1] um die Nr. 23 durch Art. 1 Nr. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.2 Unangemessene Schritte zur Verlustnutzung, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

Rz. 39 Ein Kennzeichen für eine mitteilungspflichtige Steuergestaltung liegt unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests vor, wenn ein Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte unternimmt, um Verluste nutzen zu können. Zweck der Regelung ist, Maßnahmen zu erfassen, die zu einer "Statusverbesserung" hinsichtlich der Verluste führen, also zu einer Nutzung der Verluste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.4 Zirkuläre Transaktionen, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c

Rz. 57 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c AO liegt unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests ein Kennzeichen vor, wenn Transaktionen durch Einschaltung funktionsschwacher Unternehmen oder durch Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben, für zirkuläre Vermögensverschiebungen genutzt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass die Vorschrift sprachlich missglückt ist, da de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.3 Standardisierte Dokumentation oder Struktur, Abs. 1 Nr. 2

Rz. 23 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO liegt ein Kennzeichen vor, das unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests zu einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung führt, wenn eine standardisierte Dokumentation verfügbar ist oder eine standardisierte Struktur der Gestaltung vorliegt. Dieses Kennzeichen soll Gestaltungen erfassen, die ohne wesentliche Änderungen in einer Mehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Gestaltungen mit einer intransparenten Kette, Abs. 2 Nr. 3

Rz. 141 Nach § 138e Abs. 2 Nr. 3 AO führen Gestaltungen mit einer intransparenten Kette zu einem Kennzeichen. Damit eine intransparente Kette vorliegt, müssen die Voraussetzungen der Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein und zusätzlich die Identität der wirtschaftlich Beteiligten verschleiert werden.[1] Die Vorschrift enthält in Buchst. a) und b) zwei Voraussetzungen, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.5 Grenzüberschreitende Zahlungen bei fehlender Körperschaftsteuer, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d

Rz. 71 Unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests führen nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d AO Gestaltungen zu einem Kennzeichen, wenn der Stpfl. grenzüberschreitende Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen leistet, die bei ihm als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, während das verbundene Unternehmen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem es ansässig ist, keiner oder eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.1.1 Allgemeines

Rz. 98 § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO enthält zwei Tatbestände, die Gestaltungen zum Gegenstand haben, die Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen betreffen und an die Ansässigkeit bzw. fehlende Ansässigkeit des Empfängers der Zahlungen anknüpfen.[1] Die Ansässigkeit des Zahlenden ist ohne Bedeutung. Er kann in einem Hoch- oder Niedrigsteuerland ansässig sein oder keine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.3 Unterschiede in der Bewertung von Vermögensgegenständen, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 117 Nach § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO führen Gestaltungen zu einem Kennzeichen, durch das Vermögensgegenstände übertragen oder überführt werden, soweit sich die Bewertung dieser Vermögensgegenstände in den beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheiden.[1] Der Begriff der "Vermögensgegenstände" dürfte mit dem steuerlichen Begriff der Wirtschaftsgüter iden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.6 Grenzüberschreitende Zahlungen bei Steuerbefreiung oder Präferenzbesteuerung, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e

Rz. 83 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e AO bilden Gestaltungen unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests ein Kennzeichen, wenn eine als Betriebsausgaben abzugsfähige Zahlung an ein verbundenes Unternehmen erfolgt und die Zahlung bei dem empfangenden Unternehmen in seinem Ansässigkeitsstaat vollständig von der Steuer befreit ist oder einer steuerlichen Präferenzregel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.2.2 Mehrfache Steuerbefreiung nach DBA

Rz. 113 Nach Doppelbuchst. bb) führt es zu einem Kennzeichen, wenn in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet eine Steuerbefreiung nach einem DBA für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in Anspruch genommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb ganz oder teilweise unversteuert bleiben. Erfasst werden also Gestaltungen, bei denen durch Inanspruchnahme der Freiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.4.1 Der Grundtatbestand

Rz. 127 § 138e Abs. 2 Nr. 2 AO enthält im ersten Halbsatz eine allgemeine Regelung über Gestaltungen, die zur Aushöhlung des Informationsaustauschs über Finanzkonten führen können oder die sich das Fehlen von entsprechenden Vorschriften über den Informationsaustausch zunutze machen. In den Buchst. a–f sind dann beispielhaft, also nicht abschließend, einige Gestaltungen aufge...mehr

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Hinzurechnungsbesteuerung –... / 2.3 Ausländische Betriebsstätte/Personengesellschaft

Die Hinzurechnungsbesteuerung gem. der §§ 7ff. AStG bezieht sich auf die Zwischenschaltung einer ausl. Kapitalgesellschaft. Für ausl. Betriebsstätten und Personengesellschaften gelten die §§ 7ff. AStG nur indirekt. § 20 Abs. 2 AStG bestimmt, dass für passive Betriebsstätteneinkünfte statt der Freistellungs- die Anrechnungsmethode gilt. Voraussetzung ist, dass für den Fall, d...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)

Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, StB[*] Denn mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl. I 2021, 986) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert. Die Finanzverwaltung hat aktuell mit einem umfangreichen gemeinsamen Ländererlass v. 10.5.2022 zur Anwendung von § 1 A...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / III. Gesellschafterwechsel

Ein steuerbarer Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG liegt vor, wenn es sich um einen Gesellschafterwechsel handelt, der durch einen Neugesellschafter ausgelöst wird, und sich dadurch das Verhältnis der Altgesellschafter zu den Neugesellschaftern zu Lasten der Altgesellschafter verändert. Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / a) Altgesellschafter

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Altgesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wermehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / II. Grundvoraussetzungen

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / b) Neugesellschafter

Unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Neugesellschafter ist unabhängig von seiner Rechtsform, wer mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am Grundstück der Personengesellschaftmehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / X. Nichtanwendung der Grundsätze der BFH – Entscheidung II R 17/10

Die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des BFH v. 24.4.2013 – II R 17/10, ErbStB 2013, 241 [E. Böing] sind in allen Fällen, bei denen der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG vor dem 6.11.2015 verwirklicht wurde, anzuwenden (gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.9.2015, BStBl. I 2015, 822). Nach der vorgenannten BFH-Entscheidung liegt eine unmittel...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / I. Problemstellung

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / IX. Anzeigepflicht

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG sind von der grundbesitzenden Personengesellschaft alle Rechtsvorgänge anzuzeigen, die zur Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG geführt haben. Die Anzeigepflicht besteht bei Tatbestandsverwirklichung. Bei sukzessiver Änderung des Gesellschafterbestandes der grundbesitzenden Personengesellschaft sind bei der Anzeige die ...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / IV. Zehn-Jahres-Zeitraum

Sukzessive Übertragungen unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft auf Neugesellschafter innerhalb von zehn Jahren sind zusammenzurechnen. Soweit ein Neugesellschafter einen Anteil am Vermögen der grundbesitzenden Personengesellschaft an einen weiteren Neugesellschafter oder Altgesellschafter veräußert, ist dieser bei ...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / VII. Bemessungsgrundlage

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG der Grundbesitzwert i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG. Die Bemessungsgrundlage ist nicht auf die Anteile der eintretenden Gesellschafter und der Altgesellschafter an der grundbesitzenden Personengesellschaft aufzuteilen. Auch bei einer Übertragun...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / V. Verhältnis zu § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG

§ 1 Abs. 2a GrEStG geht der Anwendung des § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG vor. Dieser Vorrang gilt auch dann, wenn auf Grund einer Befreiungsvorschrift die Steuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erhoben wird. Mit Übergang einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Beteiligung können sowohl § 1 Abs. 2a GrEStG als auch § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG verwirklicht werden. Während die Ta...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / VI. Verhältnis zu Befreiungs- und Vergünstigungsvorschriften

§ 1 Abs. 2a GrEStG fingiert einen Grundstücksübergang von einer Personengesellschaft mit altem Gesellschafterbestand auf eine fiktiv neue Personengesellschaft mit neuem Gesellschafterbestand. Dabei sind die Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG zu beachten. § 16 Abs. 2 GrEStG ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn einer oder mehrere der Gesellschafterwechsel, ...mehr

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Betriebsaufspaltungen in de... / cc) Risiken für die Zukunft

Aufgrund der erforderlichen Einhaltung der fünf- bzw. siebenjährigen Nachbehaltensfrist ist bei der klassischen Betriebsaufspaltung diese auch im Nachgang der Übertragung grundsätzlich weiterhin aufrechtzuerhalten. In solchen Konstellationen stellt der Wegfall der Betriebsaufspaltung auf Ebene der Betriebspersonengesellschaft regelmäßig eine Betriebsaufgabe dar (s.o.), die e...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Verän... / VIII. Steuerschuldner und Bekanntgabe des Steuerbescheids

Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG die grundbesitzende Personengesellschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung (§ 13 Nr. 6 GrEStG). Der Steuerbescheid ist an sie als Inhaltsadressat zu richten (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Bekannt zu geben ist er an die im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen.mehr