Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 1 Allgemeines

2.1 Inhalt der Regelung Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt die Versicherungspflicht der Beschäftigten und der Personen, die kraft gesetzlicher Fiktion diesem Personenkreis gleichgestellt werden. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 bis 4), der freiwilligen Versicherung (§ 7), der Versicherung durch Versorgungsausgleich, Nachversicherung und R...mehr

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Sauer, SGB II § 32 Meldever... / 2.4 Tatbestandsvoraussetzungen

2.4.1 Meldeaufforderung/Meldezweck Rz. 16a Meldeaufforderungen i. S. v. § 32 ergehen als Verwaltungsakt nach § 59 i. V. m. § 309 SGB III. Insbesondere muss die Aufforderung zur Meldung von einem Meldezweck getragen werden. Meldezwecke sind insbesondere die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Vorbereitung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder von Entscheidunge...mehr

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Jansen, SGB VI § 71 Entgelt... / 2.5 Beamtenversorgung – Kollision mit beitragsfreien Zeiten (Abs. 4)

Rz. 60 Abs. 4 ist eine Kollisionsnorm. Soweit beitragsfreie Zeiten in der Rentenversicherung mit einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Nr. 1 oder einer Versorgung aus Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Nr. 2 zusammentreffen, bleiben beitragsfreie Zeiten unberücksichtigt. Solche, in der all...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.14.2.3.2 Längerfristige übermonatige Unterbrechung der Tätigkeit

Rz. 131 Sofern eine Unterbrechung der Tätigkeit länger als einen Monat dauert, ist es eine Frage der Einzelfallprüfung, ob bis zur (Wieder-)Aufnahme der (selben) selbstständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht entfällt. Diese Einzellfallprüfung hat sich am Schutzzwecks der Norm in § 2 zu orientieren, der die besondere soziale Schutzbedürftigkeit der in § 2 genannten Selbs...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 23... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015, 3018), mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft gesetzt. Eine erste Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz v. 27.6.1977 (BGBl. I S. 1040). Durch das Einundzwanzigste Rentenanpassungsgesetz v. 25.7.1978 (BGBl. I S. 1089) wurde Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.4 Mitglieder geistlicher Genossenschaften u.ä. (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 96 Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung rentenversicherungspflichtig nach Satz 1 Nr. 4 (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 6). Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt worden und am 1.1.1992 in Kraft getreten (vgl. insoweit insbesondere BT-Drs. 11/4124). Sie ist durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgeset...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.14.2.3.1 Kurzzeitige untermonatige Unterbrechung der Tätigkeit

Rz. 126 Rentenpflichtversicherungsunschädlich sind generell kurzzeitige Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit von unter einem Monat. Rz. 127 Die Versicherungspflicht selbstständig Tätiger wird nicht schon dann unterbrochen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung vorübergehend entfällt. Kurzfristige Unterbrechungen in der tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ins...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.3 Begriff des Versicherungsverhältnisses und Begriff des Beschäftigten

Rz. 4 Den Begriff des Versicherungsverhältnisses hat das Gesetz nicht definiert. Durch die Rechtsprechung ist eine Begriffsbestimmung vorgenommen worden. Danach wurde auch schon vor der Organisationsreform durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) das Versicherungsverhältnis teilweise als jede durch eine Norm des Rentenversicherungsrechts begründete, auf die Absicherun...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 7 ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht unverändert dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 7/868). Wie die §§ 3 bis 10 insgesamt, gehört sie zu den Regelungen des Ersten Abschnitts, die die sozialrechtlichen Grundpositionen des Bürgers und die Leitideen aufzeigen, die den Vorschriften der einzelnen Sozialleistungsbereiche zugrunde liegen. Sie nimmt auf die in § 1 Satz 2 genannte Sicherung eines...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.10.3 Ausübung der selbstständigen Handwerkertätigkeit

Rz. 73 Mit der Eintragung ist allerdings allenfalls die widerlegbare Vermutung verbunden, dass auch eine selbstständige Tätigkeit als Handwerker ausgeübt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung obliegt den Rentenversicherungsträgern und Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Pflicht der vollständigen Überprüfung. Vom tatsächlichen Ausüben der selbstständigen Tätigkeit...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 13... / 2.2 Träger und Empfänger der Aufklärung

Rz. 11 § 13 verpflichtet die Leistungsträger, ihre Verbände, und die sonstigen im Sozialgesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen zur Aufklärung im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Leistungsträger sind nach § 12 die Körperschaften, Anstalten und Behörden, die in den §§ 18 bis 29 bei den einzelnen Leistungen bzw. Leistungszweigen genannt werden. Zu den öffentli...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.11 Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Satz 1 Nr. 9)

Rz. 84 Satz 1 Nr. 9 erfasst die Personen, die selbstständig tätig sind. Der Personenkreis ist von den weisungsabhängigen Beschäftigten abzugrenzen; § 7 Abs. 1 SGB IV. Sie erfasst daher nur tatsächlich selbstständig Tätige. Personen, die sich als Selbstständige offerieren, nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit aber als Beschäftigte anzusehen sind – also ...mehr

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Jansen, SGB VI § 71 Entgelt... / 2.3.2 Gleichmäßige Verteilung (Satz 2)

Rz. 29 Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind nach Satz 2 zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten zu verteilen, um so ggf. in einen Versorgungsausgleich einbezogen werden zu können (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 71 SGB VI, Stand: 20.12.2019, Anm. 3.2).mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 15... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 geändert. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 19... / 2.4 Geldleistungen

Rz. 12 (unbesetzt) Rz. 13 Die Entgeltersatzleistungen sichern den Lebensunterhalt. Das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gehört zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 SGB III). Das Übergangsgeld gehört in neuer Systematik zu den Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und Kurzarbeitergeld zu den Leistungen zum Verbleib in Be...mehr

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Sauer, SGB II § 31a Rechtsf... / 2.7 Vollständige Regelbedarfsminderung (Abs. 7)

Rz. 167 Abs. 7 trifft erstmals nach dem Urteil des BVerfG v. 5.11.2019 zum damaligen Minderungsrecht wieder das geltende Recht verschärfende Minderungsregelungen. Die Einfügung des Abs. 7 mit Wirkung zum 28.3.2024 ist vorrangig fiskalisch bedingt. Rz. 168 Schon seit der vorläufigen Umsetzung des Urteils des BVerfG im Verwaltungsvollzug mit einer Begrenzung der Leistungsminder...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.3 Bezüge zum Fremdrentenrecht – § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG

Rz. 12 § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG ordnet an, dass bei der Anwendung von § 22b Abs. 1 Satz 1 Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind; die Vorschrift regelt damit die Lastenverteilung unter mehreren Rentenversicherungsträgern. Der Rentenartfaktor einer Rente wegen Alters ist regelmäßig höher als derjenige einer (dauerhaften)...mehr

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Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 2.1.1 Erfüllung der Aufgaben

Rz. 6 Die Norm begrenzt das Verwaltungsvermögen nicht in seiner Höhe. Sachlich ist das Verwaltungsvermögen allerdings begrenzt, weil es nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben und die Verwaltungskosten vorgehalten werden darf (§ 30 Abs. 1 SGB IV). Vermögen, das nicht für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich ist, darf nicht vorge...mehr

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Jansen, SGB VI § 76d Zuschl... / 2.1.5 Anwendungsausschluss des § 76d

Rz. 22 Folgen die Renten nicht nahtlos aufeinander, z. B. weil die Rente infolge Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 2) weggefallen ist, kommt § 76d nicht zur Anwendung. Stattdessen sind die Entgeltpunkte beim neuen Rentenfall nach §§ 70 Abs. 1, 256a zu ermitteln (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 4). Zum Besitzsch...mehr

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Jansen, SGB VI § 71 Entgelt... / 2.4.2.1 Bewertung mit 0,0833 Entgeltpunkten (Nr. 2 HS 1)

Rz. 39 Ausschließlich für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts erhalten Zeiten einer Berufsausbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat und gelten insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten (Abs. 3 Nr. 2). Abs. 3 Satz 2 regelt, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bis ...mehr

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Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.1.2.1 Gesamtleistung – der Dividend

Rz. 9 Die Summe der in Abs. 1 genannten Zeiten bilden dabei den Dividenden. Rz. 10 Unter die zu berücksichtigten Zeiten fallen nach § 72 Abs. 1 zunächst alle (echten) vollwertigen Beitragszeiten i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. mit § 54 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1, also auch die Kindererziehungszeiten, die nach der gesetzgeberischen Konstruktion reine Pflichtbeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.2.2 Verlängerung (Satz 2)

Rz. 25 Der Zeitraum verlängert sich nach Abs. 2 Satz 2 um vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (i. S. d. § 54 Abs. 1). Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Auch Beitragsleistungen vor Vollendung des 17. Lebensjahres müssen Berücksichtigung im Versicherungsverlauf und damit bei der Grundbewertung finden. Sofern bei Vorliege...mehr

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschl... / 2.1.1.3 Berechnungsformel

Rz. 11 Entgeltpunkte nach § 76a Abs. 1 (für Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) und nach Abs. 2 (Beiträgen bei Abfindungen) werden nach demselben Prinzip ermittelt. Die Berechnungsformel gilt daher für alle Anwendungsfälle des § 76a. Die (wirksam nach § 187a) gezahlten Beiträge werden mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfa...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 18 Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf kleine als auch auf große Witwenrenten oder Witwerrenten. Rz. 19 Auch zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 Abs. 3 oder zu einer nach § 307a Abs. 6 Satz 1 abgeleiteten Witwenrente oder Witwerrente kann ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden, wenn kein Fall i. S. d. § 255 Abs. 1 und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.4 Vorgängervorschriften

Rz. 8 Vorgängervorschriften finden sich daher in § 1227 RVO, in §§ 2, 3 AVG und in § 29 RKG. Übergangsrechtliche Regelungen sind §§ 228, 229, 229a, 230 Abs. 3 SGB VI. § 229 S enthält insoweit Übergangs- beziehungsweise Besitzstandsregelungen (auch) zu § 1. § 230 Abs. 2 regelt übergangsrechtlich den Fortbestand der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG bestandenen Versicherungspflicht sa...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.11.2 Nur für einen Auftraggeber tätig – Nr. 9 Buchst. b

Rz. 91 Weiterhin darf der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein. Der Begriff Auftraggeber ist im Renten- und auch im Sozialversicherungsrecht nicht definiert. Der Begriff ist eigenständig für das Rentenversicherungsrecht im Kontext der übrigen Versicherungspflichttatbestände des § 2 zu interpretieren, die ihrerseits eine Tätigkeit im Eige...mehr

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Sommer, SGB V § 271 Gesundh... / 1 Allgemeines

Rz. 11 Der Gesundheitsfonds ist zentraler Bestandteil des Finanzierungsmodells der gesetzlichen Krankenversicherung (A. Becker, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 271 Rz. 12). Er wird seit dem 1.1.2009 als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS; bis zum 31.12.2019: BVA) verwaltet, in dass die Beiträge der Arbeitgeber, der anderen Sozialversiche...mehr

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Sauer, SGB II § 86 Zweites ... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 86 stellt einen politischen Kompromiss dar, mit dem Anfang 2024 eine Mehrheit des Deutschen Bundestages für strengere Leistungsminderungsvorschriften durch Aufnahme der §§ 31a Abs. 7, 31b Abs. 3 in das SGB II gesichert wurde. Rz. 4 § 86 verhindert damit ab dem 28.3.2026 die weitere Anwendung der Neuregelungen in § 31a Abs. 7 und §31b Abs. 3. Das bedeutet, dass ab dies...mehr

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschl... / 2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt der Zahlung zur Berücksichtigung eines Zuschlags – Abs. 3

Rz. 34 Abs. 3 regelt den maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung, um bei der Zuschlagsregelung nach Abs. 1 und Abs. 2 noch Berücksichtigung finden zu können. Es gilt der Grundsatz: Ist vor Eintritt eines Leistungsfalles eine wirksame Beitragszahlung erfolgt, wirkt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten ab Rentenbeginn aus. Erfolgt die wirksame Beitragszahlung jedoch nach Eintritt de...mehr

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Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.3 Reduzierung des Gesamtzeitraums (Abs. 3)

Rz. 26 Abs. 3 sieht vor, dass die dort bezeichneten Zeiten vom belegungsfähige Gesamtzeitraum abgezogen werden. Sinn der in Abs. 3 angeordneten Verminderung der belegungsfähigen Kalendermonate ist es, den Gesamtleistungswert zu verbessern. Damit sich beitragsfreie Zeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, in denen der Gesetzgeber keine Beiträge erwar...mehr

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Sommer, SGB V § 261 Rücklage / 2.6.2 Verwalten (Satz 2)

Rz. 20 Jede Krankenkasse verwaltet die Rücklage selbst, soweit diese nicht nach § 262 Teil der Gesamtrücklage beim Landesverband ist. Zuständig für die Rücklageverwaltung ist der Geschäftsführer oder Vorstand (§ 35a SGB IV), da Anlegen und Verwalten der Mittel grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Anlegen und Verwalten der Mittel hat nach den §§ 80ff. SGB ...mehr

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Sommer, SGB V § 262 Gesamtr... / 2.1 Bildung der Gesamtrücklage (Abs. 1)

Rz. 3 Ein Landesverband (§ 207) kann einen Teil der von seinen Mitgliedskassen zu bildenden Rücklage (§ 261) als Sondervermögen (Gesamtrücklage) verwalten (Satz 1). Dafür ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, über die der Verwaltungsrat zu beschließen hat. Die Einführung durch den Landesverband ist freiwillig (fakultativ) und liegt in dessen Ermessen. Rz. 4 Die Norm ist a...mehr

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschl... / 2.2.1.1 Alters- und Erziehungsrenten

Rz. 37 Beiträge, die nach Beginn einer Alters- oder Erziehungsrente gezahlt worden sind, führen zur Neuberechnung der Rente (so die ausdrückliche gesetzgeberische Zielsetzung, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22). Das geschieht wie beim Versorgungsausgleich (vgl. § 76 Abs. 7) in der Weise, dass die bisherigen Entgeltpunkte unverändert übernommen und um den Zuschlag an Entgeltpunkten ...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 72... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Regelung betriftt als Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV die Aufrechterhaltung der am 31.12.2023 gewährten Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4a i. d. F. bis zum 31.12.2023. Sie betrifft damit die (Weiter-)Gewährung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und Unterhaltsbeihilfe.mehr

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Jansen, SGB VI § 76d Zuschl... / 2.1.4.3 Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 21 Soweit durch Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) in der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 (Art. 11 des Gesetzes) das Wort "versicherungsfreier" gestrichen worden ist, handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit B...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.10 Handwerker (Satz 1 Nr. 8)

Rz. 68 Satz 1 Nr. 8 HS 1 regelt die Versicherungspflicht natürlicher Personen ohne Einbindung in eine Personengesellschaft (vgl. hierzu auch die umfangreiche GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand 7.12.2023, Anm. 11). Die Regelung betrifft Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Vo...mehr

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Sauer, SGB II Einführung / 7 Zusammenfassung wichtiger (Änderungs-)Gesetze zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (29.12.2003-31.12.2022)

Rz. 220 Der Gesetzgeber hat sich beim Gesetz zur Einführung des SGB II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) davon leiten lassen, dass – wie auch das SGB III – der gesetzliche Handlungsrahmen allein den Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit nicht bewirken kann. Wir...mehr

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Jansen, SGB VI § 2 Selbstän... / 2.3.2 Der rentenversicherungsrechtliche Begriff des Erziehers

Rz. 43 Wesentliches Merkmal für die Tätigkeit eines Erziehers ist die Förderung der körperlichen, geistigen, sittlichen und charakterlichen Entwicklung eines Kindes. Daher ist es ausreichend, dass sich die zu erziehende Person im gleichen Haushalt aufhält (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 12/04 R). Deshalb sind auch Tagesmütter Erzieherinnen. Rz. 44 Die Begründung einer Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschl... / 3 Literatur

Rz. 43 Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Brähler, Verbesserung der Altersversorgung – Welche Möglichkeiten eröffnet die gesetzliche Rentenversicherung?, NachrDRV HE 2015, Nr. 3, 3. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr früher als geplant, SozSich 2023, 134. Growe/Tretow, Das "Man...mehr

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschl... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 4 Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung über die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente erstmals und ohne gesetzliches Vorbild durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) mit Wirkung zum 1.8.1996 in das SGB VI eingeführt wurde.mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.7 Klagen gegen Entscheidungen des Innovationsausschusses

Rz. 67 Klagen bei Streitigkeiten haben nach § 92b Abs. 7 i. V. m. § 10 Abs. 4 der Verfahrensordnung keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Darin liegt eine Beschleunigung der Verfahren. Das für Klagen zuständige Gericht ergibt sich aus § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG. Da sich eine Klage gegen die Entscheidung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bunde...mehr

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Jansen, SGB VI § 78 Zuschla... / 2.1.3 Kalendermonate mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (Satz 3)

Rz. 17 Nach Satz 3 wird für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht. Rz. 18 Sonstige rentenrechtliche Zeiten sind die beitragsfreien Zeiten, also die Kalendermo...mehr

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Sommer, SGB V § 263 Verwalt... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm umschreibt abschließend das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse und verweist dazu auf § 82a Satz 2 SGB IV. Es gehört neben den Betriebsmitteln und der Rücklage zu den Mitteln der Krankenkasse. Im Umkehrschluss gehören alle Mittel zum Verwaltungsvermögen, die nicht zu den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen (z. B. Gesamtrücklage, Mittel für...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 2.10.9 Rückforderung von Fördermitteln

Rz. 70 Fördermittel, welche zu Unrecht bewilligt oder nicht verwendungsgemäß genutzt werden, sind von der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses zurückzufordern (vgl. § 92b Abs. 5 Nr. 10 SGB V i. V. m. § 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung). Eine nicht mit den Auflagen und Voraussetzungen des Förderbescheids übereinstimmende Verwendung der Mittel führt zu Rückforderungen. Ni...mehr

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Sommer, SGB V § 92b Durchfü... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist zusammen mit § 92a durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu eingefügt worden und beinhaltet die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgu...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 12 Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung erst durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI e...mehr

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Jansen, SGB VI § 76c Zuschl... / 2.2 Verteilung der Zuschläge/Abschläge auf die Splittingzeit (Abs. 2)

Rz. 20 Abs. 2 enthält die Modalitäten der Verteilung; danach sind die Zuschläge an Entgeltpunkten zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit (= Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist, vgl. § 120a Abs. 6; Legaldefinition ) entfallenden Kalendermonate und die Abschläge anteilmäßig nur auf die in der Splittingzeit liege...mehr

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Jansen, SGB VI § 76c Zuschl... / 2.1.1 Grundsatz – Rentensplitting

Rz. 10 Abs. 1 bestimmt – wie § 76 Abs. 1 für den Versorgungsausgleich –, dass ein vom Rentenversicherungsträger durchgeführtes bestandskräftiges Rentensplitting durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 64) rentenmäßig umgesetzt wird. Die Vorschrift lehnt sich an die entsprechenden Regelungen über Zu- und Abschläge bei einem durchgeführten...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 19... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst. Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) und mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Mit Wirkung ...mehr