Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Katalonien / 2. Schenkungen von Todes wegen

Rz. 62 Die Art. 431–1 bis 432–5 CCCat regeln die Schenkung von Todes wegen und legen fest, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Grundsätzlich ist die Bedingung des Todes im Verhältnis zur Schenkung als aufschiebende zu betrachten; der Beschenkte erhält die geschenkten Gegenstände nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Schenku...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Italien / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[199] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[200] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[201] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Portugal / c) Die Stellung des Nacherben

Rz. 96 Nach Art. 2293 Abs. 1 CC fällt der Nachlass dem Nacherben (fideicomissário) mit dem Tode des Vorerben (fiduciário) zu. Demgemäß kann der Nacherbe die Erbschaft weder vorher annehmen oder ausschlagen noch über die entsprechenden Vermögensgegenstände verfügen – selbst per entgeltlicher Verfügung nicht (Art. 2294 CC). Wenn der Nacherbe die Erbschaft nicht annehmen kann o...mehr

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Deutschland / 4. Zuwendungsverzicht

Rz. 117 Ein Sonderfall des Erbverzichts ist der in § 2352 BGB geregelte Zuwendungsverzicht. Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht wird. Besondere Bedeutung erlangt die Vorsch...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Exklusivitätsverhältnis von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge

Rz. 17 Art. 7 CDCIB hebt hervor, dass die gesetzliche Erbfolge nur bei Fehlen eines durch den Erblasser eingesetzten Erben in Betracht kommt. Ein ohne Einsetzung eines Erben errichtetes Testament soll unwirksam sein.[25] Die gesetzliche Erbfolge ist (anders als in Art. 658 CC vorgesehen) mit der testamentarischen oder vertraglich geregelten Erbfolge inkompatibel. Hat der Erb...mehr

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Irland / 4. Joint tenancy

Rz. 158 Eine besondere Form des Vermögensübergangs hat der gemeinschaftliche Vermögenserwerb im Wege einer joint tenancy zur Folge. Bei Vorliegen einer solchen fällt die Vermögensbeteiligung des verstorbenen joint tenant nicht in die Erbmasse, wenn ein oder mehrere joint tenants den Erblasser überleben,[220] sondern er wächst den anderen joint tenants an (sog. survivorship, ...mehr

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Ungarn / 6. Wegfall des Ehegatten wegen Auflösung der Lebensgemeinschaft

Rz. 162 Durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft wird der überlebende Ehegatte ipso facto erbunfähig, vorausgesetzt, es gab keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft (siehe dazu noch Rdn 53 ff.). Rz. 163 Das zugunsten des Ehegatten während der Lebensgemeinschaft errichtete Testament ist unwirksam, wenn die Lebensgemeinschaft beim Erbfall nicht besteht undmehr

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Katalonien / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 89 Für die Auseinandersetzung sieht das CCCat verschiedene Durchführungsmöglichkeiten vor: durch den Testierenden, durch einen Dritten als Testamentsvollstrecker oder "comptador-partidor", durch den Richter oder Schiedsrichter und durch die Miterben selbst. Rz. 90 Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und diese kann jederzeit durchgeführt werden;...mehr

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Frankreich / aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse

Rz. 103 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächtnisnehmer muss vom Erblasser hinreichend bestimmt und fähig sein, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zu erwerben. Für Letzteres ist es gem. Art. 906 Abs. 2, 3 C.C. ausrei...mehr

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Türkei / 2. Nachkommen des Erblassers

Rz. 17 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB (zuvor Art. 439 ZGB). Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Art. 498 ZGB).[41] Die Verwandtschaft der außerehelichen Kinder muss entweder durch Anerkennung oder durch richterliche Entscheidung (Art. 301 ff. ZGB) feststehen. Die Anerken...mehr

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Deutschland / 2. Erbverzicht

Rz. 114 Der Abschluss des Erbverzichtsvertrages führt dazu, dass der Verzichtende gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB so behandelt wird, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Damit entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht ändert die gesetzliche Erbfolge und führt u.a. dazu, dass sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten entsprechend ...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 12 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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Tschechien / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Liegt keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz ordnet in den neuen §§ 1635–1641 ZGB die gesetzlichen Erben je nach ihrer Nähe zum Erblasser nunmehr in sechs Gruppen ein, wobei die Erben einer nachfolgenden Gruppe erst erben können, wenn Erben der vorgehenden Gruppe nicht zur Erb...mehr

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Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 106 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

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Dänemark / I. Wegfall und Ausschluss des Erbrechts

Rz. 138 Das 8. Kapitel (§§ 48 und 49 ARL) regelt den Wegfall und den Ausschluss des Erbrechts. Wenn eine Person eine vorsätzliche Verletzung des Strafgesetzes begangen hat, die den Tod eines anderen bewirkt hat, können ihr durch Urteil (in einem Straf- oder eigenständigen Verfahren, § 48 Abs. 3 ARL) sowohl ihr Erbrecht als auch andere Leistungen, die vom Tod des Getöteten ab...mehr

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Polen / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 68 Gemäß Art. 986 § 1 ZGB kann der Erblasser im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker berufen, der die Erbmasse verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen soll. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein (Art. 986 § 2 ZGB). Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Erbschaft oder den abgesonderten oder best...mehr

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Norwegen [1] / VI. Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

Rz. 104 Die Frage, inwieweit Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln im norwegischen Erbrecht möglich sind, ist bisher kaum thematisiert worden. Nach § 10 Abs. 1 des norwegischen Schiedsgerichtsgesetzes (lov 14.5.2004 nr. 25 om voldgift) können die Parteien die Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit für entstandene Streitigkeiten oder für alle oder besondere Streitigkeiten, ...mehr

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Irland / 6. Erbfähigkeit

Rz. 53 Zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte, aber noch nicht geborene Abkömmlinge oder Verwandte (en ventre sa mere) werden, wenn sie in der Folge lebend geboren werden, so behandelt, als seien sie zu Lebzeiten des Erblassers geboren und hätten ihn überlebt (Sec. 3 (2) ISA). Rz. 54 Besonderheiten gelten, wenn Erben noch minderjährig sind. Denn diese können das ihnen zustehende...mehr

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Schweden / 1. Die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934

Rz. 23 Innernordisch, d.h. betreffend Sachverhalte mit Bezug zu Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, ist nach wie vor noch die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934 von gewisser Bedeutung. Rz. 24 In Fällen, in denen ein Staatsangehöriger der Staaten des Nordischen Rates[8] in Schweden verstirbt oder dort Vermögen hinterlässt, ist Ausgangspunkt die Nordische Erbrech...mehr

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 72 Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus. Rz. 73 Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[118] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmlinge vollkommen g...mehr

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Italien / 2. Testamentsform

Rz. 53 Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[78] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet e...mehr

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Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testator kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament zu erfolgen hat, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

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Schweden / 7. Verwirkung des Erbrechts

Rz. 72 Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[59] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung v...mehr

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Island / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 30 Die Erbauseinandersetzung ist geregelt im Gesetz über die Teilung des Nachlasses (im Folgenden: ErbTG).[10] Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach isländischem Recht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Island hatte (Art. 1 Abs. 1 ErbTG). Auch wird die Teilung nach isländischem Recht durchgeführt,...mehr

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Norwegen [1] / 6. Notartestament

Rz. 55 Das norwegische Erbgesetz des Jahres 1854 sah neben der Möglichkeit eines Zeugentestaments auch noch die Option eines Notartestaments vor, bei dem das Testament bei einem Notarius Publicus (einer öffentlichen Dienststelle bei Gericht, bei der bestimmte Tätigkeiten wie die Beglaubigung von Schriftstücken oder Unterschriften erfolgen können) errichtet wurde. Diese Mögli...mehr

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Dänemark / b) Auszahlung an den überlebenden Ehegatten

Rz. 143 Im 13. Kapitel (§§ 22 und 23) DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL (Rdn 40) sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mind...mehr

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Deutschland / 2. Testierfähigkeit

Rz. 34 Die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung testierfähig (§ 2229 BGB) ist. Ein Minderjähriger [27] kann gem. § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen ...mehr

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Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 122 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 123 Das Pflichtteilsrecht ist in Art. 4:63 BW geregelt. Der Pflichtteil ist ein Teil des Wertes des Vermögens, auf den ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch haben kann, bspw. wenn der verstorbene Elternteil den Pflichtteil...mehr

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Norwegen [1] / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 61 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil beschränken, sind unwirksam. Der Erblasser kann deshalb vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen oder der Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten keine Eingriffe in Pflichtteilsrechte vornehmen. Die Abkömmlinge können auch schon zu Lebzeiten des Erblassers erklären, dass sie das Testament des Erblassers trot...mehr

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Katalonien / 3. Die Erbeinsetzung

Rz. 43 Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testamen...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 216 Die Erbeneigenschaft wird im Grundbuchverfahren gem. Art. 14 LH durch einen der in Rdn 225 aufgeführten Erbtitel nachgewiesen. Ist der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages verstorben, wird die Erbeigenschaft in gesetzlicher Erbfolge durch ein notarielles Verfahren (acta de notoriedad) nachgewiesen. Dies setzt grundsätzlic...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / B. Der allgemeine ordre public-Vorbehalt

Rz. 3 Beispiel: Der in Hamburg lebende ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Durch eigenhändig errichtetes Testament hat er die Erbfolge seinem ägyptischen Heimatrecht unterstellt. Nach seinem Tode hinterließ er neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft. Einen in Alexandria lebenden Neffen ha...mehr

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Norwegen [1] / a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten

Rz. 62 Gemäß § 51 ADL kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. anordnen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er (allerdings unter Wahrung von Vorausrechten eines Ehegatten bzw. eines nichtehelichen Lebensgefährten oder Mitbewohners an bestimmte Aktiva n...mehr

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Estland / 1. Kreis der Pflichtteilberechtigten

Rz. 28 Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern, sein Ehegatte oder sein registrierter Lebenspartner, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als gesetzlich vorgesehen, haben diese ...mehr

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Deutschland / 2. Enterbung

Rz. 68 Gegenstück zur Erbeinsetzung ist die Enterbung. Diese kann entweder in einem sog. negativen Testament dadurch erfolgen, dass der Erblasser einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne andere Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Eine Enterbung der gesetzlichen Erben liegt allerdings auch dann vor, wenn der Erblasser den Nachlass vollständig...mehr

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Irland / a) Allgemeines

Rz. 112 Die Testierfreiheit gilt im irischen Recht grundsätzlich unbeschränkt, denn nach Sec. 76 ISA kann eine Person durch Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Allerdings sehen Sec. 109 ff. ISA bestimmte Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder vor, die de facto zu einer erheblichen Einschränkung der Verfü...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Die Verwandten sind in vier Ordnungen zur Erbfolge berufen. Bei gesetzlicher Erbfolge erhalten die Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Abkömmlinge nach Stämmen (erste Ordnung). Rz. 5 Nach Sect. 44, 46 Wills and Succession Law sind zwar die illegitimen Kinder – d.h. die Kinder, die außerhalb der Ehe geboren wurden und weder d...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Teilweise gesetzliche Erbfolge; Ausgleichung

Rz. 54 Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung. Rz. 55 Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Z...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Na...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 230 Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen (siehe oben Rdn 178 ff.).[341...mehr

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San Marino / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 8 Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den der Erblasser notwendigerweise den pflichtteilsberechtigten Verwandten im Testament vorbehalten muss. Dabei handelt es sich um die Kinder, die Enkel und anderen Abkömmlinge und die Vorfahren des Erblassers. Letztere haben das Pflichtteil aber nur dann, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen hat.[5] Den Abkömml...mehr

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Polen / III. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 10 Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[13] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur ...mehr

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Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etw...mehr

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Irland / 5. Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen

Rz. 20 Für die Frage der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist nach Art. 24 EuErbVO das sog. Errichtungsstatut anzuwenden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Erbverträge im Sinne der EuErbVO, denn für diese enthält Art. 25 EuErbVO eine Sonderregelung. Errichtungsstatut ist das hypothetische Erbstatut i.S.v. Art. 21 EuErbVO zum Zeitp...mehr

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Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[22] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[23] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

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Niederlande / c) Gesetzliche Verteilung mit einem Lücken-Vermächtnis (opvul- oder afvullegaat)

Rz. 119 In der Praxis werden in den letzten Jahren viele Testamente verwendet, die eine gesetzliche Verteilung vorsehen (je nachdem um ein fakultatives Vermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis ergänzt). Durch das sog. Lückenvermächtnis hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, die beim ersten Todesfall anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Bei einem Lückenvermächtnis erh...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 203 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [311] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[312] Die internati...mehr

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Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster...mehr