Vermögensauskunft
Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungstitel und zahlt der Schuldner trotzdem nicht, dann bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Vollstreckung. Eine wichtige Möglichkeit besteht darin, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen. Das ermöglicht ihm, an notwendige Imformationen für die Vollstreckung, u.U. auch von dritter Seite, zu gelangen.
Durch die Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) erhält der Gläubiger zwar noch kein Geld. Aus der Vermögensauskunft ergibt sich aber, ob und gegebenenfalls welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgversprechend sind.
Vermögensauskunft
Bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung kann der Schuldner verpflichtet werden, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Voraussetzung ist lediglich, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, also
- Titel,
- Klausel
- und Zustellung.
Nicht mehr erforderlich ist es seit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Reform der Zwangsvollstreckung, dass beim Schuldner zunächst erfolglos eine Sachpfändung vorgenommen wird. Vielmehr setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist von zwei Wochen (§ 802f Abs. 1 S. 1 ZPO) und beraumt sofort einen Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft an (§ 802f Abs. 1 S. 2 ZPO). Zahlt der Schuldner dann nicht fristgerecht, ist er verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren.
Was umfasst die Vermögensauskunft: Definition
Vor der Reform der Zwangsvollstreckung war im Gesetz die immer noch geläufige „eidesstattliche Versicherung“ vorgesehen. Diese ist durch die Vermögensauskunft ersetzt worden. Außer dass die Voraussetzungen erleichtert wurden, unter denen der Schuldner zur Abgabe verpflichtet ist, hat sich allerdings kaum etwas geändert. Die Abgabe der Vermögensauskunft besteht darin, dass der Schuldner über alle für Vollstreckungszwecke geeignete Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen und hierüber ein Vermögensverzeichnis zu errichten hat. Der Schuldner muss auch nach wie vor die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern.
Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, bleibt er also unentschuldigt dem Termin fern oder weigert er sich, die geschuldeten Angaben zu machen, dann kann der Gläubiger bei einer Hauptforderung von mindestens 500 EUR bei dritten Stellen Auskünfte (§ 802l ZPO)über den Schuldner einholen. Auf diese Weise kann der Gläubiger ggf. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Schuldners zum Zwecke einer Lohnpfändung in Erfahrung bringen oder die auf den Namen des Schuldners laufenden Konten zwecks Kontenpfändung. Auch kann zum Zwecke einer Sachpfändung Auskunft über die auf den Schuldner angemeldeten Fahrzeuge eingeholt werden.
Vermögensauskunft ohne werthaltige Gegenstände abgegeben
Das gleiche Recht zur Einholung von Drittauskünften steht dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgibt, die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aber nicht erwarten lassen.
Sind im Vermögensverzeichnis also keine werthaltigen Vermögensgegenstände aufgeführt, die zur weiteren Vollstreckung geeignet wären, dann nutzt es dem Schuldner nichts, dass er die Vermögensauskunft freiwillig abgeben hat. Der Gläubiger kann auch in diesem Fall bei dritten Stellen weitere Informationen zum Schuldner einholen.
Vermögensauskunft und Haftbefehl
Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder verweigert er grundlos die Erteilung der Auskünfte, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher erfolgt dann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Der Haftbefehl braucht dem Schuldner zuvor nicht zugestellt zu werden; die Übergabe bei der Verhaftung genügt. Aus der Haft entlassen wird der Schuldner erst, wenn er die Vermögensauskunft abgegeben oder die Forderung vollständig erfüllt hat.