Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5 Beschlussfassung

2.17.5.1 Beschlussfähigkeit Rz. 971 Die Regelung des § 108 Abs. 2 AktG zur Beschlussfähigkeit von Aufsichtsräten einer AG, wonach die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, ist nicht von der Verweisungsnorm des § 52 I GmbHG erfasst. Demnach ist es ausreichend, dass ein einziges Mitglied des Aufsichtsorgans anwesend ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3 Zuweisung weiterer Kompetenzen

4.2.3.1 Satzungsbeiräte Rz. 1049 Einem Satzungsbeirat können umfangreiche Kompetenzen zugewiesen werden.Mangels einschlägiger Regelungen für einen beratenden Satzungsbeirat im GmbHG besteht nach einhelliger Auffassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Aufgabenzuweisung kann durch den Gesellschaftsvertrag selbst, durch eine von der Gesellschafterversammlung erlassene G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.13 Mitteilung an das Handelsregister, Bekanntmachung

Rz. 945 Gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG müssen Änderungen der Zusammensetzung des (auch fakultativen) Aufsichtsrats unverzüglich durch die Geschäftsführer dem Handelsregister mitgeteilt werden, und zwar durch Einreichung einer Gesamtliste aller Mitglieder des Aufsichtsrats unter Angabe von Namen, Vornamen, ausgeübtem Beruf und Wohnort. Dem Handelsregister sind nur personelle V...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.13.2 Einwilligung der Gesellschafterversammlung/des Aufsichtsrats

Rz. 828 Nach § 88 Abs. 1 Satz 3 AktG analog kann das Bestellungsorgan Geschäftsführungsmitgliedern "nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften" gestatten, Konkurrenzgeschäfte zu machen oder das Amt eines Vorstands, Geschäftsführers oder die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen. Eine Blankoe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.4 Verweise des § 52 Abs. 1 GmbHG

Rz. 900 Wie bereits dargestellt, findet die Verweisung des § 52 Abs. 1 GmbHG nur dann Anwendung, wenn es sich (i) nicht um einen obligatorischen Aufsichtsrat, sondern (ii) um einen fakultativen Aufsichtsrat handelt und in diesem Fall im Gesellschaftsvertrag die Anwendbarkeit des § 52 GmbHG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auf ein nicht als "Aufsichtsrat" bezeichnetes G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.4 Organhaftung nur bei Verschulden

Rz. 1086 Organhaftung ist Verschuldenshaftung.[1] Organmitglieder, die "die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns" (§§ 43 Abs. 1[2], 64 Satz 2 GmbHG) angewandt haben, handeln nicht schuldhaft und haften nicht für (trotzdem) eintretenden Schaden. Rz. 1087 Geschäftsführungsmitglieder müssen bei der Erfüllung ihrer Pflichten die Sorgfalt anwenden, die ein...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.5.3 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zur Geschäftsführung und zum Aufsichtsrat

Rz. 692 Die durch § 105 AktG zwingend für die AG vorgeschriebene strikte Funktionstrennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ist Ausfluss des dualen Leitungssystems der deutschen AG. Anders als nach dem Board-System im anglo-amerikanischen Recht[1] und anders als bei der – neben dem dualistischen Führungsprinzip zulässigen – monistischen Leitungsstruktur der SE liegen bei d...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 6.1 Überblick

Rz. 1125 Die D&O-Versicherung[1] hat ihren Ursprung im anglo-amerikanischen Raum.[2] In Deutschland hat die D&O-Versicherung aufgrund der zunehmenden Verschärfung der Organhaftung durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung zunehmende Verbreitung erfahren. Rz. 1126 Im Rahmen der Einrichtung eines funktionsfähigen Risiko-Management-Systems (§ 91 Abs. 2 AktG analog) müssen Geschä...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.3 Handeln zum "Wohle der Gesellschaft"

Rz. 1062 Das Handeln von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat muss dem "Wohle der Gesellschaft" dienen. Diese Voraussetzung liegt beispielsweise bei einer durch den Aufsichtsrat oder den Beirat nachträglich gewährten Leistungsprämie, die der Gesellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt, nicht vor.[1]mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.4 Anforderungen an den Vertragsinhalt

Rz. 958 Um zu vermeiden, dass für Umgehungen der §§ 113, 114 AktG "Tür und Tor" geöffnet werden[1], also vom Aufsichtsorgan vergütungspflichtige Verträge bewilligt werden, die Leistungen betreffen, die das Organmitglied als Mandatsträger schuldet, stellt der BGH hohe Anforderungen an den Inhalt und die Transparenz des zwischen der Gesellschaft und einem Organmitglied abgesch...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.21 Beseitigung/Aufhebung des fakultativen Aufsichtsorgans

Rz. 990 So, wie es den Gesellschaftern bei einem fakultativen Aufsichtsorgan obliegt, ob sie einen solchen überhaupt einrichten möchten, können diese auch darüber entscheiden, ob dieser fortbestehen oder abgeschafft werden soll. Zur Beseitigung des Beirates bedarf es lediglich einer Gesellschaftsvertragsänderung gem. §§ 53, 54 GmbHG. Sind Entsenderechte eingeräumt worden, be...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.3.4 Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung

Rz. 795 Die "Mannesmann"-Entscheidung des BGH v. 21.12.2005[1] zu Aktiengesellschaften hat für die Praxis Klarheit darüber geschaffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Aktiengesellschaf der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern Anerkennungsprämien ("appreciation awards") gewähren darf – gleichzeitig aber auch neue Fragen aufgeworfen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die G...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.1 Einführung und Motivation

Rz. 889 Das GmbHG geht im Grundsatz von einer zweigliedrigen Organisation der Gesellschaft durch Gesellschafter und Geschäftsführer aus. Eine Pflicht zur Einrichtung eines weiteren Organs in Form eines (obligatorischen) Aufsichtsrats besteht nur dann, wenn die GmbH besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Anzahl von Arbeitnehmern oder des Unternehmensgegenstandes erfüllt u...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17 Compliance-Pflichten der Geschäftsführung

1.17.1 Begriffe[1] 1.17.1.1 "Corporate Governance" Rz. 866 Unter "Corporate Governance" wird der Ordnungsrahmen einer optimalen Unternehmensleitung und -überwachung verstanden, die die Interessen der Gesellschaft, der Anteilseigner, der Gläubiger und der Allgemeinheit angemessen wahrt.[1] 1.17.1.2 "Corporate Compliance"[1] Rz. 867 Die "Corporate Compliance" umfasst Grundsätze de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.3 Compliance-Pflicht

1.17.3.1 Bestehen und Umfang einer Compliance-Pflicht Rz. 870 Dass jede Gesellschaft und ihre Organe verpflichtet sind, das geltende Recht einzuhalten, versteht sich von selbst. Wann und ggf. in welchem Umfang jedoch die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Systems besteht, das gewährleisten soll, dass alle einschlägigen Gesetze, Regeln und internen Standa...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.4 Haftungsrisiko Unternehmenskauf, Fehlkalkulation, unzureichende Sicherheiten

Rz. 1076 Beim Erwerb eines anderen Unternehmens ist das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen von der Rechtsprechung zugestandene "erhebliche Handlungsermessen" überschritten, "wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind." Das ist dann der Fall, wenn keine ausreichenden, gesicherten Erkennt...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.2 Erfordernis der ausdrücklichen Beschlussfassung

Rz. 972 Das Aufsichtsorgan muss seine Beschlüsse ausdrücklich fassen. Stillschweigende oder konkludente Beiratsbeschlüsse gibt es nicht.[1] Davon zu unterscheiden ist die Art der Stimmabgabe: Auf die Stimmabgabe des einzelnen Organmitglieds sind die Regeln über Willenserklärungen anwendbar.[2] Eine konkludente Willenserklärung ist damit grundsätzlich möglich. Sie ist dann ge...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2 Organhaftung gegenüber Dritten

Rz. 1119 Durch Handlungen von Geschäftsführung und/oder Beirat können auch Gläubiger und Gesellschafter der GmbH geschädigt werden. Gläubiger der Ansprüche nach § 43 GmbHG bzw. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 93, 116 AktG ist grundsätzlich jedoch nur die Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG; § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG), nicht der einzelne Gesellschafter oder die Gläubiger der Gesellsc...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.3.2 Vertragsbeiräte

Rz. 1050 Während die Zuweisung weiterer Aufgaben an den Satzungsbeirat nach allg. M. unproblematisch möglich ist, wird in der Literatur vielfach die Meinung vertreten, ohne Ermächtigungsnorm im Gesellschaftsvertrag könne einem Vertragsbeirat nur eine beratende und repräsentative Funktion zukommen.[1] Insoweit ist zwar, dass der (schuldrechtliche) Vertragsbeirat kein Organ de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.9 Zusammensetzung

Rz. 926 Ebenfalls dispositiv ist die Anzahl der Beiratsmitglieder: Mangels anderweitiger Bestimmung im Gesellschaftsvertrag hat das fakultative Aufsichtsorgan nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 95 Satz 1 AktG drei Mitglieder. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon in jegliche Richtung abweichen. Es kann lediglich ein Beiratsmitglied zu bestellen sein, eine zahlenmäßige Begrenz...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12.1 Amtsbeendigung durch Zeitablauf

Rz. 935 Ist eine konkrete Amtszeit bestimmt, so endet die Organstellung mit dem Ablauf der festgelegten Amtszeit. In diesen Fällen ist keine gesonderte Erklärung erforderlich, die Beendigung tritt automatisch ein. Wenn der Gesellschaftsvertrag eine konkrete Amtszeit vorgibt, kann durch Gesellschafterbeschluss keine automatische Verlängerung der Amtszeit beschlossen werden. H...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.1 Unternehmerische Entscheidung

Rz. 1059 Die Business Judgement Rule findet ausschließlich auf unternehmerische Entscheidungen von Anwendung. Nach der Regierungsbegründung zum UMAG[1] soll hierdurch das Handlungs- und Entscheidungsermessen des Vorstands (hier: der Geschäftsführer) geschützt werden. Die Vorschrift findet daher keine Anwendung, wo kein derartiges Ermessen besteht, also bei allen Entscheidung...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.11 Amtszeit

Rz. 934 Die Amtszeit von Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsorgans einer GmbH ist – anders als bei der AG – nicht auf eine Höchstdauer begrenzt; ein entsprechender Verweis des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 102 AktG fehlt. Wird durch den Gesellschaftsvertrag oder den Bestellungsbeschluss nichts anderes bestimmt, so liegt eine Bestellung der Mitglieder des fakultativen Aufsicht...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12.3 Amtsniederlegung

Rz. 941 Ein Aufsichtsorganmitglied kann grundsätzlich jederzeit und ohne Grund[1] sein Amt niederlegen. Hierzu bedarf es einer formlosen, einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung, die gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, oder gegenüber dem Organvorsitzenden[2] (es sei denn, die Gesellschaftsvertrag sieht einen anderen Empfänger vor) abzug...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.3.2 Bestellungsbeschluss und Annahme

Rz. 679 Die Bestellung erfolgt durch zwei Akte: Zunächst muss ein Beschluss [1] des zur Geschäftsführerbestellung berufenen Organs (Gesellschafter-, Beirat-, Aufsichtsratsbeschluss) mit dem Inhalt gefasst werden, dass die in dem Beschluss bezeichnete Person zum Geschäftsführer bestellt wird. Die Bestellung muss dem designierten Geschäftsführer gegenüber erklärt und von ihm ang...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.1 Haftungstatbestände nach § 43 Abs. 3 GmbHG

Rz. 1066 Nach § 43 Abs. 3 GmbHG sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet, wenn entgegen § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden oder entgegen § 33 GmbHG eigenen Geschäftsanteile der GmbH erworben worden sind. Rz. 1067 Das MoMiG hat das in § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geregelt...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.2 Von § 114 AktG betroffene Verträge

Rz. 954 Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsorgans bedürfen Dienst- und Werkverträge mit Organmitgliedern über Tätigkeiten höherer Art (§ 114 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dienstverträge, durch die mit Organmitgliedern ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 622 BGB begründet werden soll, bedürfen nach der ausdrücklichen Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht der Zustimmung des Aufs...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.6 Rechtsfolgen bei fehlender Zustimmung des Aufsichtsorgans

Rz. 961 Verträge, auf die die §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 114 AktG Anwendung finden, sind unwirksam, wenn ihnen das Aufsichtsorgan oder die Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt hat. Vergütungen, die ein Organmitglied aufgrund derartiger (unwirksamer) Verträge erhalten hat, hat das Organmitglied der Gesellschaft zurückzuerstatten; diesem Rückforderungsanspruch kann das Organmit...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.7 Haftung aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

Rz. 1083 Darüber hinaus haften die Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Mitglieder des Aufsichtsorgans aus § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Verstöße gegen ihre sonstigen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen ihre Treuepflicht gegenüber der GmbH, darunter vor allem das hieraus abgeleitete Wettbewerbsverbot de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.2 Geschäftsordnung

Rz. 964 Die innere Ordnung des Aufsichtsorgans kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags in einer durch Gesellschafterbeschluss erlassenen Geschäftsordnung umfassend geregelt werden. Äußerst umstritten ist, ob in diesem Fall eine Gesellschaftsvertragsgrundlage erforderlich ist. Dies ist anzunehmen. Wird ein Aufsichtsorgan durch den Gesellschaftsvertrag eingerichtet, ohne...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.1 Beschlussfähigkeit

Rz. 971 Die Regelung des § 108 Abs. 2 AktG zur Beschlussfähigkeit von Aufsichtsräten einer AG, wonach die Hälfte der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, ist nicht von der Verweisungsnorm des § 52 I GmbHG erfasst. Demnach ist es ausreichend, dass ein einziges Mitglied des Aufsichtsorgans anwesend ist, soweit der Gesellschaf...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.6 Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens

Rz. 1094 Ist der Gesellschaft durch Geschäftsführer, Aufsichtsorgan oder Beirat ein Schaden verursacht worden, kann sich das auf Schadensersatz in Anspruch genommene Organmitglied grundsätzlich mit dem Einwand verteidigen, der Schaden wäre auch entstanden, wenn sich das Organmitglied pflichtgemäß verhalten hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).[1]mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.3 Beschlussfassung mit oder ohne Sitzungen

Rz. 974 Das Aufsichtsorgan fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsenzsitzungen.[1] Ebenso zulässig sind die Beschlussfassung per Umlaufverfahren, per E-Mail, per Telefon (bilateral), per Telefon- oder Videokonferenz, Skype oder sonstigen digitalen Kommunikationsformen, wenn dies entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder eine Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan vo...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.5 Stimmverbote

Rz. 979 Mitglieder des Aufsichtsorgans dürfen bei Abstimmungen nicht in eigener Sache richten. Nach diesem Grundsatz unterliegt ein Organmitglied bei solchen Beschlussfassungen einem Stimmverbot, bei denen es um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm (z. B. die Zustimmung zum Abschluss eines Vertrags mit dem Organmitglied entsprechend § 114 AktG) oder die Einleitung oder...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.6 Fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsorgans

Rz. 981 Beschlüsse des Aufsichtsorgans sind fehlerhaft, wenn sie unter einem wesentlichen Verfahrensfehler leiden oder ihr Inhalt gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstößt. Liegen derartige Mängel vor, ist der Beschluss nichtig. Nichtigkeit kann durch Feststellungsklage von jedem Organmitglied geltend gemacht werden, Gesellschafter und Geschäftsführer sind nur insoweit...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.19 Entlastung des Aufsichtsorgans

Rz. 988 Für die Entlastung des Aufsichtsorgans gilt mutatis mutandis das für die Entlastung der Geschäftsführung Gesagte entsprechend.[1] Die Entlastung bewirkt einen Verzicht auf alle Schadensersatzansprüche, deren Sachverhalte im Zeitpunkt der Entlastung bekannt waren.[2] Diese obliegt aufgrund der Bedeutung der Entlastung den Gesellschaftern, soweit gesellschaftsvertragli...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.8 Verschwiegenheitspflicht

Rz. 983 Das Aufsichtsorgan und jedes einzelne seiner Mitglieder sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verpflichtet (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 1 Satz 3 AktG). Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann außerhalb des Aufsichtsorgans, d. h. auch geg...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.8 Fehlerhafte Bestellung

Rz. 925 Bei fehlerhafter Bestellung durch die Gesellschafterversammlung gelten die allgemeinen Grundsätze zu fehlerhaften Beschlüssen, sodass grundsätzlich Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise Nichtigkeit vorliegt. Bei nichtigen oder für nichtig erklärten Beschlüssen findet die Lehre vom fehlerhaften Organ Anwendung. Die fehlerhafte Bestellung hat dann eine Auswirkung auf di...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2 Business Judgement Rule

Rz. 1056 Die im November 2005 durch das UMAG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügte – vom US-amerikanischen Recht übernommene – "Business Judgement Rule" gibt rechtliche Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen haftungsausschließendes pflichtkonformes Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vorliegt. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt: Zitat Eine Pflichtverletzung ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1 Organhaftung gegenüber der GmbH – Überblick

Rz. 1053 Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, wenn sie die ihnen als Gesellschaftsorgan[1] obliegenden Pflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Für (fakultative) Aufsichtsräte verweist § 52 Abs. 1 GmbHG – soweit nicht abbedungen –auf die für Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haftungsbegründende Norm de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.12.4 Sonstige Beendigungsgründe

Rz. 944 Des Weiteren führen folgende Gründe ipso iure zur Amtsbeendigung: Beseitigung/Aufhebung des Aufsichtsorgans in seiner Gesamtheit; Wegfall zwingender persönlicher Voraussetzungen bei einem Organmitglied[1]; Tod des Mitgliedes[2] sowie Erlöschen der GmbH durch Vollbeendigung (Beginn der Liquidation und Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichen hingegen nicht aus[3]), Versc...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.14.2 Umfang der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 855 Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht wegen des diesen nach § 51a GmbHG zustehenden Einsichts- und Auskunftsrechts nicht gegenüber Gesellschaftern, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 51a Abs. 2 GmbHG vor und es wurde ein entsprechender Beschluss gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung gefasst. Ge...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.3 Betroffener Personenkreis

Rz. 956 Der Zustimmung des Aufsichtsorgans bedürfen solche inhaltlich unter § 114 AktG fallende Verträge, die mit dem Organmitglied selbst oder mit einem Unternehmen abgeschlossen werden, an dem ein Organmitglied beteiligt ist. Rz. 957 Im letzteren Fall kommt es auf den Umfang der Beteiligung des Organmitglieds an dem Unternehmen, mit dem die GmbH den Vertrag abschließt oder ab...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.1 Einführung

Rz. 953 § 114 AktG stellt besondere Anforderungen an Verträge zwischen Gesellschaft und Aufsichtsrat. Danach sind Verträge über Tätigkeiten höherer Art einem Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats unterworfen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch für das fakultative Aufsichtsorgan vorsehen, dass § 114 AktG keine Anwendung findet, § 52 Abs. 1 GmbHG; haben die Gesellschafter...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.15.5 Zustimmung des Aufsichtsrats

Rz. 960 Beim Abschluss von Verträgen, auf die § 114 AktG Anwendung findet, bleibt es seitens der GmbH bei der Vertretung durch den/die Geschäftsführer.[1] Diese Verträge sind jedoch nur dann wirksam, wenn das Aufsichtsorgan seine Zustimmung erteilt hat. Diese Zustimmung kann nur in Form einer vor dem Vertragsschluss erteilten Einwilligung, nicht jedoch in Form einer nachträg...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.1 Einführung

Rz. 963 In Bezug auf die innere Ordnung des fakultativen GmbH-Aufsichtsorgans findet sich über den Verweis des § 52 Abs. 1 GmbHG auf § 110 AktG lediglich eine Regelung zur Einberufung des Aufsichtsorgans. Die weiteren, diesen Bereich betreffenden Vorschriften (§§ 107 bis 109 AktG) werden hingegen nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Gesellschafter sind daher auch un...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.3 Vorsitz des Aufsichtsorgans

Rz. 966 Üblicherweise sieht der Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsorgans vor, dass das Aufsichtsorgan einen Vorsitzenden (und ggf. einen stellvertretenden Vorsitzenden) hat. Dieser wird dann durch das Aufsichtsorgan selbst gewählt. Ausnahmsweise kann auch eine Bestellung des Vorsitzenden durch Gesellschafterbeschluss erfolgen, wenn dies ausdrücklich...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 4.2.1 Beratung

Rz. 1047 Die Satzungs- und Vertragsbeiräte führen regelmäßig in erster Linie beratende Tätigkeiten aus. Sie können zur Beratung der Geschäftsführer, der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschaftergruppen eingesetzt werden. Der Beratungsgegenstand kann generell ausgestaltet sein, sodass die Beratungskompetenz alle Angelegenheiten der Gesellschaft erfasst, oder auf...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.17.5.6 Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse des Aufsichtsorgans

Rz. 980 Grundsätzlich beschließt das Aufsichtsorgan mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.[1] Der Gesellschaftsvertrag kann allgemein oder für bestimmte Beschlussgegenstände andere erforderliche Mehrheiten festlegen. Der Gesellschaftsvertrag (nicht jedoch auch die Geschäftsordnung des Aufsichtsorgans) kann vorsehen, da...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 2.18 Aufsichtsorgan und Gesellschafterversammlung

Rz. 986 Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, indem sie – vorbehaltlich der Regelungen der Mitbestimmungsgesetze und anderweitiger statutarischer Regelungen – seine Mitglieder wählt und abberuft. Die Gesellschafterversammlung legt darüber hinaus die Vergütung der Organmitglieder fest. Rz. 987 Im Zusammenhang mit der Gesellscha...mehr