Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.10 Rechtsschutz gegen Verspätungszuschläge

I. d. R. verbindet das Finanzamt den Verspätungszuschlag mit der Steuerfestsetzung. Dennoch ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags ein selbstständiger Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Auch eine Festsetzung vor Erlass des Steuerbescheids ist möglich. Da sich der Verspätungszuschlag nach der verspäteten Steuer richtet, muss bei einer Herabsetzung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.3.7 Inkrafttreten, § 11

Rz. 177 § 11 der VO enthält nur allgemeine Vorschriften über das Inkrafttreten der Tatbestände. Zum Inkrafttreten des Tatbestands des § 8 vgl. Rz. 177. Zum Inkrafttreten des Tatbestands des § 9 vgl. Rz. 184. Die Vorschriften der VO zu § 180 Abs. 2 AO traten am 20.12.1986 in Kraft. Allerdings ist § 180 Abs. 2 AO in der alten Fassung schon am 25.12.1985 außer Kraft getreten (vg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5.2.4 Feststellung beim Übergang zu Liebhaberei, § 8

Rz. 178 Beim Strukturwandel eines (gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Betriebs zur Liebhaberei sind die in der betrieblichen Zeit angesammelten stillen Reserven steuerlich verhaftet (verstrickt), die später während der Liebhaberei entstehenden stillen Reserven aber nicht. Der Übergang zur Liebhaberei stellt keine Betriebsaufgabe/Entnahme dar,...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 6.2 Vorausgezahlte Einnahmen für langfristige Nutzungsüberlassung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 51 Nach § 11 Abs. 1 S. 3 EStG ist dem Empfänger das Wahlrecht eingeräumt, die vereinnahmten Nutzungsentgelte entweder nach der Grundregel des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in voller Höhe im Jahr des Zuflusses zu erfassen oder sie insgesamt auf den gesamten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet ist. Das Wahlrecht setzt ein Nutzungsentgelt i. S. v. ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 8 Einzelne Fallgruppen/ABC des Zu- und Abflusses

Rz. 70 Abgeordnetenbezüge Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1] Absetzung für Abnutzung Greifen die Vorschriften über die AfA ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Feststellungsbescheid und Steuerbescheid

Rz. 4 Das Wesen eines Steuerbescheids besteht darin, dass in ihm eine Steuer nach Art und Betrag festgesetzt wird.[1] Dagegen werden in einem Feststellungsbescheid einzelne Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt; Tenor eines Feststellungsbescheids ist also nicht eine Steuer, sondern die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage. Feststellungsbescheide enthalten daher e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Feststellung

Rz. 33 Abs. 5 gilt für alle Fälle der gesonderten Feststellung, nicht nur für die Feststellung der Einheitswerte und Grundsteuerwerte. Nach dieser Vorschrift kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch eine gesonderte Feststellung erfolgen, wenn für mindestens eine der auf der gesonderten Feststellung beruhenden Steuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Systematik

Rz. 1 Das Gesetz wendet die beiden Begriffspaare Grundlagen- und Folgebescheid sowie Feststellungs- und Steuerbescheid an, die eng miteinander zusammenhängen, ohne sich jedoch völlig zu decken. So ist zwar ein Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid,[1] er kann jedoch gleichzeitig im Verhältnis zu einem anderen Bescheid Folgebescheid sein. Praxis-Beispiel Bei einer doppe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 §§ 179ff. AO knüpfen an § 157 Abs. 2 AO an. § 157 Abs. 2 AO enthält den Grundsatz, dass bei einem Steuerbescheid nur die in § 157 Abs. 1 S. 2 AO genannten Bestandteile zum Regelungsbereich des Bescheids gehören, nämlich die Festsetzung von Art und Betrag der Steuer sowie die Bezeichnung des Steuerschuldners. Zur Festsetzung der Art der Steuer wird man auch den Zeitraum...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung

Rz. 13 Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.8 Bindungswirkung für das Erhebungsverfahren

Rz. 47 Abs. 1 S. 2 enthält eine besondere Vorschrift zur Regelung der Bindungswirkung der Feststellung von Steuerabzugsbeträgen und anrechenbarer KSt (insoweit gegenstandslos). Für diese Fälle sieht § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO eine gesonderte Feststellung vor.[1] Diese gesonderte Feststellung unterscheidet sich dadurch von anderen Fällen der Feststellung, dass sie nicht das Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Zur Systematik der Bindungswirkung

Rz. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 AO enthält die Regelung über die Wirkung der Feststellungsbescheide, die für die "Folgebescheide" bindend sind. Diese Formulierung in § 182 AO ist systematisch falsch und auch unvollständig. Das Gesetz schafft damit ein Begriffspaar "Feststellungsbescheid – Folgebescheid", das es so nicht gibt. Richtiger wären die Begriffspaare "Feststellungsbescheid ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.5 Hinweis nach Abs. 5

Rz. 50 Nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist "hierauf" in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen. M. E. gilt diese besondere Hinweispflicht nur für den eingeschränkten Wirkungskreis des Feststellungsbescheids. Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid für alle abhängigen Steuern bzw. Folgebescheide. Soll er nur für einzelne Steuern oder Folgebescheide gelten, ist dies eine Einschr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Begriffe

Rz. 55 Während die Steuerbescheide in §§ 155ff. AO und die Feststellungsbescheide in §§ 179ff. AO eingehend gesetzlich geregelt sind, enthält die AO für die Grundlagen- und Folgebescheide nur zwei Legaldefinitionen: in § 171 Abs. 10 AO für den Grundlagenbescheid, in § 182 Abs. 1 AO für den Folgebescheid. An einer zusammenfassenden Regelung fehlt es; insbesondere ergibt sich ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Nichtsteuerlicher Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid

Rz. 61 Grundsätzlich können auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen, Grundlagenbescheide für steuerliche Verwaltungsakte sein. Das ist nicht ganz unproblematisch, da hierdurch die Wirkungen zweier Verwaltungsverfahren miteinander vermischt werden, die nach unterschiedlichen Prinzipien ablaufen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So rechtfertigt si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Bindung an nicht festgestellte Besteuerungsgrundlagen

Rz. 69 Es kommt auch vor, dass unselbstständige, nicht gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen eines Bescheids für einen anderen Bescheid bindend sind. Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Fälle: Die Ermittlung der positiven oder negativen Einkünfte im ESt- bzw. GewSt-Bescheid hat in gewissem Umfang Bindungswirkung für die Feststellung des vortragsfähigen Verlust...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttun... / 4.2 Vorteilsempfangender Gesellschafter

Rz. 27 Verdeckte Gewinnausschüttung als Beteiligungsertrag Auf Ebene des vorteilsempfangenden Gesellschafters ist eine vGA ein sonstiger Bezug i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und deshalb als Beteiligungsertrag zu erfassen. Hierbei ist die steuerliche Einordnung und ggf. die Umqualifizierung auf Ebene des Gesellschafters grundsätzlich unabhängig davon vorzunehmen, ob ei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttun... / 7.1 Verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen Schwestergesellschaften ("Dreiecks-vGA")

Rz. 70 Dreieckstheorie Bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften kommt steuerlich die sog. Dreieckstheorie zur Anwendung, nach der 2 gedanklich voneinander zu trennende Vorgänge gesondert steuerlich zu beurteilen sind: Zunächst wird der Vorteil im Rahmen einer vGA von der vorteilsgewährenden Tochter- an die gemeinsame Mutterge...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.1 Grundsätzliches, Gewinnermittlungsart

Rz. 208 Nach § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des hingegebenen Betriebsvermögens übersteigt. Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös[1]. Bei seiner Ermittlung sind grundsätzlich alle Vorteile zu berücksichtigen, die dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zufließen[2]. En...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.5 Erlass des Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid

Rz. 34 Die vormals umstrittene Frage, ob ein Folgebescheid zeitlich vor dem Grundlagenbescheid ergehen kann (wovon der Wortlaut des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeht), ist durch Gesetz v. 20.8.1980[1] geklärt. Nunmehr bestimmt § 155 Abs. 2 AO ausdrücklich, dass ein Steuerbescheid als Folgebescheid auch vor dem Erlass eines Grundlagenbescheids ergehen kann. Erforderlichenfalls si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Zurechnung des Gegenstands der Feststellung

Rz. 24 Beteiligt am Feststellungsverfahren ist derjenige oder sind diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise nach dem jeweiligen Steuergesetz zuzurechnen ist ("Inhaltsadressaten"). Im Fall eines negativen Feststellungsbescheids sind auch diejenigen Personen Beteiligte und damit Inhaltsadressaten, über deren Nichtbeteiligung am Gegenstand der Fests...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Zweck der gesonderten Feststellung

Rz. 5 Die gesonderte Feststellung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Sie hat lediglich eine dienende Funktion, nämlich die Steuerfestsetzung in dem Folgebescheid zu ermöglichen und zu erleichtern. Die gesonderte Feststellung stellt daher nur eine technische Vorstufe der Steuerfestsetzung dar, indem das an ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 8.1.1 Zulässigkeit des Ergänzungsbescheids

Rz. 96 Nach Abs. 3 kann eine Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, aber unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Der Zweck des Ergänzungsbescheids liegt nur in der Vereinfachung des Verfahrens. Die Notwendigkeit einer Aufhebung und eines Neuerlasses des Feststellungsbescheids soll auf gravierende Fälle beschrä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 23 Der Feststellungsbescheid ist Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Auf ihn sind daher die Vorschriften der §§ 118ff. AO anwendbar.[1] Nach § 181 Abs. 1 AO sind auf den gesonderten Feststellungsbescheid die Vorschriften über Steuerbescheide, §§ 155ff. AO, entsprechend anwendbar.[2] Nach § 119 Abs. 1 AO muss der Feststellungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. D...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttun... / 5 Rückgängigmachung/Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 46 Geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise Es ist jeweils bezogen auf den konkreten Geschäftsvorfall zu beurteilen, ob eine bestehende Unterschiedsbetragsminderung oder verhinderte Unterschiedsbetragsmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und deshalb vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist.[1] Die vGA kann nicht dadurch neutralisiert bzw. rückgängig gemac...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Gesonderte Feststellungen nach der AO

Rz. 5 Bei den Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften, die bestimmen, welche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, und den Verfahrensregelungen zur Feststellung, ihren Rechtswirkungen und der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Die Verfahrensregelungen sind in §§ 179, 181-183 AO enthalten. Sie gelten für a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Umfang der Bindungswirkung

Rz. 7 Die Bindung tritt ein, "soweit" die Feststellungen für Folgebescheide von Bedeutung sind. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen Feststellungen, den im Verfügungsteil des Feststellungsbescheids getroffenen Feststellungen und der abhängigen Steuerarten.[1] Die Feststellung, ob eine Aussage im Verfügungsteil getroffen worden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 8 § 183a AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift ist nur auf gesonderte Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 7 § 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen r...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Rechtsgeschäftlich bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 1

Rz. 15 Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Feststellungsbeteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Feststellungsbeteiligten nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 183 AO zu sehen, in dem bis Vz 2023 die Bekanntgabe bei einheitlicher Feststellung für alle Gesellschaften und Gemeinschaften geregelt war. Durch Gesetz v. 22.12.2023[1] wurde diese Regelung in zwei selbständige Vorschriften aufgespalten. Hintergrund ist die Anpassung der AO an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz, dur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zweitwohnungsteuer / 1.2 Arten der Zweitwohnung

Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung innerhalb des Gebiets der Gemeinde, in der Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Die meisten Satzungen kennen 3 Arten der Zweitwohnung: Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung neben der Erstwohnung außerhalb des Stadtgebiets; Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zweitwohnungsteuer / 5 Fälligkeit

Gewöhnlich ist die Steuer als Jahresbetrag entweder einen Monat nach Entstehen der Steuerpflicht oder einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Die Satzungen können auch die Fälligkeit in vierteljährlichen Teilbeträgen vorsehen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Zweitwohnungsteuer / 3.3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom ...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalangleichungsbuchungen / 3 Bilanzberichtigung: Die Angleichung erfolgt in der Bilanz des auf die Außenprüfung folgenden Jahres

Außenprüfungen führen i. d. R. zu Bilanzberichtigungen, die auch Auswirkungen auf die Folgejahre haben. Das ist bei Änderungen von Aktiv- oder Passivposten der Fall. Werden keine abweichenden Steuerbilanzen aufgestellt, müssen zur Herstellung des Bilanzzusammenhangs die auf den Bestandskonten des laufenden Geschäftsjahres vorgetragenen Anfangsbestände berichtigt werden. Ents...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
ABC der vereinbaren Tätigke... / 42 Zustellungsbevollmächtigter und Zustellungsvertreter

Bei der Entgegennahme von Schriftstücken (z. B. Steuerbescheiden) im Rahmen eines Steuerberatungsmandats, handelt es sich um Tätigkeiten, die zum Bereich des § 33 StBerG gehören und nicht nach den folgenden Grundsätzen zu vergüten sind. Zum Bereich der vereinbaren Tätigkeiten gehört, wenn die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter oder als Zustellungsvertreter ausschließli...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Verbindlichkeiten, langfris... / 6 Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten

Das Einkommensteuergesetz sieht für eine unverzinsliche Verbindlichkeit, welche länger als 1 Jahr Restlaufzeit hat ein Abzinsungsgebot vor. Hiernach müssen Verbindlichkeiten zwingend mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden.[1] Diese Regelung hat der Gesetzgeber nun für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 beendet. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden und ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
ABC der Werbungskosten / Ausländische Einkünfte

Literatur: Andresen, IStR 2001, 497 Art und Höhe der ausl. Einkünfte sind stets nach deutschem Recht zu ermitteln. Betriebsausgaben und Werbungskosten (auch evtl. Pauschbeträge) sind zu berücksichtigen. Der Stpfl. muss den Nachweis über die Höhe der ausl. Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung ausl. Steuern durch entsprechende Unterlagen (z. B. Steuerbescheid, Zahlung...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)

Rz. 184 Nach § 82b EStDV konnten Aufwendungen für größeren Erhaltungsaufwand abweichend von § 11 Abs. 2 EStG gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Die Vorschrift ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 aufgehoben wurden und galt nur noch für vor dem 1.1.1999 entstandenen Erhaltungsaufwand. Durch das HBegleitG 2004 v. 29.12.2003[1] ist die Regelung inhaltsgleich fü...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Leitsatz Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung. Normenkette §§ 143, 158...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 3 Lohnsteuer und Gehaltsverzicht

Im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) noch entschieden: Werden Gehaltsbestandteile (Weihnachtsgeld, Tantieme) nicht ausgezahlt, ist die Besteuerung nur zulässig, wenn die Forderung des Geschäftsführers gegen die GmbH als Verbindlichkeit gebucht ist. Ist das nicht der Fall, darf auch keine Lohnsteuer dafür erhoben werden (BFH, Urteil v. 3.2.2011, VI R 4/10 und VI R 66/...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 2.1.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen (S. 2)

Rz. 116 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG bestimmt, dass zu den sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch verdeckte Gewinnausschüttungen gehören. Die Regelung soll sicherstellen, dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gleich behandelt werden. Rz. 117 Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn eine Körperschaft ih...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Ermittlung der Gewerbesteuer / 10 Steuerschuldner

Aus dem Grundsatz, dass die Gewerbesteuer eine Objektsteuer ist, bedarf es einer ausdrücklichen Bestimmung des Steuerschuldners. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.[1] In den überwiegenden Fällen lässt sich der Unternehmer ohne Schwierigkeiten bestimmen. Der Einzelunternehmer ist für ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 20... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Der heutige § 20 EStG geht im Wesentlichen auf § 12 des Preußischen EStG v. 24.6.1891[1] zurück. § 6 Nr. 1 PrEStG 1891 unterwarf, ähnlich wie § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des heutigen EStG, alle Einkünfte, die der Stpfl. aus Kapitalvermögen erzielte, der ESt. § 12 PrEStG 1891 ergänzte diese Vorschrift, enthielt aber, vergleichbar dem heutigen § 20 Abs. 1 EStG, keine Definitio...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Erstattungsansprüche

Rz. 12 [Autor/Stand] Ein Steuererstattungsanspruch i.S.d. § 383 AO i.V.m. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO ist gegeben, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) oder der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Erstattungsanspruch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / X. Verfahrensrechtliche Aspekte der Einziehung

Rz. 103 [Autor/Stand] Das Verfahren bei der Einziehung von Gegenständen ist in den §§ 421–443 StPO einheitlich geregelt. Diese Bestimmungen über das Einziehungsverfahren sind auch auf die im Steuerstrafrecht bisweilen akut werdende Anordnung der Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands (vgl. § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, s. Rz. 76 f.) anzuwenden (§...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Fortgeltung der Unschuldsvermutung und der steuerrechtlichen Beweislastregeln

Rz. 52 [Autor/Stand] Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 398 AO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt, ist damit kein Nachweis des Tatverdachts und keine Feststellung der Schuld verbunden.[2] Dies gilt auch, wenn der Betroffene im Fall des § 153a StPO einer Verfahrenseinstellung zustimmt und die Auflagen erfüllt.[3] Die Einstell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Rückwirkendes Erlöschen des Steueranspruchs

Rz. 146 [Autor/Stand] Der Steueranspruch erlischt rückwirkend auf den Steuerstichtag, "soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden mußte" (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Herausgabe wegen Verarmung des Schenkers abgewendet wurde (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) oder die Erwerbsgegenstände innerhalb von zwei Jahren einer Gebietskörperschaft oder steuerb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Ablaufhemmung für die Zahlungsverjährung (Abs. 6)

Rz. 48 [Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze, § 13a Abs. 7 Satz 3 ErbStG, oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen, § 13a Abs. 6 ErbStG, Kenntnis erlangt. Rz. 49 [Autor/Stand] Anders als § 13a ErbStG ist § 28a ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 5 [Autor/Stand] Der Wert des begünstigten Vermögens muss die Grenze von 26 Mio. EUR überschreiten. Ein Überschreiten um einen Euro ist dabei grundsätzlich ausreichend (vorbehaltlich der Abrundung auf volle Einhundert Euro nach unten, § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Bei der Ermittlung der Grenze sind mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselb...mehr