Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendbares Recht.

Rn 5 Es finden die in § 807 genannten Vorschriften zu den Inhaberschuldverschreibungen Anwendung (nicht § 793 II, §§ 798–806). Insb können dem Inhaber nach § 796 Einwendungen entgegengesetzt werden, deren tatsächliche Grundlage sich aus dem Inhalt der Urkunde ergibt (BGH NJW 09, 904, 906). Die verbriefte Forderung entsteht nach hM durch (stillschweigenden) Begebungsvertrag (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zwingendes Recht, Umgehung, II.

Rn 8 Nach II sind die §§ 355 bis 360 zugunsten des Verbrauchers einseitig zwingend (BGHZ 237, 59 Rz 18). Sie dürfen auch nicht durch anderweitige Gestaltung umgangen werden, etwa durch eine abweichende Darstellung von Widerrufsfolgen, s BGH NJW 21, 3122 [BGH 20.05.2021 - III ZR 126/19]. Eine solche Anordnung findet sich im Verbraucherschutzrecht durchgehend (etwa §§ 241a III...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Weichendes Recht.

Rn 3 § 555f Nr 1–3 sprechen für sich und zählen beispielhaft mögliche Inhalte einer Vereinbarung über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen auf. Den Mietvertragsparteien steht es frei, weitere Abreden zu treffen und den Mietvertrag beliebig anzupassen, soweit das Mietrecht abdingbar ist. Möglich ist zB die Erbringung einer Sonderkaution durch den Mieter (Hinz NZM 12, 777...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Belastetes Recht.

Rn 4 Grds kann jedes eintragbare Grundstücksrecht – auch eine Vormerkung (LG Köln MittRhNotK 96, 234) – mit einem Rangvorbehalt belastet werden, sofern es nur rechtsgeschäftlich aufgrund Bewilligung und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eV bestellt ist (Soergel/Stürner Rz 3, 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliches Recht.

Rn 11 Auf öffentlich-rechtliche Verträge sind gem § 62 2 VwVfG die Irrtumsregeln entspr anzuwenden. Auch verwaltungsrechtliche Erklärungen des Bürgers sind danach anfechtbar (OVG Rheinland-Pfalz DVBl 84, 282; nicht aber eine Baulast, VGH Mannheim NJW 85, 1723). Eine entspr Anwendung der §§ 119 ff auf Verwaltungsakte ist dagegen ausgeschlossen (Erman/Arnold § 119 Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Recht auf Einsichtnahme (§ 18 IV).

I. Überblick. Rn 39 § 18 IV gibt jedem WEigtümer als zentralen Teil seiner Informationsrechte (BRDrs 168/20, 65) einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen (s.a. § 24 VII 8). Dem Anspruch stehen datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen (s.a. Rn 46). Art 6 I UA 1 c) DSGVO lässt eine Verarbeitung ua zu, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlich...mehr

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§ 18 Länderübersicht / V. Der Pflichtteil im gemeinspanischen Recht

1. Rechtsnatur Rz. 473 Der Pflichtteilsberechtigte kann eine unmittelbare Beteiligung an dem Nachlass in Höhe seiner Pflichtteilsrechtsquote, gemessen am Netto-Nachlass, beanspruchen (legitima). Damit ist allerdings keine Stellung als Erbe verbunden (also keine pars hereditatis, sondern eine pars bonorum).[487] Die Beteiligung am Netto-Nachlass bedeutet z.B., dass der Pflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verweisung auf Recht der Minderjährigenadoption (Abs 2 S 1).

Rn 6 Die Vorschriften der Minderjährigenannahme gelten bei der Annahme eines Volljährigen in entspr Anwendung, wobei alle Einschränkungen, die sich aus der Minderjährigkeit ergeben, entfallen, und die Voraussetzungen durch die besonderen Vorschriften der §§ 1768–1772 ergänzt werden. So ist bspw eine Probezeit, wie § 1744 sie verlangt, nicht gefordert.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Interlokales Recht (Abs 2).

Rn 3 II stellt klar, dass die Mitgliedstaaten frei bleiben, ihr interlokales Schuldrecht zu regeln. Für die Bundesrepublik Deutschland ist diese Regelung unerheblich, da das Schuldrecht für ganz Deutschland einheitlich gestaltet ist (Art 230 ff EGBGB, s Einleitung BGB Rn 23).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Öffentliches Recht.

Rn 19 Die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch öffentlich-rechtliche Vorschriften sind überaus vielfältig. Hier sei nur auf baurechtliche (§§ 14, 15, 19, 24 ff, 30 f, 34, 35, 144, 176 ff BauGB und Landesbauordnungen), agrar- und forstrechtliche (§ 2 GrdstVG, §§ 9 ff BWaldG und Landeswaldgesetze), umweltrechtliche (§§ 4 ff, 22–25 BImSchG, § 4 WHG und Landeswassergese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten.

Rn 8 Die Formulierung ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Form von Verbindung von vertraglichen Schuldverhältnissen zum Recht verschiedener Staaten ausreicht (so soll zB bei einem Vertrag zwischen zwei deutschen juristischen Personen der Export nach Vietnam und die Abfassung des Vertrags in englischer Spr...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 46 Das Erbstatut war im französischen Recht nie gesetzlich kodifiziert. Es wird für vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) getrennt danach angeknüpft, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Auf die Erbfolge des unbeweglichen Nachlasses wird die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 franz. code civil (c.c.) angewandt, wonach a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verweisung auf nicht mehr geltendes Recht.

Rn 1 Die Norm beinhaltet im Interesse der Rechtsklarheit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit dahin, dass die Eheleute durch Verweisung nur einen der im BGB genannten Güterstände vereinbaren dürfen. Das sind außer dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518) und die Gütertrennung sowie der deutsch-französische Wahlgüterstand (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. DDR-Recht.

Rn 22 §§ 2325, 2329 sind auch auf Schenkungen anzuwenden, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter der Geltung des DDR-ZGB vorgenommen hatte (BGH NJW 01, 2398, 2399). Soweit Pflichtteilsergänzungsansprüche die Erberwartungen des eingesetzten Erben schmälern, überwiegt ggü dem Vertrauen auf den uneingeschränkten Bestand letztwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das Recht der persönlichen Ehre.

Rn 28 Ein besonderer Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist der Schutz vor Angriffen auf die persönliche Ehre, etwa bei Diffamierung der Person (Schmähkritik vgl BVerfG NJW 12, 1643 [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10]; 22, 680). Er wird heute nach allg Meinung als sonstiges Recht iRv § 823 I berücksichtigt. Darüber hinaus besteht eine normative Verankerung in besonderen Fällen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendbares Recht für die elterliche Verantwortung.

Rn 10 Wenn keiner der genannten Staatsverträge eingreift (oben Rn 2), erfolgt die Anknüpfung über die nationale Kollisionsnorm in Art 21. Einziger Anknüpfungspunkt ist der gewöhnl Aufenthalt des Kindes. Auf die Staatsangehörigkeit darf nicht abgestellt werden (vgl für Art 8 Brüssel IIa – Art 7 Brüssel IIb-VO – EuGH C-512/17, FamRZ 18, 1426 m Aufs Gruber IPRax 19, 217 = ECLI:...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbares Recht.

Rn 21 Kollisionsrechtlich anwendbar ist zwar nach Art 3 ROM I das durch Zugrundelegung im Prozess von den Parteien stillschweigend gewählte Recht (BGH NJW 04, 1653 [BGH 19.02.2004 - III ZR 226/03] und 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]; 03, 3620 [BGH 16.10.2003 - III ZR 106/03]; aA BGH NJW 06, 232), sonst das objektive Vertragsstatut des Art 4 ROM I (Braunschw NJW 06, 162...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Recht des betreffenden Staates.

Rn 5 Da die Staatsangehörigkeit eine öffentlichrechtliche Zugehörigkeitsbeziehung zwischen Person und Staat schafft (Kegel/Schurig § 9 II 2a), richtet sich ihre Bestimmung – auch aus völkerrechtlichen Gründen (Staud/Blumenwitz Rz 45 ff; BeckOK/Lorenz Rz 2 zu Art 1 I Staatenlosenkonvention, zu dieser s.u. Rn 13, Rn 15) – nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Recht auf Einsicht (§ 24 VII 8).

Rn 30 § 24 VII 8 gibt dem WEigtümer oder einem Ermächtigten ein Recht auf Einsicht (dazu § 18 Rn 39), nicht auf Herausgabe. Ein besonderes berechtigtes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Einsicht ist nicht darzulegen. Es besteht idR kein Anspruch auf Fertigung und Aushändigung von Kopien. Wird die Beschl-Sammlung elektronisch geführt, besteht ein Anspruch auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Recht auf eine Privatsphäre autonomer Lebensgestaltung.

Rn 29 Ein weiteres insb durch die Rspr ausgeformtes besonderes Persönlichkeitsrecht ist der Schutz des persönlichen Bereichs einer Person, insb der Privatsphäre einer autonomen Lebensgestaltung. Geschützt wird hier die Person vor einem unzulässigen Belauschen und Aufnahme ihrer Worte auf Tonträger, vor unzulässiger Beobachtung der Person und fotografischem Festhalten aller B...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 344 Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterliegen gem. Art. 62 des portugiesischen Código Civil (CC) dem Pers onalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Nachlasseinheit). Personalstatut ist nach Art. 31 CC das Recht des Staates, dem eine Person angehört (Heimatrecht). Eine erbrechtliche Rechtswahl kannte das portugiesische Recht nicht. Der in P...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 511 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu differenzieren, ob diese vor oder nach dem 1.1.2014 eingetreten sind. § 17 des – vormals tschechoslowakischen – Gesetzes der Tschechischen Republik über das Internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963 knüpfte das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Für die Formwirksamkeit ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Notwendigkeit und das Recht zur Schätzung

Rn. 2217 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die Notwendigkeit und das Recht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und damit auch des Gewinns ergeben sich aus der Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, § 88 AO für die Verwaltung und § 76 FGO für das FG. Gesetzliche Grundlage für die Befugnis zur Schätzung sind besonders § 162 AO für die Verwaltung und § 96 Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Bezugnahme auf ein Recht, Vorverträge.

Rn 15 Wird die Interpretation eines Vertrages einem bestimmten Recht unterstellt (›construction clause‹), wird dies als ausdrückliche Rechtswahl verstanden (München IPRax 89, 42; offen gelassen: Ddorf 20 U 59/05 v 24.1.06), jedenfalls kann man von einer stillschweigenden Rechtswahl ausgehen (Staud/Magnus Art 3 Rz 89; MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 58; AnwK/Leible Art 27 Rz 43, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht der unerlaubten Handlungen.

Rn 1 §§ 823 ff regeln die Haftung für rechtswidriges (und häufig – aber nicht notwendig – schuldhaftes, Soergel/Spickhoff Vor § 823 Rz 1) Verhalten. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich – im Unterschied zur Pflichtverletzung iRe Sonderbeziehung – aus einem Verstoß gegen allgemeine Rechtsnormen. §§ 823 ff enthalten drei Grundtatbestände (§§ 823 I, 823 II, 826) sowie etliche Spezi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Recht des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung als Rechtsfolge der Änderung, III–V.

Rn 16 Beeinträchtigen die Änderungen des Unternehmers den Zugang zum digitalen Produkt oder dessen Nutzung durch den Verbraucher iSd II 1, steht dem Verbraucher nach III 1 ein Vertragsbeendigungsrecht zu. Die dort normierte Frist von 30 Tagen für die Ausübung des Rechts beginnt gem III 2 grds mit dem Zugang der Information nach II 1. Erfolgt die Änderung erst nach dem Zugang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 13 ROM III – Unterschiede beim nationalen Recht.

Gesetzestext Nach dieser Verordnung sind die Gerichte eines teilnehmenden Mitgliedstaats, nach dessen Recht die Ehescheidung nicht vorgesehen ist oder die betreffende Ehe für die Zwecke des Scheidungsverfahrens nicht als gültig angesehen wird, nicht verpflichtet, eine Ehescheidung in Anwendung dieser Verordnung auszusprechen. Rn 1 Nach der VO sind die Gerichte eines teilnehm...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 286 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, unterstellt § 28 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 15.6.1978 (IPRG) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Personalstatut des Erblassers. Personalstatut ist gem. § 9 Abs. 1 IPRG das Heimatrecht einer Person.[339] Rück- und Weiterverweisungen werden gem. § 5 IPR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1275 BGB – Pfandrecht an Recht auf Leistung.

Gesetzestext Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Absatz 1 getro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1179b BGB – Löschungsanspruch bei eigenem Recht.

Gesetzestext (1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1518 BGB – Zwingendes Recht.

Gesetzestext 1Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. 2Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt. Rn 1 Die Vorschriften der §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 8 ROM III – In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht.

Gesetzestext Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 193 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass Art. 46 Abs. 1 des italienischen Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 31.5.1995[239] das Erbstatut – wie die Vorgängernorm in Art. 23 disp. Prel. C.C. – an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Dies gilt für den gesamten Nachlass. Der Erblasser k...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 4 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass durch das Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (CODIP)[6] vom 16.7.2004 in Belgien das internationale Erbrecht – welches bis dahin weitgehend auf der Rezeption der französischen Rechtsprechung beruhte – erstmalig kodifiziert worden ist. Wie schon vor Erlass des Gesetzes galt eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Materielles Recht.

Rn 3 Während bei der Scheidung die Ehe aus Gründen geschieden wird, die nach der Eheschließung liegen und die Ehe zum Scheitern gebracht haben (›zerrüttete Ehe‹), erfolgt die Eheaufhebung aus Gründen die bei der Eheschließung vorgelegen haben (›fehlerhafte Ehe‹). Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 I). Die verschiedenen Aufhebungsgründe sind (abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ausspähungsschutz (Recht auf Privatheit).

Rn 49 Er wendet sich gegen eine unzulässige Erforschung des privaten oder intimen Bereichs, zB durch Fotografien auf Privatgelände (Ablichtung des Leichnams Bismarcks im Jahre 1898 als erster Fall), Fotos im privaten oder intimen Bereich mit Teleobjektiv, Belauschen im Wohnungsbereich, Mithören privater Telefonate, Öffnen von Briefen, Entwendung sowie Lesen von Tagebüchern u...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Anerkennung nach autonomem Recht

Rz. 330 Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO gelten die autonomen Regeln über die Anerkennung ausländischer Urteile. Dies betrifft zunächst Entscheidungen aus den Staaten, die nicht Mitgliedstaaten i.S.d. EuErbVO sind und im Verhältnis zu denen kein bilaterales Abkommen besteht (siehe Rdn 328). Aber auch im Verhältnis zu den Staaten, mit denen ein Abkommen gezeichnet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen.

Rn 15 Vertragsstaaten des Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA; BGBl 71 II S 217) sind neben Deutschland Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, die Schweiz, Spanien u die Türkei (http://www.hcch.net/). Nach dem MSA sind die Gerichte bzw Behörden des Vertragsstaats für Maßnahmen zum Schutz eines minderjährigen Kind...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Recht auf eigene Ermittlungen/Interne Ermittlungen/Beweisanträge

Rz. 491 [Autor/Stand] Der Verteidiger hat nach § 163a Abs. 2 StPO das Recht, Beweiserhebungen durch die Ermittlungsbehörde zu beantragen (näher § 385 Rz. 725 ff.). Diese ist allerdings nur dann zur Erhebung der beantragten Beweise verpflichtet, wenn sie für das Verfahren "von Bedeutung" sind, wobei die Entscheidung hierüber jedoch allein bei der Ermittlungsbehörde liegt (s. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Dispositives Recht und hypothetischer Parteiwille.

Rn 24 Zum grds Vorrang des dispositiven Rechts bei der Lückenfüllung o Rn 21. Sofern sich aus diesem keine Antwort ergibt, ist auf das schwierige Konzept des hypothetischen Parteiwillens zurückzugreifen. Hiernach soll darauf abzustellen sein, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Inte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 3 HaagUntProt – Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht.

Gesetzestext (1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwe...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 440 § 17 des – vormals tschechoslowakischen – Gesetzes der Slowakischen Republik über das Internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963, welches in der Slowakischen Republik bis zum Inkrafttreten der EuErbVO fortgalt, knüpfte das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Für die Formwirksamkeit eines Testaments ließ § 18 Abs. 2 auch die Einhaltung d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 1.10.1996 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 259 Im niederländischen internationalen Erbrecht wurde das Erbstatut bis zum 31.9.1996 an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. Die niederländischen Gerichte wandten jedoch auf die Erbfolge nach einem Ausländer ausnahmsweise das (niederländische) Wohnsitzrecht an, wenn der Erblasser zum (niederländischen) Wohnsitzstaat eine größere Nähe oder zum (ausländisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist. Rn 1 Zweck dieser Norm ist die Entlastung des Schuldners (HP/L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2220 BGB – Zwingendes Recht.

Gesetzestext Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien. Rn 1 Zum Schutz des Erben ist der Erblasser nach der Vorschrift gehindert, den Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erben von den aufgeführten Pflichten freizustellen. Durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und E...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 236 Nach Ablösung Kroatiens aus der damaligen SFR Jugoslawien ist durch Gesetz vom 8.10.1991 das Jugoslawische Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982[301] (siehe Rdn 422) in das kroatische Recht übernommen worden. Es galt also gem. Art. 30 IPRG das Heimatrecht des Erblassers als Erbst...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 370 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, gilt das schwedische Gesetz betreffend internationale Rechtsverhältnisse in Nachlasssachen vom 5.3.1937.[407] Gem. Kap. 1 § 1 des Gesetzes unterlag die Erbfolge dem Heimatrecht des Erblassers.[408] Dies gilt ausdrücklich auch für Unterhaltsansprüche gesetzlicher Erben gegen den Nachlass. Damit folgte Schweden ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 331 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist in Polen zu differenzieren, da am 16.5.2011 in Polen ein neues Gesetz zum IPR in Kraft getreten ist.[384] Gem. Art. 64 § 2 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht 2011 (IPRG) gilt in Nachlasssachen (wie schon zuvor nach Art. 34 des Vorgängergesetzes aus dem Jahre 1964) das Heimatrecht d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Auf nach dem 31.9.1996 und vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 260 Mit Wirkung vom 1.10.1996 an wurden in den Niederlanden die Kollisionsnormen des bislang noch nicht in Kraft getretenen Haager Erbrechtsübereinkommens vom 1.8.1989 (HErbÜ)[318] durch das Gesetz über das Kollisionsrecht der Erbfolge in Kraft gesetzt.[319] Ab dem 1.1.2012 war das internationale Privatrecht in den Niederlanden im neuen Buch 10 des Burgerlijk Wetboek (B....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechte.

1. Vorteilsrechte (Wertrechte). Rn 5 Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Notz Kap 4 Rz 90 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichtsprozessen....mehr