Fachbeiträge & Kommentare zu Steuererstattung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

Rz. 124 [Autor/Stand] Unschädlichkeit der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft für das Merkmal der Unmittelbarkeit. Bei Einschaltung einer Personengesellschaft im Rahmen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses ändert die Zwischenschaltung der Personengesellschaft nichts an der "Unmittelbarkeit" der Beteiligung der Muttergesellschaft i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Rechtsschutz

(1) Statthafte Rechtsbehelfe Rz. 134 [Autor/Stand] Bei Ablehnung der Erstattung. Lehnt das Bundeszentralamt für Steuern den Erstattungsantrag vollständig oder teilweise ab, so kann der Vergütungsgläubiger Rechtsschutz geltend machen, indem er zunächst ein Einspruchsverfahren führt und – soweit dies erfolglos ist – im Anschluss hieran eine Verpflichtungsklage erhebt. Vorläufig...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen

(1) Allgemeines Rz. 66 [Autor/Stand] Überblick. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, sind die in § 43 EStG geregelten Kapitalerträge. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen, sind hingegen bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger. Dabei sieht § 50a Abs. 1 EStG den Regelabzug für die dort näher angeführten Einkünfte v...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Konkurrenzen

(1) Verhältnis zum Freistellungsverfahren Rz. 200 [Autor/Stand] Frage der Anwendbarkeit von § 50d Abs. 1 Satz 11 im Freistellungsverfahren. Es erscheint problematisch, ob Satz 11 auch im Freistellungsverfahren zur Anwendung gelangt. Nach den Gesetzesmaterialien berührt die Neuregelung nicht das Recht zur Teilnahme am Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2. Ist eine Person e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / j) Antragsfrist (Satz 9)

Rz. 151 [Autor/Stand] Regelung. Satz 9 (vormals: Satz 7 a.F.) regelt die Frist zur Einreichung des Antrags.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Antragsberechtigung

(1) Grundsatz Rz. 107 [Autor/Stand] Grundsätzliche Antragsberechtigung des Vergütungsgläubigers. Grundsätzlich ist nur der Vergütungsgläubiger, also der Steuerschuldner berechtigt, den Antrag auf Erstattung zu stellen.[2] Er kann allerdings auch den Antrag über einen Bevollmächtigten einreichen. Dies kann auch der Vergütungsschuldner sein.[3] In diesen Fällen ist dem Antrag e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Verhältnis des Erstattungsverfahrens zu der Steuerfestsetzung durch die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners und Rechtsschutzmöglichkeit

Rz. 98 [Autor/Stand] Alternative Erstattung im Steuerfestsetzungsverfahren. Eine Steuererstattung kann – alternativ zu § 50d Abs. 1 Satz 2 – auch im Steuerfestsetzungsverfahren, also in dem die Steueranmeldung durch den Vergütungsschuldner betreffenden Verfahren, erwirkt werden. Rz. 99 [Autor/Stand] Verhältnis von Erstattungsverfahren und Steuerfestsetzungsverfahren. Das Erst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / l) Regelung bei Qualifikationskonflikten, insbes. hybriden Gesellschaften (Satz 11)

Rz. 180 [Autor/Stand] Einführung und zeitlicher Anwendungsbereich der Regelung. Satz 11 wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013[2] eingeführt. Die Regelung gilt für Zahlungen nach dem 30.6.2013 (§ 52 Abs. 59a Satz 7 EStG).mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (b) Intransparenz im Inland und Transparenz im Ausland

Rz. 119 [Autor/Stand] Intransparenz der Personengesellschaft im Inland und Transparenz im Ausland. In dieser Konstellation gilt das gleiche wie in der vorangegangenen Konstellation (Transparenz im Inland und Intransparenz im Ausland), jedoch "spiegelverkehrt". Die Personengesellschaft ist beschränkt steuerpflichtiger Schuldner der Quellensteuer. Mangels Ansässigkeit im Sitzs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Rechtsgrundlage der Erstattung

Rz. 194 [Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich Beschränkung des § 50d Abs. 1 Satz 11 auf DBA-Erstattungsfälle. Es ist umstritten, ob Satz 11 auf Fälle der Erstattung aufgrund eines DBA beschränkt ist. Die Befürworter einer solchen Beschränkung berufen sich auf den klaren Wortlaut der Regelung.[2] Eine andere Auffassung wendet Satz 11 hingegen auf sämtliche inländische Einkün...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (c) US-amerikanische S-Corporation

Rz. 121 [Autor/Stand] Behandlung der US-amerikanische S-Corporation. Die US-amerikanische S-Corporation ist nach Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts in den USA zwar wie eine Personengesellschaft zu behandeln und daher nicht selbst steuerpflichtig. Jedoch kann sie nach dem US-amerikanischen Recht unter bestimmten Voraussetzungen selbst abkommensberechtigt sein. Sind diese ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Statthafte Rechtsbehelfe

Rz. 134 [Autor/Stand] Bei Ablehnung der Erstattung. Lehnt das Bundeszentralamt für Steuern den Erstattungsantrag vollständig oder teilweise ab, so kann der Vergütungsgläubiger Rechtsschutz geltend machen, indem er zunächst ein Einspruchsverfahren führt und – soweit dies erfolglos ist – im Anschluss hieran eine Verpflichtungsklage erhebt. Vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Allgemeines

Rz. 66 [Autor/Stand] Überblick. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, sind die in § 43 EStG geregelten Kapitalerträge. Die Einkünfte, die dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen, sind hingegen bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger. Dabei sieht § 50a Abs. 1 EStG den Regelabzug für die dort näher angeführten Einkünfte vor. Bei diesen ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Kritik

Rz. 199 [Autor/Stand] Praktische Zweifel und Probleme. In praktischer Hinsicht dürfte Satz 11 zu erheblichen Zweifeln und Problemen führen.[2] Dabei wird insbesondere auch die Frage diskutiert, ob die Norm rechtsfolgenseitig eine verfahrensrechtliche und/oder materiell-rechtliche Wirkung entfaltet.[3] Insgesamt dürfte Einiges dafür sprechen, die Regelung des Abs. 1 Satz 11 a...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / m) Entsprechende Anwendung von § 45 EStG (Satz 12)

Rz. 203 [Autor/Stand] Erstattung grundsätzlich nur an den Inhaber des Stammrechtes der Kapitalerträge. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Kapitalerträge oder Vergütungen dem Gläubiger im Zuflusszeitpunkt zuzurechnen sein müssen, regelt § 50d Abs. 1 Satz 12, dass für die Erstattung von Kapitalertragsteuer § 45 EStG entsprechend gilt. Hiernach ist eine Erstattung der Kapita...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Steuerabzug ungeachtet der §§ 43b, 50g EStG oder des DBA

Rz. 74 [Autor/Stand] Fälle des Steuerabzugs und Ausnahmen. Der Steuerabzug für Kapitalerträge gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie der Steuerabzug für Einkünfte i.S.d. § 50a EStG erfolgen grundsätzlich ungeachtet dessen, ob der Vergütungsgläubiger einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung gem. §§ 43b,[2] 50g EStG [3] oder aufgrund eines DBA[4] hat. Nur sofern ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / b) Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Satz 1)

Rz. 65 [Autor/Stand] Sachlicher Anwendungsbereich. Satz 1 regelt u.a. den sachlichen Anwendungsbereich des Abs. 1. Dieser umfasst hiernach Einkünfte, die einerseits dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, die aber andererseits nach den §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz bes...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Fälle des Steuerabzugs gemäß § 50a EStG

Rz. 68 [Autor/Stand] Steuerabzug gemäß § 50a EStG. Die Fälle, in denen ein Steuerabzug gem. § 50a EStG erfolgt, sind in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Hierzu gehören insbesondere Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (Nr. 1) oder deren Verwertung (Nr. 2) erzielt werden (Nr. 1), Einkünfte, die au...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsätzliches

Rz. 44 [Autor/Stand] Europarechtliche Zweifelsfragen. Angesichts der von § 50d Abs. 1 statuierten besonderen Regelung für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte stellt sich die Frage, ob diese Regelung mit Unionsrecht vereinbar ist. Dabei werden im Folgenden zunächst die Vereinbarkeit des Abzugsverfahren im Allgemeinen mit Unionsrecht (Rn. 45) und sodann die Vereinbarke...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / c) Erstattungsanspruch (Satz 2)

Rz. 88 [Autor/Stand] Gesetzlicher Regelungsinhalt. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der aufgrund eines Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheids entrichteten Steuer unberührt.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Form des Antrags

Rz. 122 [Autor/Stand] Form. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen (Satz 3 Halbs. 2). Ein formlos gestellter Antrag ist unwirksam und kann auch nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet werden.[2] Möglich ist jedoch eine Antragstellung auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Dies setzt allerdings gem. Abs. 1 Satz 7 voraus, dass das Bundeszentr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / k) Verlängerung der Frist: Entrichtung der Steuer (Satz 10)

Rz. 172 [Autor/Stand] Regelungsinhalt des § 50d Abs. 1 Satz 10. Gemäß Satz 10 endet die Frist für den Antrag auf Erstattung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. Mit der Entrichtung der Steuer ist allein deren Zahlung gemeint.[2]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Allgemeines

Rz. 89 [Autor/Stand] Rechtsgrundlage und Rechtsgedanke des Erstattungsanspruchs. Satz 2 bildet damit die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch nach erfolgtem Steuerabzug. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Steuerabzug grundsätzlich ohne Rechtsgrund vorgenommen wird und nur infolge der anschließenden Erstattungsmöglichkeiten gerechtfertigt ist.[2] Die Regelung en...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Keine erweiternde Auslegung der Frist

Rz. 174 [Autor/Stand] Keine erweiternde Auslegung. Eine erweiternde Auslegung der Norm dahingehend, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung vorliegen muss, würde gegen den Wortlaut der Norm verstoßen und ist damit grundsätzlich unzulässig.[2] Steuergesetze können nur ausnahmsweise auch gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden. Das ist dann geboten, wenn die wortgetreue Aus...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Erfordernis einer planwidrigen Unvollständigkeit

Rz. 176 [Autor/Stand] Planwidrige Unvollständigkeit. Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf best...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / d) Antrag (Satz 3)

Rz. 106 [Autor/Stand] Regelungsgehalt des § 50d Abs. 1 Satz 3. § 50d Abs. 1 Satz 3 regelt das Antragserfordernis. Hiernach erfolgt die Erstattung auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Keine planwidrige Unvollständigkeit

Rz. 179 [Autor/Stand] Keine planwidrige Unvollständigkeit auch mit Blick auf die Ausgestaltung der KapESt. Diese Regelung, die nicht auf die bestandskräftige Festsetzung der Kapitalertragsteuer oder die Kenntnis des Vergütungsgläubigers von der Entrichtung der Steuer abstellt, ist gemessen an ihrem Sinn und Zweck auch nicht planwidrig unvollständig. Voraussetzung für die Ers...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Hybride Gesellschaften und andere Anwendungsfälle

Rz. 186 [Autor/Stand] Anwendungsbereich. Dem Gesetzeswortlaut ist dabei keine Beschränkung auf hybride Gesellschaftsformen zu entnehmen. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen Deutschland und der ausländische Staat die Gesellschaft einheitlich als Kapitalgesellschaft qualifizieren, der ausländische Staat die Vergütung z.B. auf Grundlage eines Gruppenbesteuerungssystems ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Sonderfall des Steuereinbehalts trotz Vorliegens eines Freistellungsbescheids

Rz. 105 [Autor/Stand] Steuereinbehalt trotz Vorliegens eines Freistellungsbescheids. Einen Sonderfall bildet die Konstellation, dass der Vergütungsschuldner – versehentlich – einen Steuereinbehalt vorgenommen hat, obwohl bereits ein Freistellungsbescheid vorgelegen hat. In diesem Fall kann der Freistellungsbescheid nicht mehr die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden, d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / e) Sonderfall der Beifügung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 (Satz 4)

Rz. 142 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / i) Versicherung statt Vorlage der Bescheinigung i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 4 (Satz 8)

Rz. 150 [Autor/Stand] Voraussetzungen und Inhalt der Regelung. Die Regelung des Satzes 8 ergänzt die des Satzes 4 und betrifft die Fälle des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien). Wird der Antrag in diesen Fällen auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Kein Treaty Override

Rz. 189 [Autor/Stand] Kein Treaty Override. Satz 11 stellt kein Treaty Override dar. Denn Zurechnungsfragen sind in der Regel Gegenstand des nationalen Rechts. Außerdem kommt der Regelung ohnehin lediglich Verfahrenscharakter zu, da sie die Vermeidung möglicher Doppelerstattungen bezweckt, dabei aber nicht eine (innerstaatliche oder abkommensrechtliche) Zurechnungsverschiebu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 EStG genannten

Rz. 79 [Autor/Stand] Kein § 50d Abs. 1 bei Erstattungsanspruch aus anderen Gründen. Zwar kann sich ein Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers auch aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 genannten ergeben, z.B. wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers, fehlender Steuerpflicht der Einkünfte, eines Steuerabzugs tro...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Regelungsinhalt

Rz. 187 [Autor/Stand] Regelungsinhalt des § 50d Abs. 1 Satz 11. Satz 11 gelangt seinem Wortlaut nach zur Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person ist, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden. In diesem Fall steht der Anspruch auf völlige oder ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Verhältnis zu weiteren Regelungen

Rz. 202 [Autor/Stand] Verhältnis zu anderen multilateralen Erstattungsregeln und abkommensrechtlichen Eigenregelungen. Andere multilaterale Erstattungsregeln (z.B. §§ 43b oder 44a Abs. 9 EStG) bleiben von Satz 11 unberührt.[2] Die Norm ist auch nachrangig gegenüber abkommensrechtlichen Eigenregelungen, die in Ermangelung eines gesetzlichen Gegenbefehls spezialiter vorgehen.[...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Entscheidung durch Freistellungsbescheid

Rz. 133 [Autor/Stand] Entscheidung durch Freistellungsbescheid als Steuerbescheid. Über den Erstattungsantrag wird durch den Freistellungsbescheid entschieden. Hierbei handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.[2] In ihm wird der Erstattungsanspruch festgesetzt. Der Erstattungsanspruch entspricht dem Differenzbetrag zwischen der einbehaltenen Steu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / a) Überblick

Rz. 64 [Autor/Stand] Tatbestand im Überblick. Die Erstattung setzt gem. Abs. 1 voraus: Einkünfte i.S.d. Abs. 1 Satz 1, also Einkünfte, für die eine Steuerentlastung gem. §§ 43b, 50g EStG oder eines DBA besteht (Satz 1); die tatsächliche Einbehaltung und Abführung der Steuerbeträge, auch im Haftungswege (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) oder aufgrund eines Nachforderungsbescheids (Sat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen

Rz. 97 [Autor/Stand] Gläubiger des Erstattungsanspruchs. Der Anspruch auf Erstattung steht dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen zu. Unter Vergütungsgläubiger ist nicht der zivilrechtliche Gläubiger zu verstehen. Vergütungsgläubiger ist vielmehr der Steuerschuldner,[2] d.h. derjenige, dem die Vergütungen steuerlich zuzurechnen sind. Das gilt auch, wenn der Vergüt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / n) Einwendungsausschluss für den Vergütungsschuldner (Satz 13)

Rz. 204 [Autor/Stand] Inhalt der Regelung. Dem Schuldner ist es gem. § 50d Abs. 1 Satz 13 verwehrt, sich auf die Rechte des Vergütungsgläubigers zu berufen.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / gg) Bestandskräftige Ablehnung des Erstattungsantrags

Rz. 140 [Autor/Stand] Wiederholung eines Antrags nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides. Wurde ein Antrag auf Erstattung gestellt und bestandskräftig abgelehnt, und stellt der Antragsteller in der Folgezeit den Antrag, der denselben Gegenstand betrifft, erneut, aber z.B. nachgebessert, steht die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids grundsätzlich einer ma...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / h) Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Satz 7)

Rz. 149 [Autor/Stand] Alternative zur Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 7 kann das Bundeszentralamt für Steuern zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. Dies ist eine Alternative zur Voraussetzung der Einreichung des Antrags auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 50d Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Umfang des Einwendungsausschlusses

Rz. 207 [Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich des Umfangs des Einwendungsausschlusses. Es ist umstritten, ob sich der Einwendungsausschluss gem. § 50d Abs. 1 Satz 13 nur auf die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte bezieht, oder ob dies auch für die sich aus den §§ 43b und 50g EStG ergebenden Entlastungen gilt. Soweit dies bejaht wird, wird dies damit begründet, dass der...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / f) Zeitpunkt der Auszahlung (Satz 5)

Rz. 144 [Autor/Stand] Inhalt der Regelung. Satz 5 (Satz 4 a.F.) regelt den Zeitpunkt der Auszahlung des Erstattungsbetrags. Hiernach wird der zu erstattende Betrag nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. Eine Ausnahme kann insoweit jedoch nach Satz 6 bestehen. Rz. 145 [Autor/Stand] Grundsatz der Nicht-Verzinsung und Ausnahmen. Der Erstattungsbetrag ist grundsä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / gg) Nachforderung beim Vergütungsgläubiger

Rz. 87 [Autor/Stand] Nachforderungsverfahren gegen Vergütungsgläubiger. Wird die geschuldete Steuer vom Vergütungsschuldner nicht einbehalten und abgeführt, so besteht neben der Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme des Vergütungsschuldners auch die Möglichkeit, die Steuerschuld beim Vergütungsgläubiger als Steuerschuldner durch Steuerbescheid nachzufordern. Dies ist jedoc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsatz: Einwendungsausschluss

Rz. 205 [Autor/Stand] Praktische Relevanz. Diese Regelung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vergütungsschuldner pflichtwidrigerweise den Steuerabzug unterlassen hat und sodann durch Haftungsbescheid i.S.d. §§ 191 AO (§§ 44 Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) in Anspruch genommen wird. Rz. 206 [Autor/Stand] Grund für den Einwendungsausschluss. Für die innerstaat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG

Rz. 63 [Autor/Stand] Gesetzesverweise auf eine entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1. Im Gesetz finden sich zum Teil Verweise auf eine entsprechende Anwendung von § 50d Abs. 1. So verweist etwa § 44a Abs. 9 Satz 2 EStG auf § 50d Abs. 1 Satz 3–12 für die 2/5-Erstattung von Kapitalertragsteuer.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Rechtslage vor Einführung der Frist

Rz. 154 [Autor/Stand] Einführung der Antragsfrist durch das StÄndG 2001. Die Antragsfrist wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[2] mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt (§ 52 Abs. 59a EStG). Davor sah § 50d Abs. 1 keine eigenständigen Antragsfristen vor. Demzufolge galten insoweit die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.[3] Rz. 155 [A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Kein Treaty Override

Rz. 62 [Autor/Stand] Treaty Override. Es stellt sich die Frage, ob sich aufgrund des Fortbestands des Quellensteuerabzugs gem. Abs. 1 Satz 1 ungeachtet einer Steuerfreistellung oder -reduzierung durch ein DBA das Problem eines Treaty Override ergibt. Ungeachtet dessen, dass ein solches Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig ist,[2] liegt ein solches auch nicht vor. De...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Rückforderung der Erstattung

Rz. 171 [Autor/Stand] Voraussetzungen der Rückforderung der Erstattung. Soll eine Erstattung zurückgefordert werden, erfordert dies eine Aufhebung bzw. Änderung des Freistellungsbescheids.[2] Folglich setzt dies das Bestehen eines Korrekturtatbestands gem. §§ 172 ff. AO voraus, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist gem. §§ 169 AO nicht mehr zur Anwendung gelangt.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Rechtsgrundlage der Entrichtung

Rz. 91 [Autor/Stand] Unerheblichkeit der konkreten Rechtsgrundlage der Entrichtung des Steuerabzugsbetrages. Gemäß Satz 2 ist es für den Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Steuer gezahlt wurde. Sie kann vom Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen einbehalten und abgeführt oder auf der Grundlage eines Haftungs- oder Nachforderungsbeschei...mehr