Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gemeinschaftseigentum

Rz. 28 Das Grundstück selbst und Grundstücksflächen im Freien sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). An Flächen im Freien, z.B. Hof und Garten, Lager- oder Kfz-Stellplätzen war bis 30.11.2020 auch bei dauerhafter Markierung kein Sondereigentum denkbar, sondern nur die Bestellung eines Sondernutzungsrechts als Gebrauchsregelung möglich (siehe Rdn 110...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Einheit von Gebäude und Grundstück

Rz. 19 Die rechtliche Einheit von Grundstück, Gebäude und wesentlichen Gebäudebestandteilen (§§ 93, 94 BGB) ist nur im unumgänglich notwendigem Umfang durch das Sondereigentum durchbrochen[59] und durch zwingendes Recht gewahrt:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 1 § 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando)[1] – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht im Sinne des § 19 GBO

Rz. 42 Recht im Sinne des § 19 GBO ist das grundbuchmäßige Recht im Sinne der GBO. Es kann mit dem "Recht im Sinne des BGB" und mit dem "Buchrecht" identisch sein, muss es aber nicht. Rz. 43 Hat die Eintragung für den einen Teil nur einen rechtlichen Vorteil und für den anderen einen rechtlichen Verlust zur Folge (z.B. bei der Eintragung einer Dienstbarkeit), ist nur das Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Berechtigter des Vorkaufsrechts

Rz. 209 Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-persönliches und als subjektiv-dingliches Recht bestellt werden. Berechtigter des subjektiv-persönlichen Rechts kann jede erwerbsfähige natürliche und juristische Person sein; auch wenn sie bereits ein inhaltlich oder rangmäßig anderes Vorkaufsrecht am gleichen Grundstück hat.[790] Der Grundstückseigentümer selbst [791] kann nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bestehen eines Rangverhältnisses

Rz. 9 § 45 GBO zielt auf grundbuchmäßige Verwirklichung der Grundsätze des § 879 BGB. Demgemäß findet er keine Anwendung, wo entweder überhaupt kein Rangverhältnis in Frage kommt oder wo der Rang gesetzlich bestimmt oder auch ohne Eintragung in das Grundbuch gewahrt ist. Rz. 10 Ein Rangverhältnis, d.h. ein Verhältnis, kraft dessen von mehreren, ihrem unmittelbaren Inhalt nach...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / l) Zahlung nach Baufortschritt; Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [1])

Rz. 19 Unter der Prämisse, dass vereinbarte Zahlungen dem Wert der Bauleistung entsprechen müssen und sich aus §§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen im Formular- und Verbraucherbereich ein gesetzliches Vorleistungsverbot der Kaufpreiszahlung ergibt, richten sich die Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 MaBV. Die Vorschrift...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8] Rz. 5 Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Allgemeines

Rz. 31 Sondereigentum sind die gem. § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WEG erfüllen, also verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

Rz. 9 Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums soll auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 WEG). Der Begriff "Gegenstand des Sondereigentums" ist in § 5 Abs. 1–3 WEG geregelt. Zum Inhalt des Sondereigentums nach § 13 Abs. 1 WEG gehören auch Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Beteiligte (Abs. 1)

Rz. 2 Beteiligte sind grundsätzlich alle Personen, deren Rechte von der Änderung der Rangverhältnisse betroffen werden können. Zur Erleichterung des Verfahrens wird jedoch der Kreis der Beteiligten in den §§ 92 bis 97 GBO abschließend bestimmt. Wer nach diesen Vorschriften nicht beteiligt ist, gilt selbst dann nicht als Beteiligter, wenn sein Recht durch die Änderung der Ran...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 2. Wegfall der Geschäftsgrundlage ("gemeinschaftsbezogene Zuwendung"), Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung

Rz. 29 Dass es bei einer ersatzlosen Verkürzung des Spektrums möglicher Ausgleichsansprüche nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht bleiben kann, leuchtet ein. Die Beteiligten begeben sich mit der Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in einen rechtsfreien Raum. Der im Dienste der gemeinsamen Sache besonders engagierte Lebensgefährte ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.3.2 Befugnisbereich

Rz. 21 Die Befugnis zur Verwendung oder Offenbarung bezieht sich nur auf die Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern. Andere Daten dürfen aufgrund des Abs. 3 nicht offenbart werden.[1] Diese sehr enge Begrenzung des Befugnisbereichs ist als notwendiges Korrektiv für das weite Verwendungsfeld besonders wichtig. Weder die GrSt oder der Messbetrag noch seine Grundlagen...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Eins... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall will ein Wohnungseigentümer die Einsichtnahme in die nach seiner Ansicht vorhandenen Originale der Verwaltungsunterlagen erzwingen. Auf ihm übersandte Kopien will er sich nicht einlassen. Bei der Einsichtnahme will er sich begleiten lassen. Originale und Durchführung der Einsichtnahme Wie vom LG entschieden, hat der Einsichtsberechtigte das Recht, die O...mehr

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Teilungserklärung: Erbbaurecht / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es darum, ob das bereits mit einem (aufgeteilten) Erbbaurecht belastete Grundstück nachträglich in Wohnungseigentum aufgeteilt werden kann, wenn teilweise Wohnungseigentumsrechte substanzlos bleiben. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur meinen allgemein, ein bestehendes Erbbaurecht hindere den Vollzug einer Teilun...mehr

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Versammlung: Vertreterklausel / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um eine Vertreterklausel, also eine Vereinbarung, die den Kreis der möglichen Vertreter eines Wohnungseigentümers einengt. Wirksamkeit einer Vertreterklausel Man kann fragen, ob eine Vertreterklausel überhaupt wirksam ist. Dies bejaht das LG mit der herrschenden Meinung. Eine Vertreterklausel bezweckt, die Versammlungen der Wohnungseigentümer vo...mehr

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WEG-Streitigkeit: Beleidigu... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Der BGH meint erstens, es handele sich um keine WEG-Streitigkeit. Dies folge allerdings nicht schon daraus, dass K kein Wohnungseigentümer sei. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG sei gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Entscheidend sei daher, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG in sachlicher Hinsicht vorlägen. Maßgeblich sei hier der Umstand, ob...mehr

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WEG-Streitigkeit: Beleidigu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es wohnungseigentumsrechtlich darum, ob und wann bei einer Beleidigung eine WEG-Streitigkeit vorliegt. Alte und Aktuelle Lösung Diese Frage stellte sich nicht das erste Mal. Es gab bereits im Jahr 2017 einen Fall, bei dem ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer in einer Versammlung beleidigt hatte. Der BGH entschied damals, eine WEG...mehr

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Verwalter: Schadensersatz / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Pflichtverletzungen der Verwaltung haftet, die vor dem 1.12.2020 wurzeln. Haftung vor dem 1.12.2020 und nach dem 30.11.2020 Das LG meint einerseits, für Pflichtverletzungen des Verwalters und/oder der Wohnungseigentümer oder der Verwaltungsbeiräte hafte ab 1.12.2020 die Gemeinschaft de...mehr

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Verwalter: Schadensersatz / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt die Feststellung, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B wegen eines Wassereintritts in sein Sondereigentum im Frühjahr 2020 und für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten haftet. Das AG weist die Klage ab. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hafte nicht für etwaige Pflichtverletzungen des Verwalters, da der Schaden bereits vor dem 1.12...mehr

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Sondereigentum: Duldung ein... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall mögen sich die Wohnungseigentümer offensichtlich nicht. Der eine "piesackt" den anderen und meint, in seinem Sondereigentum ein Kabel nicht dulden zu müssen. Einrichtungen im Sondereigentum Es ist nicht selten, dass sich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Einrichtungen und/oder Anlagen finden, die allen Wohnungseigentümern oder einem anderen Wo...mehr

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Sondereigentum: Duldung ein... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K1 und K2, Wohnungseigentümerin B1 sowie deren Ehemann Wohnungseigentümer B2 bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Z. Die Wohnungseigentümer streiten über die Rechtmäßigkeit zweier Antennenkabel, die im Sondereigentum von B1 und B2 über Putz verlegt sind und den TV-Empfang der K1 und des K2 und deren Tochter bedienen. Ein Kabel ist in einem Keller...mehr

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Versammlung: Vertreterklausel / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K betraut die C-GmbH mit der Verwaltung seines Sondereigentums. Deren Geschäftsführer X verlangt von der Verwaltung, an einer Versammlung teilnehmen zu dürfen. Die Verwaltung verwehrt ihm die Teilnahme unter Hinweis auf die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1993, in der es heißt: "Ein Wohnungseigentümer kann sich [in einer Wohnungseigentümerversammlung] nu...mehr

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Verwalter: Schadensersatz / 4 Die Entscheidung

Das LG sieht das nicht so! Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das AG ausgeführt, dass bis zum 30.11.2020 keine Ansprüche gegen B bestanden hätten. Denn die Ansprüche beruhten entweder darauf, dass bei der Fassadenrenovierung, welche unstreitig vor dem 1.12.2020 durchgeführt worden sei, die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt worden seien. Oder aber (auch) darauf...mehr

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WEG-Streitigkeit: Beleidigu... / 1 Leitsatz

Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn sich der Wohnungseigentümer in einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder in einer Sitzung des Verwaltungsbeirats geäußert hat...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Eins... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege. Nur wenn zunächst vorhandene Papierunterlagen nicht (mehr) vorhanden sind, beschränkt sich das Einsichtnahmerecht auf die digitalen Daten. Ein Wohnungseigentümer darf sich bei der Einsichtnahme von 2 weiteren Wohnungseigentümern begleiten lassen.mehr

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Verwaltungsunterlagen: Eins... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K habe einen Anspruch auf Einsichtnahme aus § 18 Abs. 4 WEG. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Die Unterlagen, in die Einsicht gewährt werden solle, müssten zwar hinreichend bestimmt bezeichnet werden, weil die Vollstreckung nach § 883 ZPO zu erfolgen habe. Dies habe K aber auch getan. In zeitlicher Hinsicht habe K seinen Einsichtnahmeanspruch hinreichen...mehr

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Verwalterbestellung: Ermessen / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Da auf der Versammlung alle Wohnungseigentümer erschienen seien, komme es auf die Frage, ob K1 und K2 zur Einladung berechtigt gewesen seien, nicht an. Die Ablehnung der Beschlussfassung über die Verwalterbestellung habe keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entsprochen. Denn in einer verwalterlosen Gemeinschaft bestehe, schon aus Gründen der Vertretung, ein Anspruch...mehr

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Verwaltungsunterlagen: Eins... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Diese möchte er, angesichts des Umfangs der begehrten Einsicht mit 2 weiteren Wohnungseigentümer zu den üblichen Geschäftszeiten an einem Werktag ausüben. K begehrt Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen 2019, in die Lohnsteuerbescheinigungen, die von einem im Klageantrag näher bezeichneten Steuerbüro erste...mehr

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Umlage-Beschluss: Anwendung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, welcher Wohnungseigentümer sich in welcher Weise an der Erhaltungsrücklage zu beteiligen hat. Grundsatz Die Mittel für die künftigen Erhaltungsmaßnahmen (= die Erhaltungsrücklage) sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG umzulegen. Die Wohnungseigentümer können, wie im Fall, etwas Anderes vereinbaren. Sie können nach dem LG auch etwas Ande...mehr

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Verwalterbestellung: Ermessen / 3 Das Problem

Der Bevollmächtigte der Wohnungseigentümer K1 und K2 lädt zu einer Versammlung. In dem Einladungsschreiben wird mitgeteilt, lediglich Verwalter X, dessen Name und Sitz mitgeteilt werden, sei bereit, die Kleinst-Wohnungseigentumsanlage (3 Wohnungseigentumsrechte) zu verwalten. Als Honorarvorstellungen werden mit 55 EUR pro Monat und Einheit angegeben. Zugleich wird der Entwur...mehr

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Sondereigentum: Duldung ein... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat in der Regel Antennenkabel, die über Putz durch seinen Keller verlaufen und der TV-Versorgung eines anderen Wohnungseigentümers dienen, zu dulden.mehr

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Wohnung: Zweckentfremdung / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob die 4 Männer die Wohnung aus öffentlich-rechtlicher Sicht bewohnen. Kein Wohnen Das VG verneint die Frage. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist hieran nichts zu erinnern. Aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht dürfte der Vertrag zwischen K und den Männern aber ein Mietvertrag im Sinne von § 13 Abs. 1 WEG sein. Man kann allerding...mehr

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Umlage-Beschluss: Anwendung... / 3 Das Problem

In der Gemeinschaftsordnung ist vereinbart, eine Erhaltungsrücklage anzusammeln. Die Erhaltungsrücklage wird seit Jahren – entsprechend der Gemeinschaftsordnung – im folgenden Verhältnis aufgebracht: WE 7 zu 46 %, WE 8 zu 31 % und WE 9 zu 23 %. Im Dezember 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der Erhaltungsrücklage künftig im Verhältnis der Miteigentumsanteile...mehr

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Verwalterbestellung: Ermessen / 1 Leitsatz

Steht für die Verwalterwahl nur ein Kandidat zur Auswahl und legt dieser Kandidat annehmbare Konditionen für den Verwaltervertrag vor, reduziert sich das Ermessen der Wohnungseigentümer im Regelfall auf die Wahl dieses Kandidaten. Die Wohnungseigentümer sind über die Konditionen hinreichend informiert, wenn sie Kenntnis davon haben, dass neben der Grund- Sondervergütungen an...mehr

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WEG-Streitigkeit: Beleidigu... / 3 Das Problem

Eine GbR, deren Gesellschafter K und seine Ehefrau sind, der Beklagte und dessen Ehefrau bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Doppelhaushälften. Zwischen den Parteien kommt es seit Langem zu diversen Auseinandersetzungen. U. a. geht es um die Reinigung von Entwässerungsrinnen. Am 6.3.2018 werden Wohnungseigentümer B und se...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlage-Beschluss: Rückwirke... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen am 21.9.2021, mit Wirkung ab dem 1.1.2019 die Kosten wie folgt umzulegen: Kaltwasser und Abwasser verbrauchsabhängig Kabel-TV/Rundfunk-Versorgung nach der Anzahl der Einheiten Verwalter nach der Anzahl der Einheiten mit Blick auf einen Beschluss, wonach dem Verwalter ab 2017 für die jährliche Erstellung von Steuerbescheinigungen nach § 35a EStG...mehr

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Verwalterbestellung: Ermessen / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es darum, wann die Wohnungseigentümer eine Person zum Verwalter bestellen müssen. Ermessensreduktion auf null Das LG meint, die Wohnungseigentümer müssten eine Person zum Verwalter bestellen, wenn weitere Personen nicht bereit seien, eine Kleinst-Wohnungseigentumsanlage zu verwalten. Dem ist zuzustimmen, wenn die Suchweite ausreichend war. Hier gil...mehr

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Sondereigentum: Duldung ein... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! B1 sei verpflichtet, die Kabel zu dulden. Die Duldungspflicht folge aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gem. § 242 BGB in Verbindung mit den Rechtsgedanken aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG und Art. 5 GG. Die Antennenkabel dienten einem von der Rechtsordnung geschützten Zweck, indem sie die Grundversorgung für den Fernsehempfang von K1 und K2 sicherste...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versammlung: Vertreterklausel / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann sich auf einer Versammlung nicht von seinem Sondereigentumsverwalter vertreten lassen, wenn dies einer Vertreterklausel widerspricht. Beschränkungen des Vertreterkreises in Altvereinbarungen sind auch nach dem 30.11.2020 wirksam.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwalter: Schadensersatz / 1 Leitsatz

Hat ein Verwalter Pflichten vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 verletzt, ist auf den Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anzuwenden, auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem 1.12.2020 fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlage-Beschluss: Rückwirke... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es der Sache nach um die Frage, ob es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern. Rückwirkende Änderung eines Umlageschlüssels Die LG-Lösung entspricht dem allgemeinen Denken. Danach gilt: Der Beschluss, einen Umlageschlüssel zu ändern, ist grundsätzlich nur für künftige Wirtschaftspläne und darauf beru...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlage-Beschluss: Rückwirke... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Zwar bestehe eine Beschlusskompetenz für eine rückwirkende Änderung eines Umlageschlüssels, selbst dann, wenn bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume betroffen seien. Ein Beschluss, einen Umlageschlüssel rückwirkend zu ändern, entspreche aber keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV, der für die von der HeizkostenV erfassten Kosten Änd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / g) Feststellungsverfahren bei WEG-Gemeinschaften

Nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann an Wohnungen sog. Wohnungseigentum und an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes Teileigentum begründet werden (§ 1 Abs. 1 WEG). Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Teileigentum ist das Sond...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / i) Bauherren- und Erwerbergemeinschaften

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO kommt bei den typischen Bauherren- und Erwerbergemeinschaften nicht in Betracht, da die Einkünfte dem jeweiligen Bauherrn oder Erwerber originär zufließen und eine gemeinschaftliche Einkunftsquelle somit nicht besteht. Dies gilt wie bereits erwähnt auch, wenn die Bauherrengemein...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / f) Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte bei sog. "Mietpools"

Bei Bauherren- und Erwerbergemeinschaften schließen sich die Haus- oder Wohnungseigentümer/Teileigentümer nach Fertigstellung bzw. Erwerb häufig zu einem sog. "Mietpool" zusammen. Die Besonderheit ist, dass die im einzelnen vermieteten Objekte (Haus/Wohnung) nach wie vor im Sondereigentum des Haus- oder Wohnungseigentümers verbleiben, so dass kein gemeinschaftliches Eigentum...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / c) § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO

Gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO soll eine gesonderte und einheitliche Feststellung in Fällen untergeordneter Bedeutung unterbleiben. Hierbei ist nicht die Höhe der Einkünfte oder Besteuerungsgrundlagen maßgeblich, sondern ob und inwieweit entweder eine ungleichmäßige Besteuerung oder aufwendige Ermittlungen in den Steuerfestsetzungsverfahren drohen. Ein Feststellungsverfahren so...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchfehler: Wohnungseigentum explodiert!

1 Leitsatz Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, bezeichnet (= Wohnungseigentum), obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist d...mehr