Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verwirkung.

Rn 12 Der Anspruch ist verwirkt, wenn das Opfer nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Täter schriftlich die Überlassung der Wohnung verlangt. Mit dieser Frist soll einerseits innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Vorfall Klarheit über die Nutzungsverhältnisse geschaffen werden. Andererseits hat das Opfer ausreichend Zeit, sich über seine Vorstellungen für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Selbstwiderspruch; Verwirkung.

Rn 18 Auf eine Grundlagenstörung kann sich idR nicht berufen, wer diese selbst vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH ZIP 04, 2384, 2388; BGH FamRZ 21, 1846 zu Übertragungsvertrag mit Pflegeverpflichtung); das wäre nach § 242 unzulässig (§ 242 Rn 55 ff). Die durch eine (angebliche) Grundlagenstörung benachteiligte Partei kann ihr Rücktrittsrecht verwirken, wenn sie den Vertrag g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folgen des Zeitablaufs: Verjährung und Verwirkung (Abs 1 lit d Alt 2).

Rn 40 I lit d Alt 2 stellt klar, dass das Vertragsstatut die Verjährung (vgl BGHZ 153, 244, 248; Brandbg BauR 01, 820, 821; Köln ZIP 92, 1482, 1484; Karlsr IHR 04, 246, 250) und alle Folgen von Zeitablauf erfasst: zB in England estoppel (MüKoIPR/Spellenberg Art 12 Rz 115); in Deutschland die Verwirkung (Ddorf JahrbItalR 89, 125, 127; Frankf RIW 82, 914; MüKoIPR/Spellenberg A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verwirkung, Verjährung.

Rn 15 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann, sofern das entspr Zeit- und Umstandsmoment vorliegen, verwirkt sein. Das gilt auch für Unterhaltsrückstände (BGH FamRZ 04, 531; 02, 1699; vgl auch § 1585b Rn 6). Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 196 iVm 197 II). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 64 Verwirkung setzt zunächst voraus, dass zwischen der ersten Möglichkeit der Geltendmachung des betreffenden Rechts und seiner tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, währenddessen der Berechtigte untätig geblieben ist: ›Zeitmoment‹. Der Zeitablauf allein genügt für den Eintritt der Verwirkung jedoch nicht, vielmehr müssen weitere Umstände vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolgen.

Rn 67 Die Verwirkung führt zur dauerhaften Undurchsetzbarkeit des betreffenden Rechts (NK/Krebs § 242 Rz 111). Der Erhebung einer § 214 I vergleichbaren Einrede bedarf es nicht, vielmehr ist die Verwirkung – bei entspr Sachvortrag – vAw zu berücksichtigen (BGH NJW 66, 343, 345). Bei Ansprüchen führt die Verwirkung jedoch nicht zu deren vollständiger Vernichtung, sondern es k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 16 Der Verwirkung unterliegen nur die Ansprüche, die länger als ein Jahr vor der Geltendmachung bestanden, da der Verzug durch die Verwirkung nicht beseitigt wird. Die im letzten Jahr bis zur Geltendmachung entstandenen Ansprüche werden also nicht von der Verwirkung erfasst (BGH FamRZ 07, 453).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Gegenstand.

Rn 61 Unter Verwirkung wird der Ausschluss der Rechtsausübung wegen illoyaler Verspätung verstanden (BGHZ 92, 184, 187; 105, 250, 256; BGH NJW-RR 03, 727, 728; BGH NJW 15, 2061 Rz 24; BAG E 6, 165, 167; BAG AP Nr 6 zu § 108 InsO Rz 40; BAG NZA-RR 15, 371 [BAG 10.03.2015 - 3 AZR 56/14] Rz 70); sie ist von der Verwirkung durch treuwidriges Verhalten (s.o. Rn 48) zu unterscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 62 Der Verwirkung unterliegen grds sämtliche Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse. Sie findet im gesamten Bereich des Privatrechts als allg Regel Anwendung und zwar einschl des Familienrechts (BGH FamRZ 02, 1698 ff), des Erbrechts (München FamRZ 05, 1120; vgl BVerfG NJW 07, 1043), der gewerblichen Schutzrechte (BGH GRUR 01, 1161, 1163; Kobl GRUR-RR 06, 184; BGH NJW 14,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere Treuepflichtverletzungen.

Rn 10 Die Verwirkung kommt neben dem in § 654 geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit auch bei weiteren schweren Treuepflichtverletzungen in Betracht (Celle OLGR 09, 370). Die Rspr sieht Raum für eine entspr Anwendung der Rechtsfolge des § 654, falls die Pflichtverletzungen einen vergleichbaren Grad erreichen, insb den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitmoment.

Rn 14 Im Grundsatz reicht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit für die Verwirkung der bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche aus (BGH FamRZ 02, 1698). Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, die erst nach der Titulierung fällig werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 2 Verletzungen von Vertragspflichten des Maklers können sich auf den Vergütungsanspruch auch nach allg Regeln über Schadensersatzansprüche (§ 652 Rn 70) auswirken, die darauf gerichtet sind, den Auftraggeber vom Vergütungsanspruch zu befreien (§ 249 I). Darüber hinaus sind bei Vertragsverletzungen eigenständige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers denkbar (§ 280 I), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Regelung.

Rn 18 Nach III 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen, nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgem nach III belehrt hat (vgl BTDrs 17/12637, 62). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Kindesinteressen.

Rn 29 Betreut der Berechtigte ein gemeinschaftliches Kind, sind die Kindeswohlinteressen vorrangig zu berücksichtigen. Es muss verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte, der das Kind betreut, wegen Einschränkungen oder Wegfalls des Unterhalts zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die sich an sich mit der Kindesbetreuung nicht vereinbaren lässt (BGH FamRZ 84, 986)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Verlust von Vergütungsansprüchen.

Rn 78 Der Vergütungsanspruch (und Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, BAG NJW 18, 3472 sowie der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615, BAG NZA 22, 1465) ist in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unabdingbar. Ausschlussfristen und Abgeltungsklauseln sind insoweit (oder insgesamt, wenn Ausschlussfrist MiLo nicht ausdrücklich ausnimmt, BAG NZA 18, 1619,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolge: Mietminderung kraft Gesetzes.

Rn 23 Da die Mietminderung kraft Gesetzes erfolgt, begründet § 536 keinen Anspruch, sondern stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar (BGH NJW-RR 16, 1291 [BGH 27.07.2016 - XII ZR 59/14]; NJW 95, 254). § 536 ist somit vAw zu berücksichtigen. Die Miete ist für die Zeit der Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit gemindert. Hinsichtlich der zuviel gezahlten Miete für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Grobe Unbilligkeit.

Rn 28 Die Vorschrift stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar (BGH FamRZ 91, 670) und ist daher vAw zu beachten. Allerdings muss sich der Unterhaltsschuldner iRd jeweiligen Billigkeitsabwägung auf Verwirkung berufen, um die Unzumutbarkeit festzustellen. Zahlt er über längere Zeit hinweg Unterhalt trotz Kenntnis einer möglichen Verwirkung kann daraus zu folgen sein, dass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Vertragspartei des angestrebten Hauptvertrags als Makler tätig wird. Dabei steht die Vertragswidrigkeit der ›Doppeltätigkeit‹ im Vordergrund. Die Möglichkeit des Maklers, für beide Seiten des Hauptvertrags tätig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden.

Rn 2 Hat der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigeführt, hängt die Verwirkung davon ab, ob sittliches Verschulden gegeben ist. Hierbei handelt es sich um Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht (BGH FamRZ 85, 273). Dies kann insbes bei Rauschgift- und/oder Alkoholsucht gegeben sein (Celle FamRZ 90, 1142). Ist die Sucht jedoch als Krankh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschränkung und Versagung des Trennungsunterhalts.

Rn 41 Trennungsunterhalt kann nach § 1361 III beschränkt oder versagt werden, wenn einer der Härtegründe des § 1579 Nr 2–8 vorliegt. Der Ausschlussgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Nr 1 ist ausdrücklich ausgenommen (BGH FamRZ 79, 569). Allerdings kann eine kurze Ehedauer sowohl für die Frage der Erwerbsobliegenheit (§ 1361 II) als auch iRd Billigkeitsabwägung iRd Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ermächtigungsfunktion.

Rn 24 Der in der Generalklausel verankerte Grundsatz von Treu und Glauben enthält die Ermächtigung an die Rspr zur Entwicklung allg Rechtssätze des Billigkeitsrechts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung (etwa BGHZ 108, 179, 186). Die Entstehung von und der weitere Umgang mit derartigen Fallnormen ist methodisch weitgehend ungeklärt. Zutr ist jedenfalls, dass die Rspr von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überkommene Rechtsinstitute und Argumentationsformen.

Rn 31 Unter dem Dach des Grundsatzes von Treu und Glauben haben sich mit der Zeit zahlreiche ältere Rechtsinstitute und Argumentationsformen versammelt, welchen die Rechtsfolge gemeinsam ist, dass sie der Begrenzung subjektiver Rechtspositionen dienen; sie repräsentieren den Kern der beschränkenden Wirkung von § 242 (rechtsvergleichend Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verschulden.

Rn 5 Verwirkung kommt nur bei Verschulden in Betracht (BGH FamRZ 04, 1097; FuR 11, 49). Dies gilt auch für die Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflichten ggü dem Pflichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung.

Rn 7 Die weggefallene Unterhaltsverpflichtung kann wieder aufleben, wenn die Voraussetzungen der Unterhaltsbeschränkung entfallen sind. Das Unterhaltsrechtsverhältnis besteht trotz der Verwirkung fort. Ein Wiederaufleben kann gegeben sein bei Alkoholsucht, wenn diese erfolgreich bekämpft wird und die Bedürftigkeit später nicht mehr im Zusammenhang damit steht (Göppinger/Wax/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung eigener Pflichten.

Rn 46 Verletzt der Inhaber einer Rechtsposition eigene Pflichten, ergeben sich die Konsequenzen dieses Fehlverhaltens regelmäßig aus den geschriebenen Regeln des allg und des besonderen Schuldrechts, also insbes § 254 (s BGH VersR 06, 847, 850) sowie den §§ 293 ff, 273 f, 320 ff und §§ 314, 323 ff, 280 ff (s Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten § 22); die Schuldrechtsmodern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift findet Anwendung auf Unterhaltsansprüche aller Verwandter mit Ausn minderjähriger Kinder. Sie gilt insbes auch für die privilegierten volljährigen Kinder. Abzustellen ist dabei auf die die Verwirkung rechtfertigende Handlung. Handlungen eines Minderjährigen können ihn auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zugerechnet werden, wenn er noch unterhaltsb...mehr

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§ 18 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 531 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, bei Fehlen von Abkömmlingen die Eltern, und der Ehegatte des Erblassers. Die Familienangehörigen des Erblassers erhalten zunächst aus dem Nachlass den Unterhalt für drei Monate nach Eintritt des Erbfalls.[529] Der Pflichtteil ist echtes Erbrecht. Er ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / a) Ausgangspunkt

Rz. 103 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständlich ist die unf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umstandsmoment.

Rn 15 Erforderlich ist, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment allerdings nicht begründen (BGH FamRZ 18, 589; 18, 681). Es bedarf also besonderer Umstände zur Begründung des Umstandsmoments.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unverhältnismäßige Höhe der Strafe.

Rn 7 Schon bei der Entscheidung über die unverhältnismäßige Höhe sind die in I 2 genannten Gesichtspunkte zu beachten. Maßgeblich ist also insb jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse am Unterbleiben der pönalisierten Pflichtverletzung. Die Regeln für die Bemessung eines nach § 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes spielen dabei allenfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistungsverweigerungsrecht.

Rn 1 Ist die Verjährungsfrist endgültig abgelaufen, steht dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch selbst erlischt, von wenigen Ausnahmen abgesehen (§§ 901, 1028 2, 1090 I), gerade nicht, sondern bleibt bestehen (BGH NJW 16, 3158 [BGH 14.06.2016 - XI ZR 242/15] Rz 26) und erfüllbar (BGH NJW 20, 2270 [BGH 28.05.2020 - VII ZR 108/19] Rz 21). Nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 3 S 2–6: Anordnungen und Sanktionen.

Rn 23 Der Verletzung oder drohenden Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gem II kann das FamG durch Anordnungen gem III 2 begegnen. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann mittels solcher Anordnungen zu einem bestimmten wünschenswerten Verhalten angewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Umgangsrechtsausschluss gem IV noch nicht vorliegen oder ein solcher dadu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 12 Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Erforderlich ist also Schuldfähigkeit. Verminderte Schuldfähigkeit lässt den Härtegrund demggü nicht entfallen, kann aber Einfluss auf die grobe Unbilligkeit haben (BGH NJW 82, 100 [BGH 16.09.1981 - IVb ZR 622/80]). Die Verwirkung greift im Regelfall für die Zukunft nicht aber für die Rückst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Beendigung des Verzugs.

Rn 27 Der Verzug endet mit dem Wegfall einer seiner Voraussetzungen, in erster Linie also durch Erfüllung (BGH BeckRS 12, 7964 Rz 6) oder durch sonstiges Erlöschen der Forderung. Bei der Zahlung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils endet richtigerweise gleichfalls der Verzug (BAG AP Nr 11 zu § 305 Rz 16; anders BGH NJW 12, 1717 [BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11] Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 898 BGB – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche.

Gesetzestext Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. Rn 1 § 898 ist eine Sonderreglung zu §§ 196, 197. Die Ansprüche auf Grundbuchberichtigung nach § 894 und die Hilfsansprüche aus §§ 895 f verjähren nicht. Die Ansprüche gehen jedoch unter, wenn dingliche Rechte nach §§ 900 f erlöschen, da das Grundbuch damit richtig wird. Trotz Unver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Andere Rechtsbehelfe.

Rn 51 Der Gläubiger kann aber nach Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist (vgl Rn 15 ff) auch zunächst von einem Rücktritt absehen und auf seinem Leistungsanspruch bestehen; hierin liegt kein Verzicht auf das Rücktrittsrecht (Rn 49 und MüKo/Ernst Rz 291). Neben den Leistungsanspruch treten dann Ansprüche auf Ersatz von Verzugs- und Begleitschäden sowie auf Verzugszinsen. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen eines Verstoßes.

Rn 5 Kündigung oder Auflösungsvertrag ohne Schriftform ist unheilbar nichtig, § 125 1 (BAG NZA 05, 162 [BAG 16.09.2004 - 2 AZR 659/03]), auch Kündigungserklärungsfristen (vgl § 626 II, ferner § 88 III SGB IX) werden nicht gehemmt. Erforderlich ist neue form- und ggf fristgerechte Kündigung (BAG AP Nr 71 zu § 1 KSchG 1969). Umdeutung einer formunwirksamen Kündigung in eine An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechenschaftslegung.

Rn 5 Nach Ausführung des Geschäfts hat der Beauftragte Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaft muss klar und verständlich sowie vollständig und einer Nachprüfung zugänglich sein (RGZ 53, 252; BGHZ 109, 260). Vollständigkeit liegt grds nur vor, wenn Rechnungen und Belege vorgelegt werden (BGHZ 39, 87: fehlende Belege). Vorlagepflichtig sind Belege, soweit diese üblich und vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fristbeginn.

Rn 11 Die wichtigste Sanktion steht in § 356 III 1: Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, beginnt die Frist nicht vor Erfüllung der Informationspflicht des Art 246b § 2 I EGBGB. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher die Vertragsbestimmungen (einschl der AGB) sowie die in Art 246b § 2 I EGBGB g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nr 2.

Rn 8 Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung erst 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend, wird seine Forderung zur Teilschuld, wobei die Frist mit der Feststellung des Todeszeitpunkts, ggf mit Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung, beginnt. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist gibt es grds keine Verwirkung der Ansprüche eines Nachlassgläubigers nach § 242 (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unbeschränkte Haftung iSd der Vorschrift liegt vor, wenn der Erbe ggü allen Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass- als auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Sie tritt ein bei Versäumung der Inventarfrist nach § 1994 I 2, bei vorsätzlicher Unvollständigkeit des Inventars gem § 2005 I und bei Verzicht des Erben durch entspr Haftungsvereinbarung (Verwirkung). Rn 2 II l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchsetzbarkeit.

Rn 62 Der Vergütungsanspruch des Maklers wird bei voller Wirksamkeit des Hauptvertrags fällig (BGH NJW 91, 2844 [BGH 19.03.1991 - 5 StR 516/90]). Eine Vorverlagerung der Gesamtfälligkeit zugunsten des Maklers ist mit dem Leitbild des § 652 I nicht vereinbar (Hamm NJW-RR 96, 1526 [OLG Hamm 26.05.1995 - 18 W 4/95]); anders dagegen die Verschiebung zugunsten des Auftraggebers. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einzelfälle.

Rn 22 In Betracht kommen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht, wenn der Berechtigte während der Ehe ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem Dritten aufnimmt und gegen den Willen des Verpflichteten fortführt (BGH FamRZ 89, 1279). Dies gilt auch bei gleichgeschlechtlichen Beziehungen (BGH FamRZ 08, 1414). Ausreichend ist ferner eine intim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verdinglichte SNRe.

Rn 12 Ein SNR ist verdinglicht, wenn es nach §§ 5 IV 1, 10 III zum Inhalt des SonderE gemacht wurde. Die Eintragung muss dem Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechtes genügen (BGH NZM 12, 464 Rz 10; NJW 12, 676 Rz 13). Sind die Grenzen nicht zu ermitteln, gibt es kein SNR (Hambg ZMR 06, 468; LG Hamburg ZMR 10, 62, 63). Rn 13 Das eingetragene SNR ist weder selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insbes ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erforderlichkeit.

Rn 6 Auskunft wird nicht geschuldet, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 85, 791). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609) oder bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH FuR 13, 451), aber nicht, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, da sich dies nicht...mehr