Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Jansen, SGB X § 51 Rückgabe... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für einen Bescheid über die Rückforderung von Urkunden und Sachen, die aufgrund eines VA ausgestellt oder überlassen wurden. Vorausgesetzt wird daher, dass der zugrunde liegende VA wegen Nichtigkeit, durch Rücknahme oder Widerruf oder in sonstiger Weise seine Wirksamkeit verloren hat und auch die damit zusammenhängend erteilten U...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 66 Benz, Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 3 SGB X, WzS 1985 S. 65. Bienert, Zur Rückforderung von überbezahltem Arbeitslosengeld bei Leistung für "falsche Zeiträume", info also 2015 S. 53. Conradis, Die Durchbrechung bestandskräftig belastender Verwaltungsakte – insbesondere § 44 SGB X, ASR 2010 S. 249. Dahm, Verfassungskonforme Anwendung des §...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.2.1 Erstattungspflichtiger

Rz. 10 Zur Erstattung verpflichtet ist derjenige, der die Leistung zu Unrecht erhalten hatte. Das ist im Regelfall auch derjenige, dem gegenüber der VA aufzuheben ist und zu dem das echte oder vermeintliche Sozialrechtsverhältnis bestand oder dem sonst eine Leistung nach sozialrechtlichen Vorschriften gewährt wurde. Da im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II die Kos...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.4 Verzinsung (Abs. 2a)

Rz. 23 Obwohl grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nicht mit einer Zinsverpflichtung verbunden ist, wurde für bestimmte Tatbestände durch Abs. 2a eine eigenständige Verzinsungspflicht eingeführt. Sie besteht jedoch nur in den Fällen, in denen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, also zweckgebundene Subventionszahlungen vo...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3.1 Vertrauensschutz (Abs. 2)

Rz. 12 Die grundsätzlich zulässige Rücknahme wird durch den Vertrauensschutz in den wirksamen und bestandskräftigen VA rechtlich begrenzt. Geschützt wird im Interesse der Rechtsbeständigkeit die subjektive Vorstellung des Begünstigten, dass der VA bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit dem ihm bekannt gegebenen (§ 39 Abs. 1 Satz 2) oder umgedeuteten (§ 43) Inhalt rechtmä...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch für zu Unrecht gewährte Sozialleistungen. Damit ergänzt sie den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch bei der Leistungsgewährung (§ 31 SGB I) durch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung. Dabei wird zwischen der Erstattung nach Rücknahme eines Leistungen gewä...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.2 Rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 enthält eine Definition des Begriffs des begünstigenden VA, die wie die Definition des belastenden VA in § 44 für die §§ 44 bis 49 insgesamt von Bedeutung ist. Als begünstigend ist danach ein VA anzusehen, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Die Begründung eines Rechts durch VA setzt eine konstitutive Entscheidung...mehr

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Jansen, SGB X § 39 Wirksamk... / 2.2 Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 stellt den Grundsatz auf, dass ein VA wirksam bleibt, solange und soweit seine Wirksamkeit nicht ausdrücklich beseitigt oder die darin enthaltene Regelung aus sonstigen Gründen erledigt ist. Durch seine Wirksamkeit erhält der VA seine von der materiellen Rechtslage unabhängige eigene Rechtsqualität als eigenständiger Rechtsgrund und als Rechtsgrundlage für das,...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.5.1 Änderung zugunsten des Betroffenen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 36 Eine objektive Änderung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zugunsten des Betroffenen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Soweit sich im Zusammenhang mit diesen Feststellungen auch zwischenzeitliche Änderungen zuungunsten des Betroffenen ergeben, sind auch diese bei der rückwirkenden Neubewilligung zu berücksichtigen, so dass eine evtl. Nachzahlung geringer ausfallen...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3 Rücknahme nach Ermessen

Rz. 9 Die Rücknahme nach § 45 steht, anders als in den Fällen des § 44, grundsätzlich im Ermessen der Behörde, wie sich aus der Verwendung des Wortes "darf" ergibt, so dass die Behörde nicht zur Rücknahme verpflichtet ist (hieran zweifelnd und wohl zu einer bloßen Handlungsermächtigung tendierend: BSG, Urteil v. 25.6.1986, 9a RVg 2/84, SozR 1300 § 45 Nr. 24, wie hier aber di...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.3.3 Rechtsfolge: Aufhebung

Rz. 25 Ergibt sich gegenüber dem Ursprungsbescheid eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, ist der VA nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 aufzuheben. Auch wenn sich die Änderung zu Lasten des Betroffenen auswirkt, steht der Behörde kein Ermessen darüber zu, ob sie den VA aufheben will. Der Ausschluss eines Entschließungsermessens folgt aus dem Grundsatz der Rech...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 49 Abs. 1 VwVfG und § 131 AO. Sie regelt die grundsätzliche Zulässigkeit des Widerrufs rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakte (VA) für die Zukunft. Der Begriff des Widerrufs wird in Abgrenzung zum Begriff der Rücknahme verwandt. Vom Widerruf spricht der Gesetzgeber bei der Aufhebung von rechtmäßigen Entscheid...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 Der Anwendungsbereich des § 48 erstreckt sich auf alle VA, die dem Geltungsbereich des SGB unterfallen, also auch auf solche Gesetze, die nach § 68 SGB I als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs gelten. Grundsätzlich keine Anwendung fand § 48 nach der Rechtsprechung des BVerwG auf solche VA, die im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 gelte...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch

Rz. 5 Der Erstattungsanspruch des § 50 betrifft grundsätzlich nur die Ansprüche der Sozialleistungsträger gegenüber dem von der Rückforderung betroffenen Empfänger der Leistung, soweit diese aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultieren. Als Umkehrung des Rückforderungs- zum Leistungsrecht gilt der Erstattungsanspruch des § 50 immer dann, wenn die Leistung in...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.3 Zweckverfehlung (Abs. 2)

Rz. 20 Die mit Wirkung ab 21.5.1996 eingeführte Regelung des Abs. 2 ermöglicht bei begünstigenden VA, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/1534 S. 5) sollte dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, die aus öffentlichen Mitteln zur Erfüllung eines besonderen Zwecks ...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.5 Rücknahmeverfahren und Rechtsbehelfe, Beweislast

Rz. 32 Die Rücknahme erfolgt durch einen VA (Rücknahmebescheid), dem im Regelfall ein Verwaltungsverfahren vorangeht. Dieses kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen eingeleitet werden (§ 18 Satz 1). Der rechtswidrig Begünstigte ist grundsätzlich vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, wenn nicht der Ablauf einer der in Abs. 3 oder 4 genannten Fristen droht (§ ...mehr

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Jansen, SGB X § 39 Wirksamk... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 20 Anders, Die vorläufige Bewilligung von Leistungen im Rahmen des SGB II, info also 2008 S. 104. Benz, Der Wirksamkeitszeitpunkt bei Änderungen in den Voraussetzungen einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 73 Abs. 1 SGB VIII), SGb 1999 S. 344. Bienert, § 96 Abs. 1 SGG in Verfahren gegen Ablehnungsbescheide und die "zeitliche Zäsur", NZS 2015, S. 844 f. Dirk, Di...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 2.6 Beweislast und Verfahren

Rz. 37 Es gelten die allgemeinen Grundsätze der objektiven Beweislast, so dass die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides derjenige trägt, der sich auf die Rechtswidrigkeit beruft und aus § 44 Abs. 1 Satz 1 eine für ihn günstige Rechtsfolge herzuleiten sucht, also regelmäßig derjenige, der die Sozialleistung begehrt bzw. sich gegen die Beiträge wehr...mehr

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Jansen, SGB X § 43 Umdeutun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 26 Dörr, Bescheidkorrektur, Rückforderung, Sozialrechtliche Herstellung, Monographie 2009. ders., Aktuelle Grundsätze zu den Korrekturbestimmungen des SGB X, SozVers 1989 S. 29. Laubinger, Die Umdeutung von Verwaltungsakten, Verwaltungsarchiv 78 S. 207. Lüdemann/Windthorst, Die Umdeutung von Verwaltungsakten, BayVBl. 1995 S. 357. Treichel, Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge,...mehr

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Jansen, SGB X § 41 Heilung ... / 2.1.1 Nachträgliche Antragstellung (Nr. 1)

Rz. 10 Die Frage der Heilung bei einem fehlenden Antrag kann sich nur dann stellen, wenn ein Antrag überhaupt erst Voraussetzung für den Erlass des konkreten VA ist (§ 18 Nr. 2). Daran fehlt es in allen Fällen, in denen die Behörde von Amts wegen tätig werden kann (z. B. Anforderung von Beiträgen) oder werden muss (z. B. in der Unfallversicherung auch für die Leistungsgewähr...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.2 Erstattung nach Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Abs. 1)

Rz. 7 Entsprechend der formalrechtlichen Ausgangslage, dass ein Leistungen gewährender Bescheid selbst und unabhängig vom Gesetz den Rechtsgrund für die erhaltene Leistung bildet, bedarf es der Aufhebung dieses VA, bevor ein Rückforderungsanspruch entstehen und ein Rückforderungsbescheid erlassen werden kann. Dabei ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf Soziallei...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.5 Erstattungsverfahren (Abs. 3)

Rz. 31 Die nach Aufhebung eines VA (Abs. 1) oder isoliert davon (Abs. 2) zu Unrecht bezogene und daher zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen VA festzusetzen. Das Schriftformerfordernis als Sondervorschrift zu §§ 33, 9 dient nicht allein der Rechtssicherheit, sondern der schriftliche Erstattungsbescheid hat insoweit erst rechtsbegründende Bedeutung für das Entstehen...mehr

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Jansen, SGB X § 42 Folgen v... / 2.3.1 Alternativlosigkeit

Rz. 12 Die Verstöße gegen Form- und Verfahrensvorschriften sind nach wie vor dann unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden dürfen (Alternativlosigkeit). Besteht materiell-rechtlich zu der getroffenen Entscheidung keine rechtlich zulässige Alternative, kann ein Form- oder Verfahrensfehler als zumindest im Rechtssinn nicht ursächlich für...mehr

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Jansen, SGB X § 42 Folgen v... / 2.5 Anhörungsfehler (Satz 2)

Rz. 26 Als ein absoluter Aufhebungsgrund war die unterlassene notwendige Anhörung nach § 24 im Gesetzgebungsverfahren aufgrund von Entscheidungen des BSG v. 28.7.1977 (2 RU 31/77, BSGE 44 S. 207) in § 41 Satz 2 aufgenommen worden, da es sich hierbei um eine Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG handelt (BT-Drs. 8/4022 S. 82). Eine entsprec...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 2.5 Aufhebung ab Änderung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 29 Nach Abs. 1 Satz 2 soll der VA mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die in Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die rückwirkende Aufhebung gegenüber der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ist keine eigenständige Regelung, sondern lediglich eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Bestimmung des Zeitpunktes, ab de...mehr

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Jansen, SGB X § 40 Nichtigk... / 2.1.1 Schwerwiegender Fehler

Rz. 6 Eine der Voraussetzungen der Nichtigkeit ist ein besonders schwerwiegender Fehler, so dass ein schwerwiegender Fehler allein nicht ausreicht. Dieser besonders schwerwiegende Fehler muss dem Bescheid von Beginn an (also schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe) anhaften. Das Gesetz verlangt hier nicht – wie in anderen Vorschriften – die Verletzung von Form-, Verfahrens- oder...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.2.1 Grundsatz der freien Widerruflichkeit

Rz. 7 Wie in allen Fällen des Verwaltungshandelns durch VA kann die Behörde jeden VA erlassen oder unterlassen und demzufolge jedenfalls belastende VA auch jederzeit widerrufen und zurücknehmen. Diese rechtliche Befugnis wird in § 46 auf den Widerruf als eine Ermessensentscheidung beschränkt, zugleich aber auch für den Bereich der gebundenen Entscheidungen ausgeschlossen, we...mehr

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Jansen, SGB X § 43 Umdeutun... / 2.2 Voraussetzungen der Umdeutung (Abs. 1)

Rz. 8 Die Umdeutung ist nur erforderlich und möglich, wenn ein fehlerhafter VA vorliegt, wobei die Fehlerhaftigkeit sowohl formell und materiell rechtswidrige VA umfasst. Für die Zulässigkeit der Umdeutung setzt Abs. 1 Grenzen und stellt zwingende Voraussetzungen auf, an denen zumeist die Umdeutung materiell-rechtlicher VA scheitert. Rz. 9 Überwiegend wird (unter Hinweis auf ...mehr

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Jansen, SGB X § 41 Heilung ... / 2.1.2 Nachträgliche Begründung (Nr. 2)

Rz. 15 Auch die für schriftliche oder elektronische oder entsprechend bestätigte VA nach § 35 erforderliche Begründung, die an sich dem VA beizufügen oder auf Aufforderung nachzuholen ist (§ 35 Abs. 3), kann noch nachgeholt werden. Hierbei kann es sich nur um eine Begründung an sich handeln, denn nur diese gehört zu den Form- oder Verfahrensfehlern bei Erlass des VA. Auch ei...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.3 Erstattung bei bescheidlosen Leistungen (Abs. 2)

Rz. 17 § 50 Abs. 2 Satz 1 enthält im Sinne einer Auffangregelung eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung aller durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bewirkten Vermögensverschiebungen (= Leistungen), die ein Leistungsträger in Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach dem SGB einem Bürger erbracht hat (BSG, Urteil v. 7.9.2006, B 4 RA 43/05). Dabei muss es ...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 2.2 Rechtswidrige Belastung (Abs. 1)

Rz. 8 Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Rechtswidrigkeit (Fehlerhaftigkeit) eines VA, wonach sie sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder aus einem zu Unrecht angenommenen Sachverhalt ergeben kann, wobei zwischen Sachverhalt und Rechtsanwendung Wechselbeziehungen bestehen. Zwischen unrichtiger Rechtsanwendung und/oder unrichtigem zugrunde gelegtem Sachverhalt u...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.6 Wahrung des Sozialgeheimnisses – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 35 SGB I)

Rz. 29 Die Sozialdaten und die ihnen gleichgestellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind als Sozialgeheimnis zu wahren. Das Sozialgeheimnis funktioniert nach dem Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. 2.6.1 Verbot (Abs. 1 Satz 1) Rz. 30 Nach Abs. 1 Satz 1 dürfen die Sozialdaten nicht unbefugt verarbeitet werden (Verbot). Die Verarbeitung umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DS...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeheimnis

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift gehört zu den ersten gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch und wurde mit dem Ersten Buch des SGB am 13.12.1975 (BGBl. I S. 3015) bekannt gemacht. Erste Änderungen erfuhr sie im Jahr 1980 mit der Einführung der speziellen Datenschutzregelungen im Zweiten Kapitel des SGB X (BGBl. I S. 1469). Im Laufe der Jahre erfol...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.6.5 Sozialgeheimnis gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 34 Nach Satz 5 haben die Beschäftigten aller in Abs. 1 genannten Stellen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei diesen Stellen das Sozialgeheimnis (weiterhin) zu wahren.mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.3 Adressaten des Sozialgeheimnisses – Wer hat zu schützen?

Rz. 22 Die in Satz 1 genannten Leistungsträger sind die wichtigsten Adressaten des Sozialgeheimnisses. Welche Stellen in diesem Sinn Leistungsträger sind, bestimmt sich nach § 12 SGB I, der auf §§ 18ff. SGB I verweist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ergänzt wird sie durch § 68 SGB I . Danach gelten die in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Gesetze als beson...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.9 Folgen einer Verletzung des Schutzanspruchs

2.9.1 Verwendungsverbot Rz. 72 Die Verarbeitung von Sozialdaten ist immer dann unbefugt, wenn sie nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Vorschrift des 2. Kapitels SGB X oder der übrigen Bücher des SGB geschieht, sofern nicht die DSGVO gilt. Solche unbefugt verarbeitet Sozialdaten dürfen von keiner Person oder Stelle verwendet werden; auch nicht für gerichtliche Verfahre...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.7.2 Verantwortung (Art. 24 DSGVO)

2.7.2.1 Umfang der Verantwortung und Haftung Rz. 49 Gemäß Art 24 DSGVO setzt der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Der EG 74 DSGVO stellt ergänzend klar, dass damit sowohl die Verantwortung als auch die Haftung des Verantw...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2 Rechtspraxis

2.1 Gegenstand des Schutzanspruchs – geschützte Daten 2.1.1 Sozialdaten Rz. 6 Geschützt sind Sozialdaten. Der Begriff ist im § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X gesetzlich definiert (vgl. dort). Geschützt sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder beziehen lassen. Es ist unerheblich, ob es sich um Tatsachen oder Bewertungen handel...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.2 Geschützter Personenkreis (Abs. 1)

2.2.1 Jede natürliche Person Rz. 14 Nach Abs. 1 Satz 1 hat "jeder" Anspruch auf Wahrung der ihn betreffenden Sozialdaten als Sozialgeheimnis. Gemeint ist jede natürliche Person. Bezieht sich ein Sozialdatum, z. B. das Versicherungsverhältnis, gleichzeitig auf mehrere natürliche Personen (Versicherter, mitversicherte Ehefrau und Kinder), so fallen die Daten jedes Einzelnen unt...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.2.3 Juristische Personen

Rz. 21 Durch die Gleichstellung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit den Sozialdaten nach Abs. 4 werden neben natürlichen Personen auch juristische Personen zu Trägern des Schutzanspruches.mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.1 Gegenstand des Schutzanspruchs – geschützte Daten

2.1.1 Sozialdaten Rz. 6 Geschützt sind Sozialdaten. Der Begriff ist im § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X gesetzlich definiert (vgl. dort). Geschützt sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder beziehen lassen. Es ist unerheblich, ob es sich um Tatsachen oder Bewertungen handelt. Es gibt auch keine Abstufung nach dem Grad der Sen...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.6.3 Interne Schutzmaßnahmen (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 32 Schutzmaßnahmen sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch innerhalb der Leistungsträger zu treffen. § 35 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet die in Abs. 1 genannten Stellen ausdrücklich, sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind. Durch technische und organisatorische Maßnahmen wie Berechtigungsprofile oder Zugriffsbeschränkungen muss gewährleistet wer...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.6.1 Verbot (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 30 Nach Abs. 1 Satz 1 dürfen die Sozialdaten nicht unbefugt verarbeitet werden (Verbot). Die Verarbeitung umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO alle Formen des Umganges (Vorgänge) mit Sozialdaten von der Erhebung bis zur Löschung/Vernichtung (vgl. auch Rz. 16). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Verarbeitungsbegriff auch die Übermittlung beinhaltet.mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.6.4 Sozialdatenschutz für Beschäftigte (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 33 Nach Satz 3 ist es verboten, Sozialdaten der eigenen Beschäftigten und ihrer Angehörigen intern den Personen zugänglich zu machen, die Personalentscheidungen treffen. Personalentscheider sind nur die, die an der Entscheidung mitwirken, nicht jedoch diejenigen, die an der Vorbereitung beteiligt sind. Von diesem Verbot, dieser strikten Trennung, gibt es keine Ausnahme. Au...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.6.2 Erlaubnis (Abs. 2)

Rz. 31 Ob und inwieweit eine Verarbeitung befugt geschehen kann, also erlaubt ist, stellt Abs. 2 klar. Nach Satz 1 regeln diese Erlaubnis abschließend die Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X (§§ 67 bis 85a SGB X) und – seit 25.5.2018 – der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches, soweit nicht unmittelbar die DSGVO gilt. Satz 1 berücksichtigt, dass die DSGVO unmittelbar neben...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.12 Anwendung der DSGVO für weitere Staaten (Abs. 7)

Rz. 86 § 35 Abs. 7 dient der Klarstellung, welche Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Verarbeitung von Sozialdaten gleich gestellt sind; neben der Schweiz sind dies die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Der EWR umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und zusätzlich Island, Liechtenstein und Norwegen.mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 2.7.1 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO)

Rz. 36 Art. 5 DSGVO enthält in Abs. 1 zunächst die nachstehend erläuterte Aufzählung von 6 Grundsätzen, die bei der Verarbeitung beachtet werden müssen. 2.7.1.1 Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO) Rz. 37 Personenbezogene Daten "müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betr...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 87 BT-Drs. 18/12611 v. 3.5.2017. ABl. 2016 L 119 der Europäischen Union. BGBl. I 2017 S. 2541. Bizer, BVerwG: Auskunft über Behördeninformanten, DuD 2004 S. 365. ders., Auskunft über einen Behördeninformanten, RDV2004 S. 32. RV SGB X, 11. Aufl. 4/2017. BfDI-Info Nr. 6. Rz. 88 BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, BVerfGE 65 S. 1 – Volkszählungsgesetz.mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Im Zusammenhang mit einem Versicherungsverhältnis und der Erbringung von Sozialleistungen wird von den Leistungsträgern eine Fülle von persönlichen Daten (Berufsweg, Einkommen, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand usw.) benötigt. Diesem umfassenden Informationsbedarf können sich die betroffenen Personen faktisch nicht entziehen, da ihnen eine gesetzliche Mitwirkung...mehr

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Klose, SGB I § 35 Sozialgeh... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift gehört zu den ersten gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Sozialgesetzbuch und wurde mit dem Ersten Buch des SGB am 13.12.1975 (BGBl. I S. 3015) bekannt gemacht. Erste Änderungen erfuhr sie im Jahr 1980 mit der Einführung der speziellen Datenschutzregelungen im Zweiten Kapitel des SGB X (BGBl. I S. 1469). Im Laufe der Jahre erfolgten weitere Ergänz...mehr