Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Kroatien / I. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 60 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ex lege und ipso iure auf die Erben über, Art. 4 Abs. 4 ErbG. Die Ausschlagung ist dem Nachlassgericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden, Art. 130 Abs. 1 ErbG. Sie kann schriftlich ...mehr

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Russische Föderation / 8. Erbvertrag

Rz. 43 Zusammen mit den Regelungen über das gemeinschaftliche Testament wurde seit dem 1.7.2019 auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages geschaffen. Erbverträge können – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten – zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Rz. 44 Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf gemäß Art. 1140.1 Abs. 1 ZGB der notariellen Beu...mehr

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Norwegen [1] / XI. Verträge über künftiges Erbe

Rz. 82 Das ADL geht davon aus, dass der Erblasser Bestimmungen über die Verteilung des Erbes nach ihm – unabhängig davon, ob es sich um ein gesetzliches oder ein testamentarisches Erbe bzw. um ein Vermächtnis handelt – nur in der Form eines Testaments vornehmen kann. Weiterhin gilt grundsätzlich, dass die Erben nicht über ein zukünftiges Erbe disponieren können. Rz. 83 Nach a...mehr

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Witwen-/Witwerrente / 1.12 Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner (Wiederauflebensrente)

Eine Witwen-/Witwerrente, die wegen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn der neue Ehegatte/Lebenspartner verstirbt bzw. die neue Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Bei einer nochmaligen Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft (längstens bis 30.9.2017) entfällt diese Rente endgültig. Sie kann...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Versorgungsbezüge / 1.6 Einkommens- und Unterhaltsersatzfunktion

Die Bezüge müssen die Funktionen der entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Grundsatz erfüllen. D. h. sie müssen wie bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Alters eine Einkommensersatzfunktion sowie bei Renten wegen Todes eine Unterhaltsersatzfunktion haben (Versorgungscharakter). Leistungen mit z. B. Entschädigungscharakte...mehr

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Belgien / a) Bewegliches Vermögen des Erblassers

Rz. 102 Die Abwicklung in Bezug auf das zum Nachlass gehörende bewegliche Vermögen, das sich zum Zeitpunkt des Todes in Belgien befindet, richtete sich i.d.R. nach dem Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.[128] Umfasste der Nachlass ausschließlich bewegliches Vermögen (in den meisten Fällen handelt es sich um Bankguthaben) in Belgien, waren in Belgien meist keine Verfa...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Einleitung

Rz. 68 Für Erbfälle nach spanischen Staatsangehörigen ist für die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung auf das interregionale spanische Kollisionsrecht abzustellen. Das interregionale Kollisionsrecht Spaniens knüpft an die sog. vecindad civil, d.h. die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit, an. Soweit Art. 9.8 CC die Erbfolge von Todes wegen an die Staatsangehö...mehr

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Portugal / a) Allgemeines

Rz. 92 Im Anschluss an die Regelungen über die Ersatzerbschaft (substitução directa) finden sich im portugiesischen Código Civil Bestimmungen über die substituição fideicomissária (oder fideicomisso; Art. 2286–2296 CC). Die fideikommissarische Substitution, quasi die treuhänderische Ersatzerbschaft, entspricht ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Recht...mehr

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Schweden / XI. Nachlassbehandlung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Auch beim Tode des Lebenspartners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (sambo) muss ein Verzeichnis des Vermögens und der Schulden (bouppteckning) aufgestellt werden. Soweit ein solcher Lebenspartner Eigentum/Vermögen innehat, das von den Teilungsregeln des Lebenspartnerschaftsgesetzes umfasst wird (Wohnung oder Hausrat für den gemeinsamen Gebrauch), so soll diese...mehr

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Luxemburg / 2. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 9 Folgende staatsvertragliche Regelungen im Bereich des Erbrechts gelten für Luxemburg:mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 83 Das im Titel III ErbVG (Art. 51–80 ErbVG, vormals im Dritten Buch, Kapitel IV CDCIB geregelte Recht der Erbverträge für Ibiza und Formentera gewährt – pauschal gesprochen – den Vertragsschließenden gegenüber dem Erbrecht von Mallorca und Menorca noch weitergehende Freiheiten. Es sind dabei zwei Gruppen von Verträgen zu unterscheiden:mehr

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Litauen / 2. Eigenhändiges Testament

Rz. 35 Ein eigenhändiges Testament ist ein solches, das handschriftlich vom Erblasser angefertigt wird. Es muss den Vor- und Nachnamen des Ausstellers, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ausstellungsort enthalten. Weiter muss es den wahren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und als ein einheitliches Dokument von ihm eigenhändig unterschrieben sein (Art. 5.30 lit. B...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 182 Die Erbschaftsteuer und die Übertragungsteuer werden nach dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tarif erhoben (Art. 61 ErbStGB). Die in den drei belgischen Regionen unterschiedlichen progressiven Tarife sind grundsätzlich von dem Wert des Anfalls beim einzelnen Erben/Vermächtnisnehmer und von dessen Verwandtschaftsverhältnis[147] zum Erblasser abhängig. Eine Ausnahme...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Verzicht auf das zukünftige Erbrecht

Rz. 20 Vor dem Inkrafttreten des ErbVG regelte Art. 51 CDCIB a.F. den Erbverzichtsvertrag (sog. definición) und die Frage, wer erbt, wenn der in Betracht kommende gesetzliche Erbe auf die Erbschaft zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser verzichtet hat. Nach gemeinspanischem Recht sind zu Lebzeiten des Erblassers sowohl der Verzicht (renuncia) auf das Noterbrecht (Art. 816 CC) ...mehr

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Slowenien / V. Ausgedinge (Altenteilsvertrag)

Rz. 77 Im Vertrag[216] über das Ausgedinge[217] verpflichtet sich der Ausgedingeberechtigte zur Übertragung seines unbeweglichen Vermögens[218] auf den Übernehmer, der sich wiederum zu bestimmten Leistungen an den Ausgedingeberechtigten oder eine andere Person bis zu dessen/deren Tod verpflichtet (Art. 564–568 SchGB).[219] Die Leistungen des Vertragspartners des Ausgedingebe...mehr

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Deutschland / III. Sondererbfolge im Landwirtschaftsrecht

Rz. 189 In Deutschland bestehen verschiedene Sonderregelungen für die Rechtsnachfolge in landwirtschaftliche Betriebe. Das wichtigste Regelwerk ist die Höfeordnung ( HöfeO).[150] Die HöfeO gilt in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Daneben bestehen in anderen Bundesländern ebenfalls Regelu...mehr

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Kinderpflegekrankengeld / 3 Schwerstkranke Kinder (§ 45 Abs. 4 SGB V)

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ode...mehr

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Tschechien / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 18 Liegt keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz ordnet in den neuen §§ 1635–1641 ZGB die gesetzlichen Erben je nach ihrer Nähe zum Erblasser nunmehr in sechs Gruppen ein, wobei die Erben einer nachfolgenden Gruppe erst erben können, wenn Erben der vorgehenden Gruppe nicht zur Erb...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Erbschaftsrechnungswert

Rz. 99 Den Pflichtteilsberechtigten sollte nicht nur ein bestimmter Anteil an der Erbschaft, sondern auch ein bestimmter Wert dieses Anteils garantiert werden. Zu diesem Zweck wird ein Erbschaftsrechnungswert errechnet. Dieser wird in der Weise berechnet, dass auf den reinen Nachlass (Nachlass abzüglich aller Kosten, wie z.B. Verfahrenskosten, Nachlasssicherungskosten, Beerd...mehr

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Rentenminderung/Rentenabsch... / 4 Berechnung der Entgeltpunkte aus der Beitragszahlung

Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich nach der Höhe des eingezahlten Betrags und dem Zahlungszeitpunkt. Er wird unter Zuhilfenahme von Umrechnungsfaktoren bestimmt und wie folgt berechnet: Eingezahlter Betrag × Umrechnungsfaktor zur Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen = zusätzliche Entgeltpunkte zur Rente Praxis-Beispiel Umrechnung des Beitrags in Entgeltpunkte A...mehr

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Schweiz / 1. Erwerb der Erbschaft

Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes – d.h. sowohl das Aktivvermögen als auch die Schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB) – von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erbschaft fällt den gesetzlichen wie den eingesetzten[234] Erben demnach von selbst und ex lege, auch ohne ihr Wissen, zu (Grundsatz des eo-ipso-Erwerbs). Einer besonder...mehr

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Tschechien / 6. Versorgungsrechte bestimmter Personen

Rz. 113 Ein Abkömmling, der nicht erbt und auch keinen Pflichtteil erhält, hat Anspruch auf notwendigen Unterhalt, wenn er bedürftig und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1665 ZGB). Der Anspruch ist durch die Höhe des fiktiven Pflichtteils begrenzt. Er ist ferner ausgeschlossen, wenn ein Abkömmling des Pflichtteilsberechtigten erbt oder seinen Pflichtteil ...mehr

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Deutschland / 1. Annahme der Erbschaft

Rz. 137 Die Erbschaft fällt mit dem Tod des Erblassers ipso iure dem berufenen Erben an (§ 1942 Abs. 1 BGB). Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bedarf es nicht. Der Erbe wird automatisch Träger sämtlicher Rechte und Pflichten. Der Annahme kommt daher nur geringe Bedeutung zu. Gemäß § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft lediglich nicht mehr ausschlagen, wenn er sie a...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Testierfreiheit

Rz. 23 Die Testierfreiheit im belarussischen Recht ist als Teil der Eigentumsgarantie in Art. 44 der belarussischen Verfassung verankert und speziell in Art. 1041 ZGB RB relativ großzügig geregelt. Die Testierfreiheit ermöglicht dem Erblasser gewillkürt, also ohne Rücksicht auf seine nächste Verwandtschaft, zu bestimmen, an wen sein Vermögen fallen soll. Der Erblasser kann e...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Erbverzichtsverträge (finiquito)

Rz. 89 Hinsichtlich der Erbverzichtsverträge verwies Art. 77 CDCIB a.F. auf die für Mallorca geltenden Regelungen, soweit diese mit der Funktion und Bedeutung der entsprechenden Regelungen für die Inseln Ibiza und Formentera vereinbar sind. Dem Grundsatz nach waren somit die Vorschriften der Art. 50 und 51 CDCIB a.F. somit in Ergänzung zu den Regelungen des Dritten Buches au...mehr

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Ungarn / b) Wegfall des Ehegatten aus der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 53 Die Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft ist das Zusammenleben bzw. die Aufrechterhaltung der emotionalen und wirtschaftlichen Gemeinschaft. Im Falle der Beendigung dieser Gemeinschaft erlöschen die Gütergemeinschaft und das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte ist zur Erbfolge nicht berechtigt, wenn beim Erbfall die Lebensgemeinschaft zwischen den ...mehr

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Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 67 Befindet sich Nachlassvermögen eines Schweizer Erblassers (mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz) in Deutschland, so sind die deutschen Gerichte gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich für den gesamten, weltweiten Nachlass zuständig, einschließlich das Nachlassvermögen in der Schweiz, sofern der Erblasser entweder neben der Schweizer auch die de...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[29] Ob...mehr

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Portugal / e) Adoptionsstatut

Rz. 36 Nach autonomem portugiesischem IPR[8] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Pflichtteilsklage

Rz. 104 Obwohl der Pflichtteil als Erbrecht und nicht nur als eine Geldforderung gegenüber den Erben gesehen wird (siehe Rdn 93), steht den Pflichtteilsberechtigten nicht die Erbrechtsklage (hereditas petitio), die sonst gegen Scheinerben gerichtet wird, zu, sondern eine Pflichtteilsklage, deren Voraussetzungen und Fristen anders geregelt sind als diejenigen bei der Erbrecht...mehr

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Schweiz / c) Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB)

Rz. 201 Ist ungewiss, wer Erbe ist, oder sind Erben unbekannt, so muss die sonst übliche Verwaltung der Erbschaft durch die Erben (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB) entfallen. An ihrer Stelle sieht das ZGB die behördliche Anordnung einer Erbschaftsverwaltung vor. Diese bezweckt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungs- und – falls no...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 67 Eine indirekte Einschränkung der Testierfreiheit, die in England weder durch Noterb- noch durch Pflichtteilsrechte beschränkt ist, ergibt sich aus dem Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975, aufgrund dessen die Gerichte im Einzelfall eine Versorgung naher Angehöriger aus dem Nachlass (sog. family provisions) anordnen können. Eine Besonderheit diese...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Prinzip der Universalsukzession

Rz. 20 Das Prinzip der universellen unmittelbaren Sukzession mortis causa beherrscht das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina. Es gelten die gleichen Regeln unabhängig davon, wer der Erbe ist oder welche Vermögenswerte geerbt werden sollen. Neben Ausnahmen, die im internationalen Privatrecht vorgesehen worden sind, besteht eine einzige weitere Ausnahme bezüglich der Urheberre...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / bb) Sonderfall: Rechtswahl und spätere Aufgabe der spanischen Staatsangehörigkeit

Rz. 82 Dieser Mechanismus versagt methodisch nur dann, wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Erbrechts als spanischer Staatsangehöriger vornimmt und später eine andere Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der spanischen annimmt. Denn mit dem Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit geht auch die vecindad civil unter. Die Wahl spanischen Rechts bleibt tro...mehr

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§ 1 Problematische Personen... / aa) Revision

Rz. 199 Das Berufungsgericht hatte ohne Rechtsfehler einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen Knieschädigung verneint, weil es sich aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO hatte bilden können, dass sich der Kläger durch den Unfall auch eine Verletzung des Knieg...mehr

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Bulgarien / 2. Das eigenhändige Testament

Rz. 30 Das eigenhändige Testament hat der Erblasser gem. Art. 25 ErbG selbst eigenhändig zu verfassen. Der Erblasser und die testamentarisch Bedachten müssen identifizierbar sein. Zur Wirksamkeit des Testaments ist es unerlässlich, dass der Testator den gesamten Text handschriftlich verfasst und unterschreibt. Ein vom Erblasser eigenhändig unterschriebener maschinell oder el...mehr

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Österreich / 4. Pflichtteilsminderung

Rz. 81 Mittels letztwilliger formgültiger Verfügung[40] oder auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung kann der letztwillig Verfügende anordnen, dass sich der Pflichtteil eines seiner Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Ehepartner oder eingetragener Partner) (maximal) auf die Hälfte mindert, wenn zwischen Verstorbenem und Pflichtteilsberechtigten...mehr

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Türkei / II. Gegenstand der Erbschaftsteuer und Befreiungen

Rz. 115 Der Gegenstand der Erbschaftsteuer ist in Art. 1 VVK geregelt. Danach unterliegt der Erbschaftsteuer der Vermögensanfall von Todes wegen. Als Steuerpflichtigen der Erbschaftsteuer stellt das Gesetz ausschließlich auf den Erwerber bzw. Erben ab (Art. 5 VVK). Danach kann Erbe sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.[189] Rz. 116 Eine Befreiung von d...mehr

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Luxemburg / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 112 Testamentsvollstrecker (exécuteur testamentaire) kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, die der Erblasser testamentarisch dazu bestimmt, auch mehrere Personen, Art. 1025 Cciv. Ausgeschlossen sind lediglich Personen, die keine Verbindlichkeiten eingehen dürfen, und Minderjährige, Art. 1028 Cciv. Rz. 113 Anders als der Testamentsvollstrecker nach deutschem Rech...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 76 Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann ein, wenn der Erblasser keine wirksame Verfügung von Todes wegen getroffen hat oder diese nur einen Teil des Nachlasses betrifft.[117] Die gesetzliche Erbfolge ist damit dispositiver [118] und subsidiärer Natur. Rz. 77 Die gesetzliche Erbfolge wird durch formelle familienrechtliche Beziehungen bestimmt.[119] Dies hat die prakti...mehr

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Portugal / 2. Erbschaftsteuervermeidung durch Wohnsitzverlegung nach Portugal

Rz. 249 Eine Wohnsitzverlegung nach Portugal zur Vermeidung der Erbschaftsteuer wird in den meisten Fällen keinen praktischen Erfolg haben. Das deutsche Steuerrecht knüpft die persönliche Steuerpflicht nicht nur an die Inländereigenschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern besteuert den Erwerbsvorgang auch dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes Inlän...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Balearen

Rz. 189 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen – wie auch über den ehelichen Güterstand – ist abgehandelt im Gesetzesdekret 79/1990 vom 6.9.1990[301] und im Gesetz 8/2022, dessen Gegenstand die umfassende gesetzliche Regelung der balearischen Erbverträge ist. In dessen Libro I finden sich die für die Insel Mallorca, im Libro II die auf der Inse...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 6. Pflichtteilsentziehung

Rz. 111 Neben dem Institut der Enterbung, das als zivilrechtliche Strafe für ein fehlerhaftes Verhalten jeden potenziellen Pflichtteilsberechtigten treffen kann, gibt es auch das Institut der Pflichtteilsentziehung zugunsten der Nachkommen eines Pflichtteilsberechtigten. Dieses zweite Institut zielt vielmehr auf den Schutz minderjähriger oder erwerbsunfähiger Nachkommen eine...mehr

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Griechenland / 3. Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 92 Die Anerkennung deutscher Erbscheine ist im griechischen internationalen Prozessrecht geregelt (gem. Art. 1 GVO ist dieselbe, wie auch früher das GVÜ, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden). Maßgebend sind die Bestimmungen des Art. 780 grZPO und die entsprechenden Vorschriften des deutsch-griechischen Abkommens vom 4.11.1961...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 67 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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Frankreich / b) Die clause de préciput

Rz. 194 Bei der in den Art. 1515–1519 C.C. geregelten clause de préciput handelt es sich wie beim droit de prélèvement moyennant indemnité um ein das Gesamtgut betreffendes, ehevertraglich vereinbartes Vorwegentnahmerecht. Allerdings schuldet der begünstigte Ehegatte keinen Ausgleich an das Gesamtgut. Rz. 195 Nach der Regelung in Art. 1515 C.C. kann Gegenstand der clause de p...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Kommorienten-Vermutung

Rz. 22 Sind mehrere Personen unter Umständen ums Leben gekommen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, geht das Erbrecht in BuH von der Vermutung eines gleichzeitigen Ablebens aus. In diesem Fall hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass der anderen. Das Institut der Kommorienten ist das erste Mal ausdrücklich geregelt, und zwar in der Föd...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Interregionale Normenkollision: Gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten

Rz. 86 Einen weiteren Sonderfall stellt die Anknüpfung der "gesetzlichen Rechte des Ehegatten" von Todes wegen dar. Art. 9.8.3 CC stellt insoweit nicht auf das Heimatrecht (die vecindad civil) des spanischen Erblassers ab, sondern auf das Ehegüterstatut (vgl. Rdn 13). Diese Anordnung gilt in spanischen Inlandssachverhalten für den rein interregionalen Normenkonflikt gem. Art...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 119 Die Regelungen zum Pflichtteils- bzw. Noterbrecht finden sich in den Art. 912–930–5 C.C. In Frankreich ist das Pflichtteilsrecht – wohl immer noch – als materielles Noterbrecht ausgestaltet. Demzufolge kann der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens, die sog. quotité disponible gem. Art. 912 Abs. 2 C.C., von Todes wegen verfügen. Auch Schenkungen u...mehr

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Slowenien / B. Grundlagen

Rz. 9 In der Republik Slowenien ist das Erbrecht in der Verfassung[26] verankert (Art. 33). Das Gesetz über die Erbfolge [27] (ErbG), anwendbar seit 1.1.1977 und mehrfach novelliert,[28] regelt sowohl das materielle Erbrecht als auch das Verfahrensrecht. Rz. 10 Den Gegenstand der Erbfolge bilden Sachen und Rechte, deren Eigentümer bzw. Inhaber eine Einzelperson ist (Art. 2 Erb...mehr