Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Abgrenzung zu den Anschaffungskosten

Rn. 260 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Die Herstellung lässt sich von der Anschaffung systematisch leicht abgrenzen: Anschaffung ist ein Vorgang zum Erwerb bestehender WG, Herstellung einer zur Neuschaffung eines so bislang noch nicht vorhandenen WG (s A/D/S, § 255 HGB Rz 127, 6. Aufl; BFH BStBl II 1988, 1009/1010; s Rn 153). Diese Neuschaffung kann auch in Form einer Erweiterun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Tz. 31 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die rechtlichen Grundlagen der GmbH finden sich im GmbHG v 20.05.1898 (RGBl I 1898; 846) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Mindeststammkap von 25 000 EUR, von dem bei Gründung wenigstens 1/4 der Stammeinlage, mind aber 12 500 EUR eingezahlt werden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 6 Besteuerung des Vermögenszuwachses

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Nils Häck, Bonn (Rz. 1–1499) Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Julian Böhmer, Düsseldorf (Rz. 1500–1598) Literaturverzeichnis Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar – Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. §...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten

Rz. 161 [Autor/Stand] Grundfreiheiten und deren Beschränkung in EU-/EWR-Fällen. Der EuGH hat zur Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang mit dem Wegzug natürlicher Personen im EU-/EWR-Raum in seinen Entscheidungen in den Rechtssachen de Lasteyrie du Saillant [2] und N [3] die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 AEUV) und in seiner Entscheidung in der Rechtssache Kommission/Portu...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 8 Der Aufsichtsrat/Beirat

Bei großen Kapitalgesellschaften greifen Mitbestimmungsregelungen, die vormals im Betriebsverfassungsgesetz und seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Eine GmbH muss daher, wie andere Kapitalgesellschaften auch, über einen Aufsichtsrat verfügen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Voraussetzung wird von der geschäftsführenden Komplementär-Gm...mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.4.1 Darstellung im Rechtsverkehr

Aus dem Gesetz ergibt sich (§§ 125, 177 a HGB und 35 a GmbHG), dass alle Geschäftsbriefe der GmbH & Co. KG die folgenden Angaben enthalten müssen: die vollständige Firma, so wie sie im Handelsregister angegeben wurde, die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) der Sitz der Gesellschaft das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer Zusätzlich müssen folgende An...mehr

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Digitalisierung: Der Geschä... / 3 Geschäftsführungs-Aufgabe "Digitale Transformation"

Kleinere Unternehmen (Handwerk, Dienstleister) haben in der Regel keine Kapazitäten, um die Digitalisierung selbst zu organisieren. Dennoch: Auch hier muss die Geschäftsführung dafür sorgen, dass digitale Kompetenzen bereitgestellt werden, um so die Wettbewerbsfähigkeit mittel- und langfristig zu sichern. Die Geschäftsführung ist gefordert, diesen Prozess zu organisieren und...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.10 Ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte

Rz. 42 Abs. 1 Nr. 4 ist durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung ermöglicht die Nr. 4 insbesondere Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand, weitere ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich En...mehr

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Versammlung: Beschluss nach... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es vor allem um die Frage, welche Inhalte der Beschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG haben muss. Die Wohnungseigentümer können danach beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können....mehr

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Versammlung: Beschluss nach... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen zu TOP 2 wie folgt: "Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass es den Eigentümern für die nächsten Eigentümerversammlungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz gestattet ist, an der Versammlung auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und dabei im Wege einer elektronischen Kommunikation: 1. die...mehr

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Versammlung: Beschluss nach... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, der Beschluss zu TOP 2 entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Er sei weder nichtig noch anfechtbar. Er sei insbesondere hinreichend bestimmt und konkret gefasst. Er greife nicht in den unantastbaren Kernbereich der Wohnungseigentümer ein. Selbst wenn an dem Beschluss und der Erörterung Wohnungseigentümer online teilgenommen hätten, begründe dies keine Nic...mehr

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Geschäftsbriefe und Impress... / 2.3 Angaben bei der GmbH & Co. KG

Die Pflichtangaben im Schriftverkehr der Gesellschaft sind in §§ 125, 177a HGB geregelt. Bei jeder GmbH & Co. KG müssen die Geschäftsbriefe die in § 125 Abs. 1 S. 1 HGB genannten Angaben enthalten: Vollständige Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Rechtsform, also GmbH & Co. KG Sitz der Gesellschaft Registergericht und Registernummer der Ges...mehr

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Geschäftsbriefe und Impress... / 2.1 Angaben bei der GmbH

Diese Angaben müssen stets auf den GmbH-Geschäftspapieren gemacht werden: Die Rechtsform der Gesellschaft Die Rechtsform kann in der abgekürzten Form "GmbH" verwendet werden. Sitz der Gesellschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 17 ZPO Nicht genügend ist die Angabe des Ortes der Betriebsstätte oder einer Zweigniederlassung, auch wenn der Geschäftsbrief von dort abgesandt wird...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wahlverfahren bei der GmbH

Rz. 13 Auch bei der GmbH wird der AP im Regelfall von den Gesellschaftern gewählt. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz auch auf ein anderes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) übertragen, nicht aber auf die Geschäftsführung.[1] Die Ausgestaltung des Wahlvorgangs liegt weitgehend in der Kompetenz der Gesellschafter bzw. in der Gestaltun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterzeichnung und Vorlage (Abs. 5)

Rz. 150 Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer. Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz 9). Rz. 151 Der Prüfungsbericht ist unter Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Reichweite

Rz. 45 Die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Abschlussprüfer auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist ein zentraler Eckpfeiler zum Schutz der geprüften Ges. (Rz 7). Sie ist daher umfassend und weit auszulegen und bezieht sich grds. auf alles, was der Abschlussprüfer (und die übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen vgl. Rz 20) i. R. d. Durchführung der Abschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7 Verantwortung für den Abschluss und den Lagebericht

Rz. 53 In diesem Abschnitt des Bestätigungsvermerks werden die Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für den Abschluss und Lagebericht dargestellt. Soweit das geprüfte Unt ein gesetzlich vorgeschriebenes Aufsichtsgremium (Aufsichtsrat einer AG) oder ein diesem nachgebildetes Aufsichtsgremium (freiwillig eingerichteter Aufsichtsrat oder Beirat einer GmbH mit Überwac...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.3 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

Rz. 56 Der am 1.1.2021 in Kraft getretene Abs. 1a schafft eine gesetzliche Grundlage für die Stellung, die Aufgaben und die Organisation des ärztlichen Sachverständigenbeirats. Dieses Gremium berät und unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Stell...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden anderen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorschrift ergänzt § 381. Dort sind die Organisation und Aufgaben des Vorstands bzw. seiner Mitglieder geregelt, ebenso die Rechte und Pflichten. Betroffen von § 382 sind das Verfahren zur Berufung der (mindestens) 3 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.4 Nebentätigkeiten

Rz. 27 Abs. 5 enthält Regelungen zu anderweitigen Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, die gewährleisten sollen, dass die Mitglieder des Vorstands mit ihrer gesamten Kraft ihrem Amt nachkommen, keine Ressourcen für andere Aktivitäten einsetzen, die nicht der Leitung und Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit dienen und keinen Tätigkeiten nachgehen, die in einen I...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 6 So können Haftungsausschlüsse im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag formuliert werden

Wenn GmbH-Geschäftsführer sich nicht allein auf die Entlastung verlassen wollen, um aus der Haftung heraus zu kommen, empfiehlt es sich Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag zu treffen. Das ist nur möglich, wenn die Gesellschafter mitspielen. Mögliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag: die Haftung für fahrlässiges Handeln ausschließe...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.3.2 Vorsitzender des Verwaltungsbeirats

Die Person des Vorsitzenden ergibt sich aus einem Beschluss der Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeiräte. § 9b Abs. 2 WEG räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entsprechende Willensbildungskompetenz müssen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG ausüben, z. B. für die Inhalte des Verwaltervertrags. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist nach h. M. nicht anwendbar.[1] Der Vor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.3.1 Überblick

Die GdWE wird nach § 9b Abs. 2 WEG gegenüber dem Verwalter durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder einen durch Beschluss dazu ermächtigten Wohnungseigentümer vertreten. Es gibt bereits neuen Verwalter oder noch einen alten Verwalter Gibt es bereits einen neuen Verwalter, dürfte § 9b Abs. 2 WEG nicht anwendbar sein. Denn diese Bestimmung will nur regeln, was gilt, w...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 6.1.1 Allgemeines

Die GdWE wird nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG gerichtlich und außergerichtlich als Organ durch einen wirksam bestellten Verwalter vertreten. Einer zusätzlichen besonderen Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer bedarf es nicht. Grundstückskauf- oder Darlehensverträge Anders ist es bei Grundstückskauf- oder Darlehensverträgen. Bei diesen kann der Verwalter die GdWE ausnahmsweise ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 29 WEG – Verwaltungsbeirat.

Gesetzestext (1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwaltungsbeirat oder ermächtigter WEigtümer (§ 24 III).

Rn 7 Liegen die Voraussetzungen von § 24 III vor, darf nach § 24 III Fall 1 der Vorsitzende des Beirats (§ 29 Rn 9) oder sein Vertreter einberufen. Beruft der ganze Beirat ein, ist das allerdings unschädlich. Ein Verw kann iSv § 24 III aus rechtlichen (va Ablauf der Bestellungszeit, BGH ZMR 11, 735 = NZM 11, 515 Rz 7) und aus tatsächlichen Gründen fehlen (LG Düsseldorf ZWE 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorsitzender des Verwaltungsbeirats.

1. Allgemeines. Rn 13 Die Person des Vorsitzenden ergibt sich aus einem Beschl der WEigtümer oder der Verwaltungsbeiräte (§ 29 Rn 11). 2. Vertretungsmacht. Rn 14 § 9b II räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entspr Willensbildungskompetenz müssen die WEigtümer nach § 19 I ausüben, zB für die Inhalte des Verw-Vertrags, sofern kein Fall des § 18 III vorliegt. Dies ist etwa bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung der Verwaltungsbeiräte.

I. Allgemeines. Rn 1 Bestellung und Abberufung sowie deren Wirkungen entspr der Rechtslage beim Verw. Für § 23 II genügt: ›Der Beirat wird neu gewählt‹ (München ZMR 07, 996). Wahl und Abberufung unterfallen § 19 I. Eine Blockwahl ist zulässig (München ZMR 07, 996), wenn ›keine Bedenken‹ erhoben werden (Hambg ZMR 05, 396; KG ZMR 04, 776; aA LG Düsseldorf NZM 04, 468). Entspr §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Organisation (§ 29 I 2, 3).

Rn 11 Die Anzahl der Verwaltungsbeiräte ist beliebig (§ 29 I 1, 2). Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 I 2). Wer das ist, müssen die WEigtümer anordnen, subsidiär ist der Verwaltungsbeirat selbst berechtigt. Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen (§ 29 I 3). IdR kommen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 30 AGG – Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überwachung (§ 29 II 1 Fall 2).

Rn 8 § 29 II 1 Fall 2 verleiht den Verwaltungsbeiräten nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verw anzueignen (BTDrs 19/22634, 48) und gibt auch keine anderen Rechte. § 111 I AktG ist indes entspr anwendbar. Überwachung meint daher, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verw kontrollieren müssen. Die Verwaltungsbeiräte müssen daher wenigstens stichprobenartig die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Pflichten schuldet ein Verwaltungsbeirat – nicht der Beirat als Organ – nach § 276 I 1, II BGB schon bei einfacher Fahrlässigkeit (Ddorf MDR 98, 35) der GdW und/oder einem WEigtümer oder einem Dritten, zB dem Verw, aus § 280 I 1 BGB, ggf aus §§ 823 ff BGB Schadenersatz (KG ZMR 04, 458; Zweibr NJW-RR 87, 1366, 1367). Ist ein Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 Die Verwaltungsbeiräte nehmen grds Hilfsfunktionen wahr (Ddorf ZMR 97, 606). Dies gilt aber nicht für §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2. Insoweit ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats – oder sein Vertreter (§ 24 III, VI 2) – bzw alle Beiräte gemeinsam Organ der GdW. Die dem Verwaltungsbeirat zugewiesenen Aufgaben können weiterhin und zusätzlich durch jeden WEigtüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Person.

Rn 2 Ein Verwaltungsbeirat muss WEigtümer sein (nach § 29 I 1). Dass der Verwaltungsbeirat gesetzlicher Vertreter eines WEigtümers ist, reicht nicht (Frankf OLGZ 86, 432). Wird ein Nicht-WEigtümer bestellt, ist die Bestellung nach hM anfechtbar, aber nicht nichtig (BayObLGZ 91, 356; LG Karlsruhe ZMR 09, 550; zw). Die Wahl des Verw zum Beirat ist hingegen nichtig (Zweibr OLGZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung der GdW.

Rn 13 Die GdW haftet für ein Verschulden der Verwaltungsbeiräte, soweit diese nach §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2 als ihr Organ tätig werden. Im Verhältnis der WEigtümer untereinander sind die Beiräte keine Erfüllungsgehilfen iSv § 278 BGB. Eine unmittelbare Haftung der Verwaltungsbeiräte ggü den WEigtümern kommt grds nicht Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 13 Die Person des Vorsitzenden ergibt sich aus einem Beschl der WEigtümer oder der Verwaltungsbeiräte (§ 29 Rn 11).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfungen (§ 29 II 2).

Rn 9 Nach § 29 II 2 sollen die Verwaltungsbeiräte dort genannte Unterlagen prüfen. Beim Wirtschaftsplan sind Ansätze und Vollständigkeit zu sichten, beim Einzelwirtschaftsplan va die Umlageschlüssel. Zur Prüfung der Abrechnung gehört: Vollständigkeit, Check der rechnerischen Schlüssigkeit, Kontenabgleich (§ 28 Rn 27) stichprobenhafte Untersuchung sachlicher Richtigkeit durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dauer.

Rn 3 Ohne nähere Bestimmung sind die Verwaltungsbeiräte auf unbestimmte Zeit bestellt (München ZMR 07, 996; Hamm ZMR 99, 281). Die Bestellung endet durch: Ablauf einer bestimmten Zeit, Niederlegung, Tod, Neubestellung Dritter (München ZMR 07, 996) oder wenn ein zum Verwaltungsbeirat bestellter WEigtümer aus der Gemeinschaft ausscheidet (BayObLG ZMR 93, 129); der anschließend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Amtsträger.

Rn 4 Die nach § 29 I 1 zu Verwaltungsbeiräten Bestellten sind Amtsträger. Der Bestellung liegen daneben §§ 662 ff BGB zu Grunde (Schlesw ZMR 05, 735; Ddorf ZMR 98, 105), sodass zB § 670 BGB anwendbar ist (Schlesw ZMR 05, 735; BayObLG NZM 99, 862).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Weitere Rechte/Pflichten.

Rn 10 Weitere Rechte/Pflichten resultieren aus: § 9b II (§ 9b Rn 14), § 24 III (§ 24 Rn 7; der Verwaltungsbeirat kann subsidiär auch die Tagesordnung ergänzen, Frankf ZMR 09, 133), § 24 VI 2 (§ 24 Rn 19), ggf aus § 27 II (§ 27 Rn 6), ggf aus Vereinbarungen (die § 29 auch beschränken können). Die WEigtümer können die Verwaltungsbeiräte bitten, den Verw-Vertrag auszuhandeln (d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 12 Die Handlungsorganisation der GdW besteht aus dem Verw, den WEigtümern (arg. § 9b I 2) und zT dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder anderen Verwaltungsbeiräten (arg. §§ 9b II, 24 III, VI 1, 29 II 1, 2). Die Personen sind – soweit sie handeln dürfen – wie ein Geschäftsführer oder Vorstand – ›Organ‹ der GdW (BGH ZMR 15, 244 Rz 12; NJW 14, 1294 Rz 12). Die GdW hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entlastung.

Rn 14 Die GdW kann die Verwaltungsbeiräte entlasten (BGH NJW 18, 2550 Rz 65; ZMR 10, 545; s.a. § 28 Rn 47 zu Inhalt, Gegenstand und Umfang einer Entlastung), was § 18 II entsprechen kann (BayObLG ZMR 04, 51), wenn kein Schadenersatzanspruch möglich erscheint (LG Frankfurt aM WuM 23, 110; abweichend LG Koblenz ZWE 22, 175). Ein Verwaltungsbeirat ist bei der Abstimmung gem § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zustandekommen/Laufzeit.

Rn 47 Der Verw-Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, nicht durch Beschl zustande (str), wobei die DL-InfoV, ua deren §§ 2 und 4, zu beachten sind. Die GdW wird, auch bei Änderungen, nach § 9b II, I 2 vertreten. Beschließen die WEigtümer den Vertrag, muss dieser Beschl noch ausgeführt und das Angebot oder die Annahme ggü dem Verw erklärt werden. Für die GdW haben nach § 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertretungsmacht.

Rn 14 § 9b II räumt nur eine Vertretungsmacht ein. Die entspr Willensbildungskompetenz müssen die WEigtümer nach § 19 I ausüben, zB für die Inhalte des Verw-Vertrags, sofern kein Fall des § 18 III vorliegt. Dies ist etwa bei der Bestellung eines Rechtsanwaltes bei einer Anfechtungsklage vorstellbar. § 27 I Nr 1 ist nicht anwendbar (aA Lehmann-Richter/Wobst NJW 21, 662 Rz 16)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Bestellung und Abberufung sowie deren Wirkungen entspr der Rechtslage beim Verw. Für § 23 II genügt: ›Der Beirat wird neu gewählt‹ (München ZMR 07, 996). Wahl und Abberufung unterfallen § 19 I. Eine Blockwahl ist zulässig (München ZMR 07, 996), wenn ›keine Bedenken‹ erhoben werden (Hambg ZMR 05, 396; KG ZMR 04, 776; aA LG Düsseldorf NZM 04, 468). Entspr § 664 I BGB sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Geschäftsbesorgung.

Rn 5 Wird ein Honorar (nicht nur eine Auslagenpauschale) vereinbart, liegt der Bestellung eine Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff BGB, 611 ff BGB) zu Grunde. Vertragspartner eines Vertrags – wird er geschlossen – ist die GdW.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsverhältnis.

1. Amtsträger. Rn 4 Die nach § 29 I 1 zu Verwaltungsbeiräten Bestellten sind Amtsträger. Der Bestellung liegen daneben §§ 662 ff BGB zu Grunde (Schlesw ZMR 05, 735; Ddorf ZMR 98, 105), sodass zB § 670 BGB anwendbar ist (Schlesw ZMR 05, 735; BayObLG NZM 99, 862). 2. Geschäftsbesorgung. Rn 5 Wird ein Honorar (nicht nur eine Auslagenpauschale) vereinbart, liegt der Bestellung eine...mehr