Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / D. Vermögensbericht (§ 28 Abs. 3 WEG)

I. Zielsetzung und Vorgaben zu Form und Inhalt 1. Zielsetzung Rz. 35 Über das bisherige Recht hinaus fordert § 28 Abs. 3 WEG einen Vermögensbericht. Dieser soll die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich "ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft"[37] zu machen. Dies war bei der bisherigen Jahresabrechnung, die nur tatsächliche Einnahmen...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / D. Verlangen baulicher Veränderungen (§ 20 Abs. 2, 3 WEG)

I. Systematik Rz. 45 Die Möglichkeit, bauliche Änderungen zu verlangen, bot schon das alte Recht, beschränkte sich aber darauf, die Zustimmung aller hierdurch beeinträchtigter Wohnungseigentümer als Voraussetzung eines solchen Verlangens zu nennen. § 20 Abs. 2, 3 WEG gehen weit darüber hinaus. § 20 Abs. 3 WEG behält den Anspruch auf bauliche Veränderungen bei Zustimmung aller...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / B. Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 14 Abs. 1 WEG)

I. Änderung des Regelungssystems 1. Differenzierung zwischen Pflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und gegenüber den Miteigentümern Rz. 2 Tiefgreifende Änderungen hat der Gesetzgeber bei der Normierung der Pflichten hinsichtlich der Nutzung von Sondereigentum vorgenommen. Er unterscheidet zunächst zwischen Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 14 Abs...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / I. Rechtsfähigkeit (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG)

1. Fortführung des alten Rechts zur Rechtsfähigkeit a) Rechte und Pflichten, Handeln vor Gericht Rz. 30 Der Gesetzgeber behält die ihr 2005 vom BGH zuerkannte Rechtsfähigkeit[30] der Wohnungseigentümergemeinschaft bei, was der Gesetzgeber gegenüber § 10 Abs. 6 S. 1 u. 2 WEG a.F. in § 9a Abs. 1 S. 1 WEG verkürzt, aber im Wesentlichen inhaltsgleich zum Ausdruck bringt. Zu den Mö...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / G. Duldungspflichten Dritter (§ 15 Nr. 2 WEG)

I. Grundsätzliche Mängel der Regelungstechnik 1. Misslungene Verweisungstechnik Rz. 138 Ähnlich wie Erhaltungsmaßnahmen soll der Drittnutzer grundsätzlich auch darüber hinausgehende Veränderungen dulden. Hier erreicht die den Verfassern des WEMoG offenkundig besonders ans Herz gewachsene Verweisungstechnik allerdings einen traurigen Höhepunkt, indem § 15 Nr. 2 WEG auf §§ 555c ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / II. Gerichtsstand für Klagen wegen Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 43 Abs. 1 S. 2 WEG)

1. Motivation der gesetzgeberischen Bestimmung Rz. 3 § 43 Abs. 1 S. 2 WEG erweitert den Gerichtsstand der belegenen Sache auf Klagen aus § 9a Abs. 4 S. 1 WEG, also wegen der Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten ihres Verbandes. Dies soll nach dem Bekunden der Gesetzesmaterialien eine einheitliche Klage gegen sämtliche Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentü...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / II. Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung (§ 18 Abs. 1 WEG)

1. Verpflichtung zur Verwaltung a) Reguläre Verwaltung Rz. 2 Der Gesetzgeber verlagert die Beschlussdurchführung und die ordnungsmäßige Verwaltung allgemein unter ausdrücklicher Ablehnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung[1] vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit er in § 18 Abs. 1 WEG formuliert, die "Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oblie...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / C. Nachschüsse und Rückzahlungen (§ 28 Abs. 2 WEG)

I. Erstellung des Beschlusses über Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG) 1. Verpflichtung des Verwalters Rz. 20 Die Erstellung der Jahresabrechnung ist nach § 28 Abs. 2 S. 2 WEG wie nach altem Recht Pflicht des Verwalters. Anders als beim Zahlungsplan über die Vorschüsse gilt dies auch für die Vorbereitung einer Beschlussfassung über Nachschüsse ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / II. Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG)

1. Keine Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe Rz. 70 Gravierender sind die Änderungen bei der Abberufung des Verwalters. Hier beseitigt der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 1 S. 3 WEG a.F. die Möglichkeit, die Abberufung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beschränken. Seiner Auffassung zufolge muss die Wohnungseigentümergemeinschaft immer die Möglichkeit haben, ...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / C. Pflichten zur schonenden Nutzung des Sondereigentums gegenüber den Miteigentümern (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG)

I. Unterlassung von Beeinträchtigungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG) 1. Fortführung von § 14 Nr. 1 WEG a.F. Rz. 18 § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG führt inhaltlich die Verpflichtungen aus § 14 Nr. 1 WEG a.F. fort, aber unter Umkehr der Perspektive: Während § 14 Nr. 1 WEG a.F. positive Verpflichtungen zur Instandhaltung und zum schonenden Gebrauch von Sondereigentum- und Gemeinschaftseigentum ...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Aufhebung der Wohnungseigentumsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG)

a) Dingliche Voraussetzung Rz. 38 Von Amts wegen werden die Wohnungsgrundbücher nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG geschlossen, wenn alle Sondereigentumsrechte gemäߧ 4 WEG aufgehoben werden. Dies ist selbstverständlich, da es dann an der dinglichen Voraussetzung für eine Mehrheit von Eigentümern auf einem Grundstück fehlt. In der Konsequenz wird auch die Wohnungseigentümerg...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / G. Erhaltung und Mieter bzw. sonstige berechtigte Nutzer (§ 15 Nr. 1 WEG)

I. Neuerungen Rz. 65 Das Gesetz berücksichtigt erstmals seit Inkrafttreten des WEG überhaupt die häufige Überlassung von Sondereigentum an Dritte, regelmäßig Mieter oder dinglich Berechtigte (z.B. Wohn- oder Nießbrauchsberechtigte). Die Regelungen beschränken sich auf die Duldung der Erhaltung (§ 15 Nr. 1 WEG) sowie darüber hinausgehende bauliche Veränderungen (§ 15 Nr. 2 WEG...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / E. Die Zertifizierung des Verwalters (§ 26a WEG)

I. Bedeutung Rz. 77 Die Bedeutung der noch vom Rechtsausschuss in das Gesetz eingefügten Vorschrift folgt vor allem aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Denn danach wird in Wohnungseigentümergemeinschaften mit mehr als acht Einheiten der zertifizierte Verwalter künftig zum Regelfall, da schon auf Verlangen eines einzigen Wohnungseigentümers nur seine Bestellung ordnungsmäßiger Verwaltu...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / E. Über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Veränderungen im Sondereigentum (§ 13 Abs. 2 WEG)

I. Gesteigerte Bedeutung aufgrund der Sondereigentumsfähigkeit des Grundstücks 1. Ausgangslage nach altem Recht Rz. 81 Die Frage nach der Behandlung von Maßnahmen im Sondereigentum, die einer baulichen Veränderung gleichkommen, war nach früherem Recht eher von rein dogmatischem Interesse, da derartige Veränderungen fast immer auch das Gemeinschaftseigentum betrafen und somit o...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Entziehungsverfahren (§§ 17, 43–46 WEG)

A. Gerichtsstand I. Gerichtsstand der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG) 1. Gerichtsstand der belegenen Sache Rz. 1 Die frühere, auf eine Zuständigkeit des Gerichts für Wohnungseigentumssachen beschränkte Regelung des § 43 WEG a.F. wurde im neuen § 43 Abs. 1 WEG um eine Gerichtsstandsregelung der Wohnungseigentümergemeinschaft ergänzt. Nach Auffassung des Ges...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum (§§ 13–16 Abs. 1 WEG)

A. Exklusiver Gebrauch von Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG) Rz. 1 Die weiterhin in § 13 Abs. 1 WEG geregelte Rechtsmacht des Wohnungseigentümers, mit seinem Sondereigentum nach Belieben zu verfahren, bleibt wörtlich und inhaltlich nahezu unverändert. Die Neufassung trägt lediglich mit der Streichung des Hinweises auf Gebäudeteile dem Umstand Rechnung, dass nunmehr auch am Gru...mehr

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Anhang / Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseig...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / I. Keine Abschaffung der Beschluss-Sammlung (§§ 24 Abs. 7, 8 WEG)

Rz. 33 Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ging ohne Nennung seiner Erkenntnisquellen davon aus, dass sich die Beschluss-Sammlung nicht bewährt habe[33] und sah mit dem ersatzlosen Wegfall von § 24 Abs. 7, 8 WEG einen Verzicht hierauf vor. Der Rechtsausschuss ging ebenfalls ohne Nennung seiner Erkenntnisquellen davon aus, dass sich die Beschluss-Sammlung bewährt habe.[34...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 3. Fortgeltung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern (§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG)

Rz. 36 Diesem Problem kommt indessen auch eine wohl noch gravierendere materiell-rechtliche Komponente zu. Denn§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG macht auch die Wirkung vereinbarungsändernder Beschlüsse gegen Sondernachfolger von eben dieser Differenzierung nach vereinbarter und gesetzlicher Beschlusskompetenz abhängig. Danach wirken nur aufgrund gesetzlicher Beschlusskompetenz gefasste B...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / d) Erleichterte Löschung analog § 7 Abs. 2 S. 1 WEG

Rz. 48 Selbst wenn man den Rückgriff auf § 22 Abs. 1 S. 1 GBO etwa deswegen, weil kein dingliches Recht betroffen ist, nicht für zulässig hält, bedarf es der Löschungsbewilligung aller Miteigentümer nicht. Denn dann ist zumindest die Vereinfachung des § 7 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. WEG analog auch auf die Löschung von Beschlüssen anzuwenden. Kann die Eintragung eines Beschlusse...mehr

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Anhang / Teil 3 Verfahrensvorschriften

§ 43 Zuständigkeit (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden. (2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig fürmehr

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Anhang / Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Ge...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / c) Anrufung der Eigentümerversammlung bei Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG

Rz. 61 Die erhebliche, aber in Gesetzestext und -materialien nicht sonderlich klar konturierte Erweiterung der Alleinentscheidungskompetenzen des Verwalters wird in der Praxis schnell die Frage aufkommen lassen, ob dieser in Zweifelsfragen die Eigentümerversammlung anrufen kann. Denn auf diesem Wege kann er, wie nach altem Recht, durch einen Beschluss Rechtssicherheit erreic...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Anwendung der Vorschriften des WEG

Rz. 11 Mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher tritt nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft ins Leben. Es finden im Innenverhältnis die Vorschriften des WEG Anwendung, auch wenn der teilende Eigentümer noch einziger Wohnungseigentümer ist. Dies bringt gegenüber dem früheren Recht, ähnlich wie bei den Rechtsbeziehungen nach außen, einige wesentliche Vorteile. So war di...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 2. Durchsetzung von Ansprüchen aus Gemeinschaftseigentum und Gemeinschaftsordnung (§§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG)

Rz. 36 Ähnlich tiefgreifende Änderungen hat der Gesetzgeber bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gemeinschaftseigentum und aus der Gemeinschaftsordnung vorgenommen. Er ordnet die Durchsetzung dieser Ansprüche in §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ebenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Damit ist dem einzelnen Wohnungseigentümer nicht nur, wie nach altem Recht,...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Streichung von § 10 Abs. 7 Abs. 4 WEG a.F. als einzige Regelung

Rz. 45 Wie jedes Rechtssubjekt verfügt die Wohnungseigentümergemeinschaft über Vermögen und Verbindlichkeiten. Was mit beiden bei Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschieht, regelt das WEMoG nicht. Es beschränkt sich auf die Streichung von § 10 Abs. 7 S. 4 WEG a.F., wonach das Verwaltungsvermögen bei Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Eigentüm...mehr

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Anhang / Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereige...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / B. Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs. 3 WEG)

I. Absenken der Formerfordernisse Rz. 30 Mit ähnlicher Zielrichtung wie bei § 23 Abs. 1 S. 2 WEG wird auch die Regelung zu Umlaufbeschlüssen in § 23 Abs. 3 WEG verändert. Danach bedarf die Zustimmung zu einer Beschlussvorlage nur noch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in Textform. Dies soll nach Bekunden der Gesetzesmaterialien die Möglichkeit eröffnen, Umlaufbeschlüsse...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / A. Eigentümerversammlung und Beschlussfassung (§§ 24 Abs. 3 u. 4; 25 WEG)

I. Einberufung 1. Einberufung durch Wohnungseigentümer a) Zielsetzung Rz. 1 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[1] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase und in kleineren Wohnungseigentümergemei...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / A. Fortgeltung von Altvereinbarungen (§ 47 WEG)

I. Zielsetzung Rz. 1 Die Novelle 2007 bestimmte an zahlreichen Stellen etwa in §§ 12 Abs. 4 S. 2, 16 Abs. 5, 22 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. ausdrücklich, dass die Neuregelungen unabdingbar seien. Dadurch wurden nicht nur abweichende Vereinbarungen und Beschlüsse für die Zukunft ausgeschlossen. Zugleich traten abweichende Vereinbarungen und Beschlüsse aus der Zeit vor der Novelle fak...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / B. Eintragung von Altbeschlüssen aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln (§ 48 Abs. 1 WEG)

I. Anwendbarkeit neuen Rechtes auf Altbeschlüsse 1. Beschlüsse kraft gesetzlicher Öffnungsklausel Rz. 6 § 48 Abs. 1 WEG ordnet auch für vereinbarungsändernde Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefasst oder durch Gerichtsentscheidung ersetzt wurden, die Anwendbarkeit von §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 WEG an. Für Beschlüsse, die kraft gesetzlicher Öffnungsk...mehr

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§ 1 Sachenrecht / I. Eintragung von Beschlüssen (§ 7 Abs. 2, 3 WEG)

1. Ersatz der Eintragungsbewilligung durch Niederschrift oder Urteil (§ 7 Abs. 2 WEG) Rz. 30 Über die bereits behandelten sachenrechtlichen Änderungen hinaus beschränkt sich das WEMoG auf punktuelle Veränderungen im Grundbuch- und Verfahrensrecht. Die erste betrifft die Eintragung von Beschlüssen. Nach § 19 GBO bedürfte auch die nunmehr partiell zulässige Eintragung von Besch...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / C. Dokumentation von Beschlüssen (§§ 5 Abs. 4; 7 Abs. 2; 10 Abs. 3 WEG)

I. Keine Abschaffung der Beschluss-Sammlung (§§ 24 Abs. 7, 8 WEG) Rz. 33 Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ging ohne Nennung seiner Erkenntnisquellen davon aus, dass sich die Beschluss-Sammlung nicht bewährt habe[33] und sah mit dem ersatzlosen Wegfall von § 24 Abs. 7, 8 WEG einen Verzicht hierauf vor. Der Rechtsausschuss ging ebenfalls ohne Nennung seiner Erkenntnisque...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / D. Veräußerungsbeschränkungen und Erwerberhaftung (§ 48 Abs. 3 WEG)

I. Regelungsbedarf Rz. 17 Zu den grundbuchrechtlichen Neuerungen gehört die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 2 WEG, wonach bei Veräußerungsbeschränkungen gemäß § 12 WEG und bei Bestimmungen zur Erwerberhaftung die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht mehr genügt. Sie müssen künftig ausdrücklich eingetragen werden, gleichgültig ob sie vereinbart oder aufgrund einer Öffnun...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / E. Bisherige Verwalter als zertifizierte Verwalter (§ 48 Abs. 4 WEG)

I. Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG Rz. 21 § 48 Abs. 4 S. 1 WEG enthält eine bedeutsame Übergangsvorschrift. Danach ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erst ab 1.12.2022 anwendbar. Dies dient der Umsetzung der Ermächtigung für die Vorschriften zur Zertifizierung durch das Justizministerium. Bis dahin können auch Berufseinsteiger nach altem Recht tätig werden. II. Übergangsvorschr...mehr

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§ 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)

I. Neuerungen 1. Gesetzeszweck Rz. 1 Nach früherem Recht konnte Sondereigentum nur an Räumen, nicht aber am Grundstück begründet werden. Funktioneller Ersatz für das Sondereigentum am Grundstück war das Sondernutzungsrecht, das zwischenzeitlich auch Eingang in das Gesetz fand (s. etwa § 5 Abs. 4 S. 2, 3 WEG a.F.). Nach 70 Jahren erkannte der Gesetzgeber nunmehr, dass Sondernut...mehr

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Anhang / Teil 4 Ergänzende Bestimmungen

§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußeru...mehr

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§ 1 Sachenrecht / III. Entfall der Zustimmungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a.F.

Rz. 29 Eine Änderung im Zusammenhang mit dem Sondernutzungsrecht wird nur im Rahmen der Zustimmung von Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuld- oder Reallastgläubigern nach § 5 Abs. 4 S. 3 WEG a.F. erfolgen. Bislang war nach dieser Vorschrift ihre Zustimmung zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung entbehrlich, wenn bei der Begründung von Sondernutzungsrechten auch zugunst...mehr

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Anhang / Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von ...mehr

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Anhang / Abschnitt 5 Wohnungserbbaurecht

§ 30 Wohnungserbbaurecht (1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wir...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 1. Regelungstechnik

Rz. 28 § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG regelt die Duldungspflichten gegenüber den Miteigentümern durch einen Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Dies erscheint systematisch von vorneherein unglücklich, da in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG naturgemäß nur Maßnahmen der Gemeinschaft beschreibt, die der einzelne Wohnungseigentümer nicht ergreifen kann. Dann wäre die Vorschrift auch überflüssig, da ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Konkurrenzen

Rz. 76 Das Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer kann auch eine bauliche Veränderung betreffen, die nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG privilegiert ist. Dann kann der umbauwillige Wohnungseigentümer wählen, ob er nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG oder nach § 20 Abs. 3 WEG vorgeht. Das Vorgehen nach § 20 Abs. 3 WEG kann insoweit Vorteile bieten, als der umbauwillige Wohnungse...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 1. Verteilung von Kosten und Nutzungen

Rz. 93 § 21 WEG regelt die Kostenverteilung und, soweit die Kosten nicht nach dem allgemeinen Schlüssel verteilt werden, der Kostenbeteiligung entsprechende Nutzungsbefugnisse der baulichen Veränderung. Sofern alle Wohnungseigentümer kraft Gesetzes (nämlich in den Fällen des § 21 Abs. 2 WEG) an den Kosten beteiligt werden, ergibt sich ihre Nutzungsbefugnis bereits aus § 16 A...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Gemeinschaftsvermögen

Rz. 41 Nach einer Aufhebung der Gemeinschaft kommen als Gegenstand der Aufteilung nur Gemeinschaftsvermögen sowie Sonder- und Gemeinschaftseigentum in Betracht. Der Gesetzestext lässt wie schon § 17 WEG a.F. unklar, worauf sich der "Anteil" beziehen soll, den § 11 Abs. 3 WEG bestimmen will, obwohl das WEMoG das Gemeinschaftsvermögen an anderer Stelle durchaus differenziert b...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Konkurrenzen

Rz. 105 Die Einschränkung in der Einleitung von § 21 Abs. 2 S. 1 WEG ("vorbehaltlich des Absatzes 1") zeigt, dass die genannte Vorschrift vorgeht. Die in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG genannten Maßnahmen dürfen somit nicht auf Verlangen einzelner Wohnungseigentümer vorgenommen worden sein. Dabei ist es gleichgültig ist, ob ein Anspruch nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG bestand ...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / e) Vergleich mit den Einzelbefugnissen des alten Rechtes

Rz. 56 Dass der Gesetzgeber die Befugnisse aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eher weit verstanden wissen will, zeigt sein Vergleich mit den Verwalterbefugnissen nach früherem Recht. Danach sollen nicht nur die früheren Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4–5 WEG a.F.,[60] also die komplette Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung von Hausgel...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Neue Systematik

Rz. 104 Die Kostenlast aller Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen war auch früher nicht die Regel. § 16 Abs. 6 S. 1 WEG a.F. nahm ähnlich wie nun § 21 Abs. 3 S. 1 WEG die Wohnungseigentümer von der Kostenlast aus, die der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hatten. Allerdings formulierte § 16 Abs. 6 S. 2 WEG a.F. wiederum eine Rückausnahme für Maßnahmen gemäß § 1...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Nutzung des Sondereigentums

Rz. 25 Dass die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 18 Abs. 1 WEG auf das gemeinschaftliche Eigentum (und über § 9a Abs. 3 WEG auf das Gemeinschaftsvermögen) beschränkt wird, reißt empfindliche Lücken, die nach altem Recht nicht bestanden. Denn Verwaltungsentscheidungen, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, sind alltägliche Praxis, insbesond...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / 2. Voraussetzungen

Rz. 13 Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 48 Abs. 1 S. 3 WEG ist neben der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 7 Abs. 2 S. 1 WEG das Vorliegen eines wirksamen Altbeschlusses. Dies schließt lediglich nichtige Beschlüsse aus; die Anfechtbarkeit spielt nach der Bestandskraft keine Rolle. Auch im weiteren Verfahren kann die Anfechtbarkeit nicht erneut im V...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Art der Maßnahme

Rz. 112 Der Gesetzgeber bestimmt in § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG die Kostentragungspflicht aller Wohnungseigentümer für bauliche Veränderungen, deren "Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren." Dies begründet er damit, dass "alle Wohnungseigentümer zumindest mittelbar finanziell von der baulichen Veränderung profitieren."[80] Werden mehrere Maßnahmen dur...mehr