Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögensauskunft

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Eidesstattliche Versicherung.

Rn 102 Bei der Klage aus §§ 259 II, 260 II BGB bemessen sich ZuS, GeS und ReS für das Rechtsmittel des Kl nach dessen Interesse an der Abgabe, § 3. Die Rspr nimmt einen Bruchteil des Leistungsinteresses, idR 1/20 bis 1/4 (BGH KostRspr ZPO § 3 Nr 113; Celle MDR 03, 55; Bambg FamRZ 1997, 40; gegen eigenständigen Wertansatz neben dem Auskunftswert OLG Frankfurt JurBüro 1973, 76...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 38 Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 ff VV RVG. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Gebührenangelegenheit iSd § 15 RVG (§ 18 Nr 1 Hs 1 RVG)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. (2) Die Bewi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion 815 ZPO 5; 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung 6 MediationsG 4 Zession 50 ZPO 34 Zessionar 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung 373 ZPO 7 Abgrenzung zur Partei 373 ZPO...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm regelt die Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners im Wesentlichen entsprechend § 902 aF. Für das Verfahren wird vielfach auf § 802f verwiesen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Über die Bewilligung entscheidet das Gericht vAw, wenn die Zustellung durch die Geschäftsstelle (vgl § 168) nicht durchführbar iSd § 185 ist (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 3). Die Bewilligung kann nur für den Einzelfall, dh für eine einzelne Zustellung (wenn auch mglw mehrerer Schriftstücke) ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen müssen damit für jedes Schriftstück geso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Streit um die Wirksamkeit des Prozessvergleichs.

Rn 235 Es bleibt im Streit um die Wirksamkeit eines Vergleichs, namentlich bei Fortsetzung des Rechtsstreits beim Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH AGS 20, 284 [BGH 09.10.2019 - IV ZR 171/18]; MDR 12, 1436 [BGH 19.09.2012 - V ZB 56/12]); mitverglichene Gegenstände führen nur zur Werterhöhung, soweit sie nunmehr in den Rechtsstreit einbezogen werden (hM, Übersicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sperrfrist für die erneute Haft (Abs 3).

Rn 4 Die Norm schützt den Schuldner vor einer Haftanordnung in einem anderen Verfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubigers. Der Schutz ist auf zwei Jahre beschränkt und entfällt, wenn die Voraussetzungen einer weiteren Abgabe der Vermögensauskunft gem § 802d vorliegen, der insoweit eine korrespondierende Frist aufweist. Die Norm entspricht ansonsten im Wesentl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 806a dient als Rechtsgrundlage dafür, dass der GV den Gläubiger über seine anlässlich der Zwangsvollstreckung gewonnenen Erkenntnisse über Geldforderungen (und über den Arbeitgeber, s Rn 5) des Schuldners unterrichtet. Die Norm schafft nicht nur die hierfür notwendige Erlaubnis, sondern begrenzt diese zugleich und verpflichtet den GV (der vorgelagert bereits zur Befra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Haftentlassung und weiteres Verfahren (Abs 2).

Rn 3 Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen und es gelten § 802f V u VI, so dass auch dem Gläubiger ein Ausdruck zuzuleiten ist und das Vermögensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802k zuständigen Gericht zu übermitteln ist. Die Entlassung muss in das Protokoll des Termins aufgenommen werden (HK-ZV/Sternal § 802i Rz 9). Der Haf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vertretung Volljähriger kraft Vorsorgevollmacht.

Rn 5 Von der Bestellung eines Betreuers ist nach Abs 3 abzusehen, wenn der später geschäftsunfähig gewordene Volljährige zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Voraussetzung der Vorschrift ist einmal die Erteilung einer Vollmacht durch eine volljährige geschäftsfähige natürliche Person an eine andere (nicht juristische) natürliche weder dem Anstalts- noch Heimpersonal zug...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Funktionelle Zuständigkeit (Abs 1).

Rn 2 Der Gerichtsvollzieher ist das für die Abnahme sowohl der Vermögensauskunft als auch der eidesstattlichen Versicherung berufene Organ in der Zwangsvollstreckung. Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Gerichtsvollzieherbezirk innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, so dass Abs 1 S 1 auf den Gerichtsvollzieher ›bei dem Amtsgericht‹ verweist. Bei Amtsgerichten mit mehreren G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Inhalt der Eintragungsanordnung (Abs 3 S 1 und 2).

Rn 9 Die Eintragungsanordnung muss die in § 882b II, III aufgeführten Daten enthalten (Abs 3), die der zuständige GV ermittelt. Sind sie ihm nicht aus der Vermögensauskunft, dem Titel oder einer freiwilligen Angabe des Schuldners bekannt, kann der GV vAw mittels Amtshilfe Auskünfte beim Melderegister (§ 755 I) oder den in § 755 II 1 Nr 1–3 genannten Behörden einholen. Bei de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 882c bestimmt Voraussetzungen, Verfahren und Inhalt der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei zivilrechtlicher Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 882b I Nr 1. Die Eintragungsgründe sind zu 2013 neu bestimmt worden, da die Vermögensauskunft nach § 802c zu Beginn der Zwangsvollstreckung als reine Sachaufklärung über das Schuldnervermögen erfolgt u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Benachrichtigung, Widerspruch und Zahlungsrückstand (Abs 3).

Rn 6 Der Gläubiger ist von dem Zahlungsplan und dem Vollstreckungsaufschub unverzüglich zu unterrichten. Der Gläubiger muss vor allem über die Höhe der Zahlung und deren Zeitpunkte informiert werden. Nicht notwendig sein wird die Übersendung einer vollständigen Protokollabschrift, die auch die Tatsachen der Glaubhaftmachung enthält (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Widerspricht der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren.

Rn 1 Für die Bewilligung ist das Prozessgericht zuständig, dh das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, für das Urt das Gericht, das dieses erlassen hat, und bei Rechtsmitteln das Rechtsmittelgericht. Das Vollstreckungsgericht wird erst nach der Titelzustellung (§ 750) zuständig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht Voraussetzung für ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufgaben.

Rn 4 Der Aufgabenbereich umfasst alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen sind (§ 753 I ZPO), insb die Pfändung (§§ 803 ff ZPO), Wegnahme (§ 883 ZPO) und Räumung (§ 885 ZPO), die Abnahme einer Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 802e ZPO), ggf Verhaftung des Schuldners (§ 802g ZPO), sowie die Zustellung von Schr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Anordnung.

Rn 48 Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Zwangshaft nur dann zulässig, wenn Zwangsgeld nicht ausreichend erscheint, den Willen des Schuldners zu beugen (hM; Zweibr JurBüro 03, 494). Die Ersatzzwangshaft muss verhältnismäßig sein (LAG Hessen 30.12.20 – 8 Ta 313/20, Rz 22). Zu Besonderheiten bei der ersatzweisen Anordnung von Zwangshaft gegen eine Erbengemeinschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gütliche Erledigung als Programm (Abs 1).

Rn 2 Mit der Aufhebung der Einzelregelungen zur gütlichen Erledigung der §§ 806b, 813a und 900 III geht die programmatische Festschreibung der gütlichen Erledigung für alle Abschnitte (dazu § 802a Rn 1) der Zwangsvollstreckung einher (Becker-Eberhard FS Schilken, 603). Die gütliche Erledigung kann in jeder Lage des Verfahrens zur Anwendung kommen. Der Grundsatz der gütlichen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorbereitung.

Rn 30 In seiner Vermögensauskunft gem § 802c und seinem Vermögensverzeichnis nach § 807 muss der Schuldner Angaben zu dem erzielten Arbeitseinkommen machen. Neben der Einkommenshöhe muss er Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit darlegen (LG München I DGVZ 09, 65; LG Dessau-Roßlau DGVZ 09, 65, 66; Schmid JurBüro 10, 4). Ggf ist auch eine Nachbesserung erforderlich (LG Stuttg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Unentgeltliche Leistungen (Abs 2 S 3 Nr 2).

Rn 23 Unentgeltliche Leistungen, die über gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes hinausgehen, sind ebenfalls anzugeben, gleichgültig an wen sie erfolgt sind. Der Zeitraum bezieht sich hier sogar auf die letzten vier Jahre vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auch hier geht es um die Information im Hinblick auf denkbare Anfechtungen nach dem A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 185 ermöglicht als ultima ratio (mittels Fiktion) Zustellungen in Fällen, in denen eine Zustellung auf einem anderen Weg nicht oder nur sehr schwer durchführbar ist (BGH NJW-RR 18, 503 [BGH 30.11.2017 - I ZB 5/17] Rz 9; BFH/NV 16, 945 [BFH 25.02.2016 - X S 23/15 (PKH)] Rz 19). Die Vorschriften über die öffentliche Zustellung dienen der Verwirklichung des rechtlichen G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm regelt das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (802c). Der zuständige Gerichtsvollzieher (s § 802e) setzt dem Schuldner eine Leistungsfrist von zwei Wochen (kritisch Schilken Rpfleger 06, 629, 635), nach deren fruchtlosem Ablauf er den Schuldner zur Abgabe der Auskunft lädt oder ihn hierzu in der Wohnung aufsucht, belehrt und schließlich mit den in § 80...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Die Bereiche der Fremdauskunft (Abs 1 S 1 Nr 1–3).

Rn 10 Die von der Fremdauskunft erfassten Bereiche sind für die Vollstreckung typischerweise von entscheidender Bedeutung (Würdinger JZ 11, 177, 182), da das Arbeitseinkommen des Schuldners, dessen Kontoguthaben und dessen Kraftfahrzeug wichtige Zugriffsgegenstände sind. Auf diese Bereiche ist die Auskunftsmöglichkeit zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Schu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Örtliche Zuständigkeit (Abs 1).

Rn 3 Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit verweist die Regelung auf das Amtsgericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (LG Ellwangen DGVZ 18, 146 mwN; Hamm v 20.11.15 – I-32 SA 63/15, Rz 10 f mwN – nv). Einschlägig sind also bei natürlichen Personen §§ 7–11 BGB (Wohnsitz als ständige Niederlassung, Wohnsitz von ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelf.

Rn 17 Gegen die Ablehnung des Erlasses eines Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde des Gläubigers nach § 793 statthaft. Gegen den Erlass des Haftbefehls ist seitens des Schuldners die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH NJW-RR 22, 5709; aA (Erinnerung) Keller DGVZ 23, 41). Die Frist beginnt mit Übergabe der Abschrift (Rn 14). Der Haftbefehl ist ein Zwangsmittel nach ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Sonstige Zuständigkeiten.

Rn 2 Außerhalb der §§ 23 ff GVG wird das AG ua tätig in Rechtshilfesachen (§ 157 GVG), Mahnsachen (§ 689 ZPO), Vollstreckungssachen (§ 764 ZPO), bei Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherungen (§ 802e ZPO), als Zentrales Vollstreckungsgericht (§ 802k ZPO), bei Arrest und einstweiligen Verfügungen (§§ 919, 942 ZPO), in Insolvenzverfahren (§ 2 I InsO), Zwangsversteig...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wirkungen der Zahlungsvereinbarung und Vollstreckungsaufschub (Abs 2 S 2).

Rn 5 Da die Zahlungsvereinbarung keine materiell-rechtliche Wirkung (o Rn 1) auf Fälligkeit und Verzug hat und den weiteren Zinslauf nicht unterbricht, laufen die Zinsen auch nach einer solchen Vereinbarung grds weiter (S/W/K/T/Vuia § 802b Rz 5; BTDrs 16/13432, 42 f; Mroß DGVZ 12, 169). Hauptwirkung des Zahlungsplans ist der Aufschub der Vollstreckung. Solange der Aufschub g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Hinweispflicht des Schuldners, Abs 2 S 2.

Rn 9 Nach § 907 II 2 hat der Schuldner die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen. Die Gläubiger sollen damit eine Abänderung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung in den Fällen herbeiführen können, in denen die Voraussetzungen einer Festsetzung nach Abs 1 ganz oder teilweise entfallen sind. Damit soll die best...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Errichtung des Verzeichnisses (S 1).

Rn 12 Die zentrale Verwaltung des Vermögensverzeichnisses benötigt das Verzeichnis in der dort gebotenen elektronischen Form. Deshalb hat der Gesetzgeber § 802f V 1 zum 26.11.16 neu gefasst (EuKoPfVODG; § 802a Rn 1; BGBl I 2016, 2591, 2592), um nochmals zu verdeutlichen, dass der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Te...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände (Abs 2 S 1).

Rn 13 Der Umfang der Auskunftspflicht (Abs 2) entspricht dem der eidesstattlichen Versicherung gem § 807 I und II des früheren Rechts (BTDrs 16/10069, 25). Anzugeben sind also Fahrnis und Immobilien, Forderungen und andere Vermögensrechte. Jeder Vermögensgegenstand ist einzeln aufzuführen. Da die Vermögensauskunft dazu dient, dem Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Vermö...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Forderungen und Beweismittel (Abs 2 S 1 und 2).

Rn 15 Anzugeben sind Forderungen auf Arbeitseinkünfte (s § 850 Rn 11 ff) und sonstige Einkünfte wie Renten und Pensionen, Unterhaltsrenten, Mieteinkünfte, Kontoguthaben, Versicherungsleistungen, Mieteinnahmen etc (s § 850 Rn 11 ff, § 850i Rn 7 ff). Ebenfalls anzugeben sind sonstige Rechte (s §§ 857, 859). Jeweils sind die Auskünfte mit den die Identifizierung ermöglichenden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Normzweck und Regelungszusammenhang der §§ 946 ff.

Rn 1 Die §§ 946 ff, welche bis zum 31.8.09 zum 9. Buch gehörten und Teile des Aufgebotsverfahrens regelten, sind durch das Gesetz zur Durchführung der VO (EU) Nr 655/2014 (EuKoPfVODG) vom 21.11.16 (BGBl I S 2591 ff) mit Wirkung vom 18.1.17 dem 8. Buch über die Zwangsvollstreckung zugeschlagen und neu besetzt worden. Es handelt sich um ergänzende Durchführungsvorschriften zu ...mehr

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§ 36 Zwangsvollstreckung im... / bb) Vorläufige Vollstreckbarkeit des Titels

Rz. 20 Ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, darf die Zwangsvollstreckung hieraus nur beginnen, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Bei Prozessvergleichen oder Anwaltsvergleichen stellt sich diese Frage nicht, da diese mit ihrem Abschluss oder spätestens mit dem Ablauf einer Widerrufsfrist bestandskräftig und damit uneingeschränkt vollstreckbar sind. Rz. 21 Für Ur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag und Verfahren.

Rn 30 Da der Pfändungsfreibetrag nach Abs 1 S 2 aF bzw jetzt II erhöht wird, um den Unterhaltsbedarf von Angehörigen decken zu können, enthält Abs 6 eine Korrekturregel. Sachlich stimmt die neue Bestimmung vollständig mit der früheren Regelung aus Abs 4 überein. Lediglich die Stellung im Gesetz und die Verweisungen sind angepasst worden. Es gelten damit die bisherigen Ausfüh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag des Gläubigers.

Rn 2 Ein Haftbefehl wird nicht ohne Antrag des Gläubigers erlassen (kritisch Schilken Rpfleger 06, 629, 636). Der Antrag ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Zuständig ist nicht das zentrale Vollstreckungsgericht des § 802k, sondern das Amtsgericht des Wohn- bzw Aufenthaltsorts des Schuldners im Sinne von §§ 802e, 764, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kenntnisnahme durch Befragung des Schuldners oder Einsichtnahme (Abs 1).

Rn 3 Ist erkennbar, dass die Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der GV über § 806a I nicht nur berechtigt, sondern als staatliches (Vollstreckungs-)Organ auch verpflichtet, den Schuldner nach dessen Geldforderungen zu befragen (str, MüKoZPO/Gruber Rz 7 mN). Eine Pflicht des Schuldners, dem GV Auskunft zu erteilen, besteht in diesem Fall j...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Belehrung des Schuldners (Abs 3).

Rn 5 Die Belehrung betrifft einerseits die nach § 802c erforderlichen Angaben. Andererseits ist auf die Folgen unentschuldigter Terminsversäumung und Auskunftspflichtverletzung hinzuweisen, was vor allem die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c), der Drittauskünfte (§ 802l) sowie des Haftbefehls (§ 802g) betrifft. Die Gesetzesmaterialien verweisen i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durchsetzung.

Rn 22 Erteilt der Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht freiwillig, kann der Gläubiger sein Begehren nach § 836 III 2 iVm den §§ 899 ff durchsetzen. Deswegen muss die Auskunft zunächst vom Schuldner verlangt werden (AG Donaueschingen DGVZ 13, 97). Die Auskünfte sind iRd Vollstreckungsverfahrens erzwingbar. Dazu muss der Schuldner die Auskünfte verweigert, unvollständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten

Kommentar Bei Kreditinstituten sind Einzelwertberichtigungen (EWB) von Kundenforderungen steuerlich nur unter strengen Voraussetzungen anzuerkennen. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben Stellung bezogen. Das BMF-Schreiben vom 21.3.2024, welches sich mit der Frage von Einzelwertberichtigungen (EWB) bei Kreditinstituten auseinandersetzt, mag vielleicht auf den ersten Bli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4.1 Anwendungsbereich

Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren ein präventiv wirkende...mehr

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FoVo 03/2024, Die Anlage Vollstreckungskosten zu den Vollstreckungsanträgen nach der ZVFV

Die Anlagen 1 und 4 nach der ZVFV sehen vor, dass eine Aufstellung der Inkassokosten sowie eine Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten beizufügen sind. Erklärung zum Entstehungsverhältnis? Das LG Mainz (21.6.2023 – 3 T 30/23, FoVo 2024, 53 ff., in dieser Ausgabe) verlangt dazu von Inkassodienstleistern, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihre Vergütung sich vert...mehr

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FoVo 02/2024, Drittauskünft... / 2 II. Die Entscheidung zusammengefasst

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Das Vorbringen aus der Erinnerung rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entscheidung des Gerichtsvollziehers abzuweichen. Gläubiger sieht Drittauskünfte als ein "Weniger" zur Vermögensauskunft Der Gläubiger meint, dass er aufgrund der wesentlichen Veränderung der Vermögenslage wegen des Ausscheidens der Schuldnerin bei der Dritt...mehr

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FoVo 02/2024, Drittauskünft... / 3 Der Praxistipp

Ein Blick in das Gesetz hilft Ausgangspunkt für die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegenüber den dort genannten Auskunftsstellen ist § 802l ZPO. Die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens ergibt sich aus § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach können Drittauskünfte nur eingeholt werden, wenn die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner nicht zustellbar ist, wenn er ...mehr