Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Sauer, SGB III § 142 Anwart... / 2.1 Überblick zur Anwartschaftszeit

Rz. 3 Die Anwartschaftszeit ist das Herzstück der Anspruchsvoraussetzungen und damit der Arbeitslosenversicherung insgesamt. Ob sie erfüllt ist oder nicht, bestimmt sich nach einer Versicherungs- und einer Zeitkomponente. Rz. 4 Ist die Anwartschaftszeit erfüllt, hat der Versicherte grundsätzlich Zugang zum Alg, die Anwartschaft darauf ist sein Eigentum geworden (BVerfG, Urtei...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.8 Aussetzungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX

Hat der Arbeitgeber die SBV nicht unterrichtet und vor seiner Entscheidung angehört, so ist die Durchführung der getroffenen Entscheidung auszusetzen. Die unterlassene Unterrichtung und Anhörung ist dann innerhalb von 7 Tagen vor einer endgültigen Entscheidung vom Arbeitgeber nachzuholen. Dieses Aussetzungsrecht kann sich jedoch nur zugunsten der schwerbehinderten Menschen a...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 9 Verfahrensfragen

Die SBV kann vor dem Arbeitsgericht ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber dem Betriebsrat im Beschlussverfahren durchsetzen. Das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz hat das durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG klargestellt, indem die Angelegenheiten aus dem Schwerbehindertenvertretungsrecht in den Katalog der Zuständigkeiten für das Beschlussverfa...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.4 Inklusionsvereinbarung

§ 166 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, mit der SBV und den in § 176 SGB IX genannten Vertretungen (Betriebs- oder Personalrat) in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers[1] eine verbindliche Inklusionsvereinbarung (früher: Integrationsvereinbarung) abzuschließen. Der Arbeitgeber ist nach § 166 Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen der SBV verpflichtet, i...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.6 Ordnungswidrigkeiten

Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig und schuldhaft, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen" verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vo...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.1 Allgemeine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht

Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören sowie ihr die danach getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.[1] Diese Unterrichtungspflicht ist weitergehender als das Informations...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.4 Schulung der Vertrauenspersonen

§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX regelt, dass die Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsregeln entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gelten, soweit diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Arbeit der SBV objektiv erforderlich sind oder die zumindest die SBV bei gutem Willen als erforderlich ansehen darf.[1] Erforderlich sollen nac...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 7 Konzernschwerbehindertenvertretung

Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, so wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung.[1] Anders als die Errichtung des Konzernbetriebsrats ist die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung obligatorisch. Diese Vertretung ist mit Wirkung zum 1.10.2000 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schw...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.2 Beteiligung an der Besetzung von Arbeitsplätzen

Gemeinsame Prüfpflicht Nach § 164 Abs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze unter Beteiligung der SBV zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu hat der Arbeitgeber die SBV zu beteiligen und den Betriebsrat anzuhören. Ziel der ...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 6 Gesamtschwerbehindertenvertretung

Ebenso wie für mehrere Betriebe eines Unternehmens ein Gesamtbetriebsrat errichtet wird, so wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe als Verhandlungspartner für die Unternehmensleitung eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (Gesamt-SBV[1]). Abweichend von den für einen GBR geltenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen gelten folgende Besonderheite...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.2 Pauschale Freistellung von der beruflichen Tätigkeit

Eine eigenständige Regelung der vollständigen Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, wie sie für Betriebsräte gestaffelt nach Schwellenwerten in § 38 BetrVG geregelt ist, hat für die SBV bereits das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.9.2000 geschaffen. Dazu war in § 26 Abs. 4 SchwbG eingefügt worden, dass die Betreuung von 200 schwerbehi...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.3 Rechte gegenüber dem Betriebsrat

Die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 182 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Sie bedarf auch dessen faktischer Unterstützung, denn der Betriebsrat ist der Träger der Mitbestimmungsrechte. Um die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betriebsrat zur Geltung bringen zu können, ist der SBV in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX das Recht eingeräumt...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 2.3 Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds

Das Prinzip der Ein-Personen-Vertretung ist Schritt für Schritt abgeändert worden. Bis Ende April 2004 durfte die Vertrauensperson nur in Großbetrieben mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Mit Wirkung seit Mai 2004 ist der Schwellenwert für die Heranziehung des S...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 2.5 Übergangsmandat

In der Vergangenheit enthielt das SGB IX keine Regelung zur Sicherung der Vertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Betriebsaufspaltung, Betriebsübergang u. a. Änderungen der Unternehmensstruktur. Ein Übergangsmandat der SVB gab es nicht. Erst mit der Neuregelung im BTHG hat der Gesetzgeber Ende 2016 eine entsprechende Regelung geschaffen. In § 94 SGB IX ist 2016 ein neu...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / Zusammenfassung

Überblick Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist eine gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der schwerbehinderten sowie ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen in den Betrieben der Privatwirtschaft und in den Verwaltungen des öffentlichen Dienstes. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über alle wesentlichen Aspekte, die Rechtsstellung und das Wahlverf...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.1 Pflicht zur Bestellung

Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, "verantwortlich" vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und An...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 2.4 Amtszeit der SBV

Das Amt der Vertrauensperson und des Stellvertreters endet, wenn: die Amtszeit spätestens nach 4 Jahren abgelaufen ist[1], es niedergelegt wird[2], der Gewählte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet [3], die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachträglich entfallen [4], z. B. durch Beförderung zum leitenden Angestellten, durch Bestellung zum Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, auf An...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.4 Zusammenarbeit mit Betriebsrat

Die SBV ist eine rechtlich vom Betriebsrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen (einschließlich der leitenden Angestellten) und der ihnen nach § 151 Abs. 1 SGB IX Gleichgestellten. Sie kann deshalb, anders als die Jugend- und Auszubildendenvertretung, auch dann gebildet werden, wenn kein Betriebsrat besteht. Sie kann, ohne de...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.3 Überwachung der Beschäftigungsquote

Der Arbeitgeber hat für jeden Betrieb laufend ein Verzeichnis der bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zu führen. Bis zum 31.3. hat er für das vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Arbeitsagentur sowie dem Integrationsamt die Zahl der Arbeitsplätze, die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, die mehrfachen Anrechnungen...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.3 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen[1] unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer. Dazu gehören alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten mit Behinderungen (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildenden sowie in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Selbststän...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.2 Integrationsteam

Die SBV hat nach § 182 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebsrat [1] und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eng zusammenzuarbeiten. Diese 3 zur Zusammenarbeit verpflichteten Stellen werden deshalb auch als "Helfergruppe" oder moderner als "Integrationsteam" bezeichnet. Diese innerbetrieblichen Helfer sind...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.6 Prävention bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis Schwerbehinderter

Sobald personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten zu erkennen sind, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen führen können, sind diese Interessenvertretungen "einzuschalten". Dabei sind mit ihnen alle Möglichkeiten zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauer...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.5 Zusammenarbeitsverpflichtung des Beauftragten

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers hat darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. Weiterhin ist er nach § 182 SGB IX zur engen Zusammenarbeit mit SBV und den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet, um die Teilhabe schwerb...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1 Rechte gegenüber dem Arbeitgeber

Die Mitwirkungsrechte der SBV gegenüber dem Arbeitgeber beschränkten sich bis Ende 2016 nach § 95 Abs. 2 SGB IX a. F. auf Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte. Mit Inkrafttreten von Art. 2 BTHG zum 30.12.2016 ist das Mitwirkungsrecht beim Ausspruch von Kündigungen schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Mitarbeiter erheblich erweitert worden: unterbleibt d...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.3 Aufgabenkatalog

Zu den gesetzlichen Aufgaben der SBV gehört nach § 178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vor allem: Darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 SGB IX obliegende Mindestbeschäftigung von schwerbehind...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.2 Durchführung der Bestellung

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten erfolgt grundsätzlich durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB erteilt. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch nach den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats[1]. Allerdings ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.7 Wahlschutz

Niemand darf die Wahl der SBV behindern. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung des Wahlvorstands oder zur Ausübung des Amtes als Vertrauensperson bzw. Stellvertreter erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.[1] Ablaufschema für das vereinfachte Wahlverf...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.1 Unentgeltliches Ehrenamt und Vergütungsschutz

Nach § 179 Abs. 1 SGB IX nimmt die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Die Vertrauensperson und die herangezogenen stellvertretenden Mitglieder sind während der Arbeitszeit von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit sie das zur Durchführung ihrer Aufgaben für erforderlich halten können.[1] ...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.5 Berufliche Entwicklung der freigestellten Vertrauenspersonen

Nach § 179 Abs. 2 SGB IX dürfen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in der Ausübung ihres Amts weder behindert noch wegen ihres Amts benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, der freigestellten Vertrauensperson nach Ablauf der Freistellung eine berufliche Entwicklung zukomme...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.7 Versetzungsschutz

Anders als in den Personalvertretungsgesetzen gab es in der Betriebsverfassung bis zum 27.7.2001 keinen besonderen Versetzungsschutz. War die betroffene Vertrauensperson mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden, hatte allerdings der nach § 99 BetrVG im Rahmen der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe mitbestimmende Betriebsrat nur die Mögli...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.8 Wahl einer Gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung

Betriebe, die die Mindestzahl von 5 beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen nicht erfüllen, können nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl einer Gemeinsamen SBV zusammengefasst werden. Nach Auffassung des BVerwG kann auch ein Betrieb mit 5 und mehr wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen mit einem Betrieb mit weniger als 5 zusammengefasst...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.2.4 Abberufung und Niederlegung

Der Inklusionsbeauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Vor der Abberufung ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV anzuhören, denn die Abberufung ist eine Angelegenheit, welche die Interessen der schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt. Ebenso wenig wie die Bestellung einer bestimmten Person erzwungen werden k...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.9 Versammlungen und Sprechstunde

Die SBV hat nach § 178 Abs. 6 SGB IX das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Entsprechend § 43 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die für Betriebsversammlungen geltenden Vorschriften finden Anwendung. Anders als in § 39 BetrVG ist das Recht, während der ...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.3 Freistellung im Einzelfall

Ist der Grenzwert für die pauschale Freistellung (weniger als 100 schwerbehinderte Beschäftigte) nicht erreicht, so hat nach § 179 Abs. 4 SGB IX die SBV Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit sie aus betriebsbedingten Gründen die Durchführung der Tätigkeit zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Nur soweit eine erforderliche Vertretungstätigkei...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.6 Kündigungsschutz

§ 179 Abs. 3 SGB IX räumt der SBV den gleichen Kündigungsschutz wie den Betriebsräten ein. Das bedeutet, dass gegenüber amtierenden Vertrauenspersonen nur eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 1 und 2 KSchG in Betracht kommt. Voraussetzung für den wirksamen Ausspruch der Kündigung ist, dass entsprechend § 103 BetrVG die SBV zugestimmt oder das Arbeitsgericht rech...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 8 Mittel und Kosten

Die SBV ist nicht berechtigt, Beiträge zu erheben. Sie ist deshalb auch nicht vermögensfähig. Nach § 179 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für eine Bürokraft. Insoweit entspricht die Rechtslage § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG. Räume und Geschäftsbedarf Im Unterschied zu den Betriebsräten haben die Schwer...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 2.2 Stellvertretung und Nachrücken

Entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird die gewählte Vertrauensperson bei vorübergehender Verhinderung (z. B. aufgrund von Krankheit, Abwesenheit wegen einer Dienstreise etc.) von dem gewählten stellvertretenden Mitglied vertreten. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt nur noch auf die Verhinderung der gewählten Vertrauensperson an sich ab. Darauf, aus welchem Grund sie verh...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.2 Wahlbezirk

Voraussetzung für die Wahl einer SBV ist nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dass wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt werden. Wahlkreis ist der Betrieb. Ob ein Betrieb oder nur ein Betriebsteil vorliegt, bestimmt sich nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bei Verkennung des Betriebsbegriffs ist die Wahl anfe...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5 Persönliche Rechtsstellung

Für die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen knüpft § 179 SGB IX an die Rechtsstellung der Mitglieder der Betriebsräte an. 5.1 Unentgeltliches Ehrenamt und Vergütungsschutz Nach § 179 Abs. 1 SGB IX nimmt die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Die Vertrauensperson und die herangezogenen stellvertretenden Mitglieder sind wäh...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.7 Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Arbeitsunfähigkeit (BEM)

Der Arbeitgeber hat nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit Zustimmung der betroffenen Person den Betriebs- oder Personalrat bereits dann zu unterrichten, sobald der "Beschäftigte" – also auch nicht der Mensch mit Behinderung (!)[1] – länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig krank ist. Nur soweit der Arbeitnehmer schwerbehindert is...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 4.1.5 Präventionsverfahren

Nach § 167 SGB IX hat der Arbeitgeber die SBV und den Betriebsrat zu unterrichten, um eine Klärung durchzuführen, mit welchen Mitteln und Maßnahmen Arbeitsunfähigkeiten sowie Kündigungen vermieden werden können.mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 5.8 Geheimhaltungspflicht

Da die SBV an allen Sitzungen und Besprechungen teilnehmen kann, unterliegt sie den gleichen Geheimhaltungspflichten wie die Mitglieder des Betriebsrats.[1] Die Verschwiegenheitspflicht gilt für die im Rahmen der Amtstätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Behinderungsursachen sowie für die vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig erklärten Betriebs- od...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.1 Regelmäßiger Wahlturnus

Die regelmäßigen Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen werden für alle Betriebe in der Bundesrepublik einheitlich alle 4 Jahre vom 1.10. bis 30.11. durchgeführt.[1] Die letzte Wahl hat 2018 stattgefunden, sodass die nächste Wahl vom 1.10. bis 30.11.2022 ansteht, sodann vom 1.10. bis 30.11.2026. Ist die SBV außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit des Abs. 5 Satz 1 gewählt wo...mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 3.5 Wer ist zu wählen?

Zu wählen ist eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter.[1] Die Bezeichnung "Schwerbehindertenvertretung" bedeutet nicht, dass ein aus mehreren Personen bestehendes Organ zu wählen ist. Allerdings können seit der Neuregelung zum 30.12.2016 aufgrund des BTHG bei Erreichen entsprechender Schwellenwerte deutlich mehr Stellvertreter als bisher gewählt werden.[2]mehr

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Die Schwerbehindertenvertre... / 1.1 Allgemeines

Nach § 178 Abs. 1 SGB IX hat die SBV die Eingliederung arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Die SBV hat insbesondere darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen, die dem Schutz schwerbehinderter Menschen dienen, eingehalten werden. Weitere Aufgabe ist es, M...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die Schwerbehindertenvertre... / 3.4 Wählbarkeit

Wählbar sind im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die am Wahltag dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist nicht wählbar, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann. Damit ist das passive Wahlrecht von leitenden Angestellten ausgeschlossen, weil bei deren Teilnahme an internen Betriebsr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die Schwerbehindertenvertre... / 3.6 Wahlgrundsätze

Vertrauenspersonen und Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.[1] Werden Stimmen offen abgegeben, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen, und zwar auch dann, wenn der Wähler selbst die offene Stimmabgabe veranlasst hat. Nach der Rechtsprechung des BAG[2] ist der Grundsatz der geheimen Wahl nicht nur ein s...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 23 Förderu... / 2.2.4 Gewährung einer laufenden Geldleistung

Rz. 27 Abs. 1 umfasst auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen. Der Gesetzgeber hat mit der Modifizierung durch das KiföG nunmehr klargestellt, dass der Anspruch auf das Kindertagespflegegeld der Kindertagespflegeperson zusteht (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 14). Ein Anspruch auf Leistungen entsteht nur, wenn tatsächlich ein Kind im Rahmen d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Inhalt

Rz. 31 Dem Betriebsrat sind zunächst die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum) des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch im Fall von Massenentlassungen (BAG, Urteil v. 16.9.1993, 2 AZR 267/93 [1]). In Großbetrieben sind u. U. ergänzende Informationen zur Identifikation erforderlich (z. B. Personalnummer, Arbeitsbereich, Abteilung etc.). Rz. 32 Sind bei der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 10.2 Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Rz. 131 Der Arbeitnehmer erwirbt einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses, nicht nur einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung (h. M.; BAG, Urteil v. 26.5.1977, 2 AZR 632/76 [1]). Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird das Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt weitergeführt. Der Arbeitnehmer kann also dieselben Rechte (Ve...mehr