Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / d) Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Rz. 310 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB unterliegt auch dann der "direkten" Verjährung des § 2332 BGB, wenn der Beschenkte zugleich Erbe oder Miterbe ist.[554] Dem beschenkten Miterben wird insoweit ein ebenso schutzwürdiges Interesse am Erhalt des zugewendeten Gegenstands zugesprochen wie einem außenstehenden Dritten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen (Abs 2).

Rn 11 (1) Der Untersuchungsanspruch (II) ist eingeführt, weil der Käufer bei aufschiebender Bedingung kein Recht auf Zugang zur Kaufsache hätte. Er begründet selbstständiges, auch klagbares Recht des Käufers auf Lieferung vertragsgemäßer Ware zur Untersuchung (RG 93, 254, 255; Hamm BB 95, 1925 [OLG Hamm 26.11.1993 - 11 U 72/93]; aA Erman/Grunewald Rz 6; offenbar RG 94, 285, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftsrecht.

Rn 2 Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Allgemeine Ablaufhemmung (Abs 3).

Rn 6 Nach unionsrechtlichen Vorgaben darf die Verjährungsfrist den Verbraucher nicht an der Geltendmachung seiner Mängelrechte hinderne Ein Beibehalten allein der regelmäßigen zweijährigen Verjährungsfrist würde dem nicht gerecht werden, sollten sich Mängel erstmals am Ende des Zeitraums gezeigt haben (BTDrs 19/27424, 40). Hier ist gleichermaßen die Festsetzung einer Ablaufh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / P. Abs 1 Nr 14: Prozesskostenhilfeantrag.

Rn 22 Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) oder Verfahrenskostenhilfe (zB § 76 FamFG) hat verjährungshemmende Wirkung, wenn die wesentlichen Erfordernisse der Verfahrenseinleitung erfüllt sind (München ZErb 12, 183 Rz 24; Nürnbg 6.4.10 – 4 W 535/10; enger Hamm 2.2.12 – I-5 U 110/11), so dass auch ein unzulässiger o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zulässigkeit der Verjährungsverkürzung (Abs 2 S 2).

Rn 10a Zwar ist bei gebrauchten Waren eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist weiterhin möglich, jedoch wurden die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung erheblich verschärft. In Umsetzung von Art 7 V WKRL (aA HP/Faust Rz 6) sind daran aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit dieselben Voraussetzungen zu stellen wie an eine negative...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate, insbes Aufrechnung (Abs 1 lit d, Alt 1).

Rn 38 Das in Art 12 I lit d (früher: Art 32 I Nr 4 EGBGB) genannte Erlöschen unterliegt zT bereits nach lit b dem Vertragsstatut (zB Tilgung, Rn 18; Rücktritt, Rn 36). Lit d stellt klar, dass – vorbehaltlich der Sonderanknüpfung zwingender Bestimmungen (s Vor ROM I Rn 18), zB im Arbeits- oder Mietrecht – alle Formen des Erlöschens der Schuld vom Vertragsstatut beherrscht wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Arglist des Verkäufers (Abs 3).

Rn 22 Verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig, ordnet III 1 im Verhältnis zu I Nr 2 u 3 die Geltung der Regelverjährung gem §§ 195 ff an, und zwar für Länge wie Beginn (s Zitat von II in III 1 und BTDrs 14/6040, 230; 14/6857, 25 f, 59; 14/7052, 196; Naumbg NJW 14, 1113 [OLG Naumburg 24.10.2013 - 1 U 44/13]; LG Aachen BeckRS 10, 16836). Die Arglist nimmt der Privilegie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2162 BGB – Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis.

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1188 BGB – Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Gesetzestext (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. (2) 1Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 31 Der Verw hat als Organ der GdW aktiv solche Nachrichten zu geben, die ›erforderlich‹ sind, damit die GdW das gemE sachgerecht verwalten sowie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Pflichten erfüllen kann (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 18 IV, 24 VII 8, 28 IV. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Der Ersatzschuldner braucht den Ersatz nur Zug um Zug (§§ 273, 274) gegen Abtretung der Ansprüche zu leisten. Ob diese wirklich durchsetzbar sind, spielt keine Rolle (BGHZ 6, 55, 61; BGHZ 10, 961: Verjährung). Die Ansprüche müssen nicht unmittelbar ›aufgrund‹ des Eigentums entstanden sein, § 255 wird analog angewandt, wenn die Ansprüche lediglich damit in Zusammenhang s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Schulden.

Rn 74 Sind die Partner nach außen Gesamtschuldner, haften sie intern zu gleichen Teilen, solange nichts anderes vereinbart ist (§ 426 I 2). Für die Zeit des Zusammenlebens wird ein Ausgleich auch dann nicht geschuldet, wenn die gemeinsamen Verbindlichkeiten von einem getilgt werden (BGH FamRZ 10, 277). Das gilt auch für zwar später getätigte Aufwendungen, die aber während de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss der Ersatzpflicht.

Rn 7 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste § 122 II (Legaldefinition, zB §§ 123 II, 142 II, 169, 173, 179 III, 694). Kennenmüssen liegt bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis vor. Jede Fahrlässigkeit genügt (RGZ 83, 353). Da insoweit § 254 verdrängt wird, ist das Kennenmü...mehr

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zfs 08/2024, Zustellung des... / Leitsatz

1. Zwar erbringt die bei der Akte befindliche Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin von der Zustellerin bezeugte Tatsache, dass der Bußgeldbescheid in den zur Wohnung der Betroffenen gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Dies allein belegt aber noch keine Verlängerung und Unterbrechung der Verjährungsfr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 13 Ein Anerkenntnis kann auch lediglich als einseitige tatsächliche Erklärung des Schuldners ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen erfolgen. Dann soll es von seinem Zweck her nur dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzeigen, damit dieser von Zwangsmaßnahmen Abstand nimmt bzw ihm der Beweis erleichtert wird (München 8.5.19 – 20 U 4223/18, juris Rz 4). Der Schuldn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Abs 1 Nr 10: Anmeldung im Insolvenzverfahren bzw Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren.

Rn 19 Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige (dazu BGH NZI 20, 229 [BGH 19.12.2019 - IX ZR 53/18] Rz 14) und vollständige (RGZ 170, 276, 278) Forderungsanmeldung nach den §§ 174 ff InsO hemmt die Verjährung (BGH NJW-RR 13, 992 [BGH 21.02.2013 - IX ZR 92/12] Rz 14, 26); bei unwirksamer Anmeldung bewirkt auch die auf jener Grundlage erhobene Feststellungsklage keine Hemmung (I ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Einzelfälle.

Rn 11 (1) Forderungen. (a) Vertrag zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragspartner des Handels ist kein Forderungskauf, sondern Schuldversprechen (§ 780; zur aF BGHZ 150, 286, 290 ff; BGH NJW-RR 04, 481f). (b) Rechtsmängel sind alle Einwendungen, Einreden und Gegenrechte, die Dritte gegen Realisierung und Höhe der Forderung endgültig oder zeitweise geltend machen können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einwendungen gegen den Bestand der Schuldverschreibung.

Rn 7 Obwohl das idR nicht ausdrücklich aufgeführt ist, kann der Aussteller jedem Inhaber auch Einwendungen gegen den Bestand der verbrieften Forderung entgegensetzen (Jauernig/Stadler Rz 1). In Betracht kommt etwa der Einwand einer schuldbefreienden Zahlung iSd § 793 I 2, einer Kraftloserklärung iSd § 799, des Erlöschens bzw der Verjährung nach § 801 oder der einer Zahlungss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Teilabtretung.

Rn 12 Die Abtretung einer Teilforderung ist zulässig, sofern die Forderung teilbar ist u die Parteien keinen Abtretungsausschluss vereinbart haben (BGHZ 23, 53 ff; Valdini ZGS 10, 442 ff). Sie führt zum Entstehen von zwei selbstständigen Forderungen, die – wenn nicht etwas anderes vereinbart wird – gleichen Rang haben (BGHZ 46, 242, 243 f; NJW 91, 2629). Die Tilgungsbestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verjährungsfrist 2 Jahre (Abs 1 Nr 3).

Rn 18 Die Norm statuiert als Auffangtatbestand die Regelverjährung, wenn I Nr 1 u 2 sowie III nicht einschlägig sind (zur Bedeutung für die Beweislast s Rn 28). Darin liegt die Entscheidung des Gesetzgebers, dass (1) Rechtsmängel beim Sachkauf (BGHZ 164, 196, 211 f; Hamm NJW-RR 16, 1253 Rz 109; HP/Faust Rz 17 mwN; Staud/Matusche-Beckmann Rz 14; aA Canaris Schuldrechtsmoderni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen.

Rn 23 Rechtsfolge von § 280 I ist der Ersatz des durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens. Zu Inhalt und Umfang s.o. Rn 8. Vor Schadenseintritt ergibt sich regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung, der freilich als Erfüllungsanspruch (s § 241 Rn 23) nicht auf § 280 zu stützen ist (aA BGH NZBau 12, 652 f [BGH 05.06.2012 - X ZR 161/11] Rz 15; NJW 21, 3179 [BGH 29.07.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erforderliche Nachrichten.

Rn 51 Die GdW – vertreten durch den Verw – hat aktiv solche Nachrichten zu geben, welche die WEigtümer benötigen, um das gemE sachgerecht zu verwalten (dazu Riecke WuM 20, 543 ff). Gesetzliche Anordnung, was erforderlich ist, treffen §§ 24 VII 8, 44 II 2. Informationspflichten folgen daneben aus den Umständen. Bsp: drohende Illiquidität, Ablauf der Verjährung (BayObLG ZMR 03...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / K. Konkurrenzen

Schrifttum: Arzt, Die fortgesetzte Handlung geht – die Probleme bleiben, JZ 1994, 1000; Geppert, Zur straf- und verfahrensrechtlichen Bewältigung von Serienstraftaten nach Wegfall der "fortgesetzten Handlung", NStZ 1996, 57, 118; Grommes, Eine verhängnisvolle Affäre – Zum manchmal schwierigen Verhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung –, NZWiSt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einreden.

Rn 2 I erfasst forderungsbezogene Einreden aus §§ 242, 273, 320, 343, 655, 821 u 853 sowie Stundung u Erlassverpflichtung, auch aus Eigenkapitalersatz (BGH NJW 19, 1289 [BGH 14.02.2019 - IX ZR 149/16] Rz 69), nicht aber die Einrede der Verjährung (§ 216 I) u der beschränkten Haftung (§§ 1971, 1973 ff, § 254 II InsO). Außerdem gibt er dem Verpfänder die dilatorischen Einreden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schadensersatzansprüche (I Nr 1).

Rn 2 Nr. 1 ist zum 30.6.13 neu gefasst. Zur Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vgl § 823 Rn 23–32, zur Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung vgl § 208. Erfasst sind gesetzliche und vertragliche Schadensersatzansprüche; ein solcher wird insb aus § 823 I, kann im Einzelfall aber auch aus § 280 I erwachsen. Schuldner ist idR der Schädiger, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Allgemeines.

Rn 23 Für die Verjährung der Kondiktionsansprüche aus § 816 gelten die allg Grundsätze (hierzu § 812 Rn 108). Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 816 ist ebenso wie bei § 812 der Bereicherungsgläubiger (iE zur Beweislast § 812 Rn 109). Das betrifft auch die Wirksamkeit der Verfügung (§ 816 I 1) und deren Unentgeltlichkeit (§ 816 I 2)...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / c) Voreilige Ausschlagung

Rz. 58 Wird der Pflichtteilsberechtigte zum Erben eingesetzt, stellt sich oft die Frage, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, um stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch zu verlangen. Grundsätzlich gilt, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe mit der Ausschlagung auch sein Pflichtteilsrecht verliert. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB kann der Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff und Rechtsnatur.

Rn 2 Ein Anerkenntnis ist jedes tatsächliche Verhalten, das unzweideutig darauf schließen lässt, dass dem Schuldner das Bestehen des Anspruchs – nicht nur zB einer Pflichtverletzung oder Schädigung (BGH 19.7.12 – IX ZR 157/09 Rz 3) – bewusst ist und dem Gläubiger die berechtigte Erwartung gibt, eine Berufung auf Verjährung werde nicht erfolgen (BGH NJW 14, 2574 [BGH 04.06.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mängel an Bauwerken (lit a).

Rn 16 Der Gleichlauf von Kauf- und Werkvertrag ist Normzweck (vgl § 634a I Nr 2). Zum Begriff ›Bauwerk‹ s daher § 634a Rn 6 (BTDrs 14/6040, 227 f; BGH NJW 14, 845 [BGH 09.10.2013 - VIII ZR 318/12] Rz 19; München MDR 14, 1076). Entgegen dem BGH (BGHZ 210, 206 Rz 20 ff; s aber BGH NJW 16, 1575 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 156/13]) bestätigt die Norm, dass Verträge über den Erwerb ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erbrechtliche Ansprüche.

Rn 22 IIIa soll der kenntnisunabhängigen Verjährung nach 10 Jahren gem IV vorbeugen, wenn Ansprüche auf einem Erbfall beruhen (zB nach § 2174, § 2303 oder § 2042 sowie die § 197 I Nr 1 genannten erbrechtlichen Herausgabeansprüche, die originär und unmittelbar mit dem Erbfall verknüpft sind, einschließlich Hilfsansprüche) oder (aA Herzog/Lindner ZFE 10, 169: kumulativ) seine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

Rn 2 § 897 erfasst die Kosten für die Eintragung und die nach § 29 GBO erforderliche Beglaubigungen. Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein hat der Verpflichtete zu tragen (Gregor NJW 60, 1286). Die Erstattung von Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Der Verpflichtete kann die Berichtigung verweigern, wenn ihm der Berechtigte keinen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verjährungsfrist 30 Jahre (Abs 1 Nr 1).

Rn 13 Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut (lit a: ›Kaufsache‹, lit b: Eintragung im Grundbuch) nur für den Sachkauf. Die analoge Anwendung auf den Rechtskauf ist für alle Rechtsmängel geboten, die ähnl Nr 1 zum Entzug der Nutzung führen (s Rn 18). 1. Dingliche Herausgabeansprüche (lit a). Rn 14 Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauR...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Ausfallhaftung des Beschenkten: Grundzüge

Rz. 252 Dem Beschenkten trifft nach § 2329 BGB lediglich eine subsidiäre Ausfallhaftung. Nur soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils i.S.v. § 2325 BGB nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages verlangen. Die Haftung des Beschenkten beginnt dabei, wo die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Unterhalt begehrende Ehegatte hat die Darlegungs- und Beweislast für alle ihm günstigen anspruchsgründenden Tatsachen, insb Scheidung der Ehe, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, Bedürftigkeit (Kindesbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit bzw nicht bedarfsdeckendes Einkommen, Ausbildung, Billigkeit). Die Beweislast für Einwendungen und Einreden trä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Analoge Anwendung.

Rn 5 § 196 ist analog anwendbar, wenn Besitzansprüche parallel zu einem der in § 196 genannten Ansprüche (zB aus Kaufvertrag gem § 433 I 1) bestehen, wenn das geschuldete dingliche Recht selbst einen Besitzanspruch vermittelt (BGH NJW 21, 2510 [BGH 29.01.2021 - V ZR 139/19] Rz 27). Ansonsten würde der Inhaber eines Anspruchs auf Einräumung eines ein Besitzrecht konstituieren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Die systematisch an unrichtiger Stelle eingefügte Regelung – richtiger wäre diese iRd Besitzvorschriften gem §§ 854 ff – entspricht dem Anspruch aus § 985, weshalb III auch die §§ 986–1003 als entspr anwendbar benennt. Dieser ›kleine Herausgabeanspruch‹ beschränkt sich auf den früheren Besitzer, der vom aktuellen Besitzer die Herausgabe einer beweglichen Sache entweder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 696 BGB – Rücknahmeanspruch des Verwahrers.

Gesetzestext 1Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme. Rn 1 § 696 enthält den Rücknahmeanspruch des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsschuld.

Rn 4 Eine Zinsschuld liegt vor, wenn das betreffende Schuldverhältnis ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die Leistung von Zinsen gerichtet ist (Jauernig/Mansel § 246 Rz 5). Sie ist eine sich ständig erneuernde Nebenschuld (BGH LM Nr 2 zu § 248), da sie immer neben eine (verzinsliche) Hauptschuld tritt; zwar kann auch die Zahlung von ›Zinsen‹ ohne bestehende Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 16 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Verjährung zu beweisen, der Besteller die Vereinbarung einer Fristverlängerung, ebenso arglistiges Verschweigen (BGH BauR 75, 419). Aus der Art des Mangels können im Einzelfall Rückschlüsse auf eine Arglist möglich sein. Hinsichtlich des grds ebenfalls vom Besteller zu beweisenden Verstoßes gegen Organisationsobliegenheiten k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufgaben der GdW.

Rn 15 Den Verw als Organ der GdW trifft nach § 27 I Nr 1 ein Erhaltungsmanagement (BTDrs 19/22634, 47). Er muss dazu 1. die Anlage selbst begehen oder begehen lassen (2-mal jährlich, öfters bei Anlass, zB bei Nachrichten über Mängel), um die für eine Erhaltung des gemE erforderlichen Maßnahmen festzustellen (BGH ZWE 20, 44 Rz 9; NJW 18, 2550 Rz 77; LG Köln ZMR 11, 502). Erke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbstständige Garantie.

Rn 11 Die unselbstständige Garantie hat ihre Basis im dispositiven Recht und begründet eine partiell verschärfte Einstandspflicht, zB eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie unterliegt grds dem geregelten Recht; Garantien für die Beschaffenheit also dem Mängelrecht (HP/Faust Rz 38; MüKo/Westermann Rz 3), weshalb sie gem § 438 verjähren (Stuttg NJW-RR 11, 955, 956 [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Im Grundbuch eingetragene Rechte (lit b).

Rn 15 Die Norm gilt für alle in Abt II und III des Grundbuchs eintragungsfähigen Rechte, da deren Wirkung, zB bei zwangsweiser Durchsetzung, der fehlenden Eigentumsverschaffung vergleichbar ist (BTDrs 14/7052, 196), daher entsprechend für nicht eingetragene dingliche Rechte, die (vorübergehend) gegen gutgläubigen Erwerb geschützt sind (BGH NJW 15, 2019 Rz 17–23). Sie regelt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung der Einrede.

Rn 6 Die Einrede hat keine materiell-rechtliche Wirkung, weshalb Verzug des Erben mit all seinen Folgen (§§ 286 ff) nicht ausgeschlossen ist (str MüKo/Küppper § 2014 Rz 5 mwN); sie ist nur im Prozess und in der Vollstreckung von Bedeutung (RGZ 79, 201). IÜ kann der Gläubiger auch die Rechte aus § 326 geltend machen. Rn 7 Eine Klage auf Leistung oder eine Verurteilung hierzu k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonderfragen.

Rn 12 Ird Familienunterhalts sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613–1615 entspr anwendbar (§ 1360a III). Auch beim Familienunterhalt tritt Verzug für die Vergangenheit nur ein ab Mahnung oder Rechtshängigkeit oder Aufforderung zur Auskunftserteilung. Sonderbedarf hingegen kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen verlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, hängt nicht nur vom Willen und Handlungsspielraum der Parteien ab. Verfügungen über Immobiliarrechte (§§ 873 I, 875, 877) setzen idR eine Eintragung im Grundbuch voraus. Daneben können weitere von den Beteiligten nicht zu beeinflussender Erfordernisse (zB Vermessung und katasteramtliche Fortsc...mehr