Fachbeiträge & Kommentare zu Verdeckte Gewinnausschüttung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Unrechtmäßige Entnahmen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zu unrechtmäßigen Entnahmen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Entnahmen"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Handlungen Bevollmächtigter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzicht". Im Übrigen s Urt des BFH v 19.06.2007 (BFH/NV 2007, 2291). Zur Rückabwicklung einer vGA wegen unrechtmäßiger Entnahmen s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C 7...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die EK-ersetzende Gebrauchsüberlassung war früher dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder ein diesem nahe stehender Dritter einer in der Krise befindlichen Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlässt bzw einen bereits vorher überlassenen Gegenstand nicht abzieht. Rechtsfolge war, dass die auf schuldrechtlicher Ebene vereinbarte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Konzessionsabgaben

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aufgr der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch Versorgungsbetriebe und wegen des Verzichts auf Eigenversorgung zahlen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe im Allgemeinen auf der Grundlage der KAV Konzessionsabgaben. Da Empfänger dieser Abgaben vielfach die Gebiets-Kö ist, die selbst zugleich Gesellschafter bzw nahe stehende Pers des Gesell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Repräsentationskosten

Tz. 1 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zum Rangverhältnis zwischen § 4 Abs 5 EStG zu § 8 Abs 3 S 2 KStG s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 609ff. Aufwendungen für den Erwerb und das Halten eines Pferdes können auch dann eine vGA sein, wenn das Pferd als Werbeträger bei Pferdesportveranstaltungen eingesetzt werden soll und nach den Umständen des Einzelfalls auch private Interessen die Erwer...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Einlagenforderung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur Verzinsung von Einlagenforderungen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1086ff; zur Verzinsung ausstehender Einlagen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1078ff. Zu Einlageforderungen aus der Rückgängigmachung von vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff. Zur Verzinsung von Einlageforderungen, Vorabausschüttungen uÄ s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1086. Zum Zugang im stlich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Bewirtungskosten

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aufwendungen einer Kö zur Bewirtung von Geschäftsfreunden aus Anlass eines Firmenjubiläums gehören zum betrieblichen Bereich der Kö. Sie stellen auch dann BA dar, wenn sie die Lebensführung der Gesellschafter berühren. Allerdings unterliegen die Bewirtungskosten der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 Nr 2 EStG (abzugsfähig sind nur 70 % der Aufwendun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Rückversicherung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung (sog "Fronter") an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog "Rückversicherungs-Captive") geleistet werden, stellen keine vGA dar, wenn es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtsch funktionslose Kap-Ges handelt und für die Zwischenschaltung beachtliche w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Tatsächliche Durchführung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur tats Durchführung von Vereinbarungen s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 279ff als Voraussetzung zur Vermeidung einer vGA aufgr des sog Rückwirkungsverbots; außerdem s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Klare vorherige Vereinbarung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rückwirkungsverbot"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Treuhandverhältnis".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Risikogeschäfte mit dem Gesellschafter

Erwirbt eine Kö stark risikobehaftete Wertpapiere von ihrem Gesellschafter, so werden dadurch eintretende Verluste idR auf eine stlich relevante Ebene verlagert und darüber hinaus wird der Gesellschafter vom Risiko eines Verlustes freigestellt. Für die Frage, ob darin eine vGA zu sehen ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustelle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Liebhaberei

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur fehlenden außerbetrieblichen Sphäre und zur (Nicht-)Anwendung der Liebhaberei-Grundsätze bei Kap-Ges s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 30ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Außerbetriebliche Sphäre". Zur verbilligten (bzw verlustträchtigen) Überlassung von Wohnräumen durch eine Kap-Ges an ihren Gesellschafter s § 8 Abs 3 Teil D Tz 1008ff. Außerdem s § 8 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Beratungskosten an Außenstehende

Lassen die Gesellschafter einer Kap-Ges aus pers Gründen und wegen ihrer einander widerstreitenden Interessen eine Prüfung bei der Kap-Ges durchführen oder sich stlich beraten, so sind die dadurch entstehenden Kosten idR Aufwendungen, welche die Gesellschafter im eigenen Interesse und zur Förderung ihrer Beteiligung machen. Übernimmt die Kap-Ges diese Kosten, so trägt sie da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Zuflusszeitpunkt

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Ist ein Anspruch des beherrschenden Ges-GF auf eine als vGA zu beurteilende Zuwendung eindeutig, unbestritten und fällig und richtet er sich gegen eine zahlungsfähige Kö, so fließt dem Ges-GF der Vermögensvorteil bereits bei Fälligkeit der Forderung zu; s Urt des BFH v 05.10.2004 (BFH/NV 2005, 526). Zur lohnstlichen Behandlung bestimmter Gehaltsbest...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Nutzungsüberlassung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von WG einer Kö an ihre Gesellschafter stellt als eine verhinderte Vermögensmehrung eine vGA dar; grds dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 78ff. Zu Mietverhältnissen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1001ff. Zu Nutzungsüberlassungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1300. Zu Kapitalü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Genossenschaftliche Rückvergütungen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgen an Nichtmitglieder stellen BA dar. Rückvergütungen an Mitglieder sind nach § 22 KStG nur insoweit als BA abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. Soweit die Rückvergütungen an die Mitglieder die in § 22 Abs 2 KStG aufgeführten Grenzen übersteigen, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Entnahmen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Entnahmen sind alle WG (Geld, Waren, Erzeugnisse) sowie Nutzungen und Leistungen, die der Stpfl aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wj verwendet; s § 4 Abs 1 S 2 EStG. Nach § 8 Abs 1 KStG ist diese Definition grds auch für die Einkommensermittlung von Kö zu beachten. Kap-Ges haben – wie alle ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Treuepflicht

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zu Schadensersatzansprüchen und zur Rückgängigmachung einer vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Untreue". Zur ggf notwendigen Gehaltsherabsetzung eines Ges-GF aufgr seiner Treuepflicht s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 436. Zur möglichen betrieblichen Veranlassung der Herabsetzung ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Klare vorherige Vereinbarung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Vereinbarungen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und "seiner" Kö oder mit einer dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden Pers müssen zur stlichen Anerkennung im vorhin klar und eindeutig vereinbart sein (= sog Rückwirkungsverbot); dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 234ff. Zur Frage einer beherrschenden Stellung s § 8 Abs 3 KStG Teil ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Beirat

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei GmbHs ist ein Aufsichtsrat ges nicht vorgeschrieben. Statt dessen wird in manchen Fällen ein sog Beirat als Überwachungsorgan eingerichtet. Wie bei AR-Vergütungen (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Aufsichtsratsvergütungen") können überhöhte Zahlungen an einen Beirat dann zu einer vGA führen, wenn dieser auch gleichzeitig Gesellschafter der Kö oder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Leistungen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nach § 27 Abs 1 S 3 KStG mindern Leistungen der Kap-Ges mit Ausnahme der Rückzahlung von Nenn-Kap iSd § 28 Abs 2 S 2 KStG das stliche Einlagekto nur, soweit die Summe der im Wj erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wj ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Zu den Leistungen idS gehören auch vGA; sie können zu einer Ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Bewertungskosten

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Aufwendungen, die einer Kap-Ges im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gW von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der ErbSt nach § 153 Abs 3 BewG entstehen, sind nicht als vGA zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, dass der Notwendigkeit einer Bewertung idR ein Vorgang auf Gesellschafterebene (zB die Sch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Erstattung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Der BFH hat entschieden (s Urt des BFH v 21.10.2014, DStR 2015, 353), dass die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Ges-GF einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, keine Zuwendung des Arbeitgebers ist, die dem Ges-GF a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Umsatzrückvergütungen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Gründet eine Innung eine Kö, um durch sie den zentralen Einkauf für die Innungsmitglieder durchführen zu lassen, so dient die Tätigkeit der Kö sowohl den Eigeninteressen der Innung als auch denen der Innungsmitglieder. Veranlasst die Innung die Kö, den erzielten "Gewinn" in der Form von Umsatzrückvergütungen an die Innungsmitglieder auszukehren, so...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Patente

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zu vGA im Zusammenhang mit Patenten s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Immaterielle Wirtschaftsgüter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Erfindervergütungen"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Lizenzen". Patente können als immaterielle WG auch dann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein, wenn sie vom Gesellschafter selbst geschaffen wurden. § 5 Abs 2 EStG steht einer Akt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Reisekosten

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Allg hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 801ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Auslagenersatz"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gemischt veranlasste Aufwendungen"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Kraftfahrzeugkosten". Zur privaten Kfz-Nutzung des betriebl Kfz eines Ges-GF s § 8 Abs 3 Teil D Tz 789ff. Reisekosten, die eine Kö ihrem Gesellschafter für die Teilnahme an d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Auslandsreisen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Trägt eine Kap-Ges Aufwendungen des Ges-GF für eine Studienreise im Ausl, die auch touristische Aspekte aufweist, liegt idR eine vGA vor. Umfassend dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 135aff und s § 8 Abs 3 Teil D Tz 827ff (auch zu Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern). Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gemischt veranlasste Aufwendungen".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Sondervergütungen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Auch Ges-GF oder andere angestellte Gesellschafter können von der Kö Sondervergütungen (wie zB Tantiemen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erhalten, sofern diese Vergütungen zusammen mit den festen Vergütungsbestandteilen (= Gesamtausstattung) eine angemessene Vergütung darstellen und auch für sich betrachtet einem Fremdvergleich standhalten; s § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Querverbund

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Als Querverbund bezeichnet man die Zusammenfassung unterschiedlicher Betätigungen einer KöR in einem (zusammengefassten) BgA oder einer Eigengesellschaft (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Eigengesellschaft"). Zu den Zusammenfassungsmöglichkeiten von BgA s § 4 KStG Tz 110ff. Zur Annahme einer vGA bei BgA s § 4 KStG Tz 235ff. Zu dauerdefizitären Betätigu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Eigenbetrieb

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 BgA von KöR werden häufig als Eigenbetriebe geführt. Ein Eigenbetrieb bleibt zwar ein rechtlich unselbständiges Gebilde der KöR, ihm wird aber in verfassungsrechtlicher, organisatorischer und vermögensrechtlicher Hinsicht eine Sonderstellung eingeräumt, die ihn befähigen soll, seine spezifisch wirtsch Aufgaben zu erfüllen. Er ist finanzwirtsch als ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Unerlaubte Handlung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur unerlaubten Handlung s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ansprüche"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Handlungen Bevollmächtigter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Kompetenzüberschreitung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Untreue". Zur Rückzahlung einer vGA nach einer unerlaubten Handlung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Unterschlagung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Zur Unterschlagung s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ansprüche"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Strafbare Handlung"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Untreue". Zur Rückabwicklung einer vGA in Unterschlagungsfällen s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C 720ff.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Seminare

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Für die Frage, ob Aufwendungen einer Kö für Kommunikationsseminare und Kurse zur Entwicklung der Persönlichkeit des Ges-GF überwiegend betrieblich oder auch gesellschaftsrechtlich veranlasst sind, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen beim Ges-GF zu WK oder zu Kosten der privaten Lebensführung führen. Sind die Aufwendungen der privaten Lebensführung d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Ausbildungskosten

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Übernimmt eine Kö ganz oder tw die Kosten für umfangreiche Ausbildungsmaßnahmen ihres angestellten Gesellschafter oder eines Arbeitnehmers, der dem Gesellschafter nahe steht, ist zu prüfen, ob die Kö auch gegenüber einem fremden Arbeitnehmer die entstehenden Aufwendungen übernommen hätte. Ein überwiegend betriebliches Interesse kann hier nicht von ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Konzernumlagen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Unter nahe stehenden Unternehmen werden oft zentral oder regional durch die MG, durch nachgeordnete Kö oder vergleichbare Einrichtungen für den Gesamtkonzern Aufgaben der Verwaltung, des Managements, der Kontrolle, der Beratung oder ähnliche Aufgaben wahrgenommen. Eine Kostenverrechnung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn für diese Tätigkeiten d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Nur-Tantieme

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Vereinbart eine Kö mit ihrem beherrschenden Ges-GF ausschl eine Gewinntantieme, liegt idR eine vGA vor, weil arbeitsrechtliche Ansprüche unter Fremden laufend und unabhängig von der Gewinnhöhe gezahlt werden; s Urt des BFH v 02.12.1992 (BStBl II 1993, 311). Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 466ff und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Gewinntantieme".mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Sachzuwendungen

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 VGA können nicht nur in Geld-, sondern auch in Sachzuwendungen bestehen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Sachzuwendungen an einen Gesellschafter sind mit dem gW zu bewerten; s H 8.6 "Hingabe von WG" KStH. Für den Fall, dass die Sachzuwendung USt auslöst; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Umsatzsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung". Im Übrigen s § 8 A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG Vermögensminderung

Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 73ff. Zur verhinderten Vermögensmehrung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 78ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 366ff; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Definition der verdeckten Gewinnausschüttung"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Fiktionstheorie"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance". Vermögensminderungen bei Kö berühren – im Gegensat...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.11.4 Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen

Rz. 242 Im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung muss auch darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine vGA Gewinnausschüttung angefallen ist. Der BFH hält diese Regelung für zwingend, weil eine derartige Ausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils verbunden ist und sich – ebenso wie der normale Gewinnanteil – auf das Einkommen der Beteiligte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.4 Verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Gewinnverteilung

3.7.4.1 Überblick Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und ander...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.4.1 Überblick

Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und anderen Wirtschaftsgüt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.4.2 Auswirkung bei der Komplementär-GmbH

Rz. 151 Sind im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. vGA angefallen, muss die bei der Komplementär-GmbH eingetretene Vermögens- und Einkommensminderung wieder ausgeglichen werden. Das kann nur außerbilanziell geschehen, weil der fehlende Gewinnanteil tatsächlich nicht das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht hat und insoweit auch zivilrechtlich regelmäßig kein Ans...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.4.3 Auswirkung beim Kommanditisten

Rz. 154 Die unangemessene Gewinnverteilung innerhalb der GmbH & Co. führt bei den Kommanditisten regelmäßig zu gewerblichen Einkünften aus ihrem Sonderbetriebsvermögen. Diese Einkünfte treten aber nicht neben die bisherigen Gewinnanteile aus der GmbH & Co., sondern an ihre Stelle und sind als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten bei der steuerlichen Gewinnermittlung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.6 Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 156 Bei einer GmbH & Co. ist eine vGA nicht nur aus laufender unangemessener Gewinnverteilung möglich, sondern ebenso bei Änderung der Gewinnverteilung für die Zukunft zulasten der Komplementär-GmbH. Im zuletzt genannten Fall tritt die Vermögensminderung in Form verhinderter Vermögensmehrung erst zukünftig in Erscheinung, ihre Verursachung wird allerdings gegenwärtig bew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.9.4 Anteilsveräußerungen

Rz. 185 Veräußerungsvorgänge zwischen den Gesellschaftern einer GmbH & Co. werden für ertragsteuerliche Belange zweckmäßigerweise in Ergänzungsbilanzen dargestellt. Praxis-Beispiel Veräußerungsvorgänge in Ergänzungsbilanzen Kommanditist F hatte der F-GmbH & Co. ein unbebautes Grundstück zur Nutzung überlassen und dafür ein angemessenes Entgelt als Sondervergütung erhalten. Zum...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.4 Gewinnermittlung und -verteilung

Rz. 202 Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.7 Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 166 Eine Änderung der Gewinnverteilung ist zivilrechtlich jederzeit möglich, kann allerdings nur Wirkungen für die Gegenwart und Zukunft entfalten. Andererseits bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, einander so zu stellen, als ob die beschlossene Änderung schon früher vereinbart worden wäre. Steuerlich kann eine spätere Vereinbarung nicht zur abweichenden Verteilung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.1 Problemstellung

Rz. 142 Trotz der durch den BFH weitgehend geklärten Rechtslage zur Gewinnverteilung ist in Einzelfällen immer wieder strittig, ob der vertraglich vereinbarte und der Komplementär-GmbH zugewiesene Gewinnanteil angemessen, d. h. ausreichend hoch ist. Das gilt naturgemäß fast ausschließlich für die GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Gesellschafteridentität Vereinbarungen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.2 Ertragsteuerliche Ansatzpunkte

Rz. 143 Rechtsgrundlage für die Beanstandung und Korrektur der vereinbarten Gewinnverteilung bildet in den wenigsten Fällen die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, weil es meist an eindeutigen Beweisen hierfür fehlt. Daneben bestehen aber noch andere Ansatzpunkte, die von der höchstrichterlichen Rspr. in Streitfällen regelmäßig herangezogen werden, etwa die Grundsätze, die zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 239 Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt. Rz. 239a Festges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.3.2 Beteiligung ohne Kapitaleinlage

Rz. 136 Für den Fall einer Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist ein Gewinnanteil der Komplementär-GmbH angemessen, wenn er vollen Kostenersatz und eine ausreichende Vergütung für das Haftungsrisiko bietet. Dabei kann ein Gewinnzuschlag zum Kostenersatz nicht gefordert werden.[1] Ein Ersatz anderer, eigener Aufwendungen der Komplementär-GmbH, die nicht aus der Geschäftsführun...mehr