Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenversicherung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.4 Vertrauensschutz für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft

Rz. 23 Für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft bestand nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht – anders als für Beschäftigte der übrigen Rentenversicherungsträger – neben der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung keine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung. Gemäß § 137 Nr. 1 (i. d. F. v. 31.12.2004) waren Beschäftigte der Bundesknappschaft vielmehr in...mehr

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Jansen, SGB VI § 250 Ersatz... / 2.4 Versicherteneigenschaft

Rz. 16 Besondere Anrechnungsvoraussetzungen sind nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht für die Anerkennung von Ersatzzeiten nicht mehr zu prüfen. Die in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vorgesehenen Anrechnungsvoraussetzungen (Versicherung bzw. bei der knappschaftlichen Rentenversicherung Pflichtversicherung vor der Ersatzzeit, Anschlusspflichtbeitrag innerhalb von 3 Ja...mehr

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Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.5 Vertrauensschutz für Versicherte der ehemaligen Bundesbahn- Versicherungsanstalt

Rz. 25 § 273 Abs. 5 bestimmt mit Wirkung zum 1.10.2005 den Fortbestand der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte, die am 31.12.1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Kna...mehr

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Jansen, SGB VI § 250 Ersatz... / 2.5.3 Minenräumdienst

Rz. 19 Bei dem in Frage kommenden Personenkreis handelt es sich in der überwiegenden Zahl um ehemalige Soldaten, die im Anschluss an ihre Kriegsgefangenschaft zum Minenräumdienst durch die Alliierten verpflichtet wurden, ohne dass für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung von den alliierten Dienststellen entrichtet worden sind. Nach dem Charakter dieses Dienstes handelt...mehr

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Jansen, SGB VI § 251 Ersatz... / 2.1 Tatsächliche Beitragszahlungen

Rz. 2 Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (bis zum 31.12.1991 gemäß § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz, ab 1.1.1992 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8). § 251 Abs. 1 regelt, dass bei selbständig tätigen Handwerkern nur eine tatsächliche Pflichtbeitragszahlung die Anerkennung e...mehr

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Jansen, SGB VI § 251 Ersatz... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zur Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1. Nach § 250 Abs. 1 können Ersatzzeiten grundsätzlich nur dann als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden, wenn während des Ersatzzeitentatbestands keine Versicherungspflicht bestanden hatte. § 251 Abs. 1 beinhaltet eine Sonderregelung zur Anerkennung von Ersatzzeiten für...mehr

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Jansen, SGB VI § 250 Ersatz... / 2.2 Keine Versicherungspflicht während der Ersatzzeit

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Abs. 1 der Vorschrift ist die Anerkennung von Ersatzzeiten ausgeschlossen, wenn während eines Ersatzzeitentatbestands Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hatte. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Versicherte, die tatsächlich keine Beitragsverluste aufgrund des Ersatzzeitentatbestands hinnehmen mussten,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 12/2022, Das Familienrec... / 4. Versorgungsausgleich/Familienzuschlag

Die vermögensrechtliche Seite von Familie/Ehe/Scheidung spielt bisher, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte eine allenfalls untergeordnete Rolle. Hier ist aktuell aus dem Berichtszeitraum nur von der einschlägigen Rechtsprechung des BayVerfGH zu berichten. Dieser hat trotz seiner deutlichen Zurückhaltung, was die Überprüfung der Auslegung u...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen

Rz. 22 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 In den Progressionsvorbehalt werden die Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> Rz 9 ff) mit den Beträgen einbezogen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenv...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Werbungskosten

Rz. 10 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören die Kosten eines Zivilprozesses zu den WK, wenn sie unmittelbar und ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Zivil- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten mit dem ArbG lassen einen konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften vermuten (BFH 237, 43 = BS...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Herausgabe des Geschenks

Rz. 8 Ein "Geschenk" i. S. d. Bestimmung ist jeder Vermögensgegenstand, der aufgrund einer Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 ErbStG) erworben wurde; ebenfalls erfasst sind Erwerbe kraft Schenkung auf den Todesfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.[1] Das Geschenk muss ferner "herausgegeben" worden sein. Erforderlich ist die tatsächliche Herausgabe des Ge...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5.2 Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 31 Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung an die Einzugsstelle zu entrichten. Für die Zahlung dieses Pauschalbeitrags wird vorausgesetzt, dass der geringfügig entlohnte Beschäftigte von der ...mehr

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Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.3.2 Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 7 Die für geringfügig entlohnte Beschäftigte (vgl. §§ 8 und 8a) zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Aufgrund der seit dem 1.1.2013 bestehenden regelhaften Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Pauschalbeiträge in diesem Versicherungszweig nur noch im F...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 26 Seit dem 1.4.1999 sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Für die Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist die Zahlung von Pauschalbeiträgen nicht vorgesehen. Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. Rz. 48 ff.) sind k...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5.3 Insolvenzgeldumlage

Rz. 35a Seit dem 1.1.2009 ist für die Beschäftigten von den insolvenzfähigen Arbeitgebern die Insolvenzgeldumlage aufzubringen. Die Krankenkassen ziehen die Umlage für das Insolvenzgeld i. H. v. 0,1 % des zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern ein. Maßgebend für die Berechnung der Inso...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.4 Geringfügige Beschäftigung neben wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 17 In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beschäftigte versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 und 7 SGB V). Übt ein bereits wegen Überschreitens der JAG krankenversicherungsfreier Beschäftigter neben der Hauptbeschäftigung mehr als noch eine geringfügig entloh...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.1 Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen

Rz. 2 Geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 sind nach § 7 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und i. d. R. nach § 27 Abs. 2 SGB III nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach wie vor für kurzfristige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2. Entgeltgeringfügige Beschäf...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit dieser Vorschrift sollte für alle Zweige der Sozialversicherung eine einheitliche Beurteilung von versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erreicht werden. Das gilt mit Ausnahme der Rentenversicherung auch weiterhin. Zusätzlich sind mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt seit dem 1.4.2003 besondere Vorschriften für geringfügig...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.1 Grundlagen

Rz. 19 In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für die Begründung der Versicherungspflicht verlangt, dass eine Beschäftigung vorliegt und diese gegen Entgelt ausgeübt wird. § 7 fixiert hierzu einen der zentralen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, nämlich den der Beschäftigung. Dabei handelt es sich nicht um einen tatbestandlich scharf definie...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.5 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch geringfügige Beschäftigung

Rz. 18 Wie zuvor bereits dargestellt wurde, sind nur mehr als eine Nebenbeschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zusammenzurechnen. Wenn daher neben einer Hauptbeschäftigung mehr als eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, ist das Arbeitsentgelt aus der/den weiteren Nebenbeschäftigung(en) bei der Prüfung der Krankenversich...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung

Rz. 14 Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese als Nebenbeschäftigung seit dem 1.4.2003 sozialversicherungsfrei. Ab dem 1.1.2013 besteht allerdings grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2 oder mehr geringfügig entlohnt...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.6 Geringfügige Beschäftigung neben versicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 19 Nach § 6 Abs. 3 SGB V bleiben die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfreien oder von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufnehmen. Damit werden die an sich krankenversicherungsfreien Beschäftigten auch durch Aufnahme von...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung während des Studiums

Rz. 25 Wenn ein Student während des Studiums eine i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 kurzfristige Beschäftigung ausübt, bleibt er insgesamt versicherungsfrei. Übt der Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, bleibt er in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, sog. Werkstudentenprivileg; zu den B...mehr

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Jansen, SGB VI § 294 Anspru... / 2.2.2 Geburt im "jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze"

Rz. 7 Unter "Reichsversicherungsgesetzen" sind die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Rentenversicherung zu verstehen. Hierbei handelt es sich um die Rentenversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung): Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung v. 22.6.1889 (RGBI.1889 Nr. 13); Invalidenversicherungsgesetz v. 13.7.1899 (RGBl. 1899 Nr. 34); Vierte...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.1 Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Rz. 12 Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt aus den zu beurteilenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen – einschließlich etwaiger geringfügig entlo...mehr

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Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.3.5 Beitragstragung bei Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Rz. 10 Die Regelung zum Übergangsbereich wurde zum 1.10.2022 grundlegend geändert. Zunächst erfolgt eine Darstellung der bisherigen Rechtslage: Bei Arbeitsentgelt innerhalb des in Abs. 2 definierten Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) hatte der Arbeitgeber bis zum 30.9.2022 den Anteil als Beitrag zu übernehmen, den er bei dem gezahlten Arbeitsentgelt allgemein zu tragen hat...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Rz. 4 Um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt es sich, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist es unerheblich, ob es sich um eine unbefristete oder um eine befristete Beschäftigung handelt. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist diese in der Kranken- u...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.2 Kein rückwirkendes Einsetzen der Versicherungspflicht

Rz. 13 Die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind an sich gehalten, ihren Arbeitgeber über weitere – sowohl geringfügig entlohnte als auch nicht geringfügig entlohnte – Beschäftigungsverhältnisse zu informieren, damit die dann erforderlichen Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle (sog. Minijob-Zentrale) und bei Versicherungspfl...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.10 Zahlung der Umlagen U1 und U2 für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 43 Außer den oben bezeichneten Beiträgen sind auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten abzuführenden Umlagen U1 für Krankheitsaufwendungen und U2 für Mutterschaftsaufwendungen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwandsausgleichsgesetz – AAG) v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) an die Deutsche Rentenversicherun...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.8.1. Gesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 86 Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage geben die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht i. S.e. strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R ). Konstituierend für die Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit vom ...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.9 Geringfügige Beschäftigung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Rz. 22 Wird eine geringfügig entlohnte und damit regelhaft rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt, für den dem Beschäftigten eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund berufsständischer Versorgung erteilt wurde, so kann die Befreiung auf Antrag hierauf erstreckt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglie...mehr

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Jansen, SGB VI § 295a Höhe ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 295a wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt. Eine Änderung erfolgte durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde die Vorschrift neu gefasst (mit Wirkung zum 1.7.2001). Eine weitere Änderu...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.6 Geringfügigkeitsrichtlinien

Rz. 61 Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit haben am 16.8.2022 zu der geltenden Rechtslage aktualisierte Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) herausgegeben, abrufbar unter www.minijo...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.9 Zuständige Einzugsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 42 Für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist als zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bestimmt worden, § 28i Satz 5. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zieht auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten ohne Angabe der ELStAM zu entrichtende einheitliche Pauschalsteuer ein. Wegen dieser pauscha...mehr

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Jansen, SGB IV § 7b Wertgut... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Dieses Regelungswerk beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10289 v. 22.9.2008) und ist am 13.11.2008 nach Anhörung und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom Bundestag verabschiedet worden (BT-Drs. 16/10289, 16/10693). Am 12.11.2008 beschloss der zuständige Ausschuss noch Änderungen am Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/10901)...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.3.2 Nicht berufsmäßig beschäftigte Personen

Rz. 54 Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen gilt "nur für nicht berufsmäßig tätige Personen". Sofern eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, ist der Beschäftigte i. d. R. auch auf den Versicherungsschutz angewiesen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung nach dem Urteil des BSG v. 28.10.1960 (3 RK 31/56 zu § 166 RVO) au...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.10 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Bezug von Vorruhestandsgeld

Rz. 23 Sofern ein sozialversicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleibt er in dieser – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Die Vorruhestandsgeldbezieher sind den regulär Beschäftigten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass versicherungspflichtige Bezieher von Vorruhestandsgeld in einer daneben ...mehr

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Jansen, SGB VI § 294 Anspru... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sind in den alten Bundesländern Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 ausgeschlossen (§ 249 Abs. 4). Der Ausschluss dieser Eltern von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist auf verfassungsrechtliche Bedenken und starke sozialpolitische Kritik gestoßen. Der Gesetzgeber hat deshalb durch das Kindererziehungsle...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.8 Zusammenfassung der abzuführenden Beträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 41 Der Arbeitgeber hat bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte (seit Einführung der "ELStAM", d. h. der "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer erforderlich) des Beschäftigten für die geringfügig entlohnten Beschäftigten derzeit i. d. R. Beiträge von insgesamt 33,6 % des gezahlten Arbeitsentgelts an die Minijob-...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.7 Pauschalsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 40 Seit dem 1.4.2003 ist das Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte erheblich vereinfacht worden. Nunmehr kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen, für die er Beiträge zur Ren...mehr

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Jansen, SGB VI § 295 Höhe d... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde § 295 neu gefasst (mit Wirkung zum 1.7.2001). Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) nahm die Streichung von Abs. 2 mit Wirkung zum 1.8.2004 vor. D...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.8.4 Vorstandsmitglieder

Rz. 116 Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gilt: Auch "Dienste höherer Art" (vgl. hierzu Rz. 48, 81, 89, 97) können im Rahmen einer Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt (vgl. hierzu Rz. 24, 48, 59, 81, 89, 92, 97, 122, 176) bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 12...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.4 Unständige Beschäftigung

Rz. 62 Unständig beschäftigt sind Personen, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis "bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind" (BSG, Beschluss v. 27.4.2016, B 12 KR 17/14 R; LSG Sachsen, Urteil v. 31.7.2015, L 1 KR 37/10; vgl. auch Sommer, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II – SGB...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.4 Aufbringung der Beiträge durch Dritte

Rz. 12 Dritte sind im Allgemeinen durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet worden, die Beiträge zu einem Zweig oder zu mehreren Zweigen der Sozialversicherung für einen bestimmten Personenkreis oder unter gewissen Umständen zu übernehmen. Für Personen, die Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach dem ...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.11 Meldeverfahren für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 44 Für die Meldungen der sozialversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten. Für diese Meldungen gilt ebenfalls das seit dem 1.1.2006 obligatorische automatisierte Meldeverfahren im Wege der Datenübertragung. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu speziell eine Ausnahme in § 28a Abs. 6a...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.6 Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Rz. 36 Personen, die nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als geringfügig Beschäftigte in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben dies nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 a. F. vorliegen. Diese Beschäftigte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.3.6 Aufbringung der Beiträge durch den Arbeitgeber für verschiedene Personenkreise

Rz. 11 Für beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. § 5 Abs. 4 SGB VI i. d. F. des Flexirentengesetzes v. 8.12.2016; zuvor: alle Vollrentenbezieher) sowie für beschäftigte Bezieher einer Pension (z. B. ehemalige Beamte), die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, hat der Arbeitgeber lediglich ...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.4 Fortbestehen der Beschäftigung (Abs. 3)

Rz. 187 Die Vorschrift regelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 68). Über § 7 Abs. 3 Satz 2 wird der Anwendungsbereich di...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.1 Höhe des Arbeitsentgelts

Rz. 5 Eine Beschäftigung ist nur dann entgeltgeringfügig, wenn das Arbeitsentgelt die nunmehr wieder dynamisch ausgestaltete monatliche Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR nicht überschreitet. Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. BSG, Urtei...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.7 Geringfügige Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit

Rz. 20 Hauptberuflich erwerbstätige Selbständige unterliegen nach § 5 Abs. 5 SGB V in einer Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter nicht der Krankenversicherungspflicht. Hauptberuflich selbständig ist, wer überwiegend eine selbständige Tätigkeit ausübt. Ein hauptberuflich Selbständiger wird daher auch nicht krankenversicherungspflichtig, wenn er mehr als eine geringfüg...mehr