Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. ehebedingte Nachteile.

Rn 4 Eine Befristung scheidet aus, wenn der gesamte Unterhalt erforderlich ist, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. In diesem Fall kommt nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf in Betracht, wenn der Unterhalt höher als der ehebedingte Nachteil ist (BGH FamRZ 18, 1421). Dieser bestimmt sich nach den Einkünften, die der berechtigte Ehegatte ohne die Ehe erz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Abgrenzung zum Leistungsantrag.

Rn 5 Ein Leistungsantrag auf Unterhalt ist nur dann zulässig, wenn kein Abänderungsantrag zu erheben ist (BGH MDR 15, 223 [BGH 19.11.2014 - XII ZB 478/13]). Es ist zu differenzieren. Wurde mit der vorangegangenen Entscheidung ein geltend gemachter Unterhaltsanspruch wegen Fehlens der Voraussetzungen in vollem Umfang abgewiesen, enthält die Ausgangsentscheidung keine in die Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltsleistung.

Rn 14 Berücksichtigt werden dürfen nur die unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt (LG Kassel JurBüro 04, 558). Unterhaltsberechtigte, denen der Schuldner keinen Bar- oder Naturalunterhalt (AG Fürstenwalde JurBüro 22, 553) leistet, bleiben unberücksichtigt (LG Braunschweig JurBüro 13, 273; L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Unterhaltsberechnung bei Nachrang des geschiedenen Ehegatten.

Rn 52 Ist der neue Ehegatte vorrangig, ändert sich zunächst an dessen Bedarfsberechnung nichts. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wird bei der Bedarfsberechnung abgezogen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Mindestbedarf, der nunmehr wegen des Vorranges von Bedeutung ist, beeinträchtigt wird. Dem vorrangigen Ehegatten, der mit dem Pflichtigen zusammenleb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 11 HaagUntProt – Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nr 4 und 5: Unterhaltszeitraum, Zinsforderung.

Rn 3 Der ASt muss den Zeitpunkt anzugeben, ab welchem der Unterhalt verlangt wird (Nr 4), um zu vermeiden, dass allein wegen des rückständigen Unterhalts ein zusätzliches Verfahren angestrengt werden muss (BTDrs 13/7338, 38). Gem § 1613 I BGB kann der ASt Unterhalt vom Ersten des Monats an verlangen, in dem er den Unterhaltsverpflichteten zur Ermittlung seines Unterhaltsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind die in der Ehe geborenen (§§ 1591, 1592 Nr 1) Kinder und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Altersbedingte Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit.

Rn 8 Der Begriff ›Alter‹ ist gesetzlich nicht festgelegt. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 99, 708; 95, 1416). Richtschnur (BGH FamRZ 06, 683) ist das Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl § 35 SGB VI; § 48 I 1 DRiG; § 51 I 2 BBG), da ab diesem Zeitpunkt allg eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (BGH FamRZ 14, 1183; 13, 191). Solange die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterhaltsverfahren.

Rn 45 Der Antrag auf Bewilligung von VKH für ein Trennungsunterhaltsverfahren kann nicht deshalb als mutwillig zurückgewiesen werden, weil bereits einmal eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Scheidungsverfahren erwirkt, und diese durch Rücknahme des Scheidungsantrags durch der Unterhaltsgläubiger wirkungslos wurde (Schlesw OLGR 01, 214). Auch bei regelmäß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 654 ZPO aF und regelt die Korrektur solcher Unterhaltstitel, die in einem nur summarischen Verfahren errichtet worden sind und ermöglicht die Anpassung an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Sie erfasst Beschlüsse über Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft nach § 237 und die im vereinfachten Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Nr 12: Ergänzende Angaben hinsichtlich eines Anspruchsübergangs.

Rn 8 Hierdurch soll zum einen vermieden werden, dass Unterhalt geltend gemacht wird, der bereits auf Dritte übergegangen ist und der Dritte mehr erhält, als er geleistet hat (ThoPu/Hüßtege § 250 Rz 2; vgl auch Jena FamRB 13, 361). Um Letzteres zu vermeiden, ist der Träger der Sozialleistungen gehalten, für jeden Monat gesondert prüfen, ob der Unterhalt seine Leistungen nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 4 Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung (§ 113 I 2 iVm § 294 ZPO; s § 294 ZPO Rn 1 ff) eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Schuldner im Falle einer den sofort wirksamen Titel im Rechtsmittelverfahren zugunsten des Schuldners abändernden Entscheidung. Das bedingt zunächst, dass dem eingelegten Rechtsmittel Erfolgsaussichten beigemessen werden können (Rostock FamR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. 2Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt. (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Nur Erstfestsetzung (Abs 2).

Rn 14 Nach § 249 II ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Zeiträume.

Rn 139 Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Monat nach der Klageerhebung, Unterhalt für den Monat der Klageeinreichung oder des PKH-Antrags zählt wegen Fälligkeit zum Monatsbeginn zu den Rückständen (Brandbg FamRZ 03, 1682; OLGR Saarbr 09, 79). Es kommt auf die ersten zwölf Monate an, für die Unterhalt gefordert wird (Hambg FamRZ 03, 1198). Nach Einreichen der Klage erfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1577 normiert für den nachehelichen Unterhalt das allg gültige unterhaltsrechtliche Prinzip, dass Unterhalt nur beanspruchen kann, wer bedürftig ist (BGH FamRZ 89, 487). Die oft langjährigen Verpflichtungen schränken den Pflichtigen teilw erheblich in seiner durch Art 1 u 2 GG geschützten allg Handlungsfreiheit ein (BVerfG FamRZ 01, 1685). Dies gebietet, die mit der U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterhaltsgewährung (Abs 2 Nr 1 lit a).

Rn 69 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Pfändungsfreibetrag gem § 850k II Nr 1a iVm § 850c I 2, IIa erhöht. Der Begriff der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist wie in § 850c I 2 zu verstehen (§ 850c Rn 12 f). Der unpfändbare Betrag wird gestaffelt um die Freibeträge nach § 850c I 2 angehoben. Für die erste Person sind zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Unterhaltsfestsetzung (Abs 3).

Rn 7 Die Vorschrift dient dazu, dem minderjährigen Kind in einem einfachen und schnellen Verfahren einen (ersten) Unterhaltstitel gegen seinen potenziellen Vater zu verschaffen (vgl BGH MDR 03, 994 [BGH 07.05.2003 - XII ZR 140/01] mwN). Dementsprechend beschränkt Abs 3 die zulässigen Einwendungen des Antragsgegners, zugleich aber auch den zuzusprechenden Unterhalt auf den Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich die Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Billigkeitsunterhalt nach § 1581.

Rn 6 Der in § 1581 genannte angemessene Unterhalt des Unterhaltsverpflichteten steht damit dem vollen eheangemessenen Unterhalt nach §§ 1578 I 1 bzw 1361 gleich (BGH FuR 12, 192). Rn 7 Der eheangemessene Bedarf des Unterhaltspflichtigen beträgt damit bei einer Alleinverdienerehe und einem Erwerbstätigenbonus von 1/7, 4/7 und von 1/10 55 % seiner Einkünfte plus der Hälfte der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Überwiegende Belange des Gläubigers.

Rn 30 Der pfändungsfreie Betrag darf nur erhöht werden, wenn sonst eine Unterdeckung für den Lebensunterhalt besteht oder besondere Bedürfnisse des Schuldners bzw besondere Unterhaltspflichten dies erfordern und dem keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Hierfür ist eine differenzierende Beurteilung erforderlich. Abzustellen ist einerseits darauf, welche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Wiederkehrende Leistungen.

Rn 2 Dies sind einseitige (BGH NJW 86, 3142) Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus demselben Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH NJW 07, 294), wie Ansprüche auf Rente nach §§ 759, 843 II, 844 II, 912 ff BGB, Unterhalt (BGH NJW 07, 2249 [BGH 28.03.2007 - XII ZR 163/04]), Kapitalzins od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Grundlagen.

Rn 138 Der Streit um die Unterhaltspflicht, § 231 FamFG, ist vermögensrechtlicher Natur. Den GeS regelt § 51 I FamGKG (für andere Unterhaltsfälle s Stichwort Unterhalt). Ausgangspunkt ist grds die Unterhaltsforderung. Freiwillige Leistungsanteile zählen mit, soweit sie eingeklagt werden; ein Zurückgehen alleine auf das Titulierungsinteresse erfolgt nicht (so zuletzt noch Ham...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbesserung.

Rn 5 Es kommen sowohl Verbesserungen des Einkommens oder Wegfall von Belastungen als auch der nachträgliche Erwerb von Vermögen in Betracht. Beim Einkommen kann das sein die Erhöhung des Arbeitseinkommens oder der Bezug von Arbeitseinkommen, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde. Durch die gesetzliche Definition der Wesentlichkeit beim Einkommen ist der zuvor bestehende ...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 1. Kollisionen mit dem Zugewinnausgleich

Beim Trennungsunterhalt bestehen im Trennungsjahr entscheidende Besonderheiten. Zunächst laufen im Regelfall bis zur Zustellung des Scheidungsantrags noch die großen beiden Ausgleichssysteme im Rahmen der Scheidungsfolgen in Bezug auf das Vermögen (§ 3 Abs. 1 VersAusglG Ehezeit für den Versorgungsausgleich; § 1384 BGB für den Zugewinn). Dies drängt tendenziell den Gläubiger ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht.

Rn 17 Nach II 2 greift die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen trotz Barunterhaltsleistungen ihr eigener angemessener Unterhalt verbleibt. In Betracht kommen Großeltern BGH NJW 22, 331), aber auch der andere Elternteil. Voraussetzung ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil außer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist. (2) Ausschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / K. Betreuungsunterhalt.

Rn 18 Der Betreuungsunterhalt ist nicht zu begrenzen (BGH FamRZ 09, 1361). Davon ist jedoch der Aufstockungsteil eines einheitlichen Unterhalts zu unterscheiden. Ist der Unterhalt höher als das von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten erzielbare Einkommen, beruht der darüber hinaus gehende Teil des Unterhalts nichts auf der Kinderbetreuung, sondern darauf, dass dieser Ehegat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Geschützte Ausgaben.

Rn 4 Beim Schutz des Unterhalts für den Schuldner und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen steht § 851a I in Konkurrenz mit der weitergehenden Regelung aus § 850i, die höhere Pfändungsgrenzen begründet. § 850i I verdrängt – nur – insoweit § 851a I, denn es ist nicht gerechtfertigt, den Landwirt ggü allen anderen Selbständigen schlechter zu stellen. Sonst wäre die Zwecks...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rangverhältnisse.

Rn 40 Rangfragen treten insbesondere bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet. Rn 41 Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erbenhaftung.

Rn 19 Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geht mit dem Tod des Verpflichteten als Nachlassverbindlichkeit auf dessen Erben, ggf auch auf den Erbeserben, über. Der Unterhaltsanspruch hat Ersatzfunktion für das weggefallene Erbrecht. Die Unterhaltsschuld verwandelt sich in eine Nachlassverbindlichkeit auf Unterhalt, so dass nunmehr die Erben für den Unterhalt haften (zu E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 16 Der Anspruch auf Familienunterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt nicht identisch. Dies bedingt, dass für die einzelnen Zeiträume Unterhaltsansprüche jeweils neu geltend gemacht und tituliert werden müssen (Hamm FamRZ 88, 1512). Es muss jeweils eine erneute Inverzugsetzung erfolgen (BGH FamRZ 92, 920). Die Vollstreckung aus ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unterrichtungspflicht der ausgleichspflichtigen Person (Abs 5).

Rn 5 Gem V hat der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt hat, unverzüglich über Tatsachen zu unterrichten, die zur Beendigung oder jedenfalls zur Beschränkung der Aussetzung führen können. Damit soll der Versorgungsträger davor geschützt werden, dass er die Versorgungsleistu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 11 Bei dem Verfahren nach § 240 handelt es sich in der Sache um eine Erstentscheidung. Das hat Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast, die wie in einem regulären Verfahren zur erstmaligen Titulierung von Unterhalt verteilt ist. Das Kind muss seine Bedürftigkeit beweisen. Demgegenüber hat der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozentsatz.

Rn 3 Auch das neue System erlaubt die Geltendmachung eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs. Damit wird der Unterhalt dynamisiert, weil jener sich auf die jeweilige Düsseldorfer Tabelle bezieht. Möglich ist auch, den Unterhalt als Festbetrag geltend zu machen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwirkung.

Rn 17 In Betracht kommt die Verwirkung gem § 1611 und die allg Verwirkung gem § 242, die eintritt, wenn Unterhalt längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der Verpflichtete davon ausgehen durfte, dass Unterhalt nicht verlangt wird (BGH FamRZ 02, 1698; 07, 452). Das Letztere, das sog Vertrauensmoment, ist aber nur gegeben, wenn der Verpflichtete aufgrund eines Verhal...mehr