Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abschluss des Verfahrens.

Rn 14 Mit dem Eintritt der Rechtskraft der instanzübergreifend abschließenden Entscheidung (§ 45) endet die Beistandschaft kraft Gesetzes, vgl § 158 IV 1. Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme einer Beschwerde nach § 67 IV, mit der die Rechtskraft der Endentscheidung der vorherigen Instanz eintritt (Haußleiter/Eickelmann Rz 26, 27). Rn 15 Die Beendigung kraft Gesetzes tri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. § 27 II.

Rn 9 Für deutsche Erblasser, die im Zeitpunkt des Todes keinen allg Gerichtsstand (§§ 13–16) in der Bundesrepublik Deutschland hatten, schafft § 27 II einen Hilfsgerichtsstand. Zugleich regelt die Vorschrift in dieser Fallkonstellation die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Bei Eingreifen der ab dem 17.8.15 geltenden EU-Erbrechtsverordnung wird § 27 II als Rege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsätze.

Rn 2 PKH muss für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden. Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen, er ist dementsprechend identisch mit § 35 GKG. Der Rechtszug beginnt mit der Einreichung eines Antrags oder einer Klage bei Gericht. Er endet mit der die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung, der sonstigen Erledigung des Rechtsstrei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang.

Rn 6 Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen einschließlich der Wiederaufnahme (§ 48), Gehörsrüge (§ 44), Zwangsvollstreckung, Bestellung eines Vertreters, Abschluss eines Vergleichs oder Rücknahme des Antrags. Der Umfang der Vollmacht kann entspr § 83 ZPO für Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis beschränkt werden. Rn 7 Nach § 84 S 1 ZPO können mehrere Bevollm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkung zugunsten eines Ehegatten/Hinterbliebenen (Abs 5).

Rn 12 Begünstigter der Abänderung muss nach Abs 5 ein Ehegatte oder Hinterbliebener sein. Dadurch werden Abänderungen verhindert, die sich ausschließlich zugunsten eines Versorgungsträgers auswirken würden, bspw wenn nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person im Interesse einer größeren Kürzungsmöglichkeit für den Versorgungsträger die Abänderung einer VA-Entscheidung zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift harmonisiert die §§ 740, 743, 744 mit den materiell-rechtlichen Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 bis 1518 BGB, die in der Praxis freilich kaum von Bedeutung ist (MüKoZPO/Heßler § 745 Rz 1 Fn 1). Nach § 1483 BGB kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit dem Tode eines Ehegatten nicht enden, so...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Grundlagen.

Rn 7 Die Höhe einer für die Wertberechnung maßgeblichen Miete richtet sich nach einem objektiven Maßstab; beim Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrags sind regelmäßig dessen Regelungen für die Bemessung der Miethöhe heranzuziehen (BGH NJW-RR 97, 648; 06, 16 [BGH 21.09.2005 - XII ZR 256/03]). Der einjährige Bezug bestimmt sich nach der für das erste Jahr ab Klageerhebung g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rechtsstellung des Streithelfers.

Rn 1 Die Bestimmung befasst sich mit den dem Streitgenossen im Verhältnis zu der Hauptpartei verliehenen prozessualen Befugnissen. Den streitgenössischen Nebenintervenienten stattet § 69 weitergehend mit zusätzlichen Rechten aus. Der Nebenintervenient, der weder Partei des Hauptprozesses noch Vertreter der Hauptpartei ist, agiert in einem fremden Prozess neben der Hauptparte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirksamwerden des Beschlusses (Abs 2).

Rn 3 Das Wirksamwerden hängt von der Bekanntgabe nach § 40 ab, die in der Form der §§ 166 ff ZPO zu erfolgen hat. Der Beschluss wird mit Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit Zustellung an das Kind wirksam. Handelt es sich um einen minderjährigen Angenommenen, bedarf es der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 ZPO). Bei einer Adoption dur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wechsel.

Rn 46 Der Wechsel eines Richters meint die im Geschäftsjahr eintretende Veränderung im richterlichen Personalbestand des Gerichts. Gemeint ist die Veränderung durch Abzug oder Neuzuweisung von Richtern oder durch Veränderung der individuellen Arbeitskraftanteile (etwa durch Beginn oder Beendigung von Elternzeiten). Entscheidend ist nicht die Änderung des Planstellenbestandes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abweisung oder Rücknahme des beiderseitigen Scheidungsantrags; Erledigung der Hauptsache (Abs 2 S 2).

Rn 8 Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und werden beide Anträge zurückgewiesen oder aber zurückgenommen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Diese Kostenfolge tritt auch ein, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, etwa bei einer Aussöhnung oder Tod eines Ehegatten (§ 131, vgl Frankf FamRZ 15, 1747).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagen, welche Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben.

Rn 6 Unter dieses Merkmal sind in erster Linie Zahlungsansprüche aus § 2303 BGB und aus § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung), der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB und der Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB zu subsumieren. Der in diesem Zusammenhang gelegentlich erwähnte § 2345 II BGB spielt hier keine Rolle, da es zur Herbeiführung der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestand.

Rn 2 Die Gütergemeinschaft muss (durch Vertrag, Aufhebungsurteil nach §§ 1469, 1470 BGB, Auflösung der Ehe bei Scheidung oder Tod des Ehegatten; Ausnahme: Fortsetzung nach § 1483 BGB) beendet worden sein. Wird die Gütergemeinschaft nach einer Pfändung aufgehoben, hindert das die weitere Durchführung der Vollstreckung nicht (Kobl Rpfleger 56, 164, 165; restriktiver St/J/Münzb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Analoge Anwendung.

Rn 31 Aus Gründen der Prozessökonomie gilt S 3 auch bei Klagerücknahme vor Anhängigkeit (KG MDR 19, 510 [KG Berlin 26.11.2018 - 8 W 58/18] mwN). Eine Kostenentscheidung zugunsten des Kl ist nur möglich, wenn dem Kl der fehlende Anlass zur Klageerhebung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (Kobl NZI 19, 991) zB Klagerücknahme vor Zustellung nach dem Veranlasserprinzi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Natürliche Personen.

Rn 14 Alle Menschen sind mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) rechtsfähig, sofern sie in diesem Augenblick gelebt haben, ohne dass es auf eine dauernde Lebensfähigkeit ankommt. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, bei Verschollenen mit der Todeserklärung. Die Leibesfrucht (nasciturus) genießt keine volle Rechtsfähigkeit, aber vielfach unter der Bedingung einer späteren ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4.1 Fehlende Einigung bei "Dritten" (§ 5 Abs. 3 Satz 1)

Rz. 17 § 5 Abs. 3 Satz 1 erklärt die Abs. 1 und 2 der Norm für denjenigen entsprechend anwendbar, der mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG), der ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wichtiger Grund.

Rn 4 Die Aussetzung setzt einen ›wichtigen Grund‹ voraus. Als Regelbeispiel nennt das Gesetz die ›Vorgreiflichkeit‹ eines anderen Verfahrens, die dann gegeben ist, wenn die in dem Verfahren zu treffende Entscheidung ganz oder zT von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses in einem anderen anhängigen Verfahren abhängig ist (BGH Rpfleger 90, 464, 465 [BGH 02.07.1990 - II ZB 1/9...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.

Rn 7 Bezüglich solcher Anrechte, die bei der Scheidung nicht (dinglich) ausgeglichen wurden (zB wegen § 19 II VersAusglG), besteht unter den Voraussetzungen der §§ 20–24 VersAusglG Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalabfindung. Verstirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, kann die ausgleichsberechtigt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 1 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii). (2) Sie ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundbesitzwerte (Nr. 1)

Rz. 17 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte werden nur dann gesondert festgestellt, wenn sie für die Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, für Feststellung im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungsbesteuerung oder für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung darüber, ob eine Feststellung von Bedeutung ist, trifft bei Grundstücken des Gr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzlich geboten.

Rn 19 Die Verschwiegenheitspflicht kann gesetzlich geboten sein. Dies kann sich für den dort genannten Personenkreis aus § 203 StGB ergeben, bei öffentlich Bediensteten darüber hinaus aus den in § 376 in Bezug genommenen Vorschriften. Die Schweigepflicht trifft nicht nur die jeweiligen Amts- oder Berufsträger persönlich, sondern auch deren Mitarbeiter und Rechtsnachfolger (M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 1806 BGB endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gem § 1773 BGB nicht mehr vorliegen, also bei Volljährigkeit oder Tod des Mündels bzw bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, auch wegen Wegfalls des Ruhens der elterlichen Sorge (§ 1674 II, 1674a S 2 BGB) oder mit Annahme des Mündels als Kind, § 1754 BGB. Hiervon zu un...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.7.4.2 Verfahrensrechtliches

Rz. 169 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen gem. § 45 Abs. 1 S. 1 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Deshalb schuldet im Urteilsfall die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers die Umsatzsteuer für die durch Letzteren bis zu seinem Tode getätigten Umsätze. Besteuerungszeitrau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift muss die leibliche Abstammung selbst Gegenstand des Verfahrens und des rechtskräftigen Beschlusses gewesen sein, da nur in diesem Fall ein neues Gutachten von Relevanz sein kann (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 4). In Betracht kommt jeder feststellende oder gestaltende rechtskräftige Beschluss über Verfahren nach § 169 Nr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bichel, Fragen zu Mitunternehmerschaften in der LuF, StBp 1982, 132; Bichel, Das steuerliche BV bei Mitunternehmerschaften im Bereich der LuF, INF 1984, 1 u 145; Fuchs/Schröder, PersGes in der LuF, INF 1984, 409; Hiller, Die Familiengesellschaft in der Landwirtschaft, INF 1985, 224; Lindberg, § 15b EStG – das endgültige Aus für Steuersparmodelle?, INF 2006, 269; Fleischmann/Mayer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einleitung des Verfahrens.

Rn 27 Ob eine Kindschaftssache auf Antrag (§ 23) oder vAw auf eine entsprechende Anregung hin (§ 24) eingeleitet wird, ist insb dem materiellen Recht zu entnehmen (vgl näher Sternal/Schäder § 151 Rz 28 ff; Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 39 ff). Rn 28 Auf Antrag eingeleitet werden insb Verfahren nach §§ 1626a I Nr 3, II BGB (Übertragung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Nr. 4)

Rz. 40 [Autor/Stand] § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand für die Fälle, in denen ein Feststellungsbedürfnis besteht, ohne dass der Wert von Grundbesitz oder Betriebsvermögen festzustellen ist.[2] vorliegt. Das ist der Fall, wenn z.B. Anteile an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird. Besteht das Vermögen der Ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 34 Die Partei hat ihr Vermögen – nicht das der Gesamtfamilie – zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch das Bestehen von Verbindlichkeiten hindert nicht daran, dass Vermögen zunächst zur Begleichung von Prozesskosten einzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Verbindlichkeiten in langfristigen Raten zu tilgen sind. Das gilt selbst bei nega...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aufgabe des Wohnsitzes

Rz. 47 [Autor/Stand] Wie die Begründung eines Wohnsitzes knüpft auch die Aufgabe eines Wohnsitzes[2] lediglich an die Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse an. Ein Wohnsitz kann durch Auflösung der Wohnung oder auch dadurch aufgegeben werden, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes ist nicht erforderlich. Ha...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4 Ein anderer Unternehmer als Leistungsempfänger

Rz. 15 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Leistungsempfänger der steuerbefreiten Leistung muss ein anderer Unternehmer sein. Dazu zählen auch Kleinunternehmer sowie pauschalierende Land- und Forstwirte. Damit scheidet § 9 UStG in den Fällen einer unentgeltlichen Wertabgabe aus (vgl. Abschn. 9.1. Abs. 2 S. 3 UStAE). Rz. 16 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Unternehmereigenschaft muss berei...mehr

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§ 25 Auflösung des Arbeitsv... / I. Allgemeine Voraussetzungen des Auflösungsantrags

Rz. 3 Ein Auflösungsantrag kann nur im Rahmen eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses gestellt werden. Das bedeutet, dass weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber bloß aufgrund im Arbeitsverhältnis eingetretener Störungen einen isolierten Auflösungsantrag bei Gericht stellen können, sondern nur im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Zudem muss der...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2 Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG

Rz. 16 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Steuerbefreit ist nach dem Gesetzeswortlaut erste Alternative die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Dabei müssen folgende Bedingungen eingehalten werden: der begünstigte Betrieb muss ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein, inklusive der Nebenbetrie...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / A. Einführung

Rz. 1 Die meisten Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern neben dem Arbeitsentgelt und weiteren Fürsorgeleistungen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausnahmen bestehen lediglich bei kleineren Arbeitgebern mit einem geringen Personalbestand. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die in den letzten Jahren zunehmend Entgeltcharakter tragen, sind ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtskräftige Verurteilung oder Undurchführbarkeit eines Strafverfahrens (Abs 1).

Rn 3 Wegen der in § 580 Nr 1–5 genannten Straftaten muss der Prozessgegner, Zeuge, Richter etc (s § 580 Rn 5–9) rechtskräftig verurteilt sein. Ob diese strafgerichtliche Verurteilung richtig ist, spielt für die Zulässigkeit der Restitutionsklage keine Rolle. Dem Strafurteil stehen der Strafbefehl und ein ausländisches Strafurteil gleich (Zö/Greger § 581 Rz 2). Alternativ zur ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung der gesetzlichen Vertretung.

Rn 11 Die gesetzliche Vertretungsmacht muss als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein. Prozesshandlungen, die einer wirksamen Vertretung entbehren, sind unwirksam, können aber von dem berechtigten Vertreter oder der während des Rechtsstreits prozessfähig gewordenen Partei (§ 108 III BGB; München NZG 2012, 274 [OLG Stuttgart 23....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Exkurs: Abänderung nach den §§ 51, 52 VersAusglG.

Rn 13 Die §§ 51, 52 VersAusglG bilden als Übergangsvorschriften die Grundlage für die Abänderung von Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA, die unter Anwendung des bis zum 31.8.09 geltenden Rechts ergangen sind. Zwar verweisen die genannten Normen weitgehend auf die §§ 225, 226, allerdings gibt es auch gravierende Unterschiede zwischen beiden Abänderungsverfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Ende.

Rn 14 Die Zurechnung endet mit dem Ende des Mandatsverhältnisses und damit im Normalfall mit der Erledigung des erteilten Auftrags. Wann dies der Fall ist, bedarf der Entscheidung im Einzelfall. So endet das Mandat des für den ersten Rechtszug bestellten Anwalts idR erst mit der Annahme des Mandats durch den Rechtsmittelanwalt (BGH VersR 93, 502; 93, 770) und der für die 1. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Minderjährige.

Rn 3 Ihre Vertretung folgt dem elterlichen Sorgerecht (§ 1629 I 1 BGB). Darum nehmen die gesetzliche Vertretung minderjähriger ehelicher Kinder die sorgeberechtigten Eltern – grds auch nach Trennung oder Scheidung (§ 1671 BGB) – in Gesamtvertretung (§ 1629 I 2 BGB) wahr (BGH NJW 87, 1947 f [BGH 20.01.1987 - VI ZR 182/85]). Ist nur ein Elternteil – etwa kraft familiengerichtl...mehr

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§ 5 Abfindungsanspruch bei ... / III. Rechtsfolgen

Rz. 30 Liegt ein der gesetzlichen Vorgabe entsprechendes Angebot des Arbeitgebers vor und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, entsteht ein auf den Ablauf der Kündigungsfrist aufschiebend bedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung in einer gesetzlich definierten Höhe. [41] Das Verstreichen der Kündigungsfrist ist keine echte Anspruchsvorau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verhinderung.

Rn 47 Die dauernde Verhinderung meint den Fall, dass ohne Richterwechsel ein Richter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für immer oder auf unabsehbare Zeit ganz oder tw nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan obliegenden Aufgaben der Rspr wahrzunehmen (BGHZ 164, 87, 90; weniger streng: Kissel/Mayer § 21e Rz 114; MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 50)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeines (Zwecksetzung und Überblick)

Rn. 1 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Die Altersversorgung der Bürger wird gemeinhin in drei Säulen geteilt: gesetzliche Rente, private Altersvorsorge sowie betriebliche Altersversorgung (BAV). Das am 07.07.2017 vom Bundesrat verabschiedete BetriebsrentenstärkungsG (BRStG) enthält neben den Änderungen des BetriebsrentenG, des SGB und weiterer Gesetze mit Rentenbezug auch eine Vielzah...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben.

Rn 7 Muss die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im ZPO-Klageverfahren betrieben werden, so ist regelmäßig eine auf einzelne Miterben oder gegenständlich auf einzelne Nachlassgegenstände oder Geld beschränkte Teilauseinandersetzungsklage unbegründet und vielmehr, da materiell-rechtlich grds nur ein Anspruch auf eine Gesamtauseinandersetzung besteht, eine Klage aus § 20...mehr

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§ 28 Beendigung des Kündigu... / 2. Abfindung

Rz. 19 In der überwiegenden Zahl der Fälle einigen sich die Parteien darauf, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen ist. Rz. 20 Formulierungsbeispiele Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von (…) EUR brutto. Der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Typische Beispiele für eine schuldlose Fristversäumung.

Rn 19 Dies ist stets der Fall, wenn eine Geisteserkrankung vorliegt, die zum Eintritt der Geschäftsunfähigkeit einer Partei führt (BGH NJW 87, 440: für die Dauer der Geschäftsunfähigkeit bzw bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters). Bei einer schwerwiegenden Erkrankung kommt es darauf an, ob die mit ihr verbundenen Einschränkungen die Partei daran hindern, einen Rec...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zusätzlicher ArbG-Beitrag an Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG)

Rn. 9a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 § 100 Abs 3 Nr 2 EStG regelt vier Voraussetzungen: Es muss sich um eine Zahlung des ArbG handeln (zum ArbG s Rn 7). Die Beitragszahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (dazu s Rn 9b und dort "Zusammenfassung" aE). Zur Höhe der Förderung und zum Mindestbeitrag s Rn 15 ff mit Beispielen. Die Zahlung muss an einen Pens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfälle.

Rn 9 Häufigster Fall ist die freiwillige Erfüllung des Klageanspruchs durch den Bekl oder einen Dritten (St/J/Muthorst Rz 6 Fn 24), auch wenn sie nur unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt (Nürnb FamRZ 00, 1025). Das gilt allerdings nicht, wenn der Vorbehalt nicht nur – wie üblich – § 814 BGB ausschließen soll, sondern die Erfüllung unter die Bedingung des Bestehens der F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts zum Gegenstand haben.

Rn 3 § 27 ZPO schafft einen – nicht ausschließlichen – Wahlgerichtsstand für die in § 27 I abschließend aufgeführten Streitigkeiten (Bremen Beschl v 8.9.21 – 5 AR 3/21, Rz 6 – juris mwN). Der Hauptanwendungsfall dieses Merkmals sind positive oder negative Feststellungsklagen zwischen Erbprätendenten zur Klärung der Erbfolge, also der Frage, wer kraft gesetzlichen Erbrechts o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Ermächtigung.

Rn 39 Es kann dahinstehen, ob die Ermächtigung als bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft (R/S/G § 46 Rz 33) oder mit der hM als Prozesshandlung (BGH NJW 89, 1933 f; St/J/Bork Vor § 50 Rz 43) zu qualifizieren ist. Erteilung, (Fort-)Bestand und Willensmängel der Ermächtigung bestimmen sich jedenfalls nach den bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGH NJW 00, 738 ...mehr

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FF 04/2024, Sachverhaltserm... / c) Disposition über den Verfahrensgegenstand

Ehesachen werden nur auf Antrag eingeleitet (§ 124 FamFG). Durch den Verweis in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gilt ansonsten die ZPO, deren weitreichende Dispositionsmöglichkeiten aus den oben genannten Gründen wiederum durch § 113 Abs. 4 FamFG eingeschränkt werden, so dass nach Nr. 2 Antragsänderungen von den Voraussetzungen des § 263 ZPO befreit sind und nach Nr. 6 ein Anerken...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Rz. 1 [Autor/Stand] Grundsätzlich unterliegen alle Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, sog. Weltvermögensprinzip, sofern sich nicht Ausnahmen aus einem DBA ergeben. Anders als für die Ertragsteuern, bei denen es eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hat Deutschland im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Erbsch...mehr