Anspruch des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft

Bei der Frage, ob eine Vermögensauskunft durch den Schuldner nachzubessern ist, kommt es allein auf die Angaben an, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Hinweise des Schuldners auf Nachfragen vom Gerichtsvollzieher auf sind keine hinreichenden Ergänzungen.

Ist ein Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, so hat er gemäß § 802 c Abs. 2 ZPO alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben.

Angaben im Vermögensverzeichnis unvollständig

Sind die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich, so ist er zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet.

Nur wenn Fragen über Vermögenspositionen schon zusammengefasst verneint sind, ist eine Nachbesserung entbehrlich.

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der Schuldner im Vermögensverzeichnis zu der Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen keine Antwort gegeben hat. Ferner fehlten im Vermögensverzeichnis Angaben des Schuldners zu seinem Vermieter.

Gerichtsvollzieher lehnt Nachbesserung ab

Der Gläubiger beantragte daher die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch Angabe von Name und Adresse des Vermieters.

Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab und verwies darauf, dass der Schuldner ihm gegenüber versichert hätte, dass eine Kaution an den Vermieter nicht bezahlt worden sei. Der Gläubiger verfolgte sein Begehren weiter und hatte in letzter Instanz vor dem BGH Erfolg.

  • Der Senat stellte zunächst klar, dass aus dem abgegebenen Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sei, dass der Schuldner unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat.
  • Es fehle ersichtlich die Angabe über mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution.
  • Die Frage sei auch nicht in anderem Zusammenhang mitbeantwortet worden.

Der Umstand, dass der Schuldner die Frage nach sonstigen Forderungen verneint hätte, reiche hierfür nicht aus, da sich diese Frage erkennbar nur auf Forderungen beziehe, die nicht bereits Gegenstand anderer Fragen des Vermögensverzeichnisses sind.

Stellungnahme des Gerichtsvollziehers reichte nicht

Die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers, wonach der Schuldner ihm gegenüber versichert hätte, keine Mietkaution an den Vermieter bezahlt zu haben, reichte dem BGH nicht. Soweit sich die Angaben nicht unmittelbar aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, hindern sie nach Auffassung des BGH den Nachbesserungsanspruch nicht.

  • Vielmehr können dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis selbst dokumentiert sind.
  • Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses, die Angaben des Schuldners zu dokumentieren und beim zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen,
  • welches länderübergreifend von Vollstreckungsbehörden eingesehen werden kann. 

Sind also erforderliche Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis nicht dokumentiert, dann ist dieses unvollständig und bedarf der Nachbesserung. Auf zusätzliche Angaben gegenüber dem Gerichtsvollzieher kommt es nicht an.

(BGH, Beschluss vom 15.12.2016, I ZB 54/16).



Hintergrund

Das Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben.

Von der Zweckrichtung des Vermögensverzeichnisses ausgehend, dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte zu schaffen, muss die Auskunft so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um unmittelbare Vollstreckungsanträge zu stellen.

Erfüllt das Vermögensverzeichnis diese Anforderungen nicht, ist der Gläubiger berechtigt, die Ergänzung bzw. Nachbesserung zu verlangen.

Der Anspruch hierauf ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Vermögensauskunftspflicht nach § 802c ZPO, wonach das Vermögensverzeichnis vollständig und richtig sein muss und nur dies im Zusammenspiel mit § 802d ZPO dazu führt, dass der Schuldner über zwei Jahre bei unveränderten Verhältnissen kein neues Vermögensverzeichnis vorlegen muss.

Der Gläubiger ist stets verpflichtet, um Nachbesserung beim Gerichtsvollzieher nachzusuchen. Nur gegen die Ablehnung der Ergänzung bzw. Nachbesserung ist die Erinnerung nach § 766 ZPO eröffnet.