Nach § 882 c ZPO hat der zuständige Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen. Dies hat – wie in einem vom LG Stuttgart entschiedenen Fall – beispielsweise dann zu erfolgen, wenn der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist.
Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung
Gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers kann sich der Schuldner mit einem Widerspruch zur Wehr setzen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Schuldner mittels Widerspruchs darauf berufen, dass die Eintragungsanordnung vom Gerichtsvollzieher nicht unterzeichnet worden sei, sondern nur eine Paraphe aufweise.
Während das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners als unbegründet zurückwies, gab das LG Stuttgart dem Schuldner auf seine Beschwerde hin Recht. Das Landgericht stellte zunächst fest, dass auch nach der erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners gegeben ist.
Eigenhändige Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich!
In der Sache selbst vertrat das LG Stuttgart die Auffassung, dass eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift nicht ausreichend ist. Die Herkunft des Schriftstückes ist dadurch nicht hinreichend verbürgt. Vielmehr bedarf die Eintragungsanordnung der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Andernfalls liegt ein formeller Mangel vor.
Das LG Stuttgart führte zur Begründung aus, dass auch nach § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO die Unterschrift des Gerichtsvollziehers erforderlich ist, wenn die Eintragungsanordnung im Verhaftungsprotokoll enthalten ist. Für die Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO kann daher nichts anderes gelten. Die eigenhändige Unterzeichnung durch den Gerichtsvollzieher ist auch hier erforderlich.
In dem Zusammenhang ist – so das LG Stuttgart – auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 GVGA abzustellen. Danach ist jede Urkunde vom Gerichtsvollzieher unter Beifügung seiner Amtseigenschaft und der Bezeichnung seines Amtssitzes zu unterschreiben. Es dürfen dabei gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 GVGA keine Faksimilestempel verwendet werden. Auch durch diese Regelung wird deutlich, dass nur durch eine eigenhändige Unterschrift die Herkunft des Schriftstücks ausreichend verbürgt wird.
(LG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2014, 10 T 82/14).
Vgl. zu dem Thema auch: