Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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III Der Gesellschafter und ... / 1.2 Erwerb der Mitgliedschaft

Rz. 256 Damit die Rechte und Pflichten der Gesellschafter begründet werden, bedarf es zunächst des Erwerbs der Mitgliedschaft in der GmbH, d. h. dem Erwerb von mindestens einem Geschäftsanteil. Der Erwerb dieser Mitgliedschaft kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Rz. 257 Die Mitgliedschaft in einer GmbH entsteht zunächst originär für die Gründungsgesellschafter durch Ei...mehr

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I Grundlagen / 2.5.1.3 Aufsichtsrat/Beirat

Rz. 85 Es besteht grundsätzlich keine Pflicht einen Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Aufsichtsrat vorsehen. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach § 52 GmbHG, welcher auf das AktG verweist. Als Mindestaufgabe muss dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung übertragen sein. Eine wic...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 8.5.1.1 Überblick

Rz. 380 Regelmäßig kann ein Gesellschafterbeschluss weit in die Rechte eines Gesellschafters eingreifen. Aus diesem Grund haben Gesellschafter häufig das Bedürfnis, einstweiligen Rechtsschutz gem. §§ 916 ff. ZPO [1] in Anspruch zu nehmen, um ihren Status quo aufrechtzuerhalten. Dies kann bedeuten, dass sie hierdurch die Beschlussfassung selbst oder aber die Durchführung eines...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 6.1 Einführung

Rz. 311 Eng mit der Treuepflicht verbunden ist der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher für die Aktionäre einer AG in § 53a AktG gesetzlich normiert wurde. Für die GmbH fehlt zwar eine entsprechende Regelung. Es ist jedoch heute allgemein anerkannt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Gesellschafter der GmbH gleichermaßen gilt:[1] Danach ist die GmbH verpflichtet,...mehr

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II Gründung / 1.1 Arten der Gründung

Rz. 101 Die GmbH kann auf verschiedene Arten gegründet werden: Unter Gründung im engeren Sinne versteht man den in §§ 1ff. GmbHG aufgezeigten Weg der Neugründung. Rz. 102 Daneben kann eine GmbH aber auch durch Umwandlungsvorgänge entstehen: Viele denkbare Umwandlungsvorgänge ergeben sich aus dem Umwandlungsgesetz (z. B. durch Verschmelzung, vgl. §§ 56ff. UmwG, grenzüberschreit...mehr

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II Gründung / 2.3.7.1 Allgemeines

Rz. 185 Die Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft (UG) sind vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Absicht zu verstehen, mit dem MoMiG einerseits eine Deregulierung des GmbH-Rechts vor allem auch für kleinere Unternehmen zu erreichen, und zum anderen dem in den Jahren vor Inkrafttreten des MoMiG zu beobachtenden Trend zur Gründung englischer Limited Liability Com...mehr

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I Grundlagen / 2.3.4 Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung

Rz. 58 Änderungen der Kapitalstruktur und damit auch des Stammkapitals sind Satzungsfragen und müssen durch satzungsändernden und daher notariell zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erfolgen, §§ 53, 54 GmbHG. Eine Kapitalerhöhung kann entweder durch Zuführung neuer Mittel gegen Einlagen erfolgen, indem bestehende Geschäftsanteile im Nennwert erhöht oder zusätzliche Gesc...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.2.2 Einsichtsrecht

Rz. 270 Das Einsichtsrecht des § 51a GmbHG umfasst alle Handelsbücher i. S. d. § 238 HGB sowie alle Schriften i. S. d. § 118 HGB, unabhängig von ihrer Form der Niederlegung. Insbesondere werden auch elektronisch gespeicherte Daten erfasst.[1]mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 4.5.1 Ausnahmen nach HGB

Rz. 1673 Ein Tochterunternehmen braucht allerdings nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden (§ 296 HGB), wenn das Mutterunternehmen in der Ausübung seiner Rechte im Hinblick auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig beeinträchtigt ist (Bsp.: Entherrschungsvertrag,[1] Insolvenz des Toc...mehr

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I Grundlagen / 2.4.3 Gesellschafterliste

Rz. 63 Bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine Gesellschafterliste mit eingereicht werden. Für den Inhalt der Gesellschafterliste gilt § 40 Abs. 1 GmbHG. Demnach müssen in ihr Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter enthalten sein. Falls es sich bei dem Gesellschafter selbst um eine eingetragene Gesellschaft han...mehr

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I Grundlagen / 2.5.1 Die Organe der GmbH

Rz. 82 Die GmbH handelt als juristische Person durch ihre Organe. Das GmbHG selbst schreibt den/die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung als notwendige Organe vor. Daneben können weitere Organe wie ein Beirat oder ein (fakultativer oder obligatorischer) Aufsichtsrat bestellt werden. Kompetenzverteilung und Organisationsstruktur der GmbH können weitgehend frei du...mehr

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Sommer, SGB V § 135a Verpfl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die mit Wirkung zum 1.1.1993 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2288) neu in das SGB V aufgenommene Vorschrift regelte ursprünglich – zur Schließung der Gesetzeslücke zwischen der Qualitätssicherung in der ambulanten vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.7.3 Schiedsverfahren

Rz. 289 Inzwischen wird einhellig angenommen, dass neben dem Verfahren nach § 51b GmbHG ein Schiedsverfahren zulässig ist, sofern eine entsprechende Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag enthalten ist oder ein Schiedsvertrag zwischen den Gesellschaftern vorliegt, der ein solches Verfahren im konkreten Fall zulässt.[1]mehr

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X Grundzüge der Besteuerung... / 1.2.1.3 Eingetragene GmbH

Rz. 1730 Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als juristische Person (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und erfüllt somit die Voraussetzungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Mit der Entstehung der GmbH geht das gesamte Vermögen (Rechte, Pflichten, Vertragsbeziehungen) der Vorgesellschaft auf die GmbH über, ohne dass es ein...mehr

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VI Das Kapital / 2.4.3 Bezugsrecht

Rz. 1255 Mit Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses stehen die neuen Anteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Stammkapital zu. Ein entgegenstehender Gesellschafterbeschluss wäre nichtig (§§ 57j, 54 Abs. 3 GmbHG). Rz. 1256 Zu beachten ist, dass – anders als bei den anderen Formen der Kapitalerhöhungen – weder Übernahmeerklärungen abzugeben sind...mehr

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I Grundlagen / 2.6 Liquidation und Insolvenz

Rz. 87 Die GmbH erlischt erst mit der Löschung im Handelsregister. Damit ist für ihre rechtliche Existenz nicht relevant, ob die GmbH ihr Geschäft aufgibt oder ihren Geschäftszweck ändert. Beschließt die Gesellschafterversammlung die Liquidation der Gesellschaft, ändert sich bis zu Löschung primär nur der Gesellschaftszweck: Er ist nunmehr auf die Löschung der Gesellschaft g...mehr

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I Grundlagen / 2.2.2 Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel)

Rz. 50 Nicht bloß die Neugründung einer GmbH, auch die Umwandlung eines Rechtsträgers in eine GmbH kann dieser zur Existenz verhelfen. Sowohl das Unternehmen selbst als auch das Umfeld des Unternehmens können es sinnvoll erscheinen lassen, die einmal gewählte Rechtsform und/oder die Vermögenszuordnung eines Rechtsträgers zu ändern. Die Veränderung der Vermögenszuordnung zu e...mehr

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I Grundlagen / 2.1.2 Durchgriffshaftung

Rz. 47 Aufgrund des Trennungsprinzips bleibt den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nur der Zugriff auf das Vermögen der GmbH als solcher. Damit sind die Gläubiger der GmbH bewusst einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt worden.[1] Die Tatsache, dass das Vermögen der Gesellschafter durch § 13 Abs. 2 GmbHG einen umfassenden Schutz genießt, bringt die Regelung dann an ihre leg...mehr

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II Gründung / 1.2.2.2 Organisation und Vertretung

Rz. 115 Die Satzung gilt im Gründungsstadium bereits im Innen-, mangels Eintragung im Handelsregister aber noch nicht im Außenverhältnis. Rz. 116 Vertreten wird die Vor-GmbH von ihrer Geschäftsführung, soweit der Gründungszweck dies erfordert. Die Geschäftsführung kann für die Vorgesellschaft die von den Gründern zu erbringenden Bar- oder Sacheinlagen erwerben und die im Zusa...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IX Verbundene Unternehmen –... / 2.1.2.2 GmbH als Obergesellschaft

Rz. 1566 Ist die GmbH herrschendes Unternehmen, so ergeben sich aus einem Unternehmensvertrag üblicherweise keine Inhalte satzungsändernden Charakters, so dass §§ 53ff. GmbHG nicht zur Anwendung kommen.[1] Allerdings ergibt sich das Bedürfnis nach einem entsprechenden Zustimmungsbeschluss in diesem Fall aus einer analogen Anwendung des § 293 Abs. 2 AktG, denn § 293 Abs. 2 Ak...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
RSI-Präventionsprogramm / Zusammenfassung

Überblick Vorbeugen ist besser als bohren. Was für die Zähne gilt, gilt erst recht für die schwer heilbare Krankheit Repetitive Strain Injury (RSI). Denn wenn es kaum Chancen auf eine Heilung gibt, dann spielt die Vorbeugung eine entscheidende Rolle. RSI ist ein Syndrom und keine klar abgrenzbare Krankheit. RSI ist sehr vielschichtig – es kann rein physische und/oder psychis...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 2.3.7.3 Rechtsformbezeichnung der UG

Rz. 191 Aus Sicht der Gläubiger schafft die vom Gesetz vorgeschriebene (wirtschaftlich diskriminierende) Rechtsformbezeichnung einen Ausgleich für das gegenüber der Regel-GmbH drastisch reduzierte Mindest-Stammkapital. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft zur Firmierung den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. N...mehr

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Controlling von Start-Ups &... / 2.4.1 Der Wandel zum dynamischen Controlling

Die Beschaffenheit der Start-Ups mit ihren besonderen Anforderungen an das Controlling machen vor dem Hintergrund des klassischen Controllings eines besonders deutlich: Das Controlling entwickelt sich mehr und mehr zu einem dynamischen Controlling, in dem der Controller als Business-Partner unterstützt (s. Abb. 6). Das Bild des Controllers, der eng in Zusammenarbeit zwischen...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumbach, Adolf/Hopt, Klaus J., Handelsgesetzbuch (Kommentar), 38. Aufl., München 2018. Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred, GmbH-Gesetz (Kommentar), 22. Aufl., München 2019. Ebenroth, Carsten Thomas/Joost, Detlev/Boujong, Karlheinz/Strohn, Lutz, Handelsgesetzbuch (Kommentar), 3. Auf., München 2014. Fleischer, Holger/Goette, Wulf (Hrsg.), Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. 1 (§§ 1–34...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.2.1 Auskunftsrecht

Rz. 267 Gegenstand des Auskunftsrechts sind alle "Angelegenheiten der Gesellschaft". Dieser Begriff ist weit auszulegen[1] und es wird grundsätzlich alles erfasst, das für den Gesellschafter von Interesse ist, um verantwortungsbewusst und sachgerecht in der Gesellschafterversammlung handeln zu können und um seine eigenen Interessen zu wahren.[2] Hierunter fallen insbesondere...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 1.2 Mehrheitsbeteiligung (§ 16 AktG)

Rz. 1532 Gehört die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an einem Unternehmen einem anderen Unternehmen, so handelt es sich um eine Mehrheitsbeteiligung i. S. v. § 16 AktG. Dies ist die schwächste Form einer Unternehmensverbindung i. S. v. §§ 15ff. AktG. Aufgrund der Besonderheiten des GmbH-Rechts ist bei der Bestimmung einer Mehrheitsbeteiligung die konkret vorhandene Situa...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.3 Das Informationsverlangen

Rz. 271 Der Gesellschafter kann die Information jederzeit und somit auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen verlangen. Insbesondere ist keine Form einzuhalten, es sei denn, die Satzung schreibt vor, dass entsprechende Informationsverlangen, die außerhalb der Gesellschafterversammlung geltend gemacht werden, schriftlich oder elektronisch eingereicht werden müssen. Eine...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 9.2.4.1 Parteien

Rz. 619 Als Kläger einer Anfechtungsklage kommen nur die klagebefugten Gesellschafter in Betracht. Es bedarf keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, insb. nicht einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Die Anfechtungsklage stellt ein Instrument dar, das jedem Gesellschafter an die Hand gegeben wird, um einen gesetz- und rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, unab...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 7.1.5 Rechtsfolgen

Rz. 335 Mit dem Eintritt der Wirksamkeit geht der Geschäftsanteil des Gesellschafters mitsamt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten unter.[1] Eine Ausnahme bildet hier die Haftung aus §§ 24, 27, 28, 31 Abs. 3 GmbHG. Sind Ansprüche hieraus bereits vor der Einziehung entstanden, so bleiben diese aus Gründen des Gläubigerschutzes fortbestehen.[2] Beispiel: Einziehung ei...mehr

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VI Das Kapital / 3.4.2.3 Patronatserklärungen

Rz. 1332 Der Finanzierung mit Fremdkapital zuzurechnen können auch Patronatserklärungen sein, bei welchen der Patron (in der Regel die Muttergesellschaft oder eine andere finanziell entsprechend leistungsfähige Gesellschaft) gewisse Zusagen bezüglich der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des Tochterunternehmens abgibt. Je nach Ausgestaltung werden die vom Patron gewährten Mit...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.4.3 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgrund von Regelungen im Dienstvertrag

Rz. 839 Grundsätzlich unterliegen ehemalige Geschäftsführungsmitglieder ab Beendigung ihres Dienstvertrages keinem Wettbewerbsverbot mehr. Vielfach wird jedoch mit Geschäftsführungsmitgliedern im Dienstvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Hierbei ist Folgendes zu beachten. Rz. 840 Keine Anwendbarkeit der § 74ff. HGB : Soweit im Dienstvertrag des Geschäft...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 2.4.1.2 Angemessene Abfindung im Fall einer satzungsmäßigen Mehrheitsklausel

Rz. 1599 Ist eine Mehrheitsklausel in der Satzung vorhanden und wird kein einstimmiger Zustimmungsbeschluss gefasst, gilt außerdem: Gem. § 305 Abs. 1 AktG analog muss der Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des Vertragspartners enthalten, auf Verlangen des außenstehenden Gesellschafters dessen Geschäftsanteile gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwer...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.10 Eintragung im Handelsregister

Rz. 744 Jede Änderung in der Person der Geschäftsführer ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Ferner sind Änderungen der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführungsmitglieds anzumelden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 15 HGB), es sei denn, eine solche ergibt sich bereits deutlich aus einer Gesellschaftsvertragsänderung.[1] Es sind nur Änderung...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 7.2.7 Zeitpunkt der Wirksamkeit

Rz. 352 Trifft die Satzung eine Regelung, dass der Ausschluss unbedingt und unabhängig von der Abfindungszahlung erfolgt,[1] so wird der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils bzw. sofern die Satzung den Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss vorsieht, mit Zugang der Ausschlusserklärung beim Betroffenen wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt behält der Betroffene alle mit seiner...mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 3.2.1 Bilanz

Rz. 1357 Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, § 266 HGB folgend ihre Bilanz in Kontenform aufzustellen. § 266 Abs. 2 und 3 HGB schreiben detailliert die einzelnen Gliederungsposten vor. Rz. 1358 Vereinfachungen gelten für kleine Kapitalgesellschaften, deren Bilanz gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB weniger detailliert/weniger stark untergliedert sein muss.[1] Zudem sind kleine...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.5.2 Satzungsmäßige Voraussetzungen für die Geschäftsführung

Rz. 690 Der Gesellschaftsvertrag kann persönliche Eignungsvoraussetzungen für Geschäftsführungsmitglieder vorsehen. Handelt es sich um mitbestimmte Gesellschaften, so sind derartige Satzungsregelungen nur dann zulässig, wenn der Aufsichtsrat dadurch nicht in der Auswahl unter geeigneten Personen unangemessen eingeschränkt wird.[1] Als zulässig werden beispielsweise satzungsmä...mehr

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II Gründung / 2.1.2 Gründerfähigkeit

Rz. 126 Als Gründer kommen natürliche und juristische Personen – auch solche des öffentlichen Rechts wie z. B. Universitäten, Gebietskörperschaften oder Zweckverbände – in Betracht. Hinzu kommen die gesetzlich (§§ 124, 161 Abs. 2 HGB) bzw. kraft richterlicher Rechtsfortbildung[1] als (teil-) rechtsfähig qualifizierten Personengesellschaften (OHG, KG, GbR).[2] Rz. 127 Streitig...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 6.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 315 Verstößt die GmbH gegen das Gleichheitsgebot, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder um eine Maßnahme der Verwaltung handelt. Rz. 316 Ein Gesellschafterbeschluss ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes grundsätzlich anfechtbar.[1] Ergeht z. B. ein satzungsändernder Beschluss dahingehend, dass die...mehr

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VI Das Kapital / 2.2.3.1 Übernahmeerklärung

Rz. 1193 Der Kapitalerhöhungsbeschluss alleine schafft noch keine Verpflichtung der Bezugsberechtigten, die Einlagen zu leisten. Die Übernahme wird stattdessen in einem Übernahmevertrag erklärt. Dazu bedarf es der in § 55 GmbH vorgesehenen Übernahmeerklärung der Bezugsberechtigten, die – anders als bei der Gründung – nicht notwendiger Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlus...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 2.2.5.1 Informationsverweigerungsrecht gem. § 51a Abs. 2 GmbHG

Rz. 278 § 51a Abs. 2 GmbHG sieht ein Informationsverweigerungsrecht des Geschäftsführers vor, wenn ein gesellschaftsfremder Verwendungszweck des Gesellschafters zu besorgen ist und dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil für die Gesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen eintreten würde und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Rz. 279 Ein gesellschaftsfremder...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.10 Persönliche Voraussetzungen für Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 928 Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 105 AktG haben Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AktG); Sie dürfen in Vermögensangelegenheiten nicht dem Einwilligungsvorbehalt eines bestellten Betreuers unterliegen ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IV Gesellschafterversammlun... / 1.1 Einführung

Rz. 394 Die Gesellschafter einer GmbH können die mit ihren Geschäftsanteilen verbundenen Rechte grundsätzlich unabhängig voneinander ausüben. In Angelegenheiten der Gesellschaft erfolgt die Ausübung der Gesellschafterrechte indes durch Beschlussfassung. Gesellschafterbeschlüsse können innerhalb oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Anders als bei der...mehr

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Controlling von Start-Ups &... / 2.3.2 Corporate-Open-Innovation-Aktivitäten in Deutschland

Corporate-Open-Innovation-Aktivitäten haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Unternehmen beteiligen sich an ihnen mit dem Ziel, externes Wissen in ihre Geschäftsumgebung zu integrieren. Dieser Transfer kann durch Kooperation, Akquise oder Ausgründung erfolgen. Viele Manager erhoffen sich durch die Einbindung eines Start-Ups in das eigene etab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.8 Begrenzung der Anrechnung infolge EU-Recht; § 26 Abs 2 S 3 und § 26 Abs 6 S 4–10 aF

4.3.8.1 § 26 Abs 2 S 3 Tz. 226 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der § 26 Abs 2 S 3 (vor VZ 2014: § 26 Abs 6 S 5 aF) ordnet die entspr Anwendung des § 34c Abs 6 S 3 EStG (auch) auf Eink an, die kraft EU-Rechts (seit VZ 2014 erweitert auch auf EU-Verordnungen, s Tz 22d, was aber – soweit ersichtlich – zZt gegenstandslos ist) im Herkunftsstaat nicht besteuert werden. Die Ausklammerung ...mehr

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FF 11/2019, Kindergrundrech... / 4. Welche Rechte haben Kinder aktuell nach dem Grundgesetz?

Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten nach heutigem Verständnis unterschiedslos für jedes Alter (zur Getung von Kinderrechten für das ungeborene Leben siehe unten unter 5.). Kinder und Erwachsene sind gleichermaßen Rechtssubjekte und Grundrechtsträger. Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörd...mehr

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FF 11/2019, Kindergrundrech... / 10. Welche Bedeutung haben elterliche Rechte und Pflichten für die Diskussion über Kindergrundrechte?

Nach Art. 6 Abs. 2 GG haben Eltern das "natürliche Recht" und die "Pflicht" zur "Pflege und Erziehung" ihrer Kinder.[24] Dieses Schutz- und Abwehrrecht ist ein eigenes Grundrecht des jeweiligen Elternteils.[25] Bei der Umsetzung der Koalitionsvereinbarung zum Thema Kindergrundrechte ist zu bedenken, ob und inwieweit sich Verschiebungen zulasten der Elternrechte ergeben könnt...mehr

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zfs 11/2019, Die neuere Rec... / C. Vertragspartner und Prämienschuldner. BGH v. 28.2.2018 – XII ZR 94/17, VersR 2018, 557: "Rechte und Pflichten des Ehegatten"

Eingegangen werden soll ferner auf ein Urteil des XII. Zivilsenats, welches erhebliche Bedeutung für die Praxis haben dürfte, insb. zu Fragen der Person des Vertragspartners, der Verpflichtung zur Prämienzahlung, der Mahnung sowie der Zurechnung. I. Sachverhalt Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Die Kläge...mehr

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ZErb 11/2019, Nachträgliche... / IV. Zum Vorwurf der Rückwirkung

Einen großen Teil seiner Argumentation verwendet der BGH auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Anwendung der EUErbVO führe zu einer unzulässigen Rückwirkung. Zunächst stellt der BGH hier klar, dass es sich um keine echte Rückwirkung, sondern um eine sog. unechte Rückwirkung bzw. Vorwirkung der EUErbVO handele. Sodann hätte er auch darauf hinweisen können, dass der Vertr...mehr

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ZErb 11/2019, Nachträgliche... / II. Zur intertemporalen Anwendbarkeit der EUErbVO

Gem. Art. 83 Abs. 1 EUErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Personen, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind, der EUErbVO. Mithin gilt im vorliegenden Fall für die Erbfolge gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin in Deutschland das deutsche Recht. Da die Erblasserin in dem 1998 beurkundeten Erbvertrag mit ihrem Lebensg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.8 Identität des Besteuerungszeitraums (§ 34c Abs 1 S 5 EStG)

Tz. 109 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Welchem VZ die ausl Eink bei der inl Besteuerung zuzuordnen sind, richtet sich nach den jeweils einschlägigen dt stlichen Regeln. § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 5 EStG regelt ausdr, dass nur die St anrechenbar ist, die auf die im danach maßgebenden VZ bezogenen ausl Eink entfällt. Dies macht zunächst deutlich, dass es dafür nicht...mehr