Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Ungarn / a) Sprache

Rz. 96 Das ungarische Recht kennt mehrere Arten von schriftlichen Privattestamenten. Das Ptk. sieht als allgemeine Vorschrift für alle Arten vor, dass ein Privattestament wirksam ausschließlich in einer Sprache errichtet werden kann, die der Testator versteht undmehr

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Portugal / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 9 Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt Art. 27 EuErbVO danach ist die Verfügung von Todes wegen wie auch ihr Widerruf oder ihre Änderung dann formgültig, wenn sie dem am Ort der Vorn...mehr

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwor...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Slowenien / VI. Zentrales Testamentsregister

Rz. 71 Die Notarkammer Sloweniens führt seit 15.10.2007[195] ein zentrales Testamentsregister in Form einer Datenbank.[196] Das Testamentsregister enthält Daten[197] über in Form einer notariellen Niederschrift, von einem Rechtsanwalt errichtete sowie gerichtliche Testamente und Daten über bei einem Notar, Rechtsanwalt oder bei Gericht in Verwahrung gegebene Testamente (Art....mehr

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Slowenien / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 98 Begrifflich ist zwischen dem Nachlassverfahren (zapuščinski postopek) und der Nachlassabhandlung (zapuščinska obravnava), die Teil des Nachlassverfahrens ist, zu unterscheiden.[263] Das Nachlassverfahren wird mit dem Bekanntwerden des Todesfalles oder einer Todeserklärung von Amts wegen eröffnet (Art. 164 ErbG).[264] Parteien des Nachlassverfahrens sind die Erben und ...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 96 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[22] Rz. 97 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Bis zum 16.8.2015 geltende nationale Regelung in Deutschland

Rz. 20 Das deutsche internationale Erbkollisionsrecht war bis zum 16.8.2015 in den Art. 25, 26 EGBGB a.F. geregelt. Dabei bestimmte Art. 25 EGBGB a.F. das allgemein auf die Erbfolge anwendbare Recht (Erbstatut), indem Abs. 1 auf das Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tode verwies. Art. 25 Abs. 2 EGBGB erlaubte ausländischen Testatoren eine auf inländisches unbewegliches V...mehr

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Frankreich / 1. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 2 Seit 19.11.1967 ist in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 in Kraft. Weiterhin ist Frankreich seit 20.3.1976 Vertragsstaat des Baseler Übereinkommens über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 und seit 1.12.1994 des Washingtoner UN-Übereinkommens...mehr

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Portugal / Literaturtipps

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Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

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Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

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Niederlande / I. Allgemeines

Rz. 66 Seit dem 1.1.2003 ist das neue niederländische Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht hat seinen Platz in Buch 4 BW gefunden. Über Jahrzehnte wurde an diesem Erbrecht gearbeitet. Die wichtigsten Neuerungen liegen in der weitgehenden Bevorzugung des überlebenden Ehegatten. Erhielt unter dem alten Erbrecht der überlebende Ehegatte ein Kindeserbteil, erhält er jetzt das al...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Multilaterale Übereinkommen

Rz. 40 Als einziges multilaterales Übereinkommen aus dem Bereich des internationalen Erbrechts hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 ratifiziert. Dieses Übereinkommen hat sich als sehr erfolgreich erwiesen, wurde es doch von zahlreichen Staaten, darunter der Hälfte der Mitgli...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 141 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann derjenige, der ein gesetzlicher Erbe des Erblassers ist oder sein könnte. Der Ausschluss[139] kann in zweierlei Weise erfolgen, und zwarmehr

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Katalonien / 2. Das "Witwenviertel" (Viertel des Ehegatten)

Rz. 74 Die Stellung des überlebenden Ehegatten in Katalonien ist einzigartig. In der gesetzlichen Erbfolge hat er mit dem umfassenden Nießbrauch am ganzen Nachlass im Verhältnis zu den Kindern des Erblassers und dem zweiten Rang in der Erbfolge unter Ausschluss der Vorfahren eine sehr starke Position inne. Diese Stellung wird zwar durch die fehlende Verfügungsbefugnis geschw...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

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Polen / 3. Pflichtteilsberechnung

Rz. 61 Gemäß Art. 992 ZGB sind bei der Festlegung des Erbteils, der die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils bildet, auch erbunwürdige Erben sowie Erben zu berücksichtigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Dagegen werden die Erben, die auf die Erfolge verzichtet haben oder enterbt worden sind, nicht berücksichtigt. Weiter werden bei der Berechnung des Pflichtte...mehr

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Schweden / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Irland / VI. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei irischem Erbstatut

Rz. 214 Die EuErbVO regelt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 23 Abs. 1 EuErbVO umfassend. Dem Erbstatut unterliegen auch der Erbgang, also der Übergang des Nachlasses auf die Erben (Art. 23 Abs. 2 lit. e EuErbVO) und die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter (Art. 23 Abs. 2 lit. f EuErbVO). Somit differenziert die EuErbVO in...mehr

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Schweden / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Rechtswahl nach Übergangsrecht

Rz. 131 Gemäß Art. 83 Abs. 2 EuErbVO ist eine auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen bezogene Rechtswahl, die vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO (17.8.2015) getroffen wurde, für eine nach dem Anwendungsstichtag eingetretene Erbfolge nicht nur dann wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der EuErbVO erfüllt (antizipierte Rechtswahl). Sie ist auch dann ...mehr

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Niederlande / Literaturtipps

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 226 Der Anfall des Nachlasses erfolgt im italienischen Recht nicht ipso jure.[371] Der Nachlass bildet zunächst eine selbstständige Masse ohne Rechtsträger [372] (sog. patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen gem. Art. 470 ff. c.c. diesen Personen anfällt (Art. 459 c.c.). Die Annahme wirkt nach Art. 459 c....mehr

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Italien / c) Vorbehaltslose Annahme der Erbschaft

Rz. 235 Die einfache Annahme kann nach Art. 474 c.c. ausdrücklich durch privatschriftliche oder notarielle Urkunde (Art. 475 c.c.) oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtordnungen

Rz. 94 Pflichtteilsberechtigte Personen sind grundsätzlich diejenigen Personen, die im konkreten Fall die gesetzlichen Erben wären, wenn es kein Testament gäbe, Art. 28 Abs. 3 ErbG FBuH, Art. 29 Abs. 3 ErbG RS, Art. 32 Abs. 3 ErbG BD BuH. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall sollten als erstes die vermeintlichen gesetzlichen Erben festgestellt we...mehr

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Portugal / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 81 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

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Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[34] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

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Estland / 5. Erbengemeinschaft und Aufteilung der Erbschaft

Rz. 58 Wenn mehrere Erben[38] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[39] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verw...mehr

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Tschechien / a) Erbeinsetzung

Rz. 42 Zum Erben kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Todes rechtsfähig ist. Rechtsfähig ist auch ein bereits gezeugtes Kind, wenn es lebend geboren wird. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben benennen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Erblasser nicht mehr zwingend einen Erben bestimmen, sondern kann sich dar...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 166 Beispiel: Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York lebte und nach der Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetzu...mehr

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Schweden / 6. Voraussetzungen für die Erbeneigenschaft

Rz. 67 Erbe kann nur sein, wer den Erblasser überlebt hat. Ist zweifelhaft, wer den Erblasser überlebt hat, z.B. bei einem gemeinsamen Unfall, müssen die Rechtsnachfolger des Erben das Überleben beweisen. Kann der Beweis nicht geführt werden, wird unterstellt, dass der Erbe vor dem Erblasser verstorben ist (ÄB 15:19, Abs. 2).[55] Rz. 68 Die Todeserklärung ist im Gesetz 2005:1...mehr

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Belgien / 3. Möglichkeiten einer Rechtswahl

Rz. 21 Das belgische Recht ließ bis zur Einführung des IPRG eine unmittelbare Wahl des anwendbaren Erbrechts nicht zu.[42] Ein vom Erblasser unter Verkennung dieses Grundsatzes gewähltes Recht war lediglich bei der – auch ergänzenden – Auslegung seiner Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen.[43] Art. 79 IPRG gestattete fortan die Wahl des Erbrechts unter der Voraussetz...mehr

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Ungarn / VIII. Erbverzicht

Rz. 203 Der Erbverzicht[186] ist ein auf die Erbschaft bezogener Vertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und seinen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird.[187] Der Verzicht kann sich auf den ganzen, dem Verzichtenden fallenden Erbteil (voller Verzicht) oder auf einen Teil davon (teilweiser Verzicht) beziehen. Rz. 204 Der Verzicht auf die Erbfolge wirkt s...mehr

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Italien / I. Nachweis der Erbeneigenschaft

Rz. 267 Das italienische Erbrecht kannte – abgesehen von dem sog. certificato di eredità in den nach dem 1. Weltkrieg neu erworbenen Gebieten[437] – vormals keinen Erbschein.[438] Mit Art. 62 ff. EuErbVO ist nun in Italien die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses möglich. Rz. 268 Zum Nachweis der Erbeneigenschaft ist neben dem Europäischen Nachlasszeugnis, das inne...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 75 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[73] Umgekehrt wu...mehr

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Norwegen [1] / c) Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskifte)

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Maßgabe des norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte nach § 14 Abs. 1 ADL durch Anzeige gegenüber den anderen gesetzlichen Erben des Erblassers das eheliche Gemeinschaftsgut (felleseiga) ungeteilt übernehmen (uskifte, Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft). Eine solche E...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen

Rz. 48 Mit dem Gesetz betreffend die gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag[84] (Erbvertragsgesetz, nachfolgend "ErbVG") sind mit Wirkung ab dem 17.1.2023 umfassende Regelungen zu den balearischen Erbverträgen in Kraft gesetzt worden.[85] Die Vorschriften der CDICB, die zuvor Regelungen zu den Erbverträgen enthielten, sind aufgehoben worden.[86] Die Vorschriften der Art. 6 un...mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 103 Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. Es ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das BGB sieht in § 628 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist. Rz. 104 Gemä...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen auf den Todesfall

Rz. 96 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung von der gesetzlichen Halbteilung abweichender Quoten für die Auseinandersetzung des Güterstandes im Falle des Todes nicht als Schenkung oder Vermächtnis, sondern als entgeltliches Geschäft, soweit die Erwerbschancen beider Ehegatten halbwegs ebenbürtig sind. Sie sind also im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest".[106] Ä...mehr

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Türkei / 4. Ausschluss vom Pflichtteil

Rz. 70 Ein Erbverzicht erfolgt durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag, Art. 528 ZGB (zuvor Art. 475 ZGB).[123] Der Erblasser muss den Erbverzichtsvertrag persönlich abschließen. Kommt der Erbverzichtsvertrag durch eine Vertretung zustande, ist dieser unwirksam.[124] Rz. 71 Der Ausschluss von der Erbfolge ist zum Schutz der Nachkommen eines zahlungsunfähigen Erben ge...mehr

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Irland / d) Ansprüche der Kinder nach Sec. 117 ISA

Rz. 129 Bei teilweisem oder vollständigem Ausschluss von der Erbfolge können Kinder über das ggf. testamentarisch Zugewandte hinaus Zuwendungen aus dem Nachlass bei Gericht beantragen (Sec. 117 ISA). Sie haben also keinen Anspruch auf eine feste Quote am Nachlass. Das Gericht soll die Zuwendung an das oder die Kinder nur anordnen, wenn es der Ansicht ist, dass der Erblasser ...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 47 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

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Luxemburg / 3. Vermächtnis

Rz. 70 Jede Zuwendung des Erblassers durch letztwillige Verfügung erfolgt durch Vermächtnis (legs). Unterschieden wird zwischen dem Rz. 71 Das Universalvermächtnis (legs universel) entspricht am ehesten der deutschen Erbeinsetzung und ist diejenige testamentarische Verfügung, durch die der Erblasser e...mehr

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Österreich / j) Einantwortung der Verlassenschaft

Rz. 177 Durch die Einantwortung erwerben die Erben endgültig alle dem Verstorbenen gehörenden Vermögensbestandteile. Sie ist der Endpunkt des Verlassenschaftsverfahrens. Mit der Einantwortung wird der Erbe Rechtsnachfolger des Verstorbenen; Besitz, Eigentum, Forderungen, aber auch die Verbindlichkeiten gehen auf den Erben über. Dies gilt auch für das Liegenschaftsvermögen. D...mehr