Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 4.1 Überblick

Jeder Verwaltungsbeirat hat das Recht, zu den Sitzungen des Verwaltungsbeirats geladen zu werden. An den Sitzungen darf es teilnehmen, Anträge stellen, reden und über Beschlussanträge abstimmen. Haben die Wohnungseigentümer nichts bestimmt, besitzt jeder Verwaltungsbeirat das Recht, zum Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt zu werden. War ein Verwaltungsbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2 Bevollmächtigung im Bauträgervertrag

Eine sukzessive Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens der einzelnen Erwerber ist selbstverständlich nicht im Sinne des Bauträgers. Zwischen der Abnahme des Ersterwerbers und des letzten Erwerbers können Jahre liegen. Da grundsätzlich ein jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf mängelfreies Gemeinschaftseigentum hat, kann der Bauträger daher selbst dann noch Mängelansprüch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 1 Grundsätze der Nutzung und des Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Jeder Wohnungseigentümer ist zunächst einmal zur Nutzung und zum Gebrauch seines Sondereigentums und auch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Dieses Recht folgt aus § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Allerdings schränkt bereits die Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Recht insoweit wiederum ein, als "nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG-Wegweiser / 3 Organe

WEMoG: Erweiterte Kompetenzen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Verwaltung obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Künftig obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Praktische Auswirkungen hat dieser Systemwechsel in erster...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2.2 Elementare Mitverwaltungsrechte

Auch durch Vereinbarung können dem einzelnen Wohnungseigentümer seine elementaren Mitverwaltungsrechte nicht genommen werden. Namentlich umfasst hiervon sind das Recht zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen, das Rederecht und vor allem das Stimmrecht. Insoweit ist eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, per se nichtig.[1] Sei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.4 Wissenszurechnung

Sind die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen, muss diese sich das Wissen der Verwaltungsbeiräte entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.[1] Die Wohnungseigentümer müssen sich entgegen der bislang h. M.[2] im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte hingegen eine Kenntnis/ein Kennenmüssen der Verwaltungsbei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 3 Sondereigentum

Durch Gebrauchsregelung können die Wohnungseigentümer zwar die Nutzung des Sondereigentums näher ausgestalten. Weder durch Vereinbarung noch durch vereinbarte Öffnungsklauseln kann in unentziehbare und unverzichtbare Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Auch die elementaren Grundprinzipien des WEG unterliegen nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. Seit In...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2.1 Gebrauch des Sondereigentums

Zwar kann durch Vereinbarung ein bestimmter Gebrauch des Sondereigentums geregelt werden. Darüber hinaus aber kann dem einzelnen Wohnungseigentümer durch Vereinbarung nicht die Gebrauchs- bzw. Nutzungsmöglichkeit seiner Sondereigentumseinheit überhaupt genommen werden. Hierzu gehört auch ein ungehinderter Zugang zur Sondereigentumseinheit.[1] Vorsicht bei Regelungen über Bet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.3 Teilnahmerecht Dritter

Dritte können an den Sitzungen des Verwaltungsbeirats teilnehmen, sofern die Wohnungseigentümer oder die Verwaltungsbeiräte dies erlaubt haben. In Betracht kommen Berater[1], aber auch andere Wohnungseigentümer.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 2.1 Nutzung richtet sich nach Zweckbestimmung

Zunächst richten sich Art und Umfang des konkreten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums nach der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung. Diese regelt die Nutzungsmöglichkeit des Gemeinschaftseigentums. Eine Zweckbestimmung kann insoweit für gemeinschaftliche Räume wie auch gemeinschaftliche Außenflächen getroffen werden. Praxis-Beispiel Nutzung des "Fahrradkell...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Protokoll der Eigentümerver... / 7 Einsichtnahme

Unabhängig von der Frage, ob der Verwalter verpflichtet ist, die Niederschrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern zu übersenden, verleiht § 18 Abs. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und damit auch in die Versammlungsniederschrift. 7.1 Zur Einsicht Berechtigte Neben dem Wohnungseigentümer selbst ist sein gesetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.5.1 Allgemeines

Jeder – gegebenenfalls werdende – Wohnungs- und/oder Teileigentümer hat ein Recht darauf, für den Verwaltungsbeirat zu kandidieren und ist potenziell geeignet[1]. Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Wohnungseigentümer, kann auch diese zum Verwaltungsbeirat bestellt werden.[2] Die juristische Person wird durch ihr Vertretungsorgan, z. B. den Geschäftsfü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.4 Gestattung von Erhaltungsmaßnahmen

Von ganz erheblicher praktischer Relevanz sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Besc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / Exkurs: Ladenöffnungszeiten

Bei der Abwägung des Rechts eines Sondereigentümers, seinen Laden innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten erweitert zu nutzen und des Rechts der übrigen Eigentümer auf Ruhe, haben Gerichte immer wieder das Recht eines Ladeneigentümers auf Nutzung innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten bestätigt.[1] Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, dass ein Teileigentümer i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / "Laden"

Billardcafé Ein Billardcafé ist in einer als "Laden" beschriebenen Einheit nicht zulässig.[1] Bistro Die Nutzung eines "Ladens" als "Bistro" kann im Einzelfall zulässig sein. Die von dem betriebenen Bistro ausgehenden Störungen sind nicht gravierender, als die, die nach einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise von einem Laden ausgehen; dies gilt jedenfalls bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2.4 Elementare Verwaltungsgrundsätze

Bestellung des Verwalters Nach § 26 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Bestellung und Abberufung des Verwalters. § 26 Abs. 3 WEG konkretisiert insoweit, dass der Verwalter jederzeit abberufen werden kann. Nach der weiteren Bestimmung in § 26 Abs. 5 WEG kann u. a. von diesen gesetzlichen Anordnungen nicht abgewichen werden, auch nicht durch eine Vereinbarun...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 1.2 Einsichtnahme

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, hat gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu nehmen. Beim Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG gelten dieselben Grundsätze wie im Fall des Einsichtsrechts nach § 18 Abs. 4 WEG.[1] So muss der Wohnungseigentümer kein berechtigtes Interes...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Protokoll der Eigentümerver... / 4.4.1 Geschäftsordnungsbeschlüsse

Neben den Beschlüssen einschließlich der Negativbeschlüsse sind auch Geschäftsordnungsbeschlüsse in die Niederschrift aufzunehmen. Zwar beschränkt sich die Wirkung von Geschäftsordnungsbeschlüssen auf die konkrete Versammlung und hat keine Auswirkungen für die Zukunft. Dennoch aber kann ein ordnungswidriger Geschäftsordnungsbeschluss zur Anfechtbarkeit anderer Beschlüsse füh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 2.2 Ein Verwaltungsbeirat

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es als Gremium immer nur einen Verwaltungsbeirat.[1] Auch in einer Mehrhausanlage ist es also nicht möglich, für z. B. jedes Gebäude einen Verwaltungsbeirat zu bestellen – was "Hausausschüsse" nicht ausschließt.[2] Hinweis Mehrhausanlage In einer Mehrhausanlage kann es sich anbieten, durch Vereinbarung zu bestimmen, dass jedes Gebäude eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.2.1 Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder Wohnungs- und Teileigentümer geeignet, zum Verwaltungsbeirat bestellt zu werden.[1] Besonders geeignet sind Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte oder Wohnungseigentümer mit Kenntnissen in diesen Berufen. An die Eignung eines Wohnungseigentümers als Verwaltungsbeirat können freilich nicht die gleichen str...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 3.3.4 Niederschriften

Der Verwaltungsbeirat muss nicht – auch nicht entsprechend § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG – über seine Sitzungen Niederschriften führen. Hinweis Verwaltungsbeirat führt Niederschriften Führt der Verwaltungsbeirat Niederschriften, gehören diese zu den Verwaltungsunterlagen und stehen im Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 4 WEG ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 1.1 Überblick

Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 4.3 Ersatzmitglieder

Ein Ersatzmitglied[1] hat, solange es durch Ausscheiden eines Verwaltungsbeirats nicht Vollmitglied ist, weder Rechte noch Pflichten und darf an den Sitzungen des Verwaltungsbeirats nicht teilnehmen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.2 Verantwortlichkeit für Nutzer

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, für die Einhaltung der ihm selbst obliegenden Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt. Kein Eigentümer kann sich also durch Überlassung des Sondereigentums an einen Dri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abnahme von Wohnungseigentu... / 3.4 Vorbehaltlose Abnahme

Gemäß § 640 Abs. 3 BGB verliert der Besteller seine Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB, wenn er ein mangelhaftes Werk rechtsgeschäftlich abnimmt, obwohl er den Mangel kennt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Von großer praktischer Bedeutung ist diese Vorschrift nicht, da es in aller Regel bereits an der K...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG-Wegweiser / 4 Ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

WEMoG: Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums Neu: Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung haben neuen Standort im Gesetz Der Katalog der Maßnahmen, die per Gesetz ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und den Rahmen für ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen vorgeben, findet sich lediglich sprachlich modifiziert nicht mehr in § 21 Abs. 2 WEG a. F., sondern künftig in §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Makelnder Verwalter – Die V... / 4 Käufer als Verbraucher

Mit Ausnahme der Bestimmung des § 656a BGB über das Erfordernis der Textform eines Maklervertrags über den Nachweis oder die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung, gelten die Spezialvorschriften der §§ 656c und 656d BGB gemäß § 656b BGB nur, wenn es sich beim Käufer der Eigentumswohnung oder des Einfamilienhauses um einen Verbraucher handelt. Typischerweise w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abnahme von Wohnungseigentu... / 3.5 Abnahme unter Vorbehalt

Für eine Abnahme unter Vorbehalt ist es nicht erforderlich, dass der Besteller den konkreten Mangel benennt. Ausreichend ist vielmehr, wenn er die Mangelerscheinung rügt. Jedenfalls muss er aber zum Ausdruck bringen, wegen welcher Mängel er sich Rechte vorbehalten will. Nicht ausreichend ist es, wenn er sich pauschal seine Rechte wegen möglicher und nicht näher konkretisiert...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 3.2.5 Duldungspflichten von Drittnutzern

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 regelt § 15 WEG eine Duldungspflicht von Drittnutzern von Wohnungseigentum im Fall der Erhaltung und baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Verpflichtet ist hiernach derjenige, "der Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein". Zum Adressatenkreis des § 15 WEG gehört jeder Drittnutzer, der nicht Wohnungseig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / Arztpraxis

Die Festlegung in der Teilungserklärung "Wohnung" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter mit der Folge, dass das Wohnungseigentum grundsätzlich nur als Wohnung genutzt werden darf; allerdings ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt werde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Makelnder Verwalter – Die V... / 6 Doppeltätigkeit des Maklers

Die Bestimmungen der § 656c und § 656d BGB stellen das eigentliche Herzstück der Spezialregelungen bei der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Einfamilienhäusern und Wohnungen dar. Lässt sich der Makler hiernach von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nach § 656c Abs. 1 BGB nur in der Weise erfo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.3.2 Leinenzwang per Beschluss

So bereits ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung vereinbart werden kann[1], gilt Entsprechendes erst recht für einen generellen Leinenzwang. Dieser kann auch mehrheitlich beschlossen werden[2] oder Bestandteil einer Hausordnung sein.[3] Insoweit kann durchaus ein Leinenzwang auch im Bereich gemeinschaftlicher Rasen- bzw. Gartenflächen beschlossen werden[4], jedoch kein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 2.3 Gebrauchsregelungen bzgl. Sondernutzungsrechten

Mit dem Sondernutzungsrecht ist dem Wohnungseigentümer die Befugnis zum alleinigen Gebrauch eines bestimmten Teils des Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ist maßgebend, dass ein solches neben der Zuweisung an den begünstigten Wohnungseigentümer für die übrigen Wohnungseigentümer einen vollständigen Ausschluss vom Mitgebrauch des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Protokoll der Eigentümerver... / 9 Rechtsprechungsübersicht

Berichtigungsanspruch Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgeno...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.2.2.3 Abnahme durch Sachverständigen

Auch eine Klausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmten Sachverständigen zu erfolgen hat, ist unwirksam. Dies auch dann, wenn die Abnahme auf Kosten des Bauträgers erfolgen soll.[1] Der Grund ist ebenso plausibel wie beim vom Bauträger eingesetzten Erstverwalter: Auch auf den Sachverständigen kann der Bauträger maßgeblich Einflus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gebrauch und Nutzung von So... / 2.4.1.2 Sondernutzungsrecht an Stellplätzen

Wesen eines Sondernutzungsrechts ist bekanntlich, dass einem Wohnungseigentümer ein bestimmter Bereich des Gemeinschaftseigentums zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist und die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung des betroffenen Bereichs ausgeschlossen sind. Da es sich bei den vom Sondernutzungsrecht umfassten Bereichen um Gemeinschaftseigentum handelt, sind die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Makelnder Verwalter – Die V... / 1 Das modifizierte "Bestellerprinzip"

Die Tatsache, dass gerade Menschen mit geringem und mittlerem Einkommen in den heutigen Zeiten erhebliche Schwierigkeiten haben, für sich und ihre Familien ausreichenden und bezahlbaren Wohnraum zu finden, hatte den Gesetzgeber erneut aktiv werden lassen. Nach den im Jahr 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen über das sog. "Bestellerprinzip" im Rahmen der Vermietung von Woh...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 2 Form

Hinsichtlich der Form der Beschluss-Sammlung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Sie kann also in schriftlicher Form z. B. in einem Ordner oder auch in elektronischer Form als Computerdatei geführt werden. Entscheidend ist, dass eine jederzeitige Einsichtsmöglichkeit für die Wohnungseigentümer oder für ermächtigte Dritte (potenzielle Erwerber, Mieter oder Rechts-/Steuerbeista...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden. Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sonder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 5.4 Inhalte

Im Beiratsvertrag wird den Verwaltungsbeiräten in der Regel – über die ihnen sowieso zustehenden Aufwendungsersatzansprüche hinaus – eine Vergütung versprochen (ist die Höhe nicht bestimmt, ist gem. §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen). Ferner können die gesetzlichen Pflichten und Rechte des Verwaltungsbeirats näher konkretisiert werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / 4.2 Stellvertretung eines Verwaltungsbeirats

Ein Verwaltungsbeirat kann sich nicht – haben die Wohnungseigentümer nichts anderes bestimmt – von einem Dritten für seine Funktionen vertreten lassen.[1]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Organisa... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat bzw. die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor. Daneben werden seine Organisation, seine Versammlungen und seine Beschlussfassungen beschrieben. Ferner werden die Rechte der Verwaltungsbeiräte im Verwaltungsbeirat, der fakultative Beiratsvertrag und Versicherungen für die Verwaltungsbeiräte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.3.2 Vergemeinschaftung durch Beschluss

Nach der vor Inkrafttreten des WEMoG geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. konnte die Eigentümergemeinschaft sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ausüben, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden konnten oder zu erfüllen waren (sog. "gekorene" Wahrnehmungsbefugnis). In diesem Fall bestand ein Zugriffsermessen der Gemeinschaft,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abnahme von Wohnungseigentu... / 1.3.1 Vergemeinschaftung aufgrund Gesetzes

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG a. F. und inhaltsgleich nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr (sog. "geborene" Wahrnehmungsbefugnis). Eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne dieser Vorschrift liegt nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 3.3.1.3 Veräußerungsanzeige

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.2 Eingriff in die Grundprinzipien des WEG

Auch durch Vereinbarung kann nicht in unentziehbare und unverzichtbare Rechte der Wohnungseigentümer eingegriffen werden. Insoweit unterliegen die elementaren Grundprinzipien des WEG nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. In diesem Zusammenhang ist verbreitet vom "Kernbereich" des Wohnungseigentums die Rede. Die Reichweite dieses "Kernbereichs" ist nicht abschließend ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 10. Wirtschaftliches Eigentum

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.6 Stimmrecht bei Bestellung und Abberufung

Bei einem Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, wer von ihnen Mitglied im Verwaltungsbeirat werden oder welcher Verwaltungsbeirat abbestellt werden soll, geht es um mitgliedschaftliche Rechte und Interessen. Ein Wohnungseigentümer ist daher trotz § 25 Abs. 4 WEG berechtigt, über seine Bestellung zum Verwaltungsbeirat abzustimmen.[1] Dies gilt auch da...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beschluss-Sammlung (WEMoG) / 1.1 Zweck

Die Beschluss-Sammlung gewährleistet, dass sich Sonderrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern über die bestehende Rechts- bzw. Beschlusslage informieren können, da Beschlüsse zur Geltung gegen Rechtsnachfolger der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfen. Dies gilt allerdings nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht für vom Gesetz...mehr