Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.3 4.12.3 Allgemeines

Rz. 312 Unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 9 des Zolltarifs. Rz. 313 Dazu gehören Kaffee, Tee, Mate und Waren, die reich an ätherischen Ölen und aromatischen Stoffen sind und wegen ihres charakteristischen Geschmacks hauptsächlich zum Würzen verwendet werden. Die Waren können ganz, zerkleinert oder gepulvert sein. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestags...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.14.3 Allgemeines

Rz. 346 Unter Nr. 14 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1101 00 bis 1104 des Zolltarifs. Dazu gehören Waren aus der Vermahlung von Getreide (Positionen 1101 00 und 1102 des Zolltarifs), Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide (Position 1103 des Zolltarifs) und bestimmte Getreidekörner (Position 1104 des Zolltarifs). Rz. 347 Hierzu gehören nicht andere...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.49.2 Allgemeines

Rz. 648 Unter Nr. 49 der Anlage 2 des UStG fallen nur die ausdrücklich in der Vorschrift bezeichneten Erzeugnisse aus den Positionen 4901 bis 4905 des Zolltarifs, ferner Briefmarken und dgl. als Sammlungsstücke (aus Positionen 4907 00 oder 9704 00 00 des Zolltarifs) sowie antiquarische Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke (aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 des Zollt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 255 Unter Nr. 8 der Anlage 2 des UStG fallen grundsätzlich alle Blumen und Pflanzenteile der Position 0603 des Zolltarifs, soweit sie frisch sind und zu Binde- und Zierzwecken verwendet werden. Rz. 256 Hierzu gehören frische geschnittene Blüten und Blütenknospen (einschließlich geschnittene blüten- oder knospentragende Zweige von Bäumen oder Sträuchern) zu Binde- oder Zier...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.3 Korrekturen im Bereich des Umlaufvermögens

Rz. 222 Ebenso wie bei verdeckten Gewinnausschüttungen, die mit der Übertragung von Anlagevermögen zusammenhängen, kann die verdeckte Gewinnausschüttung im Bereich des Umlaufvermögens daraus resultieren, dass ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens von der Gesellschaft zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter veräußert oder von der Gesellschaft zu einem una...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.8 Blumenhandel

Rz. 245 Unselbstständige Nebenleistungen im Blumenhandel sind anzunehmen, wenn die steuerbegünstigten Pflanzen oder Blumen (Nr. 6 bis 9 der Anlage 2 des UStG) in Behältnissen (Warenumschließungen) geliefert werden, die entweder als Umschließung für Pflanzen und Blumen üblich sind oder unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung keinen dauernden selbstständigen Gebrauchs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2.2 Zutaten und Nebensachen

Rz. 115 In den Fällen, in denen Zutaten und Nebensachen bereits nach Zolltarifrecht ebenso behandelt werden wie die Ware selbst, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass sie auch nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen eine Nebenleistung zur Warenlieferung sind. Umgekehrt sind jedoch Fälle denkbar, die der Zolltarif als verschiedene Waren ansieht, die umsatzsteuerrechtlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.6 Antiquitäten

Rz. 773 Nicht begünstigte Antiquitäten (Position 9706 des Zolltarifs) sind alle nicht in den Positionen 9701 bis 9705 des Zolltarifs erfassten Waren, deren Wert hauptsächlich auf ihrem Alter und i. d. R. ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht und die außerdem mehr als 100 Jahre alt sind. Änderungen, Ergänzungen, Ausbesserungen und dgl., die solche Waren vor weniger als ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.5 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 494 Im Einzelnen fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG: Rz. 495mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lizenzen

Literatur: Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464; Krüger, IStR 2016, 945; Schmitt, IStR 2017, 311; Schilling/Schmidt-Marloh, DB 2020, 524; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff. Bei der Vereinbarung von Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. nahestehender Person gilt der Drittve...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Steuerbegünstigte Umsätze

Rz. 41 Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände, mWv 1.1.2014 jedoch mit Ausnahme der in Nr. 49 Buchst. f (Sammlerbriefmarken), Nr. 53 (Kunstgegenstände) und Nr. 54 (Sammlungsstücke) der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände (...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Alphabetisches Warenverzeichnis (Stichtag 1.1.2023)

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.3 Allgemeines

Rz. 203 Unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 4 des Zolltarifs (Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Eigelb sowie natürlicher Honig) mit Ausnahme von ungenießbaren Eiern ohne Schale, von ungenießbarem Eigelb sowie von genießbaren Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Position 0410 (Rz. 208). In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundesta...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.28.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 444 Im Einzelnen fallen unter Nr. 28 der Anlage 2 des UStG: Rz. 445mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.30.2 Allgemeines

Rz. 466 Unter Nr. 30 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1805 00 00 und 1806 des Zolltarifs. Rz. 467 Hierzu gehören nicht die übrigen Waren des Kap. 18 des Zolltarifs, und zwar Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet (Position 1801 des Zolltarifs). Kakaobohnen sind die Samen des Kakaobaums (Theobroma cacao); Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.31.3 Allgemeines

Rz. 473 Unter Nr. 31 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 19 des Zolltarifs. Rz. 474 Hierzu gehören Zubereitungen, die im Allgemeinen den Charakter von Lebensmitteln haben und die entweder unmittelbar aus Getreide des Kap. 10 des Zolltarifs, aus Waren des Kap. 11 des Zolltarifs (Getreidemehl, Grieß, Stärke usw., einschließlich Fruchtmehl und Gemüsemehl), aus zur E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 209 Im Einzelnen fallen unter Nr. 4 der Anlage 2 des UStG: Rz. 210mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.36.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 557 Unter Nr. 36 der Anlage 2 des UStG fällt lediglich Speiseessig der Position 2209 00 des Zolltarifs. Rz. 558 Hierzu gehören Gärungsessig (d. h. durch Essiggärung aus alkoholischen Flüssigkeiten gewonnenes Erzeugnis) ohne Rücksicht auf den Gehalt an Essigsäure, z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Bieressig, Essig aus Apfelwein, Birnenwein oder anderen vergorenen Fruch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.3 Allgemeines

Rz. 188 Unter Nr. 3 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 3 des Zolltarifs (Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere) mit Ausnahme von Zierfischen, Langusten, Hummer einschließlich der sog. Schwänze (Tiere ohne Kopf, Scheren und Füße), Austern und Schnecken. Rz. 189 Zu Kap. 3 des Zolltarifs gehören lebende Fische, Krebstiere, Weichtiere und ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.12.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 316 Im Einzelnen fallen unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG: Rz. 317mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 565 Im Einzelnen fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG: Rz. 566mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 220 Die vorstehende Fassung der Nr. 5 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996.[1] Durch dieses Gesetz wurde Buchst. b der Vorschrift gestrichen, nach der rohe Bettfedern und Daunen (aus Position 0505 des Zolltarifs) begünstigt waren. Die Änderung ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verzicht auf die Pensionsansprüche

Ein Verzicht auf die Pensionszusage liegt vor, wenn sie ohne Abfindungszahlung aufgehoben wird. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Ansprüche aus der Pensionszusage, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, ob dieser Verzicht die auf die geleisteten Dienste (past service) entfallenden Pensionsansprüche oder die auf die zukünftigen Dienste (future service...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.29.5 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 459 Im Einzelnen fallen unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG: Rz. 460mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Firma

Literatur: Ditz/Bärsch, IStR 2014, 492; Haverkamp, ISR 2014, 190; Krüger, IStR 2015, 650; Renz/Kern, IStR 2015, 132; Krüger, IStR 2016, 945; Baumhoff/Kluge, Ubg 2016, 338; Greil/Wargowske, IStR 2017, 12; Schmitt, IStR 2017, 311; Birnbaum/Nientimp, DB 2017, 1673; Stein/Schwarz, BB 2017, 1566; Beermann, BB 2017, 1431; Krüger, Der Konzern 2017, 340; Rasch/Mank, ISR 2018, 73. Ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 274 Im Einzelnen fallen unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG: Rz. 275mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.33.3 Allgemeines

Rz. 506 Unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 21 des Zolltarifs.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.29.3 Allgemeines

Rz. 452 Unter Nr. 29 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 17 des Zolltarifs, nämlich Zucker (Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose, Fructose usw.), Sirupe, Invertzuckercreme, Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker sowie Zucker und Melassen, karamellisiert, und Zuckerwaren. Rz. 453 Hierzu gehören nicht die meisten chemisch reinen Zucker einschließlic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.19.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 382 Die vorstehende Fassung der Nr. 19 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 19 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. b de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.31.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 472 Die vorstehende Fassung der Nr. 31 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie im Wesentlichen der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 26 der A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.26.3 Allgemeines

Rz. 425 Unter Nr. 26 der Anlage 2 des UStG fallen – soweit genießbar – nur die in den Buchst. a bis f der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 1501 00 bis 1503 00 sowie 1507 bis 1517 des Zolltarifs. Rz. 426 Hierzu gehören z. B. nicht Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert (Position 1504 des Zol...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.22.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 407 Unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen nur die dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse aus Position 1212 des Zolltarifs in der in dieser Position beschriebenen Beschaffenheit: Rz. 408mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Grundsätze der Abgrenzung von Speisenlieferungen und sonstigen Leistungen

Rz. 61 Die Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen kann eine – unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 des UStG fallende – Speisenlieferung oder aber eine – vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 dem allgemeinen Steuersatz unterliegende – sonstige Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 UStG (sog. Restaurationsdienstleistung) darstellen. Die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.26.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 430 Im Einzelnen fallen unter Nr. 26 der Anlage 2 des UStG: Rz. 431mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.16.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 361 Unter Nr. 16 der Anlage 2 des UStG fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Waren aus Position 1106 des Zolltarifs. Rz. 362 Hierzu gehören Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 des Zolltarifs, insbesondere Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen oder Linsen, aus dem vor allem Suppen und Püree hergestellt werden (Rz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.28.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 441 Die vorstehende Fassung der Nr. 28 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 23 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8.4 Bestattungsunternehmen

Rz. 258 Bestattungsunternehmen erbringen gesondert zu beurteilende Leistungen verschiedener Art. Für die Lieferungen von Sträußen, Blumenkörben und ähnlichen Waren, die frische Blüten, frische Blütenknospen, frisches Blattwerk usw. enthalten, kann der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch für die Gestellung (Vermietung) f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.18.3 Allgemeines

Rz. 370 Unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 1201 00 bis 1208 des Zolltarifs. Dies sind insbesondere Samen und Früchte, aus denen i. d. R. durch Pressen oder mit Lösemitteln Fette oder Öle zu Speise- oder technischen Zwecken gewonnen werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie tatsächlich zu diesem Zweck, zur Aussaat oder zu einem anderen Zweck be...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.55.3 Allgemeines

Rz. 831 Die Befürworter der neuen Steuerermäßigung gehen offensichtlich davon aus, dass die Preise für Menstruationsprodukte aufgrund der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sinken würden. Dies ist zwar möglich, aber keinesfalls zwingend. Die Preisgestaltung ist allein Sache der Unternehmer, hier insbesondere der Einzelhändler (z. B. Drogeriemärkte, Supermärkte, Fachgeschä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 169 Die vorstehende Fassung der Nr. 2 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 2 der Anlage des UStG. Entspr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.55.1 Text der Vorschrift

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 176 Im Einzelnen fallen unter Nr. 2 der Anlage 2 des UStG: Rz. 177 Rz. 178mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.32.3 Allgemeines

Rz. 488 Unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs. Rz. 489 Zu den Positionen 2001 bis 2008 des Zolltarifs gehören Gemüse, Früchte und andere Pflanzenteile, die durch andere als in den Kapiteln 7, 8 oder 11 des Zolltarifs (Rz. 269ff., Rz. 346ff.) vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht, auch homogenisiert, un...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 202 Die vorstehende Fassung der Nr. 4 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.22.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 406 Die vorstehende Fassung der Nr. 22 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Die nach Nr. 22 der Anlage 2 des UStG begünstigten Waren fielen bis zum 31.12.1987 unter Nr. 18 Buchst. b de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.13.3 Allgemeines

Rz. 329 Unter Nr. 13 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren des Kap. 10 des Zolltarifs. Dazu gehören nur Getreidekörner, auch in Garben, Kolben, Ähren, Rispen – auch ausgedroschen oder geschwungen. Bespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif geerntete Körner von Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Frische Maisko...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 229 Unter Nr. 6 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0601 des Zolltarifs. Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z. B. Orchideen, Hyazin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 234 Unter Nr. 7 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0602 des Zolltarifs. Hierzu gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcke bilden und die gewöhnlich von Gärtnereien oder Baumschulen für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden, insbesondere Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.15.3 Einzelheiten der Abgrenzung

Rz. 356 Unter Nr. 15 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 1105 des Zolltarifs. Rz. 357 Hierzu gehören Trockenkartoffeln in Form von Mehl (Pulver), Grieß oder Flocken, z. B. Kartoffelwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoffelgrieß (Kartoffelpressschrot) und Kartoffelflocken, auch Kartoffelmehl zum Herstellen von Kartoffelklößen oder Kartoffelbrei sowie G...mehr