Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1]mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunternehmen jene des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 21 Gem. § 180 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend. Rz. 22 Zusätzlich ist in § 180 Abs. 3 UmwG festgeschrieben, dass der Beschluss über die Vermögensübertragung der notariell beurkundeten Zustimmung eines Mitglieds oder eines Dritten bedarf, sofern dieses Mitglied oder dieser Dr...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1.3 Zusätzlich anzuwendende Vorschriften

Rz. 23 Spezifizierung der allgemeinen Gegenleistungsanforderung Gem. § 181 Abs. 1 UmwG ist der übernehmende Rechtsträger zur Gewährung einer der Vermögensübertragung angemessenen Gegenleistung verpflichtet. Allerdings ist diese explizite Regelung lediglich der Formulierung im VAG a. F. geschuldet. Sie ist insofern ohne Bedeutung, als dass das UmwG grundsätzlich dem Diktat der...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und dem Formwechsel[3] die Vermögensübertragung als 3. Umwandlungsart. Im UmwG wird die Vermögensübertragung im 4. Buch als 3. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Es ist dabei zwischen der Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand und die Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen zu unterscheiden. S...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Grundlegendes Rz. 4 Grundlage bildet die Erstellung eines Formwechselsberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels ein Formwechselbeschluss auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung w...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 3 Gem. § 125 UmwG sind auf die Spaltung die Vorschriften der §§ 2-122 UmwG zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden, sofern die §§ 123-173 UmwG betreffend die Spaltung keine Sondervorschriften vorsehen und die Ausnahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht greifen. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind für die Spaltung die Vorschrif...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG (früheres sog. EK 04) und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, de...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.1.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 33 Bei einem Formwechsel einer PersGes bedarf es dabei gemäß § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG i. V. m. § 193 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Abweichend davon ist nach § 217 Abs. 1 Satz 2 UmwG jedoch auch ein ¾-Mehrheitsentscheid bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig – sofern nicht Gesellschafter, die in einer Kommanditgesellsc...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Das UmwG kennt neben der Verschmelzung,[1] der Spaltung[2] und der Vermögensübertragung[3] als weitere Umwandlungsart den Formwechsel. Im UmwG wird der Formwechsel im 5. Buch als 4. der 4 Umwandlungsarten behandelt. Er umfasst den Wechsel von einem Rechtsträger in eine andere Rechtsform. Von der Anwendung ausgeschlossen sind die formwechselbezogenen Vorschriften des Um...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Die Spaltung als eine der 4 Umwandlungsarten umfasst den Vermögenstransfer von einem Rechtsträger auf einen anderen bzw. mehrere andere Rechtsträger i. S. d. partiellen Gesamtrechtnachfolge. Im Gegensatz zur Verschmelzung[1] wird das Vermögen nicht als Ganzes, sondern in seiner Gesamtheit auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen, was zur Folge hat, dass der über...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.2.5 Persönliche Haftung

Rz. 53 Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben im Falle der Erlangung der Rechtsstellung eines Kommanditisten durch einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA beim Formwechsel in eine KG von der Umwandlung gemäß § 237 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern d...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.1 Abweichende Bestimmungen zum Umwandlungsbericht und zur Beschlussfassung

Rz. 68 § 251 Abs. 1 und 2 UmwG schreibt bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung (Ankündigung der Umwandlung, Übersendung des Umwandlungsberichtes, über den Verweis in § 231 UmwG Übersendung eines Abfindungsangebotes nach § 207 UmwG [1] und Auslage des Umwandlungsberichtes) die Anwendung der §§ 229–231 UmwG [2] sowie des § 239 Abs. ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.4.5 Persönliche Haftung

Rz. 75 Ansprüche von Gläubigern der Gesellschaft gegen einen ihrer Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der formwechselnden Gesellschaft bleiben beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien von der Umwandlung gemäß § 257 UmwG i. V. m. § 224 Abs. 1 UmwG unberührt, sofern diese Verbindlichkeiten vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Formwechsel fällig und festgestellt si...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2023 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Date...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2023 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.2.2 Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 225a–225c UmwG)

Rz. 40 In Abweichung von den für den Formwechsel von PersGes geltenden Sondervorschriften der §§ 214–225 UmwG kennt das UmwG für den Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften mit den §§ 225a–225c UmwG weitere Spezialregelungen, die jedoch auf einige der persgesbezogenen Sondervorschriften verweisen. Rz. 41 § 225a UmwG bestimmt, dass ein Formwechsel einer Partnerschaftsgese...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 5 IFRS

Rz. 83 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst, der IAS 22 ersetzt hat. Dies gilt jedoch nicht für den Formwechsel.mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 3.2 Spaltungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten

Rz. 53 Ein Großteil der für die Verschmelzung geltenden Bilanzierungsbesonderheiten greift auch im Fall einer Spaltung. Andere verschmelzungsbedingte Bilanzierungsbesonderheiten kommen dagegen bei der Spaltung nicht zum Tragen. Einen Überblick über die sowohl für Verschmelzungen als auch für Spaltungen und lediglich für die Verschmelzung geltenden Regelungen liefert Abb. 6. ...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 5 IFRS

Rz. 149 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. Für den Fall der Spaltung greift IFRS 3 nur, sofern betriebliche Teilbereiche übertragen werden, die einen Gesch...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.4 Auswirkungen auf Ebene der Gesellschafter der spaltenden (übertragenden) Kapitalgesellschaft

Rz. 79 Bei Ansatz des gemeinen Wertes hinsichtlich des übertragenen Vermögens, wird eine Veräußerung der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft auf Ebene der Gesellschafter unterstellt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwStG).[1] Zu diesem Wert gelten die neuen Anteile als angeschafft. Sind sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG, als auch ...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.4.3 Steuerliche Rückwirkung

Rz. 116 Das Wirksamwerden der Einbringung bedingt gem. umwandlungsrechtlicher Bestimmungen (hier unter dem Begriff Ausgliederung subsumiert) analog zum Wirksamwerden der Verschmelzung die Eintragung im jeweiligen Register. Die Eintragung im Register bestimmt jedoch nicht den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übernehmenden Rechtsträgers als für Rechnung des Einbringend...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 3.1.1 Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 47 Nach § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG geht mit der Pflicht zur Anmeldung der Spaltung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Pflicht zur Beifügung einer Schlussbilanz [1] dieses Rechtsträgers einher. Die Schlussbilanz ist nach Maßgabe von § 125 UmwG i. V. m.§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG gem. den Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prü...mehr

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Genussrechte in der Rechnun... / 4.1.2 Ansatz einer Genussrechtsverbindlichkeit in der Steuerbilanz

Rz. 68 Die Einstufung des Genussrechtskapitals als steuerrechtliches Fremdkapital hat zur Folge, dass dieses in der Steuerbilanz grundsätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren ist (erfolgsneutraler Vorgang), da eine dem Inhalt und der Höhe nach bereits bestimmte Leistungspflicht vorliegt, die erzwingbar ist und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.[1] Bei Vorliegen zwe...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 86 Während das UmwG neben der Auf- und der Abspaltung auch die Ausgliederung mit den spaltungsspezifischen Vorschriften regelt, unterscheidet das UmwStG zwischen Auf- und Abspaltung einerseits und der Ausgliederung andererseits, wobei das UmwStG den Fall der Ausgliederung unter den Regelungsbereich der Einbringung subsumiert. Rz. 87 Der Tatbestand der Einbringung ist ents...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 3.3.3.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

Rz. 56 Grundlegendes Bei einem Formwechsel einer GmbH, einer AG oder einer KGaA bedarf der Beschluss gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 UmwG grundsätzlich der Zustimmung von mindestens ¾ aller Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals, wobei gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 UmwG im Gesellschaftsvertrag/in der Satzung abweichende – höhere – Mehrheiten sowie weitere Anforderungen festgesetzt ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5 Wirksamwerden des Formwechsels

2.5.1 Registeranmeldung Rz. 17 Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem ...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6 Aufsichtsrat, Schadensersatzansprüche und Barabfindungen

2.6.1 Aufsichtsrat Rz. 26 Unterliegt der im Wege eines Formwechsels rechtsformgewandelte Rechtsträger den gleichen Aufsichtsratsbildungs- und -zusammensetzungsvorschriften wie der formwechselnde Rechtsträger, wird die (Rest-)Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 203 UmwG auf den Rechtsträger neuer Rechtsform übertragen (Amtskontinuität),[1] sofern von den Anteilsinhabe...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.7 Wirksamwerden der Spaltung

2.3.7.1 Registeranmeldung, Anmeldungsunterlagen, Eintragung und Bekanntmachung Rz. 27 Registeranmeldung Das Wirksamwerden der Spaltung bedingt nach § 125 UmwG i. V. m. § 16 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des übertragen...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.4 Bekanntmachung

Rz. 24 Über den Verweis in § 201 UmwG ist für die Bekanntmachung der Eintragung der neuen Rechtsform/des neuen Rechtsträgers ihrem ganzen Inhalt nach § 10 HGB maßgeblich. § 10 HGB bestimmt, dass das Gericht die Eintragungen in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen hat.mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.1 Grundlegendes

Rz. 4 Grundlage bildet die Erstellung eines Formwechselsberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, der nach § 199 UmwG der Anmeldung des Formwechsels beim Register beizufügen ist. Darüber hinaus ist im Zuge eines Formwechsels ein Formwechselbeschluss auszufertigen, der erst durch Beschluss der Anteilsinhaber in einer Versammlung wirksam wird, bevo...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3 Spaltung zur Aufnahme

2.3.1 Spaltungs- und Übernahmevertrag Rz. 7 Der Spaltungs- und Übernahmevertrag hat nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 UmwG folgende (Mindest-)Angaben zu enthalten:mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.4 Spaltung zur Neugründung

2.4.1 Anzuwendende Vorschriften Rz. 32 Gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind im Zuge einer Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung – mit einigen Ausnahmen – die Vorschriften der §§ 126–134 UmwG sowie über den Verweis in § 125 UmwG die geltenden Vorschriften zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden. Von der Anwendung ausgenommen sind die §§ 129 und 130 Abs. 2 UmwG sowie die...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.6 Ausgliederung zur Aufnahme

Rz. 41 Der Einzelkaufmann ist nach § 153 UmwG von der Ausfertigung eines Ausgliederungsberichts befreit. Sofern die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen offensichtlich übersteigen, hat das für ihn zuständige Registergericht gem. § 154 UmwG die Eintragung der Ausgliederung abzulehnen. Rz. 42 Wird von der Ausgliederung das gesamte Unternehmen eines Einzelkaufmann...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.5.1 Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 36 Nach § 138 UmwG ist bei Spaltung zur Neugründung stets ein Sachgründungsbericht i. S. d. § 5 Abs. 4 GmbHG anzufertigen. § 139 Satz 1 UmwG gestattet bei notwendiger Kapitalherabsetzung auf Ebene der übertragenden Gesellschaft die Inanspruchnahme der Option der vereinfachten Kapitalherabsetzung, die die §§ 58a–58f GmbHG bieten.[1] Hinsichtlich der nach § 139 Satz 2 UmwG...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.2 Anmeldungsunterlagen

Rz. 20 Im Zuge der Anmeldung sind nach § 199 UmwG der Formwechselbeschluss, die nach dem UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber, der Formwechselbericht oder die Verzichtserklärungen sowie ein Nachweis über die rechtzeitige Zustellung des Entwurfs des Beschlusses an den zuständigen Betriebsrat beizufügen.[1]mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.2 Grundlegendes

Rz. 4 Grundlage für eine Spaltung bildet die Erstellung einer Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, die über den Verweis in § 125 UmwG nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung der Spaltung beim Register beizufügen und ebenfalls über den Verweis in § 125 UmwG gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG den handelsrechtlichen Vorschriften zur Jahresbilanz und deren Prüfung unterli...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6.2 Schadensersatzansprüche

Rz. 27 Entsteht dem Rechtsträger, seinen Anteilseignern oder seinen Gläubigern durch den Formwechsel ein Schaden,[1] so ist ihm/ihnen dieser von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten und ggf. des aufsichtführenden Organs nach Maßgabe des § 205 Abs. 1 UmwG zu erstatten. Die Mitglieder des Vertretungs- bzw. Aufsichtsorgans haften dabei gesamtschuldnerisch und entsprechen...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.4.2.3 Gewährung neuer Anteile

Rz. 100 Ebenso wenig ist es notwendig, dass die Gegenleistung ausschließlich in neuen Anteilen besteht. Es ist damit ausreichend, wenn die Sacheinlage als Agio für die Gewährung eines einzigen Anteils behandelt wird.[1] Praxis-Beispiel Der Einzelunternehmer E bringt im Rahmen einer Sachgründung der X-GmbH sein Einzelunternehmen mit einem Buchwert i. H. v. 100.000 EUR ein. Im ...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.5 Spaltungsbeschluss

Rz. 24 Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf zum Wirksamwerden gem. § 125 UmwG i. V. m. § 13 Abs. 1 UmwG eines Spaltungsbeschlusses, der von einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden muss. In Abhängigkeit der beteiligten Rechtsträger bedarf es dabei sowohl seitens der übertragenden als auch der übernehmenden Rechtsträger entweder der einstimmigen Zustimmung zu...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.7.2 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 31 Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zieht gem. § 131 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Übergang des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (bei Abspaltung und Ausgliederung der/die abgespaltene/n oder ausgegliederte/n Teil/e inkl. der Verbindlichkeiten) auf den/die übernehmenden Rechtsträger. Automatisches Er...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.4.1 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 32 Gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind im Zuge einer Spaltung eines Rechtsträgers zur Neugründung – mit einigen Ausnahmen – die Vorschriften der §§ 126–134 UmwG sowie über den Verweis in § 125 UmwG die geltenden Vorschriften zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden. Von der Anwendung ausgenommen sind die §§ 129 und 130 Abs. 2 UmwG sowie die über den Verweis in § 125 UmwG...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.5 Rechtsformabhängige Spaltungsbesonderheiten

Rz. 35 Mit den §§ 138–151 UmwG kennt das Umwandlungsrecht über die allgemeinen Vorschriften zur Spaltung hinausgehende Regelungen für Spaltungen unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, rechtsfähiger Vereine, genossenschaftlicher Prüfungsverbände sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitig...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.7 Ausgliederung zur Neugründung

Rz. 44 Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind gem. § 158 UmwG die Vorschriften der §§ 153–157 UmwG (Vorschriften zur Ausgliederung zur Aufnahme) entsprechend anzuwenden, es sei denn, die §§ 158–160 UmwG sehen abweichende Vorschriften vor. Insofern wird auf die Ausführungen unter Rz. 41–Rz. 43 verwiesen. Abweichend gelten für die Ausgliederung zur Neugründung die im Folge...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.1 Registeranmeldung

Rz. 17 Das Wirksamwerden des Formwechsels bedingt nach § 198 Abs. 1 UmwG abschließend die Anmeldung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes des formwechselnden Rechtsträgers. Für den Fall, dass der formwechselnde Rechtsträger nicht in einem Register eingetragen is...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.5.5 Rechtsfolgen der Eintragung

Rz. 25 Die Eintragung des Formwechsels in das Register zieht gemäß § 202 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich: Der formwechselnde Rechtsträger besteht in der in dem Formwechselbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers sind an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Be...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 3 Gem. § 125 UmwG sind auf die Spaltung die Vorschriften der §§ 2-122 UmwG zur Verschmelzung entsprechend anzuwenden, sofern die §§ 123-173 UmwG betreffend die Spaltung keine Sondervorschriften vorsehen und die Ausnahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht greifen. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 UmwG sind für die Spaltung die Vorschriften des § 9 Abs. 2 UmwG sowie jene des § 62...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 2.3.6 Zustimmungserfordernis in Sonderfällen

Rz. 26 Für den Fall sog. nicht verhältniswahrender Spaltungen, d. h., die Anteile oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger werden den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger entspricht, sieht § 128 UmwG besondere Schutzvorschriften vor. Der Spaltungs- und Übernahmev...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.6.1 Aufsichtsrat

Rz. 26 Unterliegt der im Wege eines Formwechsels rechtsformgewandelte Rechtsträger den gleichen Aufsichtsratsbildungs- und -zusammensetzungsvorschriften wie der formwechselnde Rechtsträger, wird die (Rest-)Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 203 UmwG auf den Rechtsträger neuer Rechtsform übertragen (Amtskontinuität),[1] sofern von den Anteilsinhabern im Umwandlungsb...mehr

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Formwechsel: Rechnungslegung / 2.2 Formwechselbericht

Rz. 5 Der in § 192 UmwG normierte Formwechselbericht ist durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers zu erstellen. Er umfasst gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 UmwG die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung, wobei insbesondere über die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber, der Höhe einer anzubietenden Barabfindung ...mehr