Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.1 Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis

Rz. 4 Das Ereignis muss von außen einwirken (BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R). Damit sind Vorgänge jeglicher Art, z. B. auch ein Stolpern oder ein irgendwie gearteter Sturz umfasst. Es wird lediglich klargestellt, dass eine (körper)innere Ursache (z. B. ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall, ein epileptischer Anfall) kein Unfallereignis darstellt. Allerdings kann die inner...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.8.1.1 Gefahrenbegriff

Rz. 92 Abs. 4 Satz 1 übernimmt die bereits zuvor in § 3 Abs. 1 Satz 2 BKV geregelte Verpflichtung der Unfallversicherungsträger bei den Versicherten darauf hinzuwirken, eine gefährdende Tätigkeit zu unterlassen, wenn sich nicht die Gefahr beseitigen lässt, dass die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert. Anders als § 3 Abs. 1 BKV setzt Abs. 4 Satz 1 jedoch voraus, d...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.30 Kinder

Rz. 90 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bei Unfällen von Kindern oder Jugendlichen durch Spielerei in der Schule oder am Arbeitsplatz grundsätzlich vor, wenn es sich bei dem Verletzten um ein Kind oder einen jugendlichen Arbeitnehmer – i. d. R. bis zu 18 Jahren – handelt, der durch die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, insbesondere durch un...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.26 Hochschulsport

Rz. 86a Eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung steht als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zweck der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durch geführt wird (BSG, Urteil v. 27.11.2018,...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.38 Richtfest

Rz. 97 Versichert sind alle, die bis zum Richtfest am Bau wesentlich mitgearbeitet haben (BSG, Urteil v. 31.7.1964, 2 RU 3/62; Urteil v. 30.7.1981, 8/8a RU 58/80) oder der, der kraft betrieblicher Anordnung teilnehmen muss. Die Bezeichnung der Veranstaltung ist nicht entscheidend. Versichert sind bei einer Dankveranstaltung einer Kirchengemeinde auch die ehrenamtlichen Helfe...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.1 Kind fremder Obhut anvertrauen (Abs. 2 Nr. 2a)

Rz. 146 Nach dieser Vorschrift, die § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO a. F. entspricht, wird aus sozialpolitischen Gründen ein abweichender Weg (Umweg oder Abweg), der ansonsten unversichert wäre, unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Den Grundsätzen zum Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entsprechend ist die Wegeabweichung, nicht aber der Aufenthalt...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.4 Ankleiden/Umkleiden

Rz. 42 Das Anziehen der Kleidung und das Umkleiden stellt grundsätzlich eine dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende unversicherte Tätigkeit dar. Der innere Zusammenhang besteht ausnahmsweise dann, wenn Schutzkleidung angelegt wird, die vor Arbeitsunfällen schützen soll (BSG, Urteil v. 31.1.1980, 8a RU 46/79), oder wenn die Kleidung bei der Tätigkeit üblich oder vorg...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.6 Arbeitspapiere

Rz. 44 Die Abgabe bzw. das Abholen der Arbeitspapiere zu Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses gehört zur versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil v. 30.8.1963, 2 RU 68/60). Die Beantragung und das Abholen der Arbeitserlaubnis (§ 285 SGB III) sollen nur dann zur versicherten Tätigkeit gehören, wenn dies auf betriebliche Veranlassung geschieht (BSG, Urteil v. 12.10.1973, 2 R...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.9 Arztbesuch/Ärztliche Untersuchung

Rz. 46 Grundsätzlich gehören alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Diagnose und der Behandlung von Erkrankungen, Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum unversicherten privaten Bereich. Der innere Zusammenhang besteht jedoch bei Impfungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen erforderlich werden (vgl. Rz. 87). Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.4 Ursachenzusammenhang im Einzelfall

Rz. 70 Ebenso wie bei der Anerkennung nach Abs. 1 muss auch bei der Anerkennung wie eine Berufskrankheit die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität im Einzelfall geprüft werden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der gefährdenden Einwirkung bei der versicherten Beschäftigung und zwischen dieser Einwirkung und der Erkrankung müssen mit Wahrscheinlichkei...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3 Kausalitätslehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung

Rz. 17 Ebenso wie im Zivil- und Strafrecht hat auch die Kausalitätsbeurteilung im Sozialrecht und speziell in der gesetzlichen Unfallversicherung die Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als Ausgangspunkt. Danach besteht der Ursachenzusammenhang dann, wenn eine Ursache (die Bedingung) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Wirkung (der Erfolg) en...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.2 Unfall aus innerer Ursache

Rz. 23 Bei der Unfallkausalität (vgl. Rz. 16) muss geprüft werden, ob der Arbeitsunfall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Mitursache für den anschließend eingetretenen Erstschaden gewesen ist oder ob dieser auf eine körpereigene innere Ursache zurückzuführen ist. Dabei nutzt das BSG (Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 27/04 R) ebenso wie das BVerwG (Urteil v. 9.4.1970, II C ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.6 Sonderfall BK 3101 (Infektionskrankheiten) und BK 3102 (Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten)

Rz. 31f Die besonders erhöhte Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr bei der versicherten Tätigkeit zu beurteilen ist, tritt bei der BK 3101 an die Stelle der Einwirkungen. Liegen eine durch die versicherte Tätigkeit bedingte besonders erhöhte Infektionsgefahr und die Infektionskrankheit vor, nimmt der Verordnungsgeb...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.12 Bescheinigungen

Rz. 49 Das Einholen und die Abgabe von Bescheinigungen, die auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgen, sind versichert (BSG, Urteil v. 29.1.1986, 9b RU 76/84). Gleiches gilt, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer auf betriebliche Anordnung sich zum Arbeitsamt begibt, um die Verlängerung der Arbeitserlaubnis zu beantragen (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 2 RU 77/82). Betätigungen i...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.4 Dosismodelle, Orientierungswerte und Grenzwerte

Rz. 31c Einzelne Berufskrankheiten-Tatbestände geben mehr oder weniger genau an, wie die berufliche Belastung (mindestens) beschaffen sein muss: Praxis-Beispiel Berufskrankheit Nr. 2112: "Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindestein...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.9 Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Verordnungsgebers

Rz. 52 Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt zu überprüfen, ob der Verordnungsgeber sein normatives Ermessen pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, ausgeübt hat. (BSG, Urteile v. 20.4.1978, 2 RU 79/77; v. 23.3.1999, B 2 U 12/98 R; v. 18.3.2003, B 2 U 13/02 R). Dabei ist – mit Rücksicht auf seine Normsetzungskompetenz – nur zu kontrollieren,...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.4.1 Vollbeweis

Rz. 28 Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen grundsätzlich voll nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger sich grundsätzlich die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen muss. Anspruchsbegründende Tatsachen sind die Tatsachengrundlagen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (das Unfallereignis und die versicherte Tätig...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.6 Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft

Rz. 48 Der Verordnungsgeber darf nur solche Erkrankungen in die Liste aufnehmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind. Damit koppelt der Gesetzgeber die Rechtssetzungsbefugnis des Verordnungsgebers an einen außerrechtlichen Maßstab und betont damit gleichzeitig, dass die Bezeichnung einer Krankheit als Berufsk...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.3.1 Sog. Gelegenheitsursache

Rz. 19 Eine Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne, die jedoch nach obigen Grundsätzen nicht rechtlich wesentlich ist, wird verschiedentlich als Gelegenheitsursache oder als Auslöser bezeichnet. Dies geschieht insbesondere dann, wenn bei dem Betreffenden eine äußere Einwirkung in Gestalt eines Unfallereignisses und eine bereits zuvor vorhandene Krankheitsanlage festgestell...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.2 Ursächlicher Zusammenhang

Rz. 16 Als ursächlicher Zusammenhang wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten, d. h. der versicherten Tätigkeit, und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Versicherungsfall und einem Gesundheitsschaden (Erstschaden oder auch Folgeschaden, Spätschaden) oder dem Tod des Versicherten (haftungsausfüllende Kausalität) ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.5 Sonderfall Synkanzerogenese

Rz. 31e Abgesehen von einzelnen inzwischen eingeführten Listen-Berufskrankheiten, die synkanzerogene Wirkungen berücksichtigen (z. B. BK Nr. 4114 der Anlage 1 zur BKV), ist die Synkanzerogenese keine besondere Berufskrankheit. Sie ist in der Berufskrankheitenliste nicht gesondert aufgeführt. Vielmehr ist darunter zu verstehen, dass eine Krebserkrankung durch die Arbeitsstoff...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.40 Schule

Rz. 99 Kinder in Tageseinrichtungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4a, Schüler nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b und Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c versichert. Daher besteht der innere Zusammenhang zunächst einmal dann, wenn sich der Unfall innerhalb der jeweiligen Einrichtung (Tageseinrichtung, Schule, Hochschule) ereignet und die zum Unfall führende Betätigung im Zusammenhang mit dem ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.6.2 Verhältnis zu Kausalitätsvermutungen im jeweiligen Berufskrankheitentatbestand

Rz. 85 Einzelne Berufskranheitentatbestände beschreiben sowohl die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz nach Art, Intensität und Dauer als auch das Krankheitsbild genauer. Besonders deutlich wird dies bei denjenigen Berufskrankheitentatbeständen, bei denen eine bestimmte Belastungsdosis festgeschrieben wird. Praxis-Beispiel Nr. 2112 – Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Kni...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.2.2 Fahrgemeinschaft (Abs. 2 Nr. 2b)

Rz. 149 Die Vorschrift entspricht § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO a. F. Versichert ist ein abweichender Weg, der dadurch bedingt ist, dass der Versicherte mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug benutzt. Grundvoraussetzung ist somit, dass er sich zunächst auf einem nach Abs. 2 Nr. 1 versicherten Weg von oder nach dem Ort der Tätigkeit befand und sodann davo...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.7 Arbeitssuche

Rz. 45 Betätigungen im Zusammenhang mit der Arbeitsuche sind grundsätzlich unversichert, es sei denn, der Betreffende kommt seiner Meldepflicht bei der heutigen Agentur für Arbeit nach (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72; Urteil v. 30.1.1986, 2 RU 1/85). Inzwischen ist jedoch der am 1.1.2005 in Kraft getretene § 2 Abs. 1 Nr. 14 zu beachten, wonach der Arbeitsuchende dann ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.3.1.3 Schutzzweck der Norm

Rz. 120b Der Versicherungstatbestand des Abs. 2 Nr. 1 trägt wie die die Wegeunfallversicherung einführende Regelung des § 545a RVO i. d. F. v. 14.7.1925 (RGBl. 1925 S. 97) allein den Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüss...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.5 Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels (Abs. 3)

Rz. 166 Die Vorschrift stellt eine Einwirkung, die lediglich einen Sachschaden begründet, (ausnahmsweise) einem Körperschaden gleich. Damit wird allerdings kein gesonderter Versicherungsfall normiert. Vielmehr wird der Verlust oder die Beschädigung des Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" fingiert (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 2 U 24/09 R). Daher müssen alle übrigen Vorausse...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.2.1 Sperrwirkung

Rz. 62 Das BSG (Urteil v. 4.6.2002, B 2 U 20/01 R) hat Abs. 2 dahingehend ausgelegt, dass medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse einer Beurteilung der für die Anerkennung und Entschädigung einer Quasi-Berufskrankheit zuständigen Stelle (dem Versicherungsträger) entzogen sind; d. h., es tritt eine sog. Sperrwirkung ein, wenn dem Verordnungsgeber solche Erkenntnisse vorlie...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.1 Generelle und individuelle Kausalität

Rz. 30 Nimmt der Verordnungsgeber eine Erkrankung in die Berufskrankheitenliste auf, so erkennt er nur den generellen Ursachenzusammenhang zwischen ihr und den jeweiligen Einwirkungen verbindlich an (BSG, Urteil v. 26.2.1992, 9a RV 4/91). Der generelle Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Berufskrankheiten...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.8 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Rz. 45a Mit dem Gang zum Postbriefkasten, der mit der objektivierten Handlungstendenz zurückgelegt wird, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber zu übermitteln, erfüllt der Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht und befindet sich daher auf einen Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 (BSG, Urteil v. 30.3.2023, B 2 U 1/21 ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.5.3 Der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand

Rz. 31a Zur Klärung des Ursachenzusammenhanges zwischen beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung ist in jedem Einzelfall unter Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes zu prüfen, ob Erfahrungssätze für oder gegen den Zusammenhang sprechen. Diese Erfahrungssätze müssen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft entsprechen (BSG, Urt...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.13 Betriebsrat

Rz. 50 Unfälle bei Tätigkeiten der Betriebsräte oder der Mitglieder von Jugendvertretungen in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten nach dem BetrVG sind versichert. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich als betriebsdienlich angesehen (BSG, Urteil v. 20.5.1976, 8 RU 76/75; Urteil v. 20.2.2001, B 2 U 7/00 R). Dazu gehören Sitzungen des Betriebsrats und der Jugendvertretung, Tät...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.1.3 Einwirkung

Rz. 6 Das Ereignis muss auf den Körper einwirken. Infolgedessen setzt das Unfallereignis begrifflich voraus, dass eine Einwirkung, d. h. ein – wenn auch geringfügiger – Gesundheitsschaden festgestellt werden kann (z. B. eine leichte Prellung). Folge: Ein wirkungsloses Ereignis ist kein Unfallereignis! Praxis-Beispiel Lässt sich nicht feststellen, dass der später eingetretene ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.1 Grundlagen

Rz. 10 Der Unfall muss sich gemäß Abs. 1 Satz 1 infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dabei handelt es sich im Kern nicht um einen Kausalzusammenhang, sondern um eine sachlich-rechtliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit, die in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als innerer (oder sachlicher) Zusammenhang bezeichnet wird. Die Unfallversicherun...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.1.7 Versicherungsfall und Leistungsfall

Rz. 36 Der Versicherungsfall einer Listen-Berufskrankheit kann nicht vor dem Zeitpunkt eintreten, zu dem ihre Aufnahme in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft getreten ist. In den Stichtagsregelungen des § 6 BKV wird der Begriff des Versicherungsfalls nicht in seiner gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII gesetzlichen Bedeutung, sondern untechnisch und gleichbedeuten...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.51 Vorstellung bei einem Arbeitgeber

Rz. 116 Die Vorstellung bei einem Unternehmen und der damit verbundene Weg sind nur dann versichert, wenn unmittelbar anschließend die Arbeitsaufnahme vorgesehen ist (BSG, Urteil v. 31.1.1974, 2 RU 169/72). Darüber hinaus kommt lediglich eine versicherte Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht, falls die Satzung des Unfallversicherungsträgers dies vorsieht. Danach sind P...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.35 Pausen

Rz. 95 Während der regelmäßig vorgesehenen Pausen oder auch während einer durch eine Betriebsstörung eingetretenen Arbeitspause besteht weiterhin Versicherungsschutz. Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hatte, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.23 Gewerkschaft

Rz. 85 Ehrenamtliche Tätigkeiten für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband sind nur dann versichert, wenn sie den Interessen eines bestimmten Unternehmens zu dienen bestimmt sind (BSG, Urteil v. 30.1.1970, 2 RU 197/67; Urteil v. 29.1.1971, 2 RU 253/68). Das ist auch dann der Fall, wenn bei einer Veranstaltung Wissen vermittelt wird, das für den Betrieb von Nutzen ist. N...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.1.2 Sonderfall: Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse

Rz. 39 Ist der Unfall rechtlich wesentlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen, so besteht Versicherungsschutz ausnahmsweise dann, wenn der Alkoholkonsum im betrieblichen Interesse erfolgte oder wenn der Versicherte sich dem aus betrieblichen Gründen nicht entziehen konnte. Das kommt nur bei wenigen Tätigkeiten in Betracht, z. B. bei Weinverkostern, Barmixern, Propagandisten fü...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.3 Alltägliche Gefahr/Unfälle des täglichen Lebens

Rz. 41 Auch solche Gefahren wie z. B. Stolpern, Stürzen, Ausrutschen sind grundsätzlich versichert. Der Unfall hätte sich nämlich nicht in gleicher Weise ereignet, wenn der Betreffende nicht an dieser Stelle der betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Das gilt auch bei einer Verletzung durch einen Insektenstich am Arbeitsplatz (BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 5/90). Ander...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.8 Normatives Ermessen

Rz. 51 Ist die Aufnahmeschwelle überschritten und sind die Ermächtigungsvoraussetzungen erfüllt, entscheidet der Verordnungsgeber nach seinem normativen Ermessen ("wird ermächtigt" und "kann dabei bestimmen"), ob er das Leiden in die Berufskrankheitenliste aufnimmt (Entschließungsermessen). Er hat dabei zu erwägen, ob sich die berufsbedingte Krankheit von Allgemeinerkrankung...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 1 Allgemeines

Rz. 9 Die Vorschrift bildet das Herzstück des Berufskrankheitenrechts und galt seit dem 1.1.1997 (Art. 36 S. 1 UVEG) bis zum 31.12.2020 nahezu unverändert. Sie statuiert das sog. Mischsystem mit der Berufskrankheitenliste (Abs. 1) einerseits und der Öffnungsklausel (Abs. 2) andererseits. Darüber hinaus enthält die Norm in Abs. 3 eine Vermutungsregel und verpflichtet die gese...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.3.2 Voraussetzungen gemäß Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2

Rz. 65 Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in die Berufskrankheitenliste müssen auch für die Anerkennung nach Abs. 2 erfüllt sein. Daher sind die unter Rz. 45 bis 54 erläuterten Voraussetzungen an dieser Stelle zu prüfen: Der Versicherte muss einer besonderen Personengruppe angehört haben, die besonderen Einwirkungen, d. h., Einwirkungen mit ...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.49 Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Rz. 113a Kommt es während der versicherten Tätigkeit oder auf einem nach Abs. 2 versicherten Weg zu einer Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen, so ist auch hier zu prüfen ob dieser Übergriff, der grundsätzlich als Unfallereignis interpretiert werden kann, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits die Vergewaltigung oder...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2 Aufnahmeschwelle (Abs. 1 Satz 2 HS 1)

Rz. 37 Abs. 1 Satz 2 HS 1 ermächtigt den Verordnungsgeber, solche Erkrankungen in die Liste aufzunehmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Rz. 38 Dass nicht jedes beruflich (mit)bedingte ...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.2.2 Stichtagsregelungen nach § 6 BKV

Rz. 63 Führten die Beratungen zur Aufnahme der Krankheit in die Berufskrankheitenliste, so nahm der Verordnungsgeber regelmäßig eine Rückwirkungsklausel auf, wonach die Berufskrankheit nur dann anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach einem bestimmten Stichzeitpunkt eingetreten ist (vgl. dazu die Regelungen in § 6 BKV). In den Stichtagsregelungen des § 6 BKV wird de...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.1.2 Versicherte Tätigkeit

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 definiert die versicherte Tätigkeit als die den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit. Damit ist insbesondere die Beschäftigung als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, aber auch alle übrigen kraft Gesetzes oder Satzung oder aufgrund freiwilliger Versicherung erfassten Tätigkeiten gemeint, nicht zuletzt auch die Tätigkeiten wie die...mehr

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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsun... / 2.2.5.2 Allgemeingefahr

Rz. 40 Allgemeingefahren treffen alle Menschen, die sich in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichermaßen. Sie stehen daher zunächst einmal nicht im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Dazu gehören Naturkatastrophen wie Erdbeben oder Überschwemmungen, ferner kriegerische Ereignisse, Unruhen, Epidemien usw. Der innere Zusammenhang besteht nur dann, wenn de...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.4.1 Abgrenzung zu den Listen-Berufskrankheiten

Rz. 59 Abs. 2 enthält eine Öffnungsklausel, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist, "wie eine Berufskrankheit" anzuerkennen ist und Leistungen zu gewähren sind. Es handelt sich dabei um einen gesetzgeberischen Kompromiss. Um der Praktikabilität willen sieht Abs. 1 ein Listensystem vo...mehr

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Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.2.1 Besondere Einwirkungen

Rz. 41 Es muss sich um "besondere" Einwirkungen handeln, die nach Art (Qualität) oder nach Intensität und Dauer (Quantität) über allgemein übliche Einwirkungen hinausgehen, die innerhalb und außerhalb der Arbeitswelt (natürlicherweise) vorhanden sind (Kater/Leube, SGB VII, § 9 Rz. 62; Mehrtens/Brandenburg, E § 9 SGB VII Rz. 8.1). Besondere Belastungen liegen aber auch vor, w...mehr