Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 105 Das englische Recht ermöglicht – neben der Begründung von inter vivos trusts (vgl. bereits Rdn 34 ff.) – einige lebzeitige Zuwendungen und Gestaltungen, bei denen das betroffene Vermögen nicht in den vom personal representative verwalteten Nachlass fällt. Dies kann insbesondere Ausländern, die nur einzelne Vermögenswerte in England besitzen, ermöglichen, die zwingend...mehr

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Österreich / 2. Schenkungs- und Übergabevertrag

Rz. 100 Liegenschaften und Unternehmen werden oft zu Lebzeiten übertragen. Es lassen sich natürlich auch alle anderen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken oder übergeben. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung oder unerwünschter Schenkungspflichtteilsansprüche empfiehlt es sich, im Vertrag Gegenleistungen für den Erwerb, wie z.B. Fruch...mehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 167 Die Gütertrennung ist streng genommen ein Nichtgüterstand, weil die Eheschließung grundsätzlich weder während der Dauer des Güterstandes noch bei dessen Auflösung einen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat.[299] Die Ehegatten werden insofern wie nicht verheiratete Personen behandelt.[300]mehr

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Irland / 3. Trust

Rz. 156 Der trust ist ein Instrument der Nachlassregelung, das insbesondere herangezogen wird, wenn Minderjährige oder behinderte Verwandte begünstigt werden sollen. Der trust bewirkt eine Dauerverwaltung des Nachlasses. Eine Besonderheit ist die Aufspaltung des Eigentums nach irischem Sachenrecht in law und equity. Während der trustee, der den trust verwaltet, legal owner w...mehr

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Russische Föderation / VII. Aufteilung des Nachlasses

Rz. 88 Sofern mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich erhalten, haben diese Erben gemeinschaftliches Eigentum an diesem Nachlass, welches jedoch durch Vereinbarung zwischen ihnen aufgeteilt werden kann. Sollte unter den Erben ein noch ungeborenes Kind sein, so ist eine Aufteilung des Nachlasses gem. Art. 1166 ZGB erst nach der Geburt des Kindes möglich. Sollten unter den...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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Polen / III. Weitere im Rahmen der Erbfolge anfallende Steuern

Rz. 129 Der polnischen Gesetzgebung ist der Begriff einer Steuer auf Bereicherung in Verbindung mit der Annahme der Erbschaft nicht bekannt. Der Staat nimmt in diesem Fall nur eine Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Die Annahme der Erbschaft durch natürliche Personen ist steuerfrei. Bei juristischen Personen führt die Erbschaft zur Entstehung einer Einkunft, die gemäß den i...mehr

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Portugal / 10. Widerruf – Revogação

Rz. 104 Der Widerruf von Testamenten ist in den Art. 2179 Abs. 1, 2311 CC vorgesehen; auch ein teilweiser Widerruf ist möglich. Auf das Recht zum Widerruf kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Widerruf kann – wie nach deutschem Recht – ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen; Letzteres wird auch als tatsächlicher Widerruf (revogação real) – z.B. Zerstörun...mehr

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Tschechien / 2. Berechnung und Erfüllung des Pflichtteils

Rz. 97 Die Berechnung des Pflichtteils ist in den §§ 1654 ff. ZGB geregelt. Hiernach hat der Pflichtteilsberechtigte einen Geldanspruch in Höhe seines Pflichtteils. Zu diesem Zwecke ist im Nachlassverfahren ein Verzeichnis des Nachlassvermögens zu erstellen und das Vermögen zu bewerten. Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits im Zeitpunkt seines Todes bestanden haben, ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 177 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deutschen vergleichbar.[272...mehr

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Ungarn / a) Sachbezogene Gründe

Rz. 231 Ein Nachlassverzeichnis[208] ist stets aufzunehmen (d.h. das Nachlassverfahren ist von Amts wegen einzuleiten), wennmehr

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Großbritannien: England und... / II. Sonstige Steuern

Rz. 154 Neben der IHT kann die auf Wertsteigerungen erhobene Steuer (Capital Gains Tax – CGT), die in Großbritannien grundsätzlich auf alle Vermögenswerte – mit Ausnahme von englischem Geld, Kraftfahrzeugen, Haushaltsgegenständen von geringem Wert und dem als residence genutzten Wohnheim – ohne zeitliche Beschränkung durch bestimmte Spekulationsfristen erhoben wird, eine Rol...mehr

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Irland / 5. Nachlassabwicklung

Rz. 10 Im irischen Kollisionsrecht kommt es zu einer funktionalen Aufteilung des Erbstatuts.[21] Es unterscheidet bei der Anknüpfung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts zwischen der Verteilung des Nachlasses (succession) und der Nachlassabwicklung (administration). Während zur succession u.a. die Fragen gehören, wer etwas aus dem Nachlass erhält und in welcher Höhe, wird...mehr

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Schweiz / I. Vorbemerkungen

Rz. 191 Mit seinem Ableben fällt der Erblasser als bisheriger Träger der seiner Person zugeordneten Rechte und Pflichten weg. Allerdings entsteht damit nach schweizerischem Recht nicht ein subjektloser Nachlass; vielmehr gewährleistet Art. 560 ZGB die unmittelbare Nachfolge der Erben in das Vermögen des Erblassers. Trotz dieser gesetzlich verankerten Unmittelbarkeit der Erbf...mehr

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Österreich / a) Unterbleiben der Abhandlung

Rz. 137 Bei geringfügigem Verlassenschaftsvermögen sieht das Gesetz ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren vor. Stellt sich bei der Todesfallaufnahme heraus, dass der Verstorbene überhaupt kein Vermögen oder nur Gegenstände ohne Wert (z.B. gebrauchte Möbel oder Kleidung) hinterlassen hat, ist schon aus logischen Gründen kein weiteres Verlassenschaftsverfahren durchz...mehr

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Italien / 5. Die Vermögenssonderung

Rz. 254 Der Nachlassgläubiger und – nachrangig – der Vermächtnisnehmer haben nach Art. 512 ff. c.c. das Recht auf Vermögenssonderung (separazione dei beni ereditari) bezüglich aller oder auch nur einzelner Vermögenswerte zum Zweck der vorzugsweisen Befriedigung gegenüber den persönlichen Gläubigern des Erben. Es ist innerhalb von drei Monaten seit dem Erbfall auszuüben. Das ...mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 61 Dem Wohnsitzprinzip folgend, erachten sich die Schweizer Gerichte und Behörden für den Nachlass eines deutschen Erblassers mit letztem Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich nicht für zuständig. Vielmehr sind aus Schweizer Sicht die Gerichte und Behörden in Deutschland für den gesamten Nachlass zuständig, einschließlich des Nachlassvermögens in der Schweiz. Allerdings ...mehr

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Italien / d) Herausgabeklage gegen die Empfänger der Zuwendung

Rz. 156 Das Herabsetzungsurteil verpflichtet zur Rückübertragung der pflichtteilswidrig verschenkten Vermögenswerte durch Erben und Vermächtnisnehmer an die Nachlassmasse, soweit deren Wert die quota disponibile übersteigt; Belastungen von Grundbesitz und von in öffentlichen Registern eingetragenen Mobilien (Schiffe, Luft- und Kraftfahrzeuge) sind den Pflichtteilsberechtigte...mehr

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Dänemark / a) Auseinandersetzung unter den Erben selbst

Rz. 146 Die Auseinandersetzung unter den Erben selbst (privat skifte) ist im 15. Kapitel (§§ 25 bis 35) DSL geregelt. Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst haften alle Erben persönlich und solidarisch für die Zahlung von Nachlassverwaltungskosten und Erbschaftsteuern (vgl. § 20 Abs. 2 BAL). Die Erben können gemäß § 25 DSL den Nachlass gemeinsam verwalten, wennmehr

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Griechenland / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 110 Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (besch...mehr

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Niederlande / e) Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen

Rz. 121 Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen ist oft komplex. Auf rechtlicher, steuerlicher und emotionaler Ebene spielen viele Aspekte eine Rolle. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe des Nachlasses muss der Wert des Unternehmens (bzw. der Wert der Anteile des Erblassers) ermittelt werden. Die steuerlichen Folgen des Todes des Unternehmers müssen bewer...mehr

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Italien / e) Der Staat als Erbe

Rz. 92 Ist weder ein Ehegatte noch ein Verwandter der ersten bis dritten Ordnung vorhanden, erbt der Staat (Art. 586 c.c.)[144] das gesamte Vermögen, also auch etwa im Ausland belegenes Vermögen. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen. Eine besondere Annahme seinerseits ist nicht erforderlich. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf das ererbte Verm...mehr

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Schweiz / 7. Trust

Rz. 156 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

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Katalonien / VII. Bewertung des Nachlasses

Rz. 115 Schließlich hat die Frage des Wertes der im Wege der Erbfolge (mortis causa) übertragenen Gegenstände die größten Auswirkungen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz muss die Erklärung sich nach dem tatsächlichen Wert der geerbten Gegenstände richten. Als Marktwert gilt der wahrscheinlichste Preis, zu dem ein unbelasteter Vermögenswert zwischen unabhängigen P...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 165 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[294] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[295] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Gleichwohl gilt das Ver...mehr

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Bulgarien / 5. Gläubigerstellung

Rz. 79 Zum Schutz der Gläubiger des Erblassers bestimmt das Erbgesetz, dass ein Erbe, der die Annahme nach Verzeichnis vorgenommen hat, den Nachlass mit der Sorgfalt verwalten muss, die in eigener Sache üblich ist. Ferner ist der Erbe den Gläubigern zur Rechenschaft verpflichtet und kann innerhalb von fünf Jahren nach Annahme des Nachlasses keine Immobilien aus dem Nachlass ...mehr

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Deutschland / 5. Auflage

Rz. 80 Mittels einer Auflage kann der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung bzw. das Unterlassen zuzuwenden (§ 1940 BGB). Im Gegensatz zum Vermächtnis braucht die Leistung, die als Auflage zu erbringen ist, keinen Vermögenswert zu besitzen.[66] Typische Auflagen sind...mehr

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Luxemburg / 7. Teilungsanordnung

Rz. 80 Teilungsanordnungen des Erblassers sind nur bei Kindern und sonstigen Abkömmlingen möglich, Art. 1075 ff. Cciv. Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser die Möglichkeit, zu bestimmen, wie sein Vermögen im Einzelnen aufgeteilt werden soll. Sie kann das gesamte oder Teile seines Vermögens umfassen oder einzelne Vermögensgegenstände; namentlich ermöglicht sie, den Kinder...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 104 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Norwegen [1] / IV. Nachlassverwalter (bobestyrer)

Rz. 100 Bei einer öffentlichen Nachlassauseinandersetzung wird das Gericht im Regelfall einen Nachlassverwalter (bobestyrer) ernennen, der die gesamten notwendigen Tätigkeiten bis zur Verteilung des Nachlasses übernimmt. Das Gericht kann daneben ggf. auch einen für den Nachlass zuständigen Rechnungsprüfer (revisor) beauftragen (näher § 134 ADL). Rz. 101 Besondere Bestimmungen...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Prinzip der Universalsukzession

Rz. 20 Das Prinzip der universellen unmittelbaren Sukzession mortis causa beherrscht das Erbrecht in Bosnien und Herzegowina. Es gelten die gleichen Regeln unabhängig davon, wer der Erbe ist oder welche Vermögenswerte geerbt werden sollen. Neben Ausnahmen, die im internationalen Privatrecht vorgesehen worden sind, besteht eine einzige weitere Ausnahme bezüglich der Urheberre...mehr

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Österreich / d) Vermögenserklärung

Rz. 159 Im Falle einer unbedingten Erbantrittserklärung muss der Erbe im weiteren Verlauf des Verlassenschaftsverfahrens eine Vermögenserklärung abgeben. Darunter versteht man ein Verzeichnis des Erben über die aktiven und passiven Verlassenschaftswerte. Sämtliche Vermögenswerte, wie z.B. Liegenschaften, Fahrzeuge, Schmuck, Sparbücher, Forderungen und Schulden, sind einzeln ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 45 Die einzelnen Staaten bestimmen die Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung von Erbfällen oftmals unterschiedlich. Zu differenzieren ist dabei zwischenmehr

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Belgien / b) Unbewegliches Vermögen des Erblassers

Rz. 103 Die Abwicklung in Bezug auf das zum Nachlass gehörende, in Belgien belegene unbewegliche Vermögen richtete sich nach belgischem Erbrecht. Auch nach Inkrafttreten der EuErbVO gilt für inländischen Grundbesitz, der einem im Ausland wohnhaften Erblasser gehört, dass gem. Art. 38 des belgischen Erbschaftsteuergesetzbuchs beim zuständigen Amt Rechtssicherheit der Generalve...mehr

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Niederlande / d) Testament mit Wahlvermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 120 In diesem Testament wird dem überlebenden Ehegatten die Wahl überlassen, welches Vermögen er im Alleineigentum erwerben möchte. Darüber hinaus kann er wählen, welche Vermögenswerte er im Nießbrauch erwerben möchte. Die Kinder werden dann Hauptbegünstigte (sie erhalten Nießbrauchseigentum). Ein Nießbrauchsvertrag kann attraktiv sein, wenn sich der Wert der Güter in der...mehr

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Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testator kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament zu erfolgen hat, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

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Schweiz / a) Aus Sicht der Schweiz

Rz. 65 Stirbt ein Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, so sind aus Schweizer Sicht grundsätzlich die Schweizer Gerichte und Behörden für die Behandlung des gesamten, weltweiten Nachlasses zuständig (Art. 86 Abs. 1 nIPRG). Der Nachlass untersteht Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG); eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nur für Schweizer Doppel- oder Meh...mehr

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Österreich / 4. Anordnung einer Stiftung

Rz. 104 Bis 1993 konnten Stiftungen in Österreich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken errichtet werden. Durch das Privatstiftungsgesetz (PSG) wurde der Anwendungsbereich für Stiftungen in Österreich wesentlich erweitert. Die Privatstiftung kann auch eigennützigen Zwecken (zugunsten des Stifters und seiner Familie) dienen. Sie unterliegt keiner staatlichen Kontroll...mehr

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Schweiz / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 163 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[291] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Irland / 2. Wertzuwachssteuer

Rz. 235 Neben dem CAT kann im Erbfall auch der Capital Gains Tax (Wertzuwachssteuer) eine Rolle spielen. Die Wertsteigerung von Vermögen wird mit dem Capital Gains Tax besteuert. Während Schenkungen dem CGT unterliegen, werden im Erbfall die Begünstigten bzw. der personal representative in der Regel so behandelt, als hätten sie die Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt zum Markt...mehr

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Schweden / 6. Nachlassteilung und Erbauseinandersetzung

Rz. 155 Nachdem die eheliche Güterteilung (bodelning) erfolgt und damit festgestellt ist, was zum Nachlass gehört, und alle bekannten Schulden beglichen sind oder ihre Begleichung sichergestellt ist (ÄB 23:2), erfolgt die erbrechtliche Verteilung des Nachlasses (arvskifte). Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Vermächtnissen (legat). Die Bestimmungen über die Erfüllung ...mehr

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Irland / II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 183 Da der Vorteil den Begünstigten stets durch den zwischengeschalteten personal representative zugewandt wird, ist ein automatischer Übergang ohne Annahme der Erbschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Begünstigte kann nicht gezwungen werden, die Zuwendung anzunehmen und kann diese ablehnen oder auf sie verzichten.[270] Im Rahmen der Übertragung einzelner Vermögensge...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

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Dänemark / VI. Exkurs: Übernahme von Nachlassgegenständen nach Werteinschätzung

Rz. 64 Die §§ 6 und 7 ARL gestatten den Erben, einzelne Nachlassgegenstände auf der Grundlage einer Werteinschätzung zu übernehmen. Die Erben können nach § 6 ARL innerhalb ihres Erbteils die Nachlassaktiva zum geschätzten Wert übernehmen. Wenn ein Erbe den Wunsch äußert, einen besonderen Gegenstand übernehmen zu wollen, können die anderen Erben grundsätzlich nicht verlangen,...mehr

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Schweden / XIII. Anrechnung von Vorausempfang (Förskott på arv)

Rz. 169 ÄB Kap. 6 § 1 regelt: "Was der Erblasser zu Lebzeiten einem Leibeserben gegeben hat, ist als Vorempfang auf dessen Erbe nach dem Erblasser anzusehen, wenn nichts anderes vom Erblasser angeordnet worden ist oder den Umständen nach als beabsichtigt angesehen werden muss. Ist der Empfänger ein Dritter, so hat eine Anrechnung nur zu erfolgen, wenn dies angeordnet wurde o...mehr

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Ungarn / d) Ladung zur Nachlassverhandlung

Rz. 274 Die ordnungsgemäße Zustellung ist eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung bei den einzelnen Verfahrenshandlungen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung sind die Verfahrenshandlungen nur dann gültig, wenn sie von der Partei gesondert anerkannt werden. Die Ladung ist eine amtliche Benachrichtigung über den genauen Zeitpun...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 143 Beispiel: Die kroatische Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in Pula und ist dort verstorben. Mit ihrem ebenfalls kroatischen Ehemann hatte sie, als sie damals noch in Krefeld lebte, im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Krefeld belegene Wohnimmobili...mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Rz. 177 Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst n...mehr