Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Leitsatz 1. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig. 2. Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Normenke...mehr

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§ 47 Entziehung der Fahrerl... / 1. Grundlagen

Rz. 46 Anlage 4 zur FeV betrifft die Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Für die große Masse der auf eine Alkohol- oder Drogenproblematik beruhenden Entziehungsverfahren spielen diese Vorgaben die entscheidende Rolle. Rz. 47 Die Anlage 4 zur FeV besitzt Rechtsnormcharakter. Allerdings liest sich ihr Text wie eine medizinische Tabelle, weil hier das fr...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern

I. Der Versicherungsschutz umfasst die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß § 2, § 43 a Abs. 4 Nr. 8, § 129 WPO, und zwar 1. die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solcher von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Er...mehr

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§ 14 Bürgerlich-rechtliche ... / II. Prospektverantwortliche

Rz. 8 Der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung unterliegen die Prospektverantwortlichen, die das ihnen typischerweise entgegengebrachte ("standardisierte") Vertrauen der Kapitalanleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts enttäuschen.[30] Verantwortlich für den Prospekt sindmehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / B. Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)

Im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. 1. Mitversicherte Tätigkeiten 1.1 Mitversichert sind die n...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Ausübung beruflicher Tätigkeit

Rz. 35 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Ausübung beruflicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Damit sind zunächst einmal Ansprüche Dritter aus dem privaten Bereich des Anwalts ausgeschlossen. Diese Abgrenzung ist i.d.R. unproblematisch. Sie spielt eher eine Rolle auf der Haftungsebene bei der Frage, ob überhaupt ein Anwaltsmandat vorlag oder ob es sich um ein reine...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4 Beratender Beirat/weitere Gremien

Rz. 1045 Neben oder an Stelle eines fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrats oder eines mit Überwachungsfunktion ausgestatteten (beschließenden) Beirats kann die GmbH Gremien haben, denen unterschiedlichste Aufgaben zugewiesen werden können. Diese können als "Beiräte", "Verwaltungsräte", "Risikogremien" oder "Ausschüsse" bezeichnet sein. Anders als der mit Überwachung...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.2 Zur Begrifflichkeit "Aufsichtsrat", "Beirat" und "Organ"

Rz. 891 In der GmbH-Praxis werden in vielen Fällen zusätzliche Gremien als "Beiräte", "Verwaltungsräte", "Aufsichtsräte", "Risikogremien" oder "Ausschüsse" gebildet. In zahlreichen Abhandlungen werden Kriterien dafür erörtert, wie diese Einheiten in die Kategorie "Aufsichtsrat" einerseits und "Beirat" andererseits einzuordnen sind: "Aufsichtsräte" seien hierbei Organe im Sin...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.1 Einrichtung und Abschaffung eines beratenden Beirats

Rz. 1046 Der Gesellschaftsvertrag selbst kann die Einrichtung eines beratenden Beirates (im Folgenden: "Satzungsbeirat") vorsehen oder eine Klausel enthalten, die die Gesellschafter dazu ermächtigt, die Bildung eines beratenden Beirates zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag oder der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende, einrichtende Beschluss legt dann fest, wie viele B...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2 Beschließender Beirat/Aufsichtsrat

2.1 Einführung und Motivation Rz. 889 Das GmbHG geht im Grundsatz von einer zweigliedrigen Organisation der Gesellschaft durch Gesellschafter und Geschäftsführer aus. Eine Pflicht zur Einrichtung eines weiteren Organs in Form eines (obligatorischen) Aufsichtsrats besteht nur dann, wenn die GmbH besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl von Arbeitnehmern oder des Unter...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.5 Überwachungsfunktionen des fakultativen Aufsichtsrats und des aufsichtsratsähnlichen Beirats

Rz. 903 Zentrale Aufgabe und gleichzeitig Mindestkompetenz eines Aufsichtsrats, der diese Bezeichnung verdient, und eines aufsichtsratsähnlichen Beirats, auf den § 52 Abs. 1 GmbHG analog Anwendung findet, ist die Überwachung der Geschäftsführung (siehe Rn. 891: "Ohne Überwachung kein Aufsichtsrat, sondern ein (beratender) Beirat"). Der in § 52 Abs. 1 GmbHG normierte Vorbehal...mehr

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I Grundlagen / 2.5.1.3 Aufsichtsrat/Beirat

Rz. 85 Es besteht grundsätzlich keine Pflicht einen Aufsichtsrat zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Aufsichtsrat vorsehen. Die Kompetenzverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach § 52 GmbHG, welcher auf das AktG verweist. Als Mindestaufgabe muss dem Aufsichtsrat die Überwachung der Geschäftsführung übertragen sein. Eine wic...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.2 Repräsentation

Rz. 1048 Ebenso kann ein Beirat aus rein repräsentativen Gründen gebildet und zu Werbezwecken nach außen eingesetzt werden.[1] In diesen Konstellationen wird ein Beirat mit in Wissenschaft, Politik oder im Markt bekannten Namen besetzt, um z. B. bei potentiellen Kunden durch die Bezugnahme auf die Namen der Beiratsmitglieder den Anschein besonderer Kompetenz zu erwecken.mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12 Amtsbeendigung

2.12.1 Amtsbeendigung durch Zeitablauf Rz. 935 Ist eine konkrete Amtszeit bestimmt, so endet die Organstellung mit dem Ablauf der festgelegten Amtszeit. In diesen Fällen ist keine gesonderte Erklärung erforderlich, die Beendigung tritt automatisch ein. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine konkrete Amtszeit vorgibt, kann durch Gesellschafterbeschluss keine automatische Verlänger...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.3 Gestaltungsmöglichkeiten für die Errichtung

Rz. 898 Die Grundlage für die Errichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats mit organschaftlichen Befugnissen muss im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Nicht erforderlich ist jedoch die konkrete Ausgestaltung der Kompetenzen dieses Gremiums im Gesellschaftsvertrag selbst. Es genügt, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder Beirats vorsieht und ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.6 Funktion des Aufsichtsrats/Beirats in der Unternehmensleitung

Rz. 724 Hat eine GmbH aufgrund gesetzlicher oder statutarischer Anordnung einen Aufsichtsrat zu bestellen, obliegt ihm die Kontrolle der Geschäftsführung (§§ 52 Abs. 1 GmbHG, 111 AktG). Das Recht und die Pflicht des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung zu kontrollieren, verdrängen jedoch nicht die Kontroll- und Überwachungsrechte der Gesellschafterversammlung und lassen diese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.3 Maßgeblichkeit der getroffenen Vereinbarungen

Rz. 1052 Sowohl beim Satzungsbeirat als auch beim Vertragsbeirat richten sich im Übrigen die Begründung und der Inhalt der Mitgliedschaft sowie die innere Ordnung des beratenden Beirats und seiner Vergütung nach den konkret getroffenen Vereinbarungen; für deren Wirksamkeit und Auslegung gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.mehr

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II Gründung / 2.4.2 Aufsichtsrat/Beirat

Rz. 196 Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3 a AktG sind in den Fällen, in denen ein Aufsichtsrat gesetzlich oder statuarisch vorgeschrieben ist und dieser vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bestellt wird, der Anmeldung die Urkunden über die Bestellung sowie eine Liste der Mitglieder beizufügen. Aus der Liste müssen Name, Vornam...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat

1 Die Geschäftsführung 1.1 Begriff und Aufgaben – Überblick Rz. 669 Die Geschäftsführung ist das Organ, das in der GmbH mit der Führung der Geschäfte und der Vertretung (§ 35 GmbHG) der Gesellschaft betraut ist.[1] Rz. 670 Die Führung der Geschäfte umfasst die Leitung und Überwachung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter und die Verantwortung für alle "zur Verfolgung des Gese...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3.1 Satzungsbeiräte

Rz. 1049 Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene Geschäftsordnung für den...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.10 Persönliche Voraussetzungen für Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 928 Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 105 AktG haben Mitglieder des fakultativen Aufsichtsorgans folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 100 Abs. 1 Satz 1 AktG); Sie dürfen in Vermögensangelegenheiten nicht dem Einwilligungsvorbehalt eines bestellten Betreuers unterliegen ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2 Möglichkeiten und Grenzen der Aufgabenzuweisung

4.2.1 Beratung Rz. 1047 Die Satzungs- und Vertragsbeiräte führen regelmäßig in erster Linie beratende Tätigkeiten aus. Sie können zur Beratung der Geschäftsführer, der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschaftergruppen eingesetzt werden. Der Beratungsgegenstand kann generell ausgestaltet sein, sodass die Beratungskompetenz alle Angelegenheiten der Gesellschaft erf...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.16 Kreditgewährung

Rz. 962 Da § 52 Abs. 1 GmbHG nicht auf § 115 AktG verweist, gelten bei einem fakultativen Aufsichtsorgan keine besonderen Regelungen für eine Kreditgewährung der Gesellschaft an die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.[1]mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5 Beschlussfassung

2.17.5.1 Beschlussfähigkeit Rz. 971 Die Regelung des § 108 Abs. 2 AktG zur Beschlussfähigkeit von Aufsichtsräten einer AG, wonach die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, ist nicht von der Verweisungsnorm des § 52 I GmbHG erfasst. Demnach ist es ausreichend, dass ein einziges Mitglied des Aufsichtsorgans anwesend ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3 Zuweisung weiterer Kompetenzen

4.2.3.1 Satzungsbeiräte Rz. 1049 Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 114 AktG)

2.15.1 Einführung Rz. 953 § 114 AktG stellt besondere Anforderungen an Verträge zwischen Gesellschaft und Aufsichtsrat. Danach sind Verträge über Tätigkeiten höherer Art einem Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats unterworfen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch für das fakultative Aufsichtsorgan vorsehen, dass § 114 AktG keine Anwendung findet, § 52 Abs. 1 GmbHG; haben d...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17 Innere Ordnung

2.17.1 Einführung Rz. 963 In Bezug auf die innere Ordnung des fakultativen GmbH-Aufsichtsorgans findet sich über den Verweis des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 110 AktG lediglich eine Regelung zur Einberufung des Aufsichtsorgans. Die weiteren, diesen Bereich betreffenden Vorschriften (§§ 107 bis 109 AktG) werden hingegen nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Gesellschafter s...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.4 Verweise des § 52 Abs. 1 GmbHG

Rz. 900 Wie bereits dargestellt, findet die Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG nur dann Anwendung, wenn es sich (i) nicht um einen obligatorischen Aufsichtsrat, sondern (ii) um einen fakultativen Aufsichtsrat handelt und in diesem Fall im Gesellschaftsvertrag die Anwendbarkeit des § 52 GmbHG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auf ein nicht als "Aufsichtsrat" bezeichnetes G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.13 Mitteilung an das Handelsregister, Bekanntmachung

Rz. 945 Gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG müssen Änderungen der Zusammensetzung des (auch fakultativen) Aufsichtsrats unverzüglich durch die Geschäftsführer dem Handelsregister mitgeteilt werden, und zwar durch Einreichung einer Gesamtliste aller Mitglieder des Aufsichtsrats unter Angabe von Namen, Vornamen, ausgeübtem Beruf und Wohnort. Dem Handelsregister sind nur personelle V...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.2 Einwilligung der Gesellschafterversammlung/des Aufsichtsrats

Rz. 828 Nach § 88 Abs. 1 Satz 3 AktG analog kann das Bestellungsorgan Geschäftsführungsmitgliedern "nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften" gestatten, Konkurrenzgeschäfte zu machen oder das Amt eines Vorstands, Geschäftsführers oder die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen. Eine Blankoe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.5.3 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zur Geschäftsführung und zum Aufsichtsrat

Rz. 692 Die durch § 105 AktG zwingend für die AG vorgeschriebene strikte Funktionstrennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist Ausfluss des dualen Leitungssystems der deutschen AG. Anders als nach dem Board-System im anglo-amerikanischen Recht[1] und anders als bei der – neben dem dualistischen Führungsprinzip zulässigen – monistischen Leitungsstruktur der SE liegen bei d...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.4 Organhaftung nur bei Verschulden

Rz. 1086 Organhaftung ist Verschuldenshaftung.[1] Organmitglieder, die "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns" (§§ 43 Abs. 1[2], 64 Satz 2 GmbHG) angewandt haben, handeln nicht schuldhaft und haften nicht für (trotzdem) eintretenden Schaden. Rz. 1087 Geschäftsführungsmitglieder müssen bei der Erfüllung ihrer Pflichten die Sorgfalt anwenden, die ein...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.21 Beseitigung/Aufhebung des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 990 So, wie es den Gesellschaftern bei einem fakultativen Aufsichtsorgan obliegt, ob sie einen solchen überhaupt einrichten möchten, können diese auch darüber entscheiden, ob dieser fortbestehen oder abgeschafft werden soll. Zur Beseitigung des Beirates bedarf es lediglich einer Gesellschaftsvertragsänderung gem. §§ 53, 54 GmbHG. Sind Entsenderechte eingeräumt worden, be...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 6.1 Überblick

Rz. 1125 Die D&O-Versicherung[1] hat ihren Ursprung im anglo-amerikanischen Raum.[2] In Deutschland hat die D&O-Versicherung aufgrund der zunehmenden Verschärfung der Organhaftung durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung zunehmende Verbreitung erfahren. Rz. 1126 Im Rahmen der Einrichtung eines funktionsfähigen Risiko-Management-Systems (§ 91 Abs. 2 AktG analog) müssen Geschä...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.3 Handeln zum "Wohle der Gesellschaft"

Rz. 1062 Das Handeln von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat muss dem "Wohle der Gesellschaft" dienen. Diese Voraussetzung liegt beispielsweise bei einer durch den Aufsichtsrat oder den Beirat nachträglich gewährten Leistungsprämie, die der Gesellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt, nicht vor.[1]mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.4 Anforderungen an den Vertragsinhalt

Rz. 958 Um zu vermeiden, dass für Umgehungen der §§ 113, 114 AktG "Tür und Tor" geöffnet werden[1], also vom Aufsichtsorgan vergütungspflichtige Verträge bewilligt werden, die Leistungen betreffen, die das Organmitglied als Mandatsträger schuldet, stellt der BGH hohe Anforderungen an den Inhalt und die Transparenz des zwischen der Gesellschaft und einem Organmitglied abgesch...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.4 Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung

Rz. 795 Die "Mannesmann"-Entscheidung des BGH v. 21.12.2005[1] zu Aktiengesellschaften hat für die Praxis Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Aktiengesellschaf der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern Anerkennungsprämien ("appreciation awards") gewähren darf – gleichzeitig aber auch neue Fragen aufgeworfen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.1 Einführung und Motivation

Rz. 889 Das GmbHG geht im Grundsatz von einer zweigliedrigen Organisation der Gesellschaft durch Gesellschafter und Geschäftsführer aus. Eine Pflicht zur Einrichtung eines weiteren Organs in Form eines (obligatorischen) Aufsichtsrats besteht nur dann, wenn die GmbH besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl von Arbeitnehmern oder des Unternehmensgegenstandes erfüllt u...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.3 Compliance-Pflicht

1.17.3.1 Bestehen und Umfang einer Compliance-Pflicht Rz. 870 Dass jede Gesellschaft und ihre Organe verpflichtet sind, das geltende Recht einzuhalten, versteht sich von selbst. Wann und ggf. in welchem Umfang jedoch die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Systems besteht, das gewährleisten soll, dass alle einschlägigen Gesetze, Regeln und internen Standa...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17 Compliance-Pflichten der Geschäftsführung

1.17.1 Begriffe[1] 1.17.1.1 "Corporate Governance" Rz. 866 Unter "Corporate Governance" wird der Ordnungsrahmen einer optimalen Unternehmensleitung und -überwachung verstanden, die die Interessen der Gesellschaft, der Anteilseigner, der Gläubiger und der Allgemeinheit angemessen wahrt.[1] 1.17.1.2 "Corporate Compliance"[1] Rz. 867 Die "Corporate Compliance" umfasst Grundsätze de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8 Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis

1.8.1 Übertragung auf die Gesellschafter und andere Stellen Rz. 704 Kernbereiche müssen unangetastet bleiben Die Geschäftsführungsbefugnis liegt nicht zwingend bei den Geschäftsführern, sie kann, anders als die Vertretungsbefugnis,[1] auf andere Stellen übertragen werden, sofern die Kernbereiche der eigentlichen Geschäftsführertätigkeit, insbesondere gesetzlich normierte Pfli...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.7.2 Geschäftsführungsbefugnis

1.7.2.1 Grundlagen Rz. 702 Nach der Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich, ob der handelnde Geschäftsführer im Innenverhältnis zur Vornahme der Tätigkeit legitimiert ist oder nicht. Nimmt er Rechtshandlungen gegenüber Dritten vor, ohne im Innenverhältnis geschäftsführungsbefugt zu sein (z. B. aufgrund eines anderslautenden Gesellschafterbeschlusses oder eines von der Gesell...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.4 Haftungsrisiko Unternehmenskauf, Fehlkalkulation, unzureichende Sicherheiten

Rz. 1076 Beim Erwerb eines anderen Unternehmens ist das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen von der Rechtsprechung zugestandene "erhebliche Handlungsermessen" überschritten, "wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind." Das ist dann der Fall, wenn keine ausreichenden, gesicherten Erkennt...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.2 Erfordernis der ausdrücklichen Beschlussfassung

Rz. 972 Das Aufsichtsorgan muss seine Beschlüsse ausdrücklich fassen. Stillschweigende oder konkludente Beiratsbeschlüsse gibt es nicht.[1] Davon zu unterscheiden ist die Art der Stimmabgabe: Auf die Stimmabgabe des einzelnen Organmitglieds sind die Regeln über Willenserklärungen anwendbar.[2] Eine konkludente Willenserklärung ist damit grundsätzlich möglich. Sie ist dann ge...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.5 Stimmverbote

Rz. 979 Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen bei Abstimmungen nicht in eigener Sache richten. Nach diesem Grundsatz unterliegt ein Organmitglied bei solchen Beschlussfassungen einem Stimmverbot, bei denen es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm (z. B. die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags mit dem Organmitglied entsprechend § 114 AktG) oder die Einleitung oder...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.6 Fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsorgans

Rz. 981 Beschlüsse des Aufsichtsorgans sind fehlerhaft, wenn sie unter einem wesentlichen Verfahrensfehler leiden oder ihr Inhalt gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstößt. Liegen derartige Mängel vor, ist der Beschluss nichtig. Nichtigkeit kann durch Feststellungsklage von jedem Organmitglied geltend gemacht werden, Gesellschafter und Geschäftsführer sind nur insoweit...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.19 Entlastung des Aufsichtsorgans

Rz. 988 Für die Entlastung des Aufsichtsorgans gilt mutatis mutandis das für die Entlastung der Geschäftsführung Gesagte entsprechend.[1] Die Entlastung bewirkt einen Verzicht auf alle Schadensersatzansprüche, deren Sachverhalte im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren.[2] Diese obliegt aufgrund der Bedeutung der Entlastung den Gesellschaftern, soweit gesellschaftsvertragli...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.8 Verschwiegenheitspflicht

Rz. 983 Das Aufsichtsorgan und jedes einzelne seiner Mitglieder sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verpflichtet (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann außerhalb des Aufsichtsorgans, d. h. auch geg...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.8 Fehlerhafte Bestellung

Rz. 925 Bei fehlerhafter Bestellung durch die Gesellschafterversammlung gelten die allgemeinen Grundsätze zu fehlerhaften Beschlüssen, sodass grundsätzlich Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise Nichtigkeit vorliegt. Bei nichtigen oder für nichtig erklärten Beschlüssen findet die Lehre vom fehlerhaften Organ Anwendung. Die fehlerhafte Bestellung hat dann eine Auswirkung auf di...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2 Business Judgement Rule

Rz. 1056 Die im November 2005 durch das UMAG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügte – vom US-amerikanischen Recht übernommene – "Business Judgement Rule" gibt rechtliche Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen haftungsausschließendes pflichtkonformes Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vorliegt. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt: Zitat Eine Pflichtverletzung ...mehr