Haftbefehl bleibt bei Teilerfüllung der Vollstreckungsforderung bestehen
Kommt der Schuldner einer Geldforderung seiner Verpflichtung nicht nach, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren, kann gegen ihn ein Haftbefehl ergehen mit der Ziel der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.
Forderung nur zum Teil erfüllt
Der Schuldner wird dann erst aus der Haft entlassen, wenn er die Vermögensauskunft abgegeben oder die Forderung vollständig erfüllt hat. Erfüllt er die Forderung nur zum Teil, ist der Haftbefehl nicht aufzuheben. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BGH sogar dann, wenn der Gläubiger die Vollstreckung auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat.
- In dem entschiedenen Fall betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung über 50.000 EUR. Die Hauptforderung betrug insgesamt 8.000.000 EUR.
- Zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war der Schuldner unentschuldigt nicht erschienen.
- Es erging daher auf Antrag der Gläubigerin nach § 802g BGB ein Haftbefehl zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.
Mehr als die der Vollstreckung zugrundeliegende Teilforderung gezahlt
Der Schuldner hatte sich gegen den Erzwingungshaftbefehl mit der Beschwerde zur Wehr gesetzt und beantragte seine Aufhebung.
Er machte geltend, zwischenzeitlich sogar einen höheren Betrag als die der Vollstreckung zugrundeliegende Teilforderung von 50.000,00 € gezahlt zu haben.
Letztendlich hat die Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, so dass die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Das Gericht hatte aber noch über die Frage der Kostentragung zu entscheiden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Schuldner ohne die Erledigungserklärung mit seinem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls keinen Erfolg gehabt, so dass ihm die Kosten nach § 91a ZPO auferlegt wurden.
Haftbefehl ist erst nach vollständiger Erfüllung der Forderung aufzuheben
Ein nach § 802g ZPO erlassener Haftbefehl ist – so der BGH – nicht bereits dann aufzuheben, wenn der Schuldner eine Teilleistung erbracht hat, sondern erst nach vollständiger Erfüllung der sich aus dem Vollstreckungstitel ergebenen Forderung.
- Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat
- und der Schuldner diesen Teilbetrag bezahlt.
- Vielmehr führt eine solche Teilzahlung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 i.V.m. § 776 Satz 2 ZPO nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Dementsprechend ist nur die Vollziehung des Haftbefehls einzustellen. Eine Aufhebung des Haftbefehls wegen Verbrauchs des Titels kommt nicht in Betracht. Der Gläubiger hat vielmehr die Möglichkeit, bei einem erneuten Vollstreckungsauftrag auf den erlassenen Haftbefehl zurückzugreifen.
(BGH, Beschluss v. 29.03.2018, I ZB 54/17).
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