Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.6 Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)

Rz. 66 Art. 35 DSGVO verpflichtet in Abs. 1 den Verantwortlichen, vorab eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (Datenschutz-Folgenabschätzung), wenn die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten bedeuten wird. Ein Risiko wird als hoch eingestuft, wenn die ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.5 Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO)

Rz. 46 Personenbezogene Daten müssen "in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisa...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.2.1 Umfang der Verantwortung und Haftung

Rz. 49 Gemäß Art 24 DSGVO setzt der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Der EG 74 DSGVO stellt ergänzend klar, dass damit sowohl die Verantwortung als auch die Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenb...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 32 V... / 2.5 Rechtsfolge: Nichtigkeit

Rz. 22 Weicht eine privatrechtliche Vereinbarung zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten ab, ist diese nichtig, kann also keine Rechtswirkungen erzeugen und nicht geheilt werden. Der durch diese Vereinbarung Benachteiligte kann unter Berufung auf die Nichtigkeit erbrachte Leistungen zurückfordern oder (z. B. bei Beitragseinbehalt über die sozialrechtlichen Vorschriften ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.8 Keine Zeugnis- und Auskunftspflicht (Abs. 3)

Rz. 71 § 35 Abs. 3 stellt sicher, dass die Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nicht durch gerichtliche Maßnahmen, wie Zeugenvernehmung oder Beschlagnahme von Akten/Datenträgern, umgangen werden kann. Soweit eine Übermittlung nach den Vorschriften der §§ 67 ff. SGB X unzulässig ist, sind Auskünfte nicht zu geben. Die Bediensteten der Stellen nach Abs. 1 müssen die Zeug...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.1.2 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Rz. 11 Nach § 35 Abs. 4 stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleich. Die Ausweitung des Sozialgeheimnisses auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt die Tatsache, dass die Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach dem SGB auch Informationen über Firmen/Arbeitgeber (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen) erhalten. Wie b...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.7 Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO

Rz. 48 Art. 5 Abs. 2 DSGVO stellt klar, dass der Verantwortliche für die Einhaltung dieser Grundsätze des Abs. 1 verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss ("Rechenschaftspflicht"). In welcher Form dieser Nachweis bzw. die Rechenschaft erfolgen soll, ist weder in der Verordnung noch in den Erwägungsgründen der DSGVO abschließend geregelt. Lediglich in EG...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 36a ... / 2.3.2.2 Keine elektronische Signatur mit Pseudonym (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 21 Satz 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 dahingehend neu gefasst, dass die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, nicht zulässig ist. Während § 7 Abs. 1 Nr. 1 SigG und auch der Anhang I der VO (EU) Nr. 910/2014 für das qualifizierte Zertifikat die Verwendung eines de...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.9.2.2 Haftung

Rz. 78 Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind nur dann von ihrer Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie in keiner Weise für den Schaden verantwortlich sind ( Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Hinweise, wie dieser Nachweis geführt werden kann, enthält z. B. Art. 24 DSGVO, nach dem ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 DSGVO als Faktor/Gesichtspunkt fü...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.4 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)

Rz. 55 Bis 24.5.2018 ergab sich die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zum Führen eines Verzeichnisses bzw. einer Übersicht über die Verfahren automatisierter Verfahren (Verfahrensverzeichnis) aus § 81 Abs. 4 SGB X mit seinem Verweis auf die §§ 4f und 4g BDSG. Seit 25.5.2018 verpflichtet Art. 30 DSGVO unmittelbar zum Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkei...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.4.2 Verzeichnis des Auftragsverarbeiters

Rz. 57 Nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO ist auch von jedem Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls seinem Vertreter ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung zu führen. Dieses Verzeichnis sollte Folgendes enthalten: den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in de...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 34 B... / 2.1.2 Anknüpfungspunkt: Ausländisches Recht

Rz. 7 Von den Vorschriften des SGB (vgl. § 30 Abs. 1) und insbesondere auch hinsichtlich der sozialen Rechte nach §§ 18 bis 29 und den damit in Bezug genommenen Gesetzen werden auch Personen erfasst, deren familienrechtliche Beziehungen sich nicht nach dem deutschen Recht bestimmen, sondern gemäß internationalem Privatrecht (Art. 3 EGBGB) nach dem Recht eines anderen Staates...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.5 Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO)

Rz. 60 Während Art. 24 und 25 DSGVO allgemein die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen fordern und vor allem die Themen Verantwortung, Technikgestaltung und Voreinstellungen regeln, stellt Art. 32 DSGVO konkrete Forderungen an die Sicherheit während der Verarbeitung. Diese Forderungen gelten nicht mehr nur für den Verantwortlichen, sondern auch für den Au...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.9.2 Haftung und Recht auf Schadenersatz (Art. 82 DSGVO)

Rz. 73 Die Vorschriften zum Sozialdatenschutz enthalten seit dem 25.5.2018 keine Regelungen zum Schadenersatz mehr; es gilt unmittelbar Art. 82 DSGVO . Es gibt keine ergänzenden oder einschränkenden Regelungen im Sozialdatenschutz dazu, da Art. 82 DSGVO keine erforderliche Öffnungsklausel enthält. § 82 SGB X, der bis 24.5.2018 den Schadenersatz regelte, sofern ein Sozialleistu...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.5 Verhältnis zu sonstigen Geheimhaltungspflichten (Abs. 2a)

Rz. 28 Der durch Art. 19 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) zum 25.5.2018 neu eingefügte Abs. 2a stellt klar, dass sonstige gesetzliche Geheimhaltungspflichten und Berufs- oder sonstige Amtsgeheimnisse, auch wenn sie nicht gesetzlich geregelt sind, neben den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches beste...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 33b ... / 2.2.3 Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Rz. 15a Mit Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) wurde in das Lebenspartnerschaftsgesetz der § 20a eingefügt, der die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vorsieht. Dies ist ab 1.10.2017 möglich. Mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe e...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.10 Rechtsschutz

Rz. 82 Die Verwendung des Wortes "Anspruch" in Abs. 1 Satz 1 begründet für die betroffenen Personen ein einklagbares Forderungsrecht auf Wahrung des Sozialgeheimnisses. Der Rechtsweg richtet sich seit 25.5.2018 nach § 81b SGB X, der durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) zur Anpassung an die DSGVO (ABl. L...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 31 V... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift normiert den Vorbehalt des Gesetzes für das SGB und erstreckt diesen auf Rechte und Pflichten. Zur Begründung ist in BT-Drs. 7/868 S. 27 f. Folgendes ausgeführt: Zitat Einer der hergebrachten Grundsätze des Rechtsstaats besteht darin, dass der Staat und seine Institutionen in Rechtspositionen des einzelnen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ein...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.1 Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO)

Rz. 37 Personenbezogene Daten "müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden"; dies bedeutet nach EG 39 DSGVO, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen sollte. 2.7.1.1.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO) Rz. 38 Die Rechtmäßigk...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 36a ... / 2.7 Identifizierung und Authentifizierung über Nutzerkonten der Leistungsträger (Abs. 5)

Rz. 30b Nach Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in ihren jeweiligen Sitzungen am 14.6.2024 (BT-Drs. 20/11790) ist entsprechend Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG, BT-Drs. 20/8093) mit der Verkündung im B...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7 Wahrung des Sozialgeheimnisses durch technische und organisatorische Maßnahmen (DSGVO)

Rz. 35 Wahrung des Sozialgeheimnisses bedeutet auch, dass die Sozialleistungsträger konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen haben, damit es nicht zu Verletzungen des Sozialgeheimnisses kommt. Bis zum 24.5.2018 ergab sich diese Verpflichtung direkt aus dem 2. Kapitel des SGB X; dort aus § 78a SGB X und wurde für die automatisierte Verarbeitung von Soz...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.1.2 Treu und Glauben

Rz. 41 Der Begriff "Treu und Glauben" ist neu im deutschen Datenschutzrecht. Er wurde auch in das BDSG (§ 47) übernommen, ist aber gesetzlich nicht definiert. Auch in den EG 39 und 45 der DSGVO wird lediglich wiederholt, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgen soll. In Deutschland ist Treu und Glauben ein in der Rechtsprechung und Lehre beherrsche...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.5.1 Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

Rz. 62 Art. 32 Abs. 1 DSGVO enthält eine nicht abschließende Aufzählung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus; danach sollen diese Maßnahmen unter anderem Folgendes einschließen: die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit un...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.2 Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO)

Rz. 43 Personenbezogene Daten müssen "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Ar...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.5.3 Gegenüberstellung der geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78a SGB X a. F. und Art. 32 DSGVO

Rz. 65 § 78a SGB X (Technische und organisatorische Maßnahmen) mit seiner Anlage (8-Punkte-Kontrollkatalog) konnte entfallen, weil der Inhalt seit 25.5.2018 durch die DSGVO unmittelbar geregelt wird (vgl. Rz 60). Im Einzelnen finden sich dessen Forderungen des 8-Punkte-Kontrollkataloges in der DSGVO wie folgt wieder: Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen vor und seit dem 25....mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.4 Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO)

Rz. 45 Personenbezogene Daten müssen "sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden". Es sollten laut EG 39 DSGVO alle vertretbaren Schritte unternommen werden, dami...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.7 Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO)

Rz. 69 Geht aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO (Rz. 66 f.) hervor, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, konsultiert der Verantwortliche vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde (§ 36 Abs. 1 DSGVO). Nach EG 94 DSGVO ist ein solches hohes Risiko "wahrscheinlich mit bestimmten Arten der Verarbeitung und dem Umfang und der Häufigkeit d...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.6 Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO)

Rz. 47 "Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen" (Abs....mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.2.2 Umsetzung

Rz. 50 Aus EG 77 DSGVO lässt sich entnehmen, dass die Umsetzung der geforderten Maßnahmen und Nachweise "insbesondere in Form von genehmigten Verhaltensregeln, genehmigten Zertifizierungsverfahren, Leitlinien des Ausschusses oder Hinweisen eines Datenschutzbeauftragten gegeben werden könnten. Der Ausschuss kann ferner Leitlinien für Verarbeitungsvorgänge ausgeben, bei denen ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.2.1 Jede natürliche Person

Rz. 14 Nach Abs. 1 Satz 1 hat "jeder" Anspruch auf Wahrung der ihn betreffenden Sozialdaten als Sozialgeheimnis. Gemeint ist jede natürliche Person. Bezieht sich ein Sozialdatum, z. B. das Versicherungsverhältnis, gleichzeitig auf mehrere natürliche Personen (Versicherter, mitversicherte Ehefrau und Kinder), so fallen die Daten jedes Einzelnen unter das Sozialgeheimnis. Rz. ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.3 Technikgestaltung und datenschutzrechtliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO)

Rz. 52 Mit der Einführung des Datenschutzes durch Technikgestaltung (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) werden ausdrücklich Anforderungen an die Produktentwicklung und -implementierung gestellt. Nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO sind von den Verantwortlichen sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die V...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.9.3 Disziplinarische und strafrechtliche Folgen

Rz. 81 Die Verletzung des Sozialdatenschutzes kann für die Beschäftigten der Stellen gemäß Abs. 1 sowohl disziplinarische als auch strafrechtliche Folgen haben. Wegen der Strafvorschriften wird verwiesen auf § 85 SGB X und auf § 203 Abs. 2 und § 353b Abs. 2 StGB. Für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wird auf § 85a SGB X verwiesen (vgl. Komm. zu § 85 SGB X und Komm. zu § 8...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.11 Räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 6)

Rz. 83 § 35 Abs. 6 regelt den räumlichen Anwendungsbereich, insbesondere die Anwendbarkeit des deutschen Sozialdatenschutzrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, wie z. B. Datenübermittlungen nach § 77 SGB X. Damit wird auch für den Sozialdatenschutz das Ziel der DSGVO umgesetzt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlass...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.4.1 Verzeichnis des Verantwortlichen

Rz. 56 Dieses Verzeichnis ist nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO von jedem Verantwortlichen oder seinem Vertreter zu führen und hat folgende Angaben zu enthalten den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; die Zwecke der Verarbeitung; eine Beschreibu...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 33a ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Angesichts zunehmender Fälle der Geltendmachung anderer als der bisher angegebenen Geburtsdaten im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Leistungen, insbesondere von im Ausland geborenen Personen, war hier gesetzlicher Handlungsbedarf für die Bestimmung eines bestimmten Alters gesehen worden. Der zuvor maßgebliche Bezug auf das "wirkliche" Geburtsdatum wurde damit auf...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.4.3 Schriftform, Aufsichtsbehörde und Ausnahmeregelung

Rz. 58 Die Verzeichnisse durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter sind schriftlich zu führen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen ( Art. 30 Abs. 3 DSGVO). Auf Anfrage sind die Verzeichnisse der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen ( Art. 30 Abs. 4 DSGVO). Rz. 59 Art. 30 Abs. 5 DSGVO enthält eine Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Verzeichnis...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 30 G... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt den personellen und räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs nach dem Territorialitätsprinzip (Abs. 1). Sie ist auch mit der grundsätzlichen Geltung des Territorialitätsprinzips begründet worden (BT-Drs. 7/868 S. 27). Da die Vorschrift aber nicht alle sich auf dem Hoheitsgebiet befindlichen Personen erfasst, sondern nur solche mit Wohns...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 30 G... / 2.3 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt (Abs. 3)

Rz. 11 Die gesetzlichen Definitionen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes haben eine über die Anwendung des § 30 hinausgehende Bedeutung, sie gelten für alle Zweige des Sozialrechts. Soweit daher materiellrechtliche Regelungen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzen oder daran anknüpfen, ist dieser nach Abs. 3 zu bestimmen. Dies gilt insbeson...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.9.1 Verwendungsverbot

Rz. 72 Die Verarbeitung von Sozialdaten ist immer dann unbefugt, wenn sie nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Vorschrift des 2. Kapitels SGB X oder der übrigen Bücher des SGB geschieht, sofern nicht die DSGVO gilt. Solche unbefugt verarbeitet Sozialdaten dürfen von keiner Person oder Stelle verwendet werden; auch nicht für gerichtliche Verfahren. Kommt es zu einer un...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.4 Erweiterung des Adressatenkreises gemäß § 78 SGB X

Rz. 27 Die Leistungsträger und übrigen Stellen gemäß Abs. 1 geben im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften Daten auch an Personen und Stellen weiter, die nicht zum eigenen Adressatenkreis gehören. Auf diese erstreckt § 78 SGB X die Verpflichtung zum Schutz der Sozialdaten in der Weise, dass jede Verwendung der erhaltenen Sozialdaten, die nicht vom Zweck der Überm...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 33b ... / 2.2.4 Bedeutung von § 33b

Rz. 15b Die Bedeutung des § 33b wird in Zukunft abnehmen, weil Lebenspartnerschaften nicht mehr neu begründet werden können. § 33b behält jedoch seinen Anwendungsbereich für das Sozialrecht für die in der Vergangenheit begründeten Lebenspartnerschaften und dabei insbesondere in den Fällen, in denen eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (nach § 17a des Personens...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 33b ... / 2.2 Definition

Rz. 6 Die Vorschrift definiert allgemein den Lebenspartner i. S. d. Sozialgesetzbücher. Soweit daher in den Vorschriften der Sozialgesetzbücher auf Lebenspartner verwiesen wird oder diese in Bezug genommen werden, ist damit der Lebenspartner i. S. d. gesetzlichen Definition des § 33b gemeint. Rz. 7 Die Definition der Lebenspartnerschaft für das SGB und für als besondere Sozia...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 33b ... / 2.2.2 Ende der Lebenspartnerschaft

Rz. 13 Die Beendigung der wirksamen zustande gekommenen Lebenspartnerschaft erfolgte und erfolgt auf Antrag durch ein die Lebenspartnerschaft aufhebendes Urteil (§ 15 Abs. 1 LPartG). Ausreichend ist dabei die ein- oder beidseitige öffentlich beurkundete Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Bei beidseitig übereinstimmender Erklärung erfolgt die Aufhe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 10 Familien... / 2.3.4 Behinderung: Ohne Altersgrenze (Nr. 4)

Rz. 70 Ab 1.7.2001 ist § 10 Abs. 2 Nr. 4 neu gefasst und an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst worden. Ohne Altersgrenzen sind Kinder danach familienversichert, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) außerstande sind, sich zu unterhalten. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX, auf die verwiesen wird, weisen Menschen eine Behinderung auf, ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.1.1.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

Rz. 38 Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist unmittelbar in Art. 6 DSGVO definiert und in mehreren EG der DSGVO wie z. B. EG 39, 40, 44 bis 47, 51, 63, 69 und 112 erwähnt und näher erläutert. Auf nationaler Ebene wird Art. 6 DSGVO im BDSG ergänzt bzw. konkretisiert und der bislang im deutschen Datenschutzrecht unbekannte Begriff der "Rechtmäßigkeit" der Verarbeitung übernom...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 34 B... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht, RV 1986, 213. Eichenhofer, Die Stellung polygamer Ehen im deutschen Sozialrecht, SGb 1986, 136. ders., Ausländische Vaterschaftsfeststellung und inländische Kindergeldberechtigung, IPRax 1998, 352. ders., Sozialrechtliche Folgen ausländischer Arbeitskämpfe, NZA-BEilage 2006, 67. ders., Neue intern...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 36 H... / 2.1 Handlungsfähigkeit (Abs. 1)

Rz. 4 Anlass und Ausgangspunkt für die Einräumung der Handlungsfähigkeit im Sozialrecht war die unbeschränkte zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit für mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis – zu dem der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt hat – zusammenhängende Rechtsgeschäfte (§ 113 Abs. 1 BGB). Da mit Dienst- oder Arbeits-/Ausbildungsverhältnissen Sozialver...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 36 H... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die partielle Handlungsfähigkeit 15-Jähriger für den Bereich des Sozialrechts und erweitert insoweit die beschränkte Handlungsfähigkeit nach §§ 106ff. BGB. Rz. 2a Die Regelung ist in BT-Drs. 7/868 S. 28/29 wie folgt begründet worden: "Zu den Grundsatznormen, die die Stellung des einzelnen im Sozialrecht bestimmen, gehört auch die Regelung, von welch...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 36 H... / 2.3.2 Zustimmungsbedürftige Handlungen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 29 Die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht bezieht sich dem Grunde nach auf die Begünstigungen, der Erleichterung der Geltendmachung und die Erfüllung von Ansprüchen und wurde im Wesentlichen aus diesem Grund eingeräumt. Daraus ergibt sich für den Minderjährigen zwar ein (eigener) Anspruch auf Handlungen, die solche Begünstigungen zur Folge haben, es entsteht jedoch kein a...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 35 S... / 2.7.2.3 Risikobewertung

Rz. 51 Nach Art. 24 DSGVO hat der Verantwortliche bei den zu treffenden Maßnahmen Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu berücksichtigen, d. h. er hat eine Risikobewertung vorzunehmen. Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt...mehr