Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtssicherheit

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausschlussfristen.

Rn 9 Während die Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, hat der Ablauf einer Ausschlussfrist die Rechtsvernichtung zur Folge (BGH NJW 06, 903f), die im Prozess vAw zu beachten ist (BGH NJW 93, 1585, 1586). Das bringt das Gesetz mit Formulierungen zum Ausdruck, die gemeinsam haben, dass sie verdeutlichen, dass das betreffende Recht nach Fristablauf nicht mehr b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs im Interesse der Rechtssicherheit. Die endgültige Erbenstellung tritt durch die Annahme der Erbschaft bzw durch Ablauf der Ausschlagungsfrist ein, ohne dass die Ausschlagung erklärt worden wäre. Die Annahme bewirkt den Verlust des Ausschlagungsrechts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Ein zentrales Problem des bisherigen Reiserechts war die Abgrenzung des bloßen Vermittlers (s § 651v) vom Reiseveranstalter (12. Aufl. § 651a Rz 10–13). Der § 651b, der der Sache nach an § 651a II aF und dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens anknüpft, soll hier mehr Rechtssicherheit sowohl für den stationären Vertrieb als auch den Online-Vertrieb bringen. Zur Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung (Abs 3).

Rn 20 Obwohl im ROM I zunächst nicht vorgesehen, wurde in III eine Ausweichklausel aufgenommen. Auf sie sollte zunächst zum Zwecke der Rechtssicherheit verzichtet werden, um den Grundsatz der charakteristischen Leistung in Art 4 II zu stärken und keine Missbrauchsmöglichkeit im Wege des Entscheidungsspielraums zu eröffnen (Martiny ZEuP 08, 79, 93). Der angestrebte Verzicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zulässigkeit.

Rn 2 Bedingungsfeindliche Geschäfte (s § 158 Rz 15 ff) sind idR auch befristungsfeindlich (BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284). Allerdings besteht bei Befristungen in Form von Zeitangaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ein geringeres Schutzbedürfnis (zur befristeten Liquidation einer Gesellschaft Hamm FGPrax 07, 186; vgl aber BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284 Unzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auslegungsregel des Abs 2.

Rn 5 Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit iRd Nachlassabwicklung und erfasst auch solche Berufungsgründe, durch die die Erbschaft dem Erben sofort und unmittelbar anfallen würde (MüKo/Leipold § 194f Rz 9). II ist nicht anwendbar, wenn der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden erst durch ein künftiges Ereignis erfolgt (KG JW 35, 2652).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650h BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Rn 1 Mit der Einführung der Schriftform für jedwede Kündigung des Bauvertrages will der Gesetzgeber die Belange der Rechtssicherheit fördern. Sie dient der Beweissicherung und soll die Vertragsparteien vor einer übereilten und mitunter folgenschweren Vertragsbeendigung bewahren (BTDrs 18/8486 S 61). Rn...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / d) Nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungsbestimmung

Rz. 59 Ist die Zuwendung erfolgt und hat es der Erblasser unterlassen, eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzuordnen, so kann er hieran im Interesse der Rechtssicherheit einseitig durch formloses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichts mehr ändern.[75] Der Erblasser hat für den Zuwendungsempfänger eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die auf die fehlende Ausgleichu...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / (1) Allgemeines

Rz. 46 Der Gesetzgeber hat auf diese Kritik reagiert. Anstelle dieses Entziehungsgrundes des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" berechtigt seit 2010 ein anderes schweres sozialwidriges Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten zur Pflichtteilsentziehung. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit knüpft § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB dabei an zwei nach Auffassu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften.

Rn 8 Zwar kannte das Verbrauchsgüterkaufrecht bislang keine Ablaufhemmung, jedoch konnte bereits nach bisheriger Rechtslage in der Übernahme der Sache zu Zwecken der Nacherfüllung durch den Unternehmer regelmäßig eine Verhandlung iSd § 203 S 1 gesehen werden, sodass dem Verbraucher iErg bereits nach § 203 S 2 eine Verjährungs- u eine Ablaufhemmung zur Seite steht. Auch kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Geltendmachungsfrist, Abs 5.

Rn 6 Die gesetzliche Ausschlussfrist in V von zwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche aus I u II dient der Rechtssicherheit (BTDrs 16/1780, 47; vgl § 15 Rn 14 ff), ist aber europarechtlich umstr (§ 15 Rn 14; EuGH NZA 10, 869 – Bulicke: bedingt europarechtskonform, LG HH VersR 12, 983). Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs (Frankf NJW 18, 3591; LG Wiesbaden VersR 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 568 ergänzt § 542. Die durch ihn angeordnete Schriftform erfüllt in erster Linie eine Warnfunktion. Weitere Zwecke sind Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BayObLG NJW 81, 2197 [BayObLG 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81]; Hamm NJW 82, 452 [BayObLG 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81]). § 568 I gilt für ordentliche, außerordentliche und auch vorzeitige Kündigungen von Mietverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fallgruppen.

Rn 6 Der tatbestandliche Regelungsbereich des § 27 wurde bewusst offen formuliert, um mehr Spielraum zu lassen (BTDrs 16/10144, 67). Die in der bisherigen Rspr im Interesse der Rechtssicherheit entwickelten Fallgruppen von Härtefällen bilden die Grundlage für die Anwendung der Härteklausel. Auf sie braucht allerdings nicht zurückgegriffen zu werden, soweit ein VA schon aus a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 181. Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher u verkehrsrechtlicher Vorschriften des HBeglG 2004 (StuVRErgG) v 05.04.2011, BGBl I 2011, 554

Rn. 201 Stand: EL 94 – ET: 02/2012 Das BVerfG v 08.12.2009, 2 BvR 758/07 hat entschieden, dass alle Normen, die durch die sog Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 nicht nochmals auf Grund von Neuregelung, Abschaffung oder Bestätigung Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens waren, ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 241 vom 28.9.04, S. 1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schadensersatz statt der Leistung (Abs 2).

Rn 10 II erweitert die Ausnahmen vom Erfordernis der Frist(-setzung) auf die entspr Fälle iRe Begehrens nach Schadensersatz statt der Leistung u stellt somit den Gleichlauf der Voraussetzungen für Rücktritt und Schadensersatz sicher (BTDrs 19/27424, 39). Demnach bedarf es der nach § 281 I grds erforderlichen Fristsetzung in den in I genannten Fällen ebenfalls nicht. Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Stellvertretung in der Erklärung.

Rn 22 Die Rechtsfigur der Stellvertretung (nur) in der Erklärung, die der BGH für Fallkonstellationen, in denen wie bei Adoptionsverträgen nach § 1750a aF die Stellvertretung ausgeschlossen ist und aus rechtlichen Gründen auch die Botenschaft ausscheidet, als Zwischenform zwischen Stellvertretung und Botenschaft entwickelt hat (BGHZ 30, 306, 311), ist mit der hL abzulehnen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Die Rechtsfortbildung.

Rn 43 Es ist heute allg anerkannt, dass jedes G notwendigerweise lückenhaft ist. Das betrifft insb die offenen Gesetzeslücken (Formulierungslücke) sowie die verdeckten Gesetzeslücken (planwidrige Wertungslücke). Solche Gesetzeslücken können im Normtext von Anfang an enthalten sein, sie können sich aber auch durch spätere Entwicklungen ergeben. Darüber hinaus ist nicht selten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Irrtumsfälle.

Rn 21 Nach hM wird der Geschäftsherr gebunden, wenn der Bote oder der Vertreter iR seiner Legitimation (Vollmacht oder Botenmacht) handelt. Gleichgültig ist, ob der Handelnde hierbei als Vertreter oder Bote auftritt. Dogmatische Bedenken müssen ggü dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zurücktreten (MüKo/Schubert Rz 76 ff). Zur Falschübermittlung durch den Erklärungsboten s § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Partielle Geschäftsunfähigkeit.

Rn 6 In Ausnahmefällen kann sich die Geschäftsunfähigkeit nur auf einen gegenständlich beschränkten, abstrakt zu umschreibenden Kreis von Angelegenheiten beziehen (BGH NJW 70, 1680; BayObLG NJW 92, 2100), während Willenserklärungen in anderen Bereichen voll wirksam sind. Angenommen worden ist eine solche partielle Geschäftsunfähigkeit von der Rspr zB bei Querulantenwahn für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höchstfristen (II–IV).

Rn 19 Aus Gründen der Rechtssicherheit sehen II–IV als Ergänzung (nur) zur Regelverjährung (BGH NJW 22, 3419 Rz 33) Höchstfristen vor, nach deren Ablauf Ansprüche gleichgültig, wann sie entstanden sind bzw wann der Gläubiger Kenntnis von ihnen erlangte, also unabhängig von der Frist des I, nicht mehr durchsetzbar sind (§ 194 Rn 1). Die Höchstfrist kann sich erheblich verläng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Ausübung subjektiver Rechte stößt an Schranken, wo gleich- oder höherwertige Rechte anderer Personen durch die Rechtsausübung betroffen werden. Dem trägt das Gesetz zum einen dadurch Rechnung, dass es den Inhalt subjektiver Rechte insoweit bereits einschränkt. Zum anderen kennt es besondere Regelungen, die Missbrauchskonstellationen im Einzelfall verhindern. § 226 s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Rechtsnatur.

Rn 49 Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht (Legitimation), durch rechtsgeschäftliches Handeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen herbeizuführen. Sie ist nach der hM kein subjektives Recht, sondern eine Rechtsmacht eigener Art (BayObLG NJW-RR 01, 297; Bork Rz 1426). Zur Pfändbarkeit und Abtretbarkeit der Vollmacht s § 167 Rn 3. Die Vertretungsmacht betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Status eines Kindes kann nicht unbeschränkt in der Schwebe bleiben. Zum Schutz und im Interesse des Kindes, aus Gründen der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens ist die Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft nur zeitlich befristet möglich (BVerfG FamRZ 91, 325, BGH FamRZ 06, 686; EGMR 06, 181). Auf einen im A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eigenhändige Unterschrift.

Rn 10 Gem III ist erforderlich, dass der Erblasser eigenhändig unterschreibt. Er soll mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, allerdings genügt auch die Unterzeichnung in anderer Weise, wenn Identität und Ernstlichkeit feststehen. Damit es sich um ›Schrift‹ handelt, müssen Buchstaben erkennbar sein. Die Unterschrift muss nicht insgesamt leserlich sein, aber als individuel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat erhebliche Bedeutung, wenn eine Rechtsordnung den gutgläubigen Erwerb nicht kennt (wie das römische Recht). Im modernen deutschen Recht ist die Ersitzung daher von geringer Bedeutung. Zur Anwendung kann sie va dann kommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 (Abhandenkommen der Sache) ausgeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erfüllung.

Rn 19 Die Erfüllung der ggf beiderseitigen Verpflichtungen soll die nachträgliche Berufung auf Grundlagenstörungen idR ausschließen (BGHZ 131, 209, 216). Denn bei einem Austauschvertrag entspreche es den typischen Parteivorstellungen, dass spätestens nach Erbringung der Gegenleistung den Leistenden deren Schicksal künftig nichts mehr angehe und deshalb der Leistungsempfänger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bedingungs-/Befristungsfeindlichkeit dient der Rechtssicherheit, da der Schwebezustand zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft bzw. Verstreichen der Ausschlagungsfrist eindeutig beendet werden soll. Die Lit vertritt überwiegend die Ansicht, dass Gegenwartsbedingungen keinen Schwebezustand wie bei § 158 entstehen lassen, weil das Vorliegen des jeweiligen Umstandes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Korrekturfunktion.

Rn 23 § 242 erlaubt dem Richter, unter bestimmten Voraussetzungen das in Anwendung des übrigen positiven Rechts gefundene Ergebnis im Einzelfall zu korrigieren. Der Grundsatz von Treu und Glauben dient damit auch der Erzielung von Einzelfallgerechtigkeit. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Anwendung respective Durchsetzung der an sich gegebenen Rechte im Einzelfall z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Vertretungswille.

Rn 39 Die hL verlangt, dass der Vertretungswille wenigstens für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar ist und sich aus der Sachlage mit objektiver Sicherheit ergibt (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 47; abl Bork Rz 1399). Diese Einschränkung erscheint trotz der starken Einengung des Anwendungsbereichs des Geschäfts für den, den es angeht, gerechtferti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundkonzeption und Regelungstechnik.

Rn 6 Das Spektrum denkbarer Regelungstechniken im Haftungsrecht reicht von der Fallgruppenbildung (wie etwa ursprünglich im englischen Recht) bis zur umfassenden Generalklausel (wie etwa im französischen Recht). In §§ 823 ff wurde ein Mittelweg gewählt, indem 3 ›kleine‹ (eingeschränkte) Generalklauseln sowie Sondertatbestände für einzelne Regelungsbereiche geschaffen wurden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Das klassische Subsumtionsmodell.

Rn 37 Rechtsanwendung ist ohne ein methodisches (also kontrolliertes und kontrollierbares) Vorgehen nicht denkbar. Anderenfalls könnte Rechtsanwendung weder Rechtssicherheit gewähren noch gerichtliche Überprüfung ermöglichen. Dem Missbrauch des Rechts wäre Tür und Tor geöffnet, wie ›die unbegrenzte Auslegung‹ (Rüthers) in der NS-Zeit gezeigt hat. Eine wissenschaftlich kontro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abweichung von Anknüpfungspunkten.

Rn 36 Die von den einzelnen Kollisionsnormen zum Anknüpfungspunkt erhobenen Umstände (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Handlungsort, Belegenheitsort etc) konkretisieren in einer typisierenden Weise die engste Verbindung der im Anknüpfungsgegenstand zusammengefassten Rechtsfragen zu einer Rechtsordnung. Falls im Einzelfall aufgrund atypischer Umstände zu einem an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5, zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl C 318 vom 23.12.06, S 56) gemäß dem Verfahren des Art...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Beendigungsgründe.

Rn 4 Das Vorstandsamt endet mit Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtszeitablauf (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; mangels Satzungsregelung ist die Amtszeit unbegrenzt, Hamm NZG 08, 473, 475; bei Amtszeitablauf bleibt das Vorstandsmitglied idR solange im Amt, bis ein neues ordnungsgemäß gewählt ist (Schlesw ZStV 23, 11), zur Covid-Sonderregelung s Voraufl, W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkung.

Rn 9 Die Verweigerung der Einwilligung hat grds keine Bindungswirkung. Der Zustimmungsberechtigte kann sie analog § 183 widerrufen oder das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, es sei denn er hat auf sein Widerrufs- oder Genehmigungsrecht verzichtet (BeckOKBGB/Bub Rz 27). Dagegen ist die Verweigerung der Genehmigung im Interesse der Rechtssicherheit mit ihrem Zugang unwid...mehr

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ZErb 08/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bittler/Roth/Rudolf Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Fachbuch 6. Auflage, 2024 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4, 49 E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsinhalt.

Rn 17 § 18 II Nr 1 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Verwaltung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspricht. Rn 18 Fehlt es an einem die Verwaltung regelnden Verwaltungsbeschl nach § 19 I (§ 19 Rn 2 ff), kann jeder WEigtümer von der GdW nach § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zulässigkeit der Verjährungsverkürzung (Abs 2 S 2).

Rn 10a Zwar ist bei gebrauchten Waren eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist weiterhin möglich, jedoch wurden die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung erheblich verschärft. In Umsetzung von Art 7 V WKRL (aA HP/Faust Rz 6) sind daran aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit dieselben Voraussetzungen zu stellen wie an eine negative...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Form der Entziehungsverfügung

Rz. 65 Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit verlangt das Gesetz hinsichtlich Form und Inhalt der Entziehungserklärung die Erfüllung von bestimmten Anforderungen. Hieran hat sich durch die Reform des Pflichtteilsrechts nichts Grundsätzliches geändert. Die Beachtung der Formvorschriften wird von den Instanzgerichten mitunter überspannt – offenbar, um eine inhaltl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Inhalt und Systematik (Überblick).

Rn 8 Die VO enthält allseitige Kollisionsregeln, die sich auch auf das Recht von Nicht-Mitgliedstaaten der EU erstrecken (Art 3). Sie statuiert spezielle Anknüpfungsregeln für unerlaubte Handlungen (Art 4–9) einschließlich sonstiger Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art 13), ungerechtfertigte Bereicherung (Art 10), Geschäftsführung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Regel.

Rn 20 Ist eine der Staatsangehörigkeiten die deutsche, so ist grds nur diese maßgeblich (I 2; BGH FamRZ 97, 1071), wobei auch hier der Deutschenbegriff des Art 116 I GG gilt, Statusdeutsche (s.o. Rn 6) also mit umfasst sind (Looschelders Rz 23; Staud/Blumenwitz Rz 429). Hinter diesem starren, vielfach kritisierten (vgl nur v Hoffmann/Thorn § 5 Rz 22; Fuchs NJW 00, 491f) Ausw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtmäßigkeit und Grenzen.

Rn 2 Ein Beschl auf Grundlage einer Öffnungsklausel ist rechtmäßig, wenn er die Anforderungen der Öffnungsklausel erfüllt (BGH ZMR 15, 239 Rz 14), etwa eine bestimmte zu erreichende Mehrheit. Ferner sind die üblichen ›Beschl-Schranken‹ zu beachten (BGH ZMR 19, 619 Rz 7; 15, 239 Rz 15 ff; s dazu Rn 19 ff), ua, dass ein Recht unverzichtbar sein kann. Beschl, die auf der Grundl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Zeitmoment und Freiwilligkeit (Abs 4).

Rn 19 Der bisherige Besitz an der ehelichen Wohnung rechtfertigt zwar die Zuweisung an den Besitzer noch nicht (Ddorf FamRZ 98, 1171), doch sind die Anforderungen der Zuweisung an denjenigen Ehegatten, der die Wohnung bis zur Trennung allein besitzt umso geringer, je länger die Trennung anhält. Die Schwelle zum Eingriff zu Lasten des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Das konstitutive Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, der Erleichterung der Beweisführung und dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion, BAG NZA 07, 466f [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06]). § 623 gilt nur für ArbN, nicht für arbeitnehmerähnliche Personen (Grüneberg/Weidenkaff § 623 Rz 1). Weitergehende Formerfordernisse dürfen vereinbart werden, geringere nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen.

Rn 4 Nach II 1, 2 sind gewöhnliche und außergewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung zu unterscheiden. Das dient dem Schutz derjenigen Gesellschafter, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, wodurch vermieden wird, dass das von ihrer Gesellschaft getragene Unternehmen ohne ihr Zutun in seinem Zuschnitt wesentlich verändert wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Bedeutung.

Rn 1 Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vorzunehmen. Der Geschäftsfähigkeit im materiellen Recht entspricht im Verfahrensrecht die Prozessfähigkeit (§§ 51 ff ZPO) in streitigen bzw die Verfahrensfähigkeit in nichtstreitigen Angelegenheiten. Von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit, dh die Fähigkeit, Träger v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Im Interesse einer voll integrierten und vollautomatischen Abwicklung von Zahlungsvorgängen, aber auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss der vom Zahler übermittelte Zahlungsbetrag dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ungekürzt gutgeschrieben werden. Während sich I mit der Abwicklung bis zum Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Vgl zunächst § 1848 Rn 1. Zum Schutz des Betreuten wird durch die §§ 1850–1853 ein Katalog bedeutsamer und riskanter Rechtsgeschäfte an die Genehmigung des BtG gebunden; um sicherzustellen, dass die genehmigungsbedürftigen Entscheidungen des Betreuers den Vorgaben des § 1821 II–IV entsprechen und im Bereich der Vermögenssorge keine Vermögenswerte in Verlust geraten (BTD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 10 enthält besondere Rechtfertigungsgründe zu unterschiedlichen Behandlungen wegen Alters. 1 und 2 entsprechen fast wörtlich Art 6 I RL 2000/78/EG. 3 enthält Regelbeispiele (›insb‹; Rn 8), in Nr 1–4 fast wörtlich gem Art 6 I lit a-c und II Richtlinie 2000/78/EG und in Nr 5 und 6 zur Rechtfertigung bisher allg anerkannter Altersdifferenzierungen zur Konkretisierung von...mehr